Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (131.3)
CH - ZH

Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

1 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
131.3 Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
5 (vom 19. Oktober 1977)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 sowie §§
76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Geri chts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
3 ,
6 beschliesst: I. Beglaubigungsregister

§ 1.

Die Gemeindeammänner führen üb er die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Au szügen und Daten von Privaturkunden ein Register.

§ 2.

Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.

§ 3.

1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.
2 Die Beglaubigungen dür fen erst nach deren Eintragung in das Register ausgehändigt werden. II. Beglaubigung von Unte rschriften und Handzeichen

§ 4.

1 Voraussetzungen und Durchführ ung der Beglaubigungen richten sich nach de n Vorschriften der §§
247–250 EG zum ZGB
4 .
2 Unzulässig ist di e Beglaubigung a. von Bleistiftunterschriften, b. von Unterschriften auf Bürgscha ftserklärungen na türlicher Per sonen mit einem 2000 Franken übe rsteigenden Haftungsbetrag, c. von Unterschriften und Fotografie n auf Schriftstücken, die geeignet sind, einen falschen Schein hinsicht lich ihrer Bedeutung zu erwecken.
2
131.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
3 Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Per
- son mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument lautet, darf nur beglaubigt werden , sofern die begl aubigende Person der Bildaufnahme selber beigewoh nt hat oder diese Übereinstimmung sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und abgebildeter Person ergibt.
5

§ 5.

1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen im Beglaubigungsreg ister einzutragen.
2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift.
3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch di ese im Beglaubig ungsregister zu unterzeichnen.
4 Die Unterschriften oder Handzeic hen können auch in einem be
- sonderen, zum Beglaubi gungsregister gehöre nden Unterschriftenbuch eingetragen werden.

§ 6.

1 Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Ge
- meindeammann befugt, ei ner ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeichnung im Beglaubigung sregister durch eine bevollmäch
- tigte Person vollziehen zu lassen (§
247 Abs. 2 EG zum ZGB
4 ).
5
2 Die Vollmacht muss amtlich begl aubigt sein und die Erklärung enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unter
- nehmen, als deren Organ sie handel t, alle Formen einer missbräuch
- lichen Verwendung ders elben selber trage, auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen St aat, Gemeinde und Gemeinde
- ammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber An
- sprüchen Dritter verpflichte. Di ese Vollmachten sind bei den Akten zum Beglaubigungsreg ister aufzubewahren.
5
3 Der Gemeindeammann ist jederzei t befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzu
- lehnen.

§ 7.

1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters oder einer Vertreterin einer Einzel firma, einer Hande lsgesellschaft oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeich
- nerin nur mit den eigene n Personalien zu nennen, und es ist durch ent
- sprechende Einschränkungen der Ansche in zu vermeiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.
5
3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
131.3
2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur vor, wenn ihm über den letzten St and des Handelsre gistereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werd en für den Nachweis der Vertre tungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer Bezeichnung der Bel ege ohne Schlussfolgerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Be glaubigungsregis ters zu legen.

§ 8.

1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel durchgeführt:
5 – «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (. . . persönlich anerkannten . . . dur ch die/den Bevollmächtigte/n NN anerkannten . . .) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN – (oder) . . . der/des dur ch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Aus weispapiere) sich ausweisenden NN . . . – (oder) . . . der/des NN, deren/de ssen Identität von der/dem mir persönlich bekannten NN bestätigt wurde . . ., wird hiermit amtlich bezeugt.» – Ort, Datum und Unterschrift.
2 Zur Vermeidung von Mi ssverständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werd en, dass die Beglaubigung der Echt heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopa pier angebracht, so soll dies der Gemeindeamma nn in der Begla ubigung erwähnen. III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen

§ 9.

1 Bei der Beglaubigung von Ab schriften und Auszügen aus Urkunden und Büchern ist nach den §§
248 und 249 EG zum ZGB
4 zu verfahren.
2 Auch die von den Parteien vor gelegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen.
3 Zur Vermeidung von Mi ssverständnissen soll der Beglaubigungs gung einer Abschrift ode r eines Auszuges nich ts über die Bedeutung und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.
4 Besondere Vorbehalte sind anz ubringen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schrifts tückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.
4
131.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner IV. Sicherung des Datums

§ 10.

5 Für die Sicherung des Datums einer Privaturkunde ist nach

§ 250 EG zum ZGB

4 zu verfahren. V. Schlussbestimmung

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts
- blatt in Kraft. Sie ist in di e Gesetzessammlung aufzunehmen.
1 OS 46, 658 und GS I, 91.
2 LS 131.1 .
3 LS 211.1 .
4 LS 230 .
5 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 ( OS 58, 146 ). In Kraft seit 1. August
2003.
6 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 840 ; ABl 2010, 2525
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
Markierungen
Leseansicht