Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (143.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

vom 16. Februar 2010 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 4, 9 Absatz 2 und 58 Absatz 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002¹ (VAwG),
verordnet:
¹ SR 143.11

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für alle Ausweise nach Artikel 1 VAwG.
² Die Bestimmungen der Verordnung des EDA vom 13. November 2002² zur Aus­weisverordnung bleiben vorbehalten.
² SR 143.116
Art. 2 ³
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 20. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4711 ).

2. Kapitel: Form und Inhalt

1. Abschnitt: Wesen der Ausweisarten

Art. 3 Erscheinungsform
¹ Der ordentliche und provisorische Pass werden in Form eines Büchleins⁴ ausge­stellt.
² Die Identitätskarte (IDK) wird in Kreditkartenformat⁵ ausgestellt.
⁴ ISO/IEC 7810; ID-3-Format; ICAO 9303
⁵ ISO/IEC 7810; ID-1-Format; ICAO 9303

2. Abschnitt: Inhalt des Ausweises

Art. 4 Name
¹ Der amtliche Name wird gemäss Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimat­schein, Familienregister oder dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) eingetragen.
² Bei der Ausstellung eines Passes oder im Falle einer gleichzeitigen Beantragung eines Passes und einer Identitätskarte (Kombiangebot) stehen für den Namen inklu­sive Leerzeichen maximal 45 Zeichen zur Verfügung. Für die Ausstellung einer Identitätskarte stehen für den Namen maximal 45 Zeichen inklusive Leerzeichen zur Verfügung.
³ Ist der meistverwendete Name innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht ent­halten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter Name eingetragen. Gekürzte Namen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen.
⁴ …⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 4 a ⁷ Allianzname
¹ Der Allianzname im Sinne dieser Verordnung zeigt die Verbindung von zwei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen auf. Er kann auf Verlangen der antragstellenden Person als Name im Pass und auf der Identitätskarte oder als amtliche Ergänzung im Pass eingetragen werden.
² Als erster Teil des Allianznamens steht der aktuelle amtliche Name der antragstel­lenden Person. Mit einem Bindestrich kann diesem angehängt werden:
a. bei gemeinsamer Namensführung: der unmittelbar vor der Ehe oder eingetra­genen Partnerschaft geführte amtliche Name oder Ledigname des nichtnamensgebenden Ehegatten respektive Partners oder der nichtnamens­gebenden Ehegattin respektive Partnerin;
b. bei unterschiedlicher Namensführung: der amtliche Name oder Ledigname des Ehegatten respektive Partners oder der Ehegattin respektive Partnerin.
³ Ein bereits verwendeter Allianzname kann nach Auflösung der Ehe oder der Part­nerschaft weiterverwendet werden, wenn der amtliche Name bei der Auflösung nicht geändert wurde.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 5 Vorname
¹ Der Vorname wird gemäss Reihenfolge im Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimatschein, Familienregister oder ISA eingetragen. Der Rufname wird nicht gekennzeichnet.
² Bei der Ausstellung eines Passes stehen für den Vornamen maximal 45 Zeichen inklusive Leerzeichen zur Verfügung. Für die Ausstellung einer Identitätskarte oder im Falle eines Kombiangebotes stehen für den Vornamen inklusive Leerzeichen maximal 30 Zeichen zur Verfügung.
³ Ist der Rufname innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthalten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter ungekürzter Vorname eingetragen. Gekürzte Vornamen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen. Im Pass kann der Rufname auf Verlangen der antragstellenden Person in der Rubrik amtliche Ergänzungen eingetragen werden.
⁴ Hat die antragstellende Person keinen Vornamen, so werden drei Sterne (***) eingetragen.
Art. 6 Geburtsdatum
¹ Das Geburtsdatum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr mit 8 Ziffern und zwei Zwischenpunkten (TT.MM.JJJJ) anzugeben.
² Führt Infostar nur das Geburtsjahr, so können der genaue Tag und der Geburtsmonat von bestehenden amtlichen Dokumenten übernommen werden. Bestehen keine amtlichen Dokumente mit genauem Tag und Geburtsmonat, kann der 01.01. eingetragen werden.⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4711 ).
Art. 7 Geschlecht
Das Geschlecht wird in abgekürzter Form (F = Frau; M = Mann) auf dem Ausweis eingetragen.
Art. 8 Grösse
Die Grösse wird in Zentimeter (cm) eingetragen. Wenn die Grösse nach Artikel 14 Absatz 4 VAwG weggelassen wird, werden im Ausweis drei Sterne (***) einge­tragen.
Art. 9 Heimatort
Die Schreibweise des Heimatortes richtet sich nach dem amtlichen Gemeindever­zeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.
Art. 10 Amtliche Ergänzungen im Pass
¹ Die Rubrik amtliche Ergänzungen steht nur im Pass zur Verfügung und umfasst maximal 380 Zeichen inklusive Leerzeichen.
² Auf Gesuch der antragstellenden Person können amtliche Ergänzungen in einer schweizerischen Landessprache oder in einer anderen Sprache aufgeführt werden, wenn damit das Reisen für die antragstellende Person erleichtert wird. Es sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang erlaubt.
³ Einschränkungen des Geltungsbereiches des Passes sind als amtliche Ergänzungen einzutragen.
⁴ Der nachträgliche Eintrag einer amtlichen Ergänzung oder deren Streichung ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen und von dieser zu dokumen­tieren. Der Pass ist bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen.
Art. 11 Unterschrift
¹ Die antragstellende Person hat den Pass nach Erhalt unverzüglich zu unterschrei­ben.
² Bei der Identitätskarte wird die Unterschrift direkt auf dem Ausweis so wiederge­geben, wie sie anlässlich der persönlichen Vorsprache zur Bestätigung der Richtig­keit der Personendaten erfasst worden ist. Bei nicht schreibfähigen antragstellenden Personen sowie bei Kindern unter 7 Jahren werden für die Ausstellung einer Identi­tätskarte anstelle der Unterschrift drei Sterne (***) eingetragen.
³ Ausweise dürfen nicht stellvertretend unterschrieben werden.
Art. 12 Fotografie
¹ Sofern die ausstellende Behörde das Mitbringen von Fotos zulässt, muss dieses auf einem unverschlüsselten und nicht gegen Zugriff geschützten USB-Stick (File­system FAT 32) in einem separaten Verzeichnis gespeichert sein. Die ausstellenden Behörden haften nicht für allfällige Datenverluste auf dem USB-Stick.
² Die Fotografie muss als Graustufenbild (8 Bit/Pixel) im Format JPEG⁹ mit Kompres­sion mit hoher Qualität (Dateigrösse ca. 700 kB) und Baseline (Standard)-Format beigebracht werden. Sie darf nicht retouchiert sein.
³ Mit Ausnahme der Anforderungen betreffend Format müssen die Vorgaben der Fotomustertafel nach Artikel 13 eingehalten werden.
⁴ Es gelten folgende Anforderungen bezüglich Format:
a. Die Grösse des Bildes muss 1980 × 1440 Pixel (Höhe × Breite) betragen;
b. Der Augenabstand (Pupille zu Pupille) muss zwischen 15 und 20 Prozent der Bildbreite betragen;
c.¹⁰
Die Augen müssen im Bereich von 50–60 Prozent der Bildhöhe, gemessen vom unteren Bildrand, liegen.
⁵ Die mitgebrachte Fotografie wird mit einem vor Ort erfassten Bild verifiziert und im System nachbearbeitet. Es besteht kein Anspruch auf Verwendung der Fotogra­fie, wenn diese nicht alle Anforderungen erfüllt.
⁶ Das Mitbringen einer Fotografie hat keine Gebührenreduktion zu Folge. Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für ihre Auslagen erstattet.
⁹ ISO/IEC IS 10918-1.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 13 Fotomustertafel
Die Fotomustertafel wird nach Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004¹¹ nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Sie ist in elektronischer Form¹² zugänglich und kann unentgeltlich bei den ausstellenden Behörden eingesehen werden.
¹¹ SR 170.512
¹² www.schweizerpass.ch
Art. 14 Fingerabdrücke
Können von einer Hand keine Fingerabdrücke genommen werden, müssen zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst werden.
Art. 15 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer
¹ Das Datum der Ausstellung eines Ausweises entspricht dem Produktionsdatum und dient als Grundlage zur Berechnung des Gültigkeitsdatums.
² Massgebend für die Berechnung der Gültigkeitsdauer ist das Alter der antragstel­lenden Person im Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 VAwG bleibt vorbehalten.
Art. 16 Ausweisnummer
Jedem Ausweis wird durch die Ausfertigungsstelle eine einmalige Ausweisnummer zugewiesen. Beim Pass wird sie zudem zufällig generiert.

3. Abschnitt: Erfassung weiterer Daten im ISA

Art. 17 Geburtsort
¹ Die Schreibweise des Geburtsortes in der Schweiz richtet sich nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.
² Die Schreibweise eines Geburtsortes im Ausland richtet sich nach dem Eintrag im Infostar, dem Heimatschein oder dem Familienregister.
³ Ist der Geburtsort unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.
Art. 18 Namen und Vornamen der Eltern
¹ Die amtlichen Namen und Vornamen der Eltern bei Entstehung des Kindsverhält­nisses sind zu erfassen.
² Hat die Mutter oder der Vater keinen Namen oder Vornamen, bestehen Unsicher­heiten über Namen oder Vornamen oder sind entweder der Name oder der Vorname oder beide unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.
Art. 19 ¹³ Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft
Besteht für die antragstellende Person eine Vormundschaft oder umfassende Bei­standschaft, so werden zusätzlich folgende Daten erfasst:
a. bei minderjährigen Personen der amtliche Name und Vorname des Vor­munds;
b. bei volljährigen Personen der amtliche Name und Vorname des Beistands oder der Beiständin.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 20 Beilagen
¹ Bei der Antragstellung können namentlich folgende Dokumente von der antrag­stellenden Person verlangt und im ISA erfasst werden:
– Personenstandsausweis;
– Niederlassungsausweis;
– Zivilstandsamtliches Dokument;
– Nachweis der gesetzlichen Vertretung;
– Entscheid über die Zusprechung der elterlichen Sorge;
– Begründungen für amtliche Ergänzungen nach Artikel 2 Absatz 4 des Aus­weisgesetzes vom 22. Juni 2001¹⁴ (AwG) und Artikel 14 Absatz 5 VAwG;
– Abgelaufene oder gültige Ausweise, die entwertet werden müssen;
– Begründung für Austauschpass nach Artikel 20 VAwG;
– Dokumente im Zusammenhang mit Ausweisverlusten nach Artikel 25.
² Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für die Beschaffung der Unterlagen nach Absatz 1 erstattet.
¹⁴ SR 143.1
Art. 21 Eintragungen im ISA für Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt wurde
In Zusammenhang mit der Datenbearbeitung nach Artikel 13 AwG¹⁵ und Artikel 29 VAwG werden im ISA Name(n), Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Heimatort sowie Geschlecht und Elternnamen erfasst.
¹⁵ SR 143.1

3. Kapitel: Antrag, Ausstellung und Verlust

1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren

Art. 22 Zeichensatztabelle
Zur Erfassung der Antragsdaten sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang zulässig.
Art. 23 Zustimmung der gesetzlichen Vertretung
¹ Die gesetzliche Vertretung hat grundsätzlich zusammen mit der antragstellenden Person persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorzusprechen.
² Von der persönlichen Vorsprache der gesetzlichen Vertretung kann abgesehen werden, wenn eine separate schriftliche Einwilligung vorliegt und diese in geeigne­ter Form rückbestätigt werden kann.
³ Wird nach Artikel 11 Absatz 2 VAwG die Zustimmung des anderen Elternteil verlangt, so kann diese persönlich beigebracht oder in geeigneter Form mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt rückbestätigt werden.
⁴ Die zuständige ausstellende Behörde erfasst die separate Einwilligung des gesetz­lichen Vertreters im ISA.
Art. 24 Berichtigung von Daten im ISA nach Artikel 35 Absatz 1 VAwG
Die zuständige ausstellende Behörde darf, abgesehen von der Rubrik amtliche Ergänzungen im Pass, nur diejenigen Daten berichtigen, die nicht direkt auf dem Ausweis wiedergegeben oder im Datenchip gespeichert werden. In allen anderen Fällen muss ein neuer Ausweis mit entsprechender Korrektur im ISA beantragt werden.
Art. 25 Verlust des Ausweises
¹ Bei häufigen Ausweisverlusten nach Artikel 5 Absatz 3 VAwG verlangt die zuständige ausstellende Behörde von der antragstellenden Person:
a. eine polizeiliche Verlustmeldung;
b. eine ausführliche schriftliche Darstellung aller Verluste; und
c. eine Bestätigung, dass diese Darstellung in allen Teilen der Wahrheit ent­spricht.
² Lässt sich ein Ausweismissbrauch nicht ausschliessen, meldet die zuständige ausstellende Behörde den Fall mit Bericht über die Umstände und angeordneten Massnahmen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
Art. 26 Entwertung oder Vernichtung des Ausweises
¹ Abgelaufene, nicht mehr benötigte oder bei der ausstellenden Behörde verblei­bende Ausweise sind durch diese zu entwerten oder fachgerecht zu vernichten und im ISA entsprechend zu kennzeichnen.
² Befinden sich im zum entwertenden Pass noch gültige Visa oder noch benötigte Ein- und Ausreisestempel, kann auf Wunsch der Ausweisinhaberin oder des Aus­weisinhabers auf eine Entwertung der entsprechenden Seiten verzichtet werden. Die maschinenlesbare Zone ist zwingend zu entwerten.

2. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 27 Austauschpass
¹ Ist die antragstellende Person im Besitz eines Diplomaten- oder Dienstpasses, so ist das EDA durch die zuständige ausstellende Behörde vorgängig über die Aus­stellung des Austauschpasses nach Artikel 20 VAwG zu informieren.
² Die Abgabe des einen Ausweises erfolgt grundsätzlich gegen Rückgabe des ande­ren Passes. In Ausnahmefällen kann der Austauschpass für die Einholung von Visa dem vertrauenswürdigen Arbeitgeber der Passinhaberin oder des Passinhabers oder anderen vertrauenswürdigen Personen ausgehändigt werden. Sobald der Austausch­pass nicht mehr benötigt wird, ist er unaufgefordert bei der zuständigen ausstellen­den Behörde abzugeben.
Art. 28 Ausstellung von Ausweisen bei Heirat
¹ Zukünftige Eheleute können maximal 60 Arbeitstage vor der Trauung einen Aus­weis mit den nach der Trauung gültigen Personendaten beantragen. Der Ausweis kann der antragstellenden Person anlässlich der Trauung durch den Zivilstandsbe­amten übergeben werden. Im Ausland wird der Ausweis nach der Trauung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung ausgehändigt.
² Zur Einholung von Visa kann der neue Ausweis höchstens 30 Arbeitstage vor der Trauung gegen Rückgabe des alten Ausweises ausgehändigt werden. Wird der alte Ausweis während dieser Zeit noch benötigt, kann der neue Ausweis gegen schriftli­che Rückgabeverpflichtung überlassen werden. Erhält ihn die Inhaberin oder der Inhaber vor der Trauung wieder zurück, muss der Ausweis bei einer Behörde bis zur Trauung deponiert werden.
³ Die zuständige ausstellende Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht gleichzeitig im Besitz beider Ausweise ist. Der neue Ausweis darf nur abgegeben werden, wenn die Personalien mit der Heiratsurkunde überein­stimmen. Der alte Ausweis ist bei Aushändigung des neuen einzuziehen und an die zuständige ausstellende Behörde zu retournieren, die ihn entwertet oder vernichtet.
⁴ Die Personendaten für eine Ausweisausstellung bei Heirat müssen einem amtlichen Dokument entnommen werden, das die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands­beamte oder die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung im Hin­blick auf die vorzunehmende Eheschliessung erstellt hat.
Art. 29 Fälschungen und Verfälschungen
Stellen ausstellende Behörden Fälschungen und Verfälschungen oder den Versuch der Erschleichung von Ausweisen fest oder liegen Verdachtsgründe vor, so ist das Bundesamt unverzüglich zu informieren.

4. Kapitel: Provisorischer Pass

Art. 30 Aufbewahrung von Blankopässen
¹ Noch nicht personalisierte provisorische Pässe (Blankopässe) sind von den aus­stellenden Behörden unter Zuzug von angemessenen Sicherheitsmassnahmen bei der Ausfertigungsstelle abzuholen.
² Blankopässe sind von den ausstellenden Behörden sicher und in dokumentierter Form zu verwalten bzw. aufzubewahren.
³ Der Diebstahl von Blankopässen ist unverzüglich der Polizei und dem Bundesamt zu melden. Die entsprechenden Ausweisnummern sind im automatisierten Fahn­dungsystem RIPOL auszuschreiben und im ISA zu sperren.
Art. 31 Besondere Fälle
Beantragt eine Person wiederholt provisorische Pässe und liegen Verdachtsgründe vor, dass die provisorischen Pässen zu missbräuchlichen Zwecken verwendet wur­den, ist dies durch die ausstellende Behörde mit Bericht über die Umstände, insbe­sondere die Dringlichkeit der Ausstellung und angeordneten Massnahmen, dem Bundesamt zu melden.

5. Kapitel: Laissez-passer

Art. 32 Zweck und Inhalt
¹ Laissez-passer dürfen von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen abgegeben werden. Diese Dokumente dienen als Ausweisersatz für schriftenlose Schweizer Staatsangehörige, die sich zurück in die Schweiz begeben wollen.
² Sie haben mindestens die Personalien, die Gültigkeitsdauer und eine Fotografie zu enthalten.
Art. 33 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
¹ Die Gültigkeitsdauer wird auf das absolute Minimum beschränkt.
² Der Geltungsbereich wird auf die direkte Rückreise in die Schweiz beschränkt. Der Text des Laissez-passer ist neben mindestens einer schweizerischen Landes­sprache auch in der Sprache aufzuführen, die im Staat, in dem die ausstellende Behörde tätig ist, verstanden wird.

6. Kapitel: IDK-Antrag bei den Wohnsitzgemeinden ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 34 Analoge Anwendbarkeit
Wo dieses Kapitel nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der voran­gehenden Kapitel analog anwendbar.
Art. 35 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 31. Dez. 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 35 a ¹⁸ Anforderungen an Hard- und Software
¹ Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Hardware muss folgende Mindestan­forderungen erfüllen:
a. Handelsüblicher Rechner mit 500 MB freiem Speicherplatz und 1 GB Arbeitsspeicher und einem Internetzugang;
b. Scanner: vom Arbeitsplatz via Twain- oder WIA-Treiber ansprechbar mit einer auf 600 dpi konfigurierbaren Auflösung und 8 Bit Graustufen;
c. digitale Fotokamera mit einer Mindestauflösung von 1980×1440 Pixel im JPEG-Format.
² Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Software muss folgende Mindestan­forderungen erfüllen:
a. Betriebssystem: Windows 7 oder höher;
b. Terminalserver: Citrix Xenapp 6.5 mit Windows 2008 R2 oder höher;
c. aktueller Virenscanner;
d. aktuelle JAVA-Version;
e. durchgängige 32-Bit oder 64-Bit Architektur.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 36 Datum der Antragstellung
¹ Das Datum der persönlichen Vorsprache der antragstellenden Person gilt als An­tragsdatum und dient als Grundlage für die Berechnung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 VAwG.¹⁹
² …²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 ( AS 2014 459 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 31. Dez. 2014 ( AS 2014 459 ).
Art. 37 Fotografie
Die Anforderungen an die mitzubringende Fotografie richten sich nach der Foto­muster­tafel (Art. 13).
Art. 38 und 39 ²¹
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 29. Jan. 2014, mit Wirkung seit 31. Dez. 2014 ( AS 2014 459 ).

7. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 40
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Anhang

(Art. 10 Abs. 2 und Art. 22)

Zeichensatztabelle ECMA-94 Latin 1 – ISO 8859/1 (True Type Schrift Arial)

  0

32

Space

64

@

  96

`

128

160

192

À

224

à

  1

33

!

65

A

  97

a

129



161

¡

193

Á

225

á

  2

34

"

66

B

  98

b

130

162

¢

194

Â

226

â

  3

35

#

67

C

  99

c

131

ƒ

163

£

195

Ã

227

ã

  4

36

$

68

D

100

d

132

164

¤

196

Ä

228

ä

  5

37

%

69

E

101

e

133

165

¥

197

Å

229

å

  6

38

&

70

F

102

f

134

166

¦

198

Æ

230

æ

  7

39

'

71

G

103

g

135

167

§

199

Ç

231

ç

  8

40

(

72

H

104

h

136

ˆ

168

¨

200

È

232

è

  9

41

)

73

I

105

i

137

169

©

201

É

233

é

10

42

*

74

J

106

j

138

Š

170

ª

202

Ê

234

ê

11

43

+

75

K

107

k

139

171

«

203

Ë

235

ë

12

44

,

76

L

108

l

140

Œ

172

¬

204

Ì

236

ì

13

45

-

77

M

109

m

141



173

­

205

Í

237

í

14


46

.

78

N

110

n

142

Ž

174

®

206

Î

238

î

15

47

/

79

O

111

o

143



175

¯

207

Ï

239

ï

16

48

0

80

P

112

p

144



176

°

208

Ð

240

ð

17

49

1

81

Q

113

q

145

177

±

209

Ñ

241

ñ

18

50

2

82

R

114

r

146

178

²

210

Ò

242

ò

19

51

3

83

S

115

s

147

179

³

211

Ó

243

ó

20

52

4

84

T

116

t

148

180

´

212

Ô

244

ô

21

53

5

85

U

117

u

149

181

µ

213

Õ

245

õ

22

54

6

86

V

118

v

150

182

214

Ö

246

ö

23

55

7

87

W

119

w

151

183

·

215

×

247

÷

24

56

8

88

X

120

x

152

˜

184

¸

216

Ø

248

ø

25

57

9

89

Y

121

y

153

185

¹

217

Ù

249

ù

26

58

:

90

Z

122

z

154

š

186

º

218

Ú

250

ú

27

59

;

91

[

123

{

155

187

»

219

Û

251

û

28

60

<

92

124

|

156

œ

188

¼

220

Ü

252

ü

29

61

=

93

]

125

}

157



189

½

221

Ý

253

ý

30

62

>

94

^

126

~

158

ž

190

¾

222

Þ

254

þ

31

63

?

95

_

127



159

Ÿ

191

¿

223

ß

255

ÿ

Umsetzung (nur für die Phonetik-Tabellen)

138: S

156: oe

208: D

230: ae

140: Oe

158: z

216: OE

240: d

142: Z

159: Y

222: TH

248: oe

154: s

198: Ae

223: ss

254: th

Bemerkung

Im Namen und Vornamen dürfen nur die grau hinterlegten Zeichen gebraucht wer­den. Die dunkelgrauen Zeichen sind zusätzlich bei den amtlichen Ergänzungen zugelassen.
Markierungen
Leseansicht