Verordnung über forstliches Vermehrungsgut (921.552.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über forstliches Vermehrungsgut

vom 29. November 1994 (Stand am 1. August 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung vom 30. November 1992¹ (WaV),
verordnet: ²
¹ SR 921.01 ² Fassung gemäss Ziff. III der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf:
a. Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen;
b. Vermehrungsgut von Pappelarten, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind (Zuchtpappeln).
² Die Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018³ bleiben vorbehalten.⁴
³ SR 916.20
⁴ Fassung gemäss Ziff. III der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
Art. 2 Begriffe
Folgende in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bedeuten:

Ausgangsmaterial

a. für generatives Vermehrungsgut:
Bestände und Samenplantagen;
b. für vegetatives Vermehrungsgut:
Klone und Mischungen von Klonen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone.

Herkunft

Standort, an dem sich ein autochthoner, d. h. an Ort und Stelle entstandener, oder ein nicht autochthoner Bestand von Bäumen befindet.

Herkunftsgebiet

a. im allgemeinen:
Gebiet oder Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten, in denen sich Bestän­de einer bestimmten Art, Unterart oder Sorte von Bäumen befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen; als schweizerische Herkunftsgebie­te gelten die Forstregionen gemäss Schweizerischer Forststatistik;
b. für Vermehrungsgut aus einer Samenplantage:
Herkunft des Ausgangsmaterials, das bei der Anlage der betreffenden Samenplantage verwendet worden ist.

Samenplantage

Anpflanzung ausgewählter Klone oder Nachkommen, die mindestens 50 Klone umfasst und die gegen Fremdbestäubung abgeschirmt oder so angelegt ist, das eine solche Bestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchführbarer Ernten planmässig bewirtschaftet wird.

Vermehrungsgut

a. Saatgut:
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;
b. Pflanzenteile:
Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Propfreiser sowie andere pflanzliche Gewebe, die zur Pflanzen­erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen;
c. Pflanzgut:
Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und Wildlinge.

Ausgewähltes
Vermehrungsgut

Vermehrungsgut, das aus Ausgangsmaterial hervorgegangen ist, das nach den in Anhang 2 aufgeführten Grundsätzen we­gen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und des­sen Nachkommenschaft keine für den Wald nachteiligen
Ei­genschaften erwarten lässt.

Geprüftes
Vermehrungsgut

Vermehrungsgut, das aus Ausgangsmaterial hervorgegangen ist, dessen Vermehrungsgut aufgrund von Vergleichsprüfun­gen einen gegenüber den in Anhang 3 aufgeführten Anforde­rungen verbesserten Kulturwert besitzt.

Quellengesichertes
Vermehrungsgut

Den Anforderungen von Anhang 4 entsprechendes Vermeh­rungsgut, für welches der Standort des Erntebestandes (Gemeinde, Waldort, Höhenlage und Exposition) der betref­fenden Baumart bekannt und registriert ist.

2. Abschnitt: Gewinnung und Verwendung

Art. 3 Nachgewiesene Herkunft und Herkunftszeugnisse
¹ Die Herkunft von forstlichem Vermehrungsgut gilt für ausgewähltes, geprüftes und quellengesichertes Vermehrungsgut als nachgewiesen.
² Für forstliches Vermehrungsgut nach Absatz 1 stellt die zuständige kantonale Forstbehörde Herkunftszeugnisse aus.
Art. 4 Verwendung von Vermehrungsgut
¹ Für forstliche Zwecke darf forstliches Vermehrungsgut nur verwendet werden, wenn es von der zuständigen kantonalen Forstbehörde als standortgerecht anerkannt ist und wenn es sich handelt um:
a. generatives und vegetatives Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen, dessen Herkunft nach Artikel 3 Absatz 1 nach­ge­wie­sen ist;
b. geprüftes vegetatives Vermehrungsgut von Zuchtpappeln.
² Anderes forstliches Vermehrungsgut darf nur für folgende forstliche Zwecke ver­wendet werden:
a. im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
b. für Züchtungen.
³ Im eigenen Wald gesammeltes forstliches Vermehrungsgut darf für den Eigen­bedarf am Ort der Herkunft verwendet werden.
Art. 5 Nationaler Kataster der Erntebestände
¹ Das Bundesamt für Umwelt⁵ (Bundesamt) führt einen Kata­s­ter der Erntebestände, in dem das Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungs­gut aufgelistet wird, dessen Herkunft nachgewiesen ist.
² Das Ausgangsmaterial für ausgewähltes, geprüftes und quellengesichertes Ver­mehrungsgut wird im Kataster getrennt ausgewiesen.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 6 Amtliches Zeugnis für die Einfuhr
¹ Die Importeurin oder der Importeur hat zur Einfuhr von forstlichem Vermeh­rungsgut ein amtliches Zeugnis vorzulegen, das dem Muster in Anhang 5 entspricht.
² Sofern dieses gleichwertige Angaben enthält, genügt ebenfalls ein anderes amt­liches Zeugnis.
Art. 7 Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 22 WaV
Ist zu befürchten, dass die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut einer bestimmten Herkunft aufgrund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluss auf den Wald hat, so kann das Bundesamt die Bewilligung zur Einfuhr verweigern oder unter der Auflage erteilen, dass das Vermehrungsgut nur in bestimmten schweizerischen Herkunftsgebieten verwendet werden darf.
Art. 8 Warenbuchhaltung der Importeurinnen und Importeure
¹ Aus der Warenbuchhaltung der Importeurinnen oder Importeure müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit Eingänge, Aus­gänge sowie Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut ersichtlich sein.
² Die entsprechenden Unterlagen sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 9 Bestätigung der Herkunft für die Ausfuhr
¹ Das Bundesamt überprüft die Angaben in Ausfuhrdokumenten, die ihm vorgelegt werden, und bestätigt ihre Richtigkeit.
² Die Bestätigung der Richtigkeit durch das Bundesamt setzt voraus, dass:
a. die Ausfuhrdokumente dem Muster nach Anhang 5 oder einem gleich­wer­tigen Zeugnis entsprechen; und
b. das für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bestimmte forstliche Vermeh­rungsgut den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 entspricht.

4. Abschnitt: Betriebsführung

Art. 10 Trennung von Vermehrungsgut
¹ Forstliches Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen:
a. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;
b. Kategorie (ausgewähltes, geprüftes oder quellengesichertes Vermehrungs­gut);
c. für ausgewähltes und quellengesichertes Vermehrungsgut: Erntebestand;
d. für geprüftes Vermehrungsgut: Ausgangsmaterial;
e. autochthones oder nicht autochthones Vermehrungsgut;
f. für Saatgut: Reifejahr;
g. für Pflanzgut: Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflanze.
² Saatgutmischungen sind nur innerhalb der gleichen Kategorie, des gleichen Her­kunftsgebiets und eines bestimmten Höhenbandes (für Lagen unter 1200 m ü. M. ein solches von 400 m, für Lagen von mindestens 1200 m ü. M. ein solches von 200 m) zulässig. Dabei müssen die verschiedenen Komponenten in den Mischungen zu gleichen Teilen enthalten sein. In der Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchsta­ben c und d sind die verwendeten Erntebestände bzw. Ausgangsmaterialien zu nen­nen.
³ Werden in Abweichung von Absatz 2 verschiedene Kategorien von Saatgut gemischt, ist die Mischung nach Absatz 1 Buchstabe b als quellengesichertes Vermeh­rungsgut zu kennzeichnen.
Art. 11 Warenbuchhaltung in Klenganstalten
¹ Aus der Warenbuchhaltung von öffentlichen und privaten Klenganstalten müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit ersichtlich sein:
a. die im Betrieb gewonnenen oder zugekauften Mengen an Saatgut;
b. die abgegebenen Mengen an Saatgut;
c. die im Betrieb verwendeten Mengen an Saatgut;
d. die Vorräte an Saatgut.
² Alle Unterlagen mit Eintragungen nach Absatz 1 sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 12 Warenbuchhaltung in Forstbaumschulen und Forstgärten
¹ Aus der Warenbuchhaltung von Forstbaumschulen und Forstgärten müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit ersichtlich sein:
a. der Eingang sowie die Verwendung des Saatgutes;
b. die Vorräte an Saatgut;
c. ein Herkunftsblatt für jedes im Betrieb verwendete Saatgut sowie für verschul­te Wildlinge oder gekaufte Sämlinge, dem Herkunft und allenfalls weitere An­gaben über Erntebestand und Erntebäume sowie Erntedatum zu entnehmen sind; anstelle des Herkunftsblattes kann eine andere gleich­wer­tige Art der Buchführung gewählt werden;
d. ein Situationsplan in grossem Massstab für den Betrieb bzw. für jeden Betriebsteil mit Feld- und Beeteinteilung der Saat- und Verschulgärten, auf wel­chem alljährlich die Belegung der Felder und Beete (Baumart, Herkunft, Saat­menge oder Pflanzenzahl, Alter der Pflanzen) einzutragen ist; anstelle des Si­tuationsplans kann eine andere gleichwertige Art der Buchführung gewählt werden.
² Alle Unterlagen mit Eintragungen über Saat- und Verschulgärten und Herkunft des Saatgutes sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 13 Kennzeichnung und Verpackung
¹ Forstliches Vermehrungsgut ist in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
a. Merkmale nach Artikel 10 Absatz 1;
b. botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
c. Bezeichnung der verantwortlichen Lieferantin oder des verantwortlichen Liefe­ranten;
d. Menge;
e. für Saatgut aus Samenplantagen und für daraus erzeugtes Pflanzgut: Ver­merk «Vermehrungsgut aus einer Samenplantage».
² Für Saatgut, welches für die Ausfuhr bestimmt ist, sind folgende zusätzlichen Angaben zu machen:
a. Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm Saatgut;
b. Reinheit;
c. Keimfähigkeit der reinen Samen;
d. Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;
e. etwaiger Hinweis betreffend die Aufbewahrung des Saatgutes in einem Kühl­­raum.
³ Auf Waren oder Verpackungen sind entsprechende Etiketten anzubringen oder es ist ihnen eine Urkunde der Lieferantin oder des Lieferanten beizulegen. Für Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Farbe der Etiketten grün für ausge­wähltes Vermehrungsgut, blau für geprüftes Vermehrungsgut und gelb für quellen­gesichertes Vermehrungsgut.
⁴ Für Saatgut sind verschlossene Verpackungen zu verwenden, deren Verschluss­vorrichtung so beschaffen ist, dass sie beim Öffnen unbrauchbar wird.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 22. Oktober 1956⁶ betreffend die Kontrolle über Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen wird aufgehoben.
⁶ [ AS 1956 1490 ]
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 1 Bst. a)

Waldbäume, deren Vermehrungsgut dieser Verordnung unterliegt

Botanische Bezeichnung

Deutsche Bezeichnung

Nadelgehölze:

Abies alba¹

Weisstanne

Larix sp.

Larix decidua¹

Europäische Lärche

Larix kaempferi

Japanische Lärche

Picea abies¹

Fichte, Rottanne

Pinus sp.

Pinus cembra

Arve

Pinus mugo

Bergföhre

Pinus mugo mughus

Legföhre

Pinus nigra

Schwarzföhre

Pinus strobus

Strobe, Weymoutsföhre

Pinus sylvestris¹

Föhre, Waldföhre

Pseudotsuga menziesii

Douglasie

Laubgehölze:

Acer sp.

Acer platanoides

Spitzahorn

Acer pseudoplatanus

Bergahorn

Alnus sp.

Alnus glutinosa

Schwarzerle

Alnus incana

Weisserle, Grauerle

Alnus viridis

Grünerle, Alpenerle

Betula sp.

Betula pendula

Weissbirke, Sandbirke

Betula pubescens

Moorbirke

Carpinus betulus

Hagebuche, Hainbuche

Castanea sativa¹

Edelkastanie

Fagus silvatica¹

Buche

Fraxinus excelsior

Esche

Juglans sp.

Juglans nigra

Schwarznussbaum

Juglans regia

Walnussbaum

Ostrya carpinifolia

Hopfenbuche

Populus sp.

Populus alba

Silberpappel

Populus nigra

Schwarzpappel

Populus tremula

Zitterpappel, Aspe

Prunus avium

Vogelkirsche

Quercus sp.

Quercus petraea¹

Traubeneiche

Quercus pubescens

Flaumeiche

Quercus robur¹

Stieleiche

Quercus rubra

Roteiche, Amerikanische Roteiche

Robinia pseudoacacia

Robinie, Scheinakazie

Salix alba

Weissweide, Silberweide

Sorbus sp.

Sorbus aria

Mehlbeere

Sorbus aucuparia

Vogelbeerbaum, Eberesche

Sorbus torminalis

Elsbeere

Tilia sp.

Tilia cordata

Winterlinde

Tilia platyphyllos

Sommerlinde

Ulmus sp.

Ulmus glabra

Bergulme

Ulmus minor

Feldulme

¹
Bestandesbildende Baumarten; die übrigen Arten der Liste gelten als zerstreut vorkommende Baumarten.

Anhang 2

(Art. 2)

Grundsätze für die Auswahl von Ausgangsmaterial

A. Bestände

1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als Ausgangsmaterial autochthone oder bereits bewährte nicht autochthone Bestände zugelassen.
2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Beständen der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, genügend weit entfernt. Der minimale Abstand soll 300 m nicht unter­schreiten. Das Merkmal der Lage ist besonders wichtig, wenn die umliegen­den Bestände nicht autochthon sind.
3. Homogenität: Die Bestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf.
4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines der ausschlaggebenden Merkmale für die Auswahl; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die unter gleichen ökologischen Bedingungen als durchschnittlich angesehene Mas­sen­­leistung.
5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen; sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggebendes Merkmal sein.
6. Form: Die Bestände haben besonders günstige morphologische Merkmale auf­zuweisen, die insbesondere hinsichtlich der Gradschaftigkeit des Stamms, der Stellung und Feinheit der Äste und der natürlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst selten sein.
7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit: Die Bestände müssen im all­gemeinen gesund sein und an ihrem Standort eine möglichst gute Wider­stands­fähigkeit gegen Schadorganismen sowie gegen ungünstige klimatische Ein­flüsse aufweisen.
8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder mehrere Baumgruppen, inner­halb deren und zwischen denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen. Bei den bestandesbildenden Baumarten sind mindestens 100 potentielle Ernte­­bäume oder eine reduzierte Fläche (Deckungsgrad der betreffenden Baumart multipliziert mit der Gesamtfläche des Bestandes) von 100 Aren erforderlich. Bei den zerstreutvorkommenden Baumarten sind mindestens 25 potentielle Erntebäume oder mindestens eine reduzierte Fläche von 25 Aren erfor­der­lich.
9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst grossem Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das eine klare Beurteilung der oben genannten Merk­male gestattet.

B. Samenplantagen

Samenplantagen werden derart angelegt, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche geneti­sche Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage ent­stammt.

C. Klone

1. Die Ziffern A.4, A.5, A.6, A.7 und A.9 dieses Anhangs finden entspre­chende Anwendung.
2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar.
3. Die Brauchbarkeit der Klone muss auf Erfahrungen beruhen oder durch aus­rei­chend lange Versuche belegt sein.

Anhang 3

(Art. 2)

Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von «Geprüftem Vermehrungsgut»

Für diesen Anhang gelten die Bestimmungen der Anlage 1 der Zweiten Richtlinie Nr. 75/445 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie Nr. 66/404 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungs­gut⁷.
⁷ EG-Amtsblatt (ABL.) Nr. L 196 vom 26.7.75, S. 20–22. Der Text dieser Vorschriften kann beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, bezogen werden.

Anhang 4

(Art. 2)

Anforderungen an quellengesichertes Vermehrungsgut

Für bestandesbildende Baumarten nach Anhang 1 sind mindestens 25 potentielle Erntebäume oder mindestens eine reduzierte Fläche (Deckungsgrad der betreffen­den Baumart multipliziert mit der Gesamtfläche des Bestandes) von 25 Aren erfor­derlich.
Für zerstreutvorkommende Baumarten nach Anhang 1 sind mindestens zehn poten­tielle Erntebäume erforderlich.

Anhang 5

(Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2)

Herkunftszeugnis

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