Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und... (130)
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Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers

Nr. 130 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 14 des Behördengesetzes vom 17. November 1970
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Februar 2003
2 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Pensionsordnung gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regie
- rungsrates und des Kantonsgerichtes
3 sowie für den Staatsschreiber oder die Staats
- schreiberin (Magistratspersonen). Sie gilt nicht für die Ersatz- und die Fachrichterinnen und -richter.

§ 2

Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse
1 Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
1 SRL Nr.
50
2 GR 2003 403
3 Gemäss Beschluss über die Änderung von Parlamentsverordnungen im Zusammenhang mit der Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 205), wurde die Bezeichnung «Obergericht und Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2003 865 | G 2003 65
2 Nr. 130
2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bun
- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
4
, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. *
3 Das Reglement der Luzerner Pensionskasse
5 findet Anwendung, soweit dieser Kantonsratsbeschluss keine besonderen Bestimmungen enthält. *
2 Sonderleistungen des Kantons

§ 3

Voraussetzungen der ordentlichen Sonderleistungen
1 Die ehemalige Magistratsperson erhält vom Kanton ordentliche Sonderleistungen, wenn sie aus einem der folgenden Gründe aus dem Amt ausscheidet: a. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Magistratsperson gemäss § 1, sofern die ehemalige Magistratsperson beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Lebens
- jahr vollendet oder mindestens acht Amtsjahre geleistet hat; ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzu
- führen, kann der Regierungsrat die Sonderleistungen kürzen oder deren Ausrich
- tung verweigern, b. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Regierungsrates und Vollendung des 55. Lebensjahres, c. Rücktritt nach acht Amtsjahren als Mitglied des Regierungsrates und Vollendung des 60. Lebensjahres.
2 Die ehemalige Magistratsperson bezahlt für die Pensionsordnung keine Beiträge und erhält vom Kanton beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbe
- halten bleibt eine allfällige Freizügigkeitsleistung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse. *

§ 4

Art der ordentlichen Sonderleistungen
1 Der Kanton bezahlt der ehemaligen Magistratsperson, welche die Voraussetzungen von

§ 3 erfüllt, jährlich

a. eine Überbrückungsrente gemäss § 5, b. Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes gemäss § 6, c. Kinderrenten von 20 Prozent der Überbrückungsrente der ehemaligen Magistrats
- person für ein Kind, 35 Prozent für zwei und 45 Prozent für drei und mehr Kinder.
4 SR
831.10
5 SRL Nr.
135 . Auf dieses Reglement wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 130
3

§ 5

Überbrückungsrente
1 Die Überbrückungsrente beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Besoldung, wenn die ehemalige Magistratsperson vor der Vollendung des ersten Amtsjahres ausscheidet. Sie erhöht sich mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Prozent, höchstens aber auf 56 Pro
- zent.
2 Die anrechenbare Besoldung entspricht dem letzten anrechenbaren Jahresverdienst, gewichtet mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der ehemaligen Magistrats
- person während ihrer Amtszeit, erhöht um die dem Staatspersonal in der Zwischenzeit gewährte allgemeine Lohnerhöhung.

§ 6

Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
1 Der Kanton Luzern bezahlt der ehemaligen Magistratsperson beziehungsweise ihrer Vorsorge- oder einer von ihr bezeichneten Freizügigkeitseinrichtung jährlich den für die Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes erforderlichen Betrag.
2 Dieser Betrag entspricht der Summe der Arbeitgeber- und der Versichertenbeiträge nach dem Reglement der Luzerner Pensionskasse, berechnet auf der anrechenbaren Be
- soldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug zur Berechnung der versicher
- ten Besoldung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse. *

§ 7

Mitgliedschaft der ehemaligen Magistratsperson bei der Luzerner Pensionskasse
1 Scheidet eine Magistratsperson mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen aus dem Amt aus, kann sie aus der Luzerner Pensionskasse austreten. Diese richtet die regle
- mentarisch vorgesehene Freizügigkeitsleistung aus und hat keine weiteren Verpflichtun
- gen. *
2 Erklärt die ehemalige Magistratsperson mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen nicht ausdrücklich den Austritt, gelten für die Luzerner Pensionskasse folgende Sonder
- bestimmungen: a. Die ehemalige Magistratsperson bleibt bei der Luzerner Pensionskasse versichert. b. * Ihr Altersguthaben wird auf der Basis der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug zur Berechnung der versicherten Besoldung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse, weitergeführt. c. * Bei Invalidität, Tod oder beim Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensions
- kasse werden die Leistungen nach dem Reglement der Luzerner Pensionskasse ausgerichtet.

§ 8

Kürzung der ordentlichen Sonderleistungen
1 Die ordentlichen Sonderleistungen gemäss den §§ 3–9 werden um den Betrag gekürzt, um den diese zusammen mit dem anteilsmässigen Erwerbseinkommen die anrechenbare Besoldung gemäss § 5 Absatz 2 der ehemaligen Magistratsperson übersteigen.
4 Nr. 130
2 Das anteilsmässige Erwerbseinkommen ist der Teil des Erwerbseinkommens, der dem Anteil der Magistratentätigkeit an der gesamten Erwerbstätigkeit entspricht.
3 Die ehemalige Magistratsperson teilt dem Finanzdepartement ihr Erwerbseinkommen jährlich schriftlich mit. Zuviel bezogene Leistungen sind dem Kanton zurückzuerstatten.

§ 9

Ende der Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen
1 Die Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen enden nach dem Erreichen des Ren
- tenalters der Luzerner Pensionskasse oder am Monatsende nach dem Tod. Tritt vorher eine Invalidität ein, gehen die Ansprüche in dem Mass unter, in dem die eidgenössische Invalidenversicherung und die Vorsorge- oder vorsorgeähnlichen Einrichtungen leis tungspflichtig werden.

§ 10

Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung
1 Die ehemalige Magistratsperson erhält eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt wegen Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung weder das
50. Lebensjahr vollendet noch mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. § 3 Absatz 1a Satz 2 findet Anwendung.
2 Die §§ 4–9 dieses Kantonsratsbeschlusses finden keine Anwendung.

§ 11

Verfahren und Rechtspflege
1 Der Regierungsrat vollzieht diesen Kantonsratsbeschluss und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwal tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 .
6 SRL Nr.
40
Nr. 130
5
3 Schlussbestimmungen

§ 12

Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Luzerner Pensionskasse
1 Der Kanton Luzern bezahlt der Luzerner Pensionskasse für jede am 30. Juni und 1. Juli
2003 amtierende Magistratsperson als Freizügigkeitsleistung einen Betrag in der Höhe der maximalen freiwilligen Eintrittsleistung gemäss § 45 Absatz 3 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse. Die Grundlage der Berechnung bildet die per 30. Juni 2003 anrechenbare Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug gemäss § 7 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse. Die Eintrittsleistung verringert sich um den Betrag der unter bisherigem Recht bezogenen freizügigkeitsähnlichen Leistungen samt Zins (§§ 41 f. Verordnung über die Luzerner Pensionskasse).
2 Kann eine Magistratsperson bis zum Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensi
- onskasse nicht mindestens acht Amtsjahre zurücklegen, hat sie pro mögliches Amtsjahr einen anteilsmässigen Anspruch von 12,5 Prozent der Eintrittsleistung gemäss Absatz 1.
3 Die Zahlungen des Kantons gemäss den Absätzen 1 oder 2 entsprechen mindestens den Austrittsgeldern der Magistratspersonen per 30. Juni 2003 gemäss § 18 des Grossratsbe
- schlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Ge
- richtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970
7 .
4 Die Zahlungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 erfolgen mit Valuta 30. Juni 2003 bei je
- dem Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall sowie anteilsmässig beim Bezug freizügig keitsähnlicher Leistungen. Der Kanton Luzern und die Luzerner Pensionskasse schlies
- sen einen entsprechenden Darlehensvertrag ab. Die Beträge werden ab 1. Juli 2003 zu vier Prozent verzinst.

§ 13

Besitzstandsrenten aus der Magistratenpensionsordnung
1 Der Kanton Luzern richtet den am 30. Juni und 1. Juli 2003 amtierenden Magistrats
- personen und ihren Hinterlassenen in folgenden Fällen eine lebenslängliche Besitzstandsrente aus: a. bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; § 3 Absatz 1a Satz 2 findet Anwen
- dung, b. beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren und Vollendung des 60. Lebens
- jahres, c. beim Rücktritt eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss § 3 Absatz 1b, d. im Invaliditäts- oder Todesfall.
7 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
6 Nr. 130
2 Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 12–16 des Grossratsbe
- schlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Ge
- richtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970
8 . Sie wird aufgrund der per 30. Juni 2003 bei der Pensionsordnung versicherten Besoldungen berechnet. Sie wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss dem Reglement der Luzerner Pensi onskasse angepasst. Die Leistungen der Luzerner Pensionskasse werden angerechnet.
*
3 Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwal
- tungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970
9 wird aufgehoben.
2

§ 15 bleibt vorbehalten.

§ 15

Anwendung bisherigen Rechts
1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen. Ausgenommen ist

§ 17 der Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehör

- den sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970
10 betreffend die Teuerungszula
- ge.
2 Die Grund- und Hinterlassenenpensionen der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen werden der Preisentwicklung ab 1. Januar 2004 gleich angepasst wie die Altersrenten der Luzerner Pensionskasse.
3 Das bisherige Recht findet ferner Anwendung auf die Freizügigkeits- und Übertritts
- leistungen gemäss § 22 ter der Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970.

§ 16

Inkrafttreten
1 Der Grossratsbeschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
8 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
9 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
10 G XVII 716 (SRL Nr. 130)
Nr. 130
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
31.03.2003
01.07.2003 Erstfassung K 2003 865 | G 2003 65

§ 2 Abs. 2

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 2 Abs. 3

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 3 Abs. 2

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 6 Abs. 2

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 7 Abs. 1

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 7 Abs. 2, b.

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 7 Abs. 2, c.

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191

§ 13 Abs. 2

31.03.2014
01.01.2014 geändert G 2014 191
8 Nr. 130 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.03.2003
01.07.2003 Erlass Erstfassung K 2003 865 | G 2003 65
31.03.2014
01.01.2014

§ 2 Abs. 2

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 2 Abs. 3

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 3 Abs. 2

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 6 Abs. 2

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 7 Abs. 1

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 7 Abs. 2, b.

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 7 Abs. 2, c.

geändert G 2014 191
31.03.2014
01.01.2014

§ 13 Abs. 2

geändert G 2014 191
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