Opernhausgesetz (440.2)
CH - ZH

Opernhausgesetz

1 Opernhausgesetz (OpHG)
440.2 Opernhausgesetz (OpHG) (vom 15. Februar 2010)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Beri cht und Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 3. November 2009
2 , beschliesst:
Grundlagen

§ 1.

1 Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt herausragende Qualität und intern ationale Ausstrahlung der künstle rischen Leistungen an.
2 Das Opernhaus a. führt ein Orchester, ein Sänger innen- und Sängerensemble, einen Chor und ein Ballett, b. pflegt die künstleris che Ausbildung und förd ert den künstlerischen Nachwuchs, c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten Bevölkerungskreisen an.
3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.
Organisation

§ 2.

1 Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, eine gemischtwirtschaftliche Akti engesellschaft nach Obligationen recht mit Sitz in Zürich.
2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Ange legenheiten im Rahmen von Gesetz, Grundlagenver trag und Leistungsvereinbarung selbstständig.
3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten das Recht ein, die Mehrheit der Mi tglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.
Grundlagen
-
vertrag und
Leistungs
-
vereinbarung

§ 3.

1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge nehmigung des Kantonsrates.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs vereinbarung ab, in der die vom Op ernhaus und vom Kanton zu erbrin genden Leistungen festgelegt werd en. Die Leistungsvereinbarung ist unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr lich anpassbar.
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440.2 Opernhausgesetz (OpHG) Mittel

§ 4.

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1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs
- einnahmen, Drittmitteln und Erträg en aus betriebsnahen Tätigkeiten zu decken.
2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr
- lich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.
3 Der Kanton kann an die Finanzie rung von Neu-, Um- und Erwei
- terungsbauten Subven tionen bewilligen.
4 Für den Unterhalt der Liegenscha ften und der technischen Infra
- struktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von jährlich 2% des Gebäudeversicher ungswertes von dess en Liegenschaf
- ten.
5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch Beratungs- und Planungsd ienstleistungen beim Unterhalt, beim Er
- werb, bei der Erstellung und be i der Miete von Liegenschaften. Leistungs-, Finanz- und Investitions planung
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§ 5.

1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in dem es die Ziele sowie die Schwer punkte seiner Tätigkeiten und deren Finanzierung darstellt.
2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.
3 Schluss bestimmungen

§ 6.

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Das Opern
- hausgesetz vom 25. Septem ber 1994 wird aufgehoben.
2 Der Rahmenkredit vom 30. Okt ober 2006 wird auf den 31. Dezem
- ber 2011 abgerechnet.
3 Der Regierungsrat kann Überga ngsbestimmungen erlassen.
1 OS 65, 439 .
2 ABl 2009, 2237 .
3 Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 ( OS 71, 188 ; ABl 2016-11-06
). In Kraft seit 1. Juli 2016.
4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 ( OS 71, 188 ; ABl 2016-11-06
). In Kraft seit 1. Juli 2016.
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