Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
1 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
211.25 Verordnung über das Mitspracherecht de s Personals der Gerichte und Notariate (vom 27. Juni 1979)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
48 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
4 ,
7 beschliesst: I. Anwendungsbereich
§ 1.
7 Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbei tenden der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der Personalverbände im Verh ältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und Verwaltungskommission).
§ 2.
7 Die Verordnung gilt sinngemä ss für alle Gerichte und Nota riate; weiter gehende oder einsch ränkende Bestimm ungen sind ausge schlossen. In organisatorischer Hins icht treffen die ei nzelnen Gerichte und Notariate die für ihren Bere ich zweckmässige Ordnung, die der Genehmigung der Verwalt ungskommission bedarf. II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts
§ 3.
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1 Den Mitarbeitenden der Gerich te und Notariate sowie den Personalausschüssen und Pe rsonalverbänden steht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Mitspr acherecht in Justizverwaltungs geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten den davon betroffen sind.
2 Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere: a. die Anstellungsbedingungen, b. die Betriebs- und Arbeitsorganisation, c. die Aus- und Weiterbi ldung des Personals, d. die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,
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211.25 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals e. die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen, f. die Urlaubsgewährung, g. die Personalanlässe.
3 In dringlichen Fällen kann au snahmsweise von der Gewährung der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze der Sicherheit des Personals.
§ 4.
Das Mitspracherecht umfasst da s Informationsrecht, das Vor
- schlagsrecht, das A nhörungsrecht und das Ve rnehmlassungsrecht.
§ 5.
1 Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffe
- nen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte, wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener Entscheide eine Erläut erungspflicht obliegt.
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2 Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die Mitsprache gewä hrleistet ist.
§ 6.
1 Das Vorschlagsrecht umfasst da s Recht der Mitarbeitenden, dem zuständigen Entscheidungsträge r Anregungen zu unterbreiten.
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2 Das Vorschlagsrecht ist in de r Regel schriftlich auszuüben.
3 Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlä
- gen Stellung zu nehmen.
§ 7.
1 Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeiten
- den, bei indivi duell-konkreten Anordnungen, die ihn betreffen, ange
- hört zu werden.
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2 Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt werden.
§ 8.
1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personal
- ausschüsse und Personalverbände au f Meinungsäusserung beim Erlass generell-abstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnah
- men allgemeiner Tragweite.
2 Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben. III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse
§ 9.
7 Die Personalaus schüsse üben die in den §§
3–6 und 8 um
- schriebenen Mitsprachebefugnisse au s. Die Mitsprache rechte der ein
- zelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.
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§ 10.
7 Es werden folgende Pers onalausschüsse gebildet: a. Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt lichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte, b. Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt lichen Ersatzrichterinnen und Er satzrichter der übrigen Bezirks gerichte und der diesen an gegliederten Gerichte, c. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Leitenden Ge richtsschreiberinnen und Leitende n Gerichtsschreiber der Bezirks gerichte und der diesen an gegliederten Gerichte, d. Ausschuss der ordentlichen und au sserordentlichen Gerichtsschrei berinnen und Gerichtsschr eiber des Obergerichts, e. Ausschuss der ordentlichen und au sserordentlichen Gerichtsschrei berinnen und Gericht sschreiber sowie der Auditorinnen und Audi toren des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte, f. Ausschuss der ordentlichen und au sserordentlichen Gerichtsschrei berinnen und Gericht sschreiber sowie der Auditorinnen und Audi toren der übrigen Bezirksgericht e und der diesen angegliederten Gerichte, g. Ausschuss der nich tjuristischen Beamte n und Angestellten des Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte, h. Ausschuss der nich tjuristischen Beamte n und Angestellten des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte, i. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten der übri gen Bezirksgerichte und der dies en angegliederten Gerichte, k. Ausschuss der Notariate, l. Gesamtpersonalausschuss.
§ 11.
1 Die Ausschüsse der Gerichte bestehen aus drei Mitglie dern. Es werden ebenso viele Ersatzleute gewählt.
2 Der Ausschuss der Notariate besteht aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Notarinnen und Notare, der Notar-Stellvertrete rinnen und Notar-Stellvertreter und der übrigen Angestellten. Jede dieser Personalgruppen wählt überdie s drei Ersatzleute. Für Fragen, die nur eine oder zwei Personalgruppen der Nota riate betreffen, bil den die Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Personal gruppe(n) den Ausschuss.
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3 Die Ersatzleute rücken für Mitg lieder nach, die der Wählbarkeit in den betreffenden Personalaus schuss verlustig gegangen oder zu
- rückgetreten sind. Sie vertreten ausserdem abwesende Mitglieder und können bei Bedarf zur Erweiterung des Ausschusses in Einzelfällen mit beratender Stimme zugezogen werden.
4 Der Gesamtpersonalaussc huss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar aus je einem Mitglied der neun Ausschüsse der Gerichte und vier Mitgliedern des Ausschusses der Nota riate, nämlich aus je einem Ver
- treter oder einer Vertreterin de r Notarinnen und Notare und der Notar-Stellvertreterinnen und Nota r-Stellvertreter und zwei Vertre
- tern der Notari atsangestellten.
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§ 12.
1 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmenden der Gerichte und Notariate, die nicht weniger als 30 Tage vor dem Wahltermin in einem öffentlich-rec htlichen Arbeitsverhältnis stehen.
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2 Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in einen Personal
- ausschuss und Ausübung des Mandats ist die jeweilige Funktion mass
- gebend.
3 Das Nähere bestimmt die Verwaltungskommission des Ober
- gerichtes.
§ 13.
Die Amtsdauer der Mitgliede r und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse be trägt vier Jahre.
§ 14.
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1 Für die Durchführung der Wahlen der Personalausschüsse bestimmt die Verwaltungskommissi on ein Wahlbüro von fünf Mitglie
- dern; den Vorsitz führt die Genera lsekretärin oder der Generalsekre
- tär des Obergerichts.
2 Die Führung des Regi sters der Wahlberech tigten und die Vorbe
- reitung der Wahlen obliegen dem Ge neralsekretariat des Obergerichts.
§ 15.
1 Der Wahltermin ist dem Pers onal mindestens
60 Tage im Voraus bekanntzugeben. Mit dieser Mitteilung is t die Aufforderung zu verbinden, Wahlvorschläge, die von mindestens drei Wa hlberechtigten unterzeichnet sein müssen, bis spät estens 30 Tage vor dem Wahltag schriftlich einzureichen. Diesen Vo rschlägen ist die Erklärung der Kan
- didatinnen und Kandidaten beizulegen, dass sie eine allf ällige Wahl annehmen.
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2 Spätestens zehn Tage vor dem Wa hltermin sind den Wahlberech
- tigten die Liste der Kandidatinne n und Kandidaten und die Wahlzettel zuzustellen. Wahlberechtigte, die nich t rechtzeitig in den Besitz dieser Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglic h beim Generalsekre
- tariat des Obergerichts anzufordern.
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3 Die Wahl erfolgt auf dem Ko rrespondenzweg. Gültig sind die Wahlcouverts, die spätestens am Wahltag bei der Post oder bei der Obergerichtskanzlei abgestempelt werden.
4 Die weiteren Wahlbestimmungen
6 erlässt die Verwaltungskommis sion des Obergerichtes.
§ 16.
Es wird nur ein Wahlgang dur chgeführt. Über die Wahl entscheidet das einfache Mehr de r Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 17.
7 Die Vorgeschlagenen werden von der Verwaltungskommis sion des Obergerichts als gewählt erklärt, wenn nicht mehr Kandi datinnen oder Kandidaten gemeldet worden sind, als Sitze bestehen (stilles Wahlverfahren).
§ 18.
Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert einer Frist von zehn Tagen seit dem Wahltermin und teilt es durch Rundschreiben dem Personal mit.
§ 19.
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1 Gegen das Wahlergebnis kann innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich und begr ündet Rekurs beim Generalsekreta riat des Obergerichts eingereicht werden.
2 Über einen Wahlrekurs entsch eidet die Rekurskommission des Obergerichts endgültig.
§ 20.
7 Im Übrigen sind das Gese tz über politische Rechte
2 und die zugehörige Verordnung
3 analog anwendbar.
§ 21.
Die Personalausschüsse konsti tuieren sich innert 30 Ta g e n ab Rechtskraft der Wahl. Sie bezeic hnen gleichzeitig ihre Vertretung im Gesamtpersonalausschuss.
§ 22.
1 Die Sitzungen der Personalaus schüsse werden bei Bedarf durch die Präsidentin oder den Präs identen sowie auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.
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2 Die Einladungen haben unter Vo rbehalt dringlicher Fälle min destens acht Tage im voraus zu ergehen.
3 Der Personalausschuss ist beschlus sfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
§ 23.
1 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es besteht Stimmpflicht.
2 Das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsiden ten der Stichentscheid zu.
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3 Die unterliegenden Minderheiten si nd berechtigt, ihre abweichen- den Ansichten in Vernehmlassun gen und Vorschlägen bekanntzugeben und zu begründen.
§ 24.
1 Die Personalausschü sse haben das von ihnen vertretene Personal über wichtige Angelegenheite n in geeigneter Weise zu infor
- mieren, zum Beispiel durch Zirkulare, Versammlungen usw. Vorbehal
- ten bleibt §
30.
2 Über die Sitzungen der Personala usschüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt . Angelegenheiten, die §
30 unterliegen, sind in ein separates Pr otokoll aufzunehmen.
3 Jedes Gericht bzw. das Notariatsi nspektorat bestimmt jemanden, dem Kopien der nicht §
30 unterliegenden Protokolle der Ausschüsse sowie des Gesamtpersonalausschus ses und weitere Unterlagen zur Aufbewahrung und zur Einsichtnahm e durch das vom Ausschuss ver
- tretene Personal zugestellt werden.
§ 25.
7 Die Spesenentschädigungen de r Ausschussmitglieder rich
- ten sich nach den Bestimmungen der Vollzugsver ordnung zum Perso
- nalgesetz
5 . IV. Rechtsschutz
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§ 26.
7 Die Mitspracheberechtigten können wegen Verletzung der ihnen in dieser Verordnung zuer kannten Rechte Rekurs erheben.
§ 27.
1 Der Rekurs richtet sich:
7 a. gegen Anordnungen eines Bezirksger ichts, einer Bezirksgerichtsprä
- sidentin oder eines Bezirksgerichtsp räsidenten oder der Präsidentin oder des Präsidenten eines dem Bezirksgericht angegliederten Ge
- richts, einer Notarin oder eines No tars, des Notariatsinspektorates, einer Kammerpräsidentin oder ei nes Kammerpräsidenten des Ober
- gerichts und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs an die Verwaltungskommission des Obergerichts, b. gegen erstinstanzlic he Anordnungen der Ve rwaltungskommission des Obergerichts an die Reku rskommission des Obergerichts.
2 Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
§ 28.
Liegt eine Verletzung von Mits pracherechten vor, so wird die Instanz, welche die Anordnung getroffen hat, an gewiesen, die Mit
- spracherechte zu gewähre n. Sie hat eine neue Anordnung zu treffen. Bestätigt sie die ursprüngliche Anord nung, so hat sie das zu begründen.
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§ 29.
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1 Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.
2 Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören. V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung
§ 30.
1 Bei Ausübung des Mitsprachere chts ist Verschwiegenheit zu beobachten soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhal tung das Interesse der Betroffenen erfordert.
2 Dritten und Personalausschüssen da rf nur mit schriftlicher Ein willigung der Betroffenen Einsicht in die Personalakten gewährt wer den.
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§ 31.
1 Den Mitgliedern der Persona lausschüsse und den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte und No tariate dürfen wegen der ordnungs gemässen Ausübung des Mitspracherechts keine Nachteile erwachsen.
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2 Die Ausübung des Mitspracherechtes darf während der Arbeitszeit erfolgen. VI. Inkrafttreten
§ 32.
Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass von der Verwal tungskommission des Oberge richtes in Kraft gesetzt.
1 OS 47, 195 und GS II, 108.
2 LS 161 .
3 LS 161.1 .
4 LS 177.10 .
5 LS 177.111 .
6 LS 211.251 .
7 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 846 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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