Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall (148)
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Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall

Nr. 148 Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall vom 6. November 1972 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 53 des Gesetzes über das Dienstverhältnis der Behörden, Beamten und Angestellten (Beamtengesetz)
1 , auf den Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Hauptamtliches Staatspersonal
2
1 Den hauptamtlich im öffentlich-rechtlichen Dienst des Staates stehenden Personen oder ihren Hinterlassenen gewährt der Staat bei Krankheit, Invalidität oder Tod als Folge ei
- nes Betriebsunfalles die in der Verordnung umschriebenen Leistungen.
2 Den in Abs. 1 genannten Personen sind im Sinne dieser Verordnung das nicht öffent
- lich-rechtlich gewählte vollamtliche Lehrpersonal an kantonalen Schulen und die in ei
- nem zivilrechtlichen Dienstverhältnis stehenden vollamtlich tätigen Angestellten gleich
- gestellt.

§ 2

Nebenamtliches Staatspersonal
1 Personen, die nur nebenamtlich oder vorübergehend im Staatsdienst oder im Dienst ei
- ner Lehranstalt stehen, wird nach dieser Verordnung ein anteilsmässiger Versicherungs
- schutz gewährt.
2 Für das Reinigungspersonal wird eine besondere Regelung vorbehalten.
1 SRL Nr. 51
2 Gemäss Änderung vom 13. Juli 1979, in Kraft seit dem 1. August 1979 (G 1979 99), wurden die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 477
2 Nr. 148

§ 2

bis *
1 Der Versicherungsschutz der Lehrlinge und Lehrtöchter im Staatsdienst, die nicht bei der SUVA versichert sind, richtet sich für die Betriebsunfälle nach der Vereinbarung zwischen der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz mit der Schwei
- zerischen Unfalldirektoren-Konferenz über die Normalunfallversicherung für Lehrlinge und Lehrtöchter.

§ 3

Umfang der Deckung
1 Ob ein Betriebsunfall im Sinne dieser Verordnung vorliegt, entscheidet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
3 .
2 Dem Betriebsunfall im Sinne von Abs. 1 wird der Unfall gleichgestellt, den eine Per
- son auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeitsstelle erleidet, jedoch mit Ausschluss von Unfällen innerhalb des vom Verunfallten bewohnten Hauses oder auf dessen Umge
- lände. Für Versicherte mit Wohnsitz im Betriebsareal beginnt die Betriebsunfalldeckung mit dem Verlassen des dem Privatbereich zugehörenden Geländes oder der Dienstwoh
- nung.
3 Den Betriebsunfällen werden Erkrankungen gleichgestellt, die unmittelbar und aus
- schliesslich durch besondere Gefahren dienstlicher Obliegenheiten verursacht werden.

§ 4

Heilungskosten
1 Die Heilungskosten, medizinische Behelfe, Geräte und Hilfsmittel werden vom Staat, unter Vorbehalt der Haftung Dritter, in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesge
- setzes über die Kranken- und Unfallversicherung
4 so weit übernommen, als kein An spruch auf Leistung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung besteht.
2 Die notwendigen Behandlungen (inkl. der übrigen Leistungen gemäss Abs. 1) werden gewährt, soweit sie nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange
- zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in zweckmässiger Weise anstreben. Miss bräuchlich geltend gemachte und den Verhältnissen des Falles nicht angemessene Hei
- lungskosten werden nicht übernommen. Als oberste Grenze gelten die Behandlungskos
- ten als halbprivat im Kantonsspital Luzern. Kann die Behandlung nur in einer Universi
- tätsklinik durchgeführt werden, so gelten als oberste Grenze die Behandlungskosten als halbprivat in dieser Klinik. Liegen besondere Verhältnisse vor, können die Behandlungs
- kosten in der Privatabteilung übernommen werden.
3 Bei stationärer Behandlung wird von den Verpflegungskosten ein Abzug für Verpfle
- gung vorgenommen, der sich nach den jeweiligen Ansätzen der SUVA richtet.
3 SR 832.01
4 SR 832.01
Nr. 148
3

§ 5

Invalidität oder Tod
1 Bei Dienstaussetzung wegen Betriebsunfalles steht dem hauptamtlichen Beamten wäh
- rend der ersten zwölf Monate die volle Besoldung zu. Nachher werden bis zur allfälligen Festsetzung der Invalidenentschädigung 80% der Bruttobesoldung, inkl. Sozialzulagen, ausgerichtet.
2 Hat der Betriebsunfall voraussichtlich eine bleibende gänzliche oder teilweise Er
- werbsunfähigkeit oder den Tod einer der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen zur Folge, so bemisst sich die Entschädigung an den Verunfallten oder seine Hinterlassenen nach dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung
5 . Die im Zeitpunkt des Unfalles massgebende Besoldung gilt dabei ohne Abzug als Jahresverdienst im Sin
- ne von Art. 78 des Bundesgesetzes
6 .
3 Die Pensionskasse oder die Sparversicherung erbringt in jedem Falle ihre statutari
- schen Leistungen, wobei Kapitalansprüche aus der Sparversicherung in Jahresrenten umgerechnet werden.
4 Als Ergänzung zur Pension oder beim Fehlen einer Pensionskassenleistung gewährt der Staat unter Vorbehalt von Abs. 5 voll zu seinen Lasten eine jährliche Entschädigung bis zur folgenden Höchstgrenze in Prozenten der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung: a. dem Invaliden:
1. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben: 80% der Bruttobesol
- dung
2. bei Teilinvalidität den dem Grad dieser Invalidität entsprechenden Anteil an der möglichen Arbeitsfähigkeit gemäss Praxis der SUVA b. den Hinterlassenen (den Waisen bis zum 18. Altersjahr, für Waisen, die in Ausbil
- dung begriffen sind, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr):
1. der Witwe bis zu ihrem Ableben oder ihrer Wiederverheiratung:
1.1 allein: 40% der Bruttobesoldung
1.2 mit 1 Kind: 50% der Bruttobesoldung
1.3 mit 2 und 3 Kindern: 60% der Bruttobesoldung
1.4 mit 4 und mehr Kindern: 65% der Bruttobesoldung
2. den Kindern allein, wenn die Witwe wieder verheiratet ist:
2.1
1 Kind: 15% der Bruttobesoldung
2.2
2 Kinder: 25% der Bruttobesoldung
2.3
3 Kinder: 35% der Bruttobesoldung
2.4
4 Kinder: 45% der Bruttobesoldung
2.5
5 und mehr Kinder: 55% der Bruttobesoldung
3. Der Witwer hat für sich und seine Kinder nur so weit Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, als er nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu be
- streiten. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Witwen- und Waisenrente sinngemäss Anwendung.
5 SR 832.01
6 SR 832.01
4 Nr. 148
4. * Der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin hat für sich nur so weit Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, als er oder sie nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. In die
- sem Fall finden die Bestimmungen über die Witwenrente sinngemäss An
- wendung.
5. Vollwaisen: 20% c. * Ehegatten und Kinder aus einer erst nach dem Unfall geschlossenen Ehe sowie Partnerinnen und Partner einer erst nach dem Unfall eingetragenen Partnerschaft haben keinen Entschädigungsanspruch.
5 An die Ansprüche gegen den Staat im Sinne dieser Verordnung werden angerechnet: a. Lohnzahlungen gemäss Besoldungsdekret
7 ; b. Lohnzahlungen anderer Arbeitgeber; c. Leistungen der Kantonalen Pensionskasse oder einer andern Versicherungskasse; d. Leistungen der SUVA und der Militärversicherung; e. Renten und Taggelder der AHV und IV, soweit sie zusammen mit den Ansprüchen nach dieser Verordnung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst überstei
- gen; f. Renten an Hinterlassene werden soweit gekürzt, als sie 80% des entgangenen mutmasslichen Jahresverdienstes übersteigen.
6 Auf den zugesicherten Entschädigungen wird der Teuerungsausgleich gewährt.

§ 6

Rückgriff des Staates
1 Im Umfange der staatlichen Leistungen gehen allfällige Ansprüche des verunfallten Beamten und seiner Hinterlassenen gegen einen haftpflichtigen Dritten auf den Staat über. § 46 Abs. 4 und 5 des Beamtengesetzes
8 ist sinngemäss anwendbar.

§ 7

Sachschäden
1 Sachschäden als Folge von Betriebsunfällen sind vom Staat zu ersetzen, sofern nicht ein Dritter dafür haftet.
2 Ausgenommen sind Schäden an den für Dienstfahrten oder auf dem Wege zu oder von der Arbeit verwendeten privaten Fahrzeugen.

§ 8

Selbstverschulden
1 Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Betriebsunfalles hat der Be
- amte die Heilungskosten ganz oder teilweise (im Grade des Selbstverschuldens) selbst zu tragen. Entschädigungen im Sinne von § 5 können in diesem Falle ganz oder teilwei
- se gekürzt werden. Für den Ersatz von Sachschäden kann der Staat ganz oder teilweise auf den fehlbaren Beamten Rückgriff nehmen.
7 Heute: Besoldungsordnung.
8 SRL Nr. 51
Nr. 148
5

§ 9

Spätfolgen
1 Für nachgewiesene Spätfolgen eines versicherten Betriebsunfalles haftet der Staat auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 10

Meldepflicht
1 Der Verunfallte oder seine Hinterlassenen sind verpflichtet, ein betriebsbedingtes Un
- fallereignis, für das eine Entschädigungsleistung des Staates anbegehrt werden will, un
- gesäumt dem Finanzdepartement schriftlich anzuzeigen. Spätfolgen sind wie neue Un
- fälle zu melden.
2 Schuldhafte Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige befreit den Staat von seiner Leis
- tungspflicht.

§ 11

Verfahren
1 Ob ein Betriebsunfall vorliegt und welche Leistungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren sind, bestimmt im Einzelfalle das Finanzdepartement. Die Bestimmungen des KUVG
9 finden generell Anwendung, sofern in dieser Verordnung keine abweichen
- de Regelung getroffen wurde. Die Kosten, die im Zusammenhange mit der Durchfüh
- rung und der Abklärung einer eventuellen Leistung gemäss dieser Verordnung entstehen, gehen voll zu Lasten des Staates.
2 Entscheide des Finanzdepartementes können beim Regierungsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. *

§ 12

Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
1 Ansprüche nach dieser Verordnung können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne aus
- drückliche Zustimmung des Finanzdepartementes weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 13

Kündigung von Verträgen
1 Das Finanzdepartement ist ermächtigt, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und die Haftung für Betriebsunfälle zu Lasten des Staates zu übernehmen.
2 Leistungen von Versicherungen, die bis zum Auslaufen der Verträge ausgerichtet wer
- den, fallen dem Staate zu oder werden angerechnet. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Verträge, bei denen der Staat als Versicherungsnehmer zeichnet.

§ 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SR 832.01
6 Nr. 148 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.11.1972
06.11.1972 Erstfassung V XVIII 477

§ 2

bis
13.07.1979
01.08.1979 eingefügt G 1979 99

§ 5 Abs. 4, b., 4.

01.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 377

§ 5 Abs. 4, c.

01.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 377

§ 11 Abs. 2

13.02.2009
01.03.2009 geändert G 2009 55
Nr. 148
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.11.1972
06.11.1972 Erlass Erstfassung V XVIII 477
13.07.1979
01.08.1979

§ 2

bis eingefügt G 1979 99
01.12.2006
01.01.2007

§ 5 Abs. 4, b., 4.

geändert G 2006 377
01.12.2006
01.01.2007

§ 5 Abs. 4, c.

geändert G 2006 377
13.02.2009
01.03.2009

§ 11 Abs. 2

geändert G 2009 55
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