Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (681)
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Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden

1 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
681 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
15 (vom 8. Dezember 1966)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
63 des Gesetzes über da s Gemeindewesen vom 6. Juni
1926
2 und §
13 des Gesetzes über den Re chtsschutz in Verwaltungs sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959
4 , verordnet:

§ 1.

Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Ge meindebehörden werden, soweit ni cht besondere Gebührenvorschrif ten bestehen, wie folgt festgesetzt: A. Allgemeine Verwaltung
8 Fr.
1. Für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art
5 –
375
2. Für Begutachtungen zuhanden der Aufsichts- behörden oder ande rer Behörden
15 –
300
3. Für Erteilung von Bewill igungen und Konzessionen, eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
15 –
3750
4. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen
25 –
1500 Ist der behördliche Aufwa nd im Einzelfall gering- fügig, können niedrigere An sätze angewendet werden.
5.
12 Für die Bearbeitung v on Informationszugangs- gesuchen gemäss §
20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3
100 –
1000
6. Für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen
10 –
3750 Für besondere Bemühung en im Interesse von Privaten oder Parteien darf in sämtlichen Verwaltungsbereichen eine den Gesichts- punkten von §
5 Abs. 1 entsprechende Gebühr bezogen werden.
9
2
681 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
7. Für Beschlüsse und Verfüg ungen, mit denen eine
Fr. Sache ohne materi ellen Entscheid erledigt wird, können die in den Ziff. 4 und 5 aufgestellten Ansätze bis auf einen Fün ftel herabgesetzt werden.
8.
14 Für die zweite und jede weitere schriftliche Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist
20 B.
11 C. Finanzverwaltung
8
1. Aufbewahrung von Ka utionen der Ausländer ohne anerkannte und gült ige Ausweisschriften jährlich pro Fr. 1000
5 jährlich unter Fr. 1000
5 oder pauschal, höchstens aber
20
2.
16 Aufbewahrung von Wertschriften im privaten Interesse jährlich pro Fr. 1000
5 jährlich unter Fr. 1000
5 oder pauschal
20 D. Einwohnerkontrolle
9 Die Gebühren werden für jede erwachsene Person und für jedes Dokument erhoben. Fremdenpolizeiliche Ge bühren sind zusätzlich geschuldet.
1. Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung, Schriftenauf bewahrung und -rückgabe sowie Adresswechsel in der Gemeinde
20
2. Anmeldung zum Aufent halt, einschliesslich Bestätigung, Schriftenauf bewahrung und -rückgabe
60 Gemeindegesetz
2
60
3. Auszüge aus dem Einwohnerregister
30
3 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
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4. Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Fr. Vorweisung von Schri ften oder zur Anmeldung oder Meldung eines Adresswechsels
20
5.
13 Auskünfte aus dem Ei nwohnerregis ter gemäss Gemeindegesetz
2 : – Voraussetzungslose Auskünfte (§
39 Abs. 1 GG
2 )10 – Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird (§
39 Abs. 2 GG
2 )20
6.
10 Gesuch für den erstmaligen Lernfahrausweis sowie Umtausch des ausländi schen Führerausweises und die damit verbunden e Identitätskontrolle
20 E. Bauwesen
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1. a. Prüfung von Baugesuchen und Entscheid über das Vorhaben (ohne Insertionskosten)
100 –
20
000 Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden. Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20
000 m
3 können Teilvolumen von je 20
000 m
3 und ein allfälliges Rest- volumen als jeweils ei n Gebäude betrachtet werden. Bei Bauverweigerung erfolgt eine ent- sprechende Herabsetzu ng dieser Gebühren. b. Rohbauabnahmen: die Hälfte gemäss Ziff. 1.a c. Schlussabnahmen, eins chliesslich Bezugs- abnahmen: die Hälfte der Gebühr gemäss Ziff. 1.a d. Sonstige Baukontrollen: höchstens die Gebühr gemäss Ziff. 1.a
2. a. Gerüstkontrolle (Gebühr pro Gerüst)
100 –
800 b. Kontrolle von Baukranen
100 –
2
500
3. Betriebskontrollen für technische Anlagen sowie sonstige Kontrollen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens
100 –
10
000
4. Behördliche Anordnung en ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens
100 –
5
000
4
681 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) F. Vormundschaftswesen
17 G. Gemeindeammänner
7
Fr.
1. Amtliche Befunde a. Grundgebühr
50
5000 b. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit (pro Stunde)
80
2. Amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten Eintragung und Zustellung
20
40 zusätzliche Gänge je
5
10
3.
9 Beglaubigungen a. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
20
250 In der Regel ist eine Gebühr von Fr. 20 zu verrechnen. b. Beglaubigung einer Absc hrift, eines Auszuges oder einer Fotokopie
5
50 In der Regel sind für die erste oder einzige Seite A4 Fr.
20 zu berechnen, für weitere Seiten desselben Schriftstückes Fr.
5. Angefangene Seiten werden als volle berechnet.
4. Allgemeine Verbote Entgegennahme und Prüfung des Gesuches, inklusive eine Stunde Zeit, und Au fgabe der Publikationen (ohne Insertionskosten)
200 Mehrzeitentschädigung pro Stunde
80
5. Sicherungsmassnahmen und amtliche Aufträge sowie Zwangsvollstreckungen Entgegennahme des Auftrags
50 Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde)
80
6. Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines zü rcherischen Gerichts Protokollierung und Zustellung
20 zusätzliche Gänge je
5
5 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
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7. Freiwillige öffentliche Versteigerungen Fr. a. Unter Leitung und Vera ntwortung des Gemeinde- ammanns aa. Entgegennahme des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Stei gerungsbedingungen: für Fahrnis
80 –
200 für Grundstücke
200 –
600 bb. Versteigerung, einschli esslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungs- protokoll (ohne Schreibgebühren): für den Steigerungsleiter (pro Stunde)
80 für Hilfspersonen (pro Stunde)
50 –
80 cc. Für den Bezug des Erlöse s, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber ( ohne Schreibgebühren): bei Fahrnisversteigerungen: 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückverste igerungen: 2,5‰ des Zuschlagspreises. b. Unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktio nator), unter Mitwirkung des Gemeindeammanns: aa. 1‰ des Gesamterlöses gem äss Steigerungsprotokoll bb. Fr. 80 pro Stunde und Person, für die Dauer der Versteige rung während der ordentlichen Bürozeit, zuzüglich allfäl lige Auslagen. Ausserhalb der ordentlichen Bü rozeit erhöht si ch diese Gebühr auf Fr.
120. H. Gastgewerbe
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1. Erteilung von Patenten für a. Gastwirtschaften
100 –
1000 b. Kleinverkaufsbetriebe
50 –
500 c. Vorübergehend best ehende Betriebe
20 –
200
2. Erteilung von Bewilligung en zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften a. Dauernde Ausnahmen
500 –
2000 b. Jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Aus nahm en
30 0 –
1500 c. Vorübergehende Ausnahmen
100 –
500
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681 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) I. Verwaltungsstrafverfahren
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Fr.
1. Spruchgebühr 20
300
2. Untersuchungsgebühr (nach Einsprache)
20
1500
3. Überweisungsgebühr (nach Einsprache)
20
70

§ 2.

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1 An Schreibgebühren werden verrechnet: a. Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4
15 für höchstens bis zur Häl fte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftentei l und Kostenaufstellung)
5
10 für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%; b. Für die 2. bis 10. Ausfertigung je Seite kopiert
3 gedruckt
7 c. Für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert
1.50 gedruckt
3 d. Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen
7 e. Für Fotokopien je nach Auflage –.50
2 f. Für Plankopien und dergle ichen die Selbstkosten.
2 Massgebend für die Berechnung de r Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteil ungssatz des Dispositivs unter Ein
- schluss eines Aktenexemplars. Mitteil ungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
3 Für Korrespondenzen werden Schr eibgebühren verrechnet, wenn eine Verwaltungsgebühr zu erheben ist.
4 Die Schreibgebühren sind, sofern ni chts anderes best immt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen.
5 Erfolgt die Zustellung gebühren pflichtiger Verfügungen und Be
- schlüsse durch eigene Angestellte der Gemeinde, so kann für die Zustel
- lung ebenfalls die Po rtotaxe erhoben werden.
6 Muss die Zustellung gebührenpf lichtiger Beschlüsse und Verfü
- gungen wegen Erfolglosi gkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch Gemeindepersonal vorgenom men werden, so kann dafür neben den Kosten der erfolglosen Postzust ellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fall enden Portotaxen erhoben werden.

§ 3.

6 Die Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Bestimmungen oder di e Gebührenansätze erlassen.
7 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
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§ 4.

Die Gebühren werden im einzel nen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, welche die gebührenpf lichtige Anordnung erlassen hat, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

§ 5.

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1 Bestimmt die Verordnung einen Gebührenrahmen, wird die Gebühr nach einem oder mehrer en der folgenden Gesichtspunkte festgelegt: – gesamter Aufwand der Verwalt ung für die konkrete Verrichtung, – objektive Bedeut ung des Geschäftes, – Nutzen und Interesse der gebühr enpflichtigen Person an der Ver richtung.
2 In besonderen Fällen können di e Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbe träge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

§ 6.

6
1 Für die Amtstätigkeit in Ange legenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Re gel keine Gebühren erhoben.
2 Entscheide von Geme indebehörden im Inte resse einzelner Be hördemitglieder oder Beamter si nd gebührenfrei, wenn der Gesuch steller die Verwaltungsbehörde auss chliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat u nd keine Trölerei vorliegt.

§ 7.

Für die Auferlegung von Gebühr en an zürcherische Amts stellen, die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Be teiligten, die Leistung und den Erlass von Kosten vorschüssen und Kosten sowie für die Gewährung von Parteients chädigungen gelten die §§
13–17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
4 .

§ 8.

5

§ 9.

6 Die Gemeinden setzen die Anschluss- und Benutzungs gebühren für ihre Dienstleistungsbet riebe im Rahmen der kantonalen Bestimmungen fest.

§ 10.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 22. Februar 1951.
1 OS 42, 570 und GS IV, 485.
2 .
3 LS 170.4 .
4 LS 175.2 . Heute: Verwaltungsrech tspflegegesetz (VRG).
8
681 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
5 Aufgehoben durch RRB vom 21. September
1983 (OS 48, 779) . In Kraft seit
1. Januar 1984.
6 Fassung gemäss RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit
1. Januar 1984.
7 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1989 (OS 50, 650). In Kraft seit 1. Januar
1990.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).
9 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001 ( OS 57, 114 ). In Kraft seit
1. Februar 2002.
10 Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 ( OS 58, 31 ). In Kraft seit 1.
April
2003.
11 Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2005 ( OS 60, 268 ; ABl 2005, 824
). In Kraft seit 1. Januar 2006.
12 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 338 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
13 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 338 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
14 Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1013 ; ABl 2010, 2666
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1013 ; ABl 2010, 2666
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 615 ; ABl 2012-11-16
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Aufgehoben durch RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 615 ; ABl 2012-11-
16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
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