Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern
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813.118 Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern (Personalausschussverfügung) (vom 4. März 1987)
1 I. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
An kantonalen Krankenhäusern mit einem Stellenplan von mehr als 50 Stellen wird vom Personal ein aus 3 bis 13 Mitgliedern bestehender Persona lausschuss gewählt. Die Gesundheitsdirektion legt die Mitgliederzahl und Zusammen setzung für jedes Krankenhaus fest. Die Wahl erfolgt geheim.
Aufgabe
§ 2.
Der Personalausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen der Krankenhausleitung und dem Pers onal. Er befasst sich insbeson dere mit:
1. Anregungen aus dem Personal im allgemeinen Interesse des Kran kenhauses wie zu Fragen der Or ganisation, Massnahmen zur Ver besserung und Rationalisi erung des Betriebes und zur Pflege des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens;
2. Anregungen aus dem Personal zu r Verhütung von Unfällen und Erkrankungen im Betrieb;
3. der Vernehmlassung bei der Revi sion von Personalr eglementen für das Krankenhauspersonal, soweit und innert der gleichen Frist, innert welcher der Kr ankenhausleitung ein Recht zur Vernehmlas sung eingeräumt ist;
4. Anregungen aus dem Personal in personalrechtlichen Fragen;
5. Angelegenheiten, die ihm von de r Spitalleitung unterbreitet wer den;
6. Anregungen zur Weiterbildung des Personals und zu Einrichtun gen für die Freizeitbeschäftigung;
7. Mitwirkung bei der Organi sation von Personalanlässen. Der Personalausschuss or ientiert das Personal einmal jährlich über seine Tätigkeit.
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813.118 Personalausschussverfügung II. Wahlverfahren Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 3.
3 Wahlberechtigt sind alle An gestellten des Krankenhauses nach Ablauf der Probezeit. Wählba r sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%. Zeitpunkt
§ 4.
Die Wahlen erfolgen jeweils im zweiten Quartal des gleichen Jahres, in dem die Gesamterneue rungswahlen der kantonalen Behör
- den stattfinden. Der Direktor des Krankenhauses bestimmt den Ter
- min und macht ihn unter Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Wahl
- berechtigten rechtzeitig bekannt. Bei Ausscheiden al ler Mitglieder und Ersatzmitglieder ei ner Wahlgruppe während de r ersten drei Jahre einer Amtsdauer ordnet der Direktor des Kra nkenhauses Neuwahlen für diese Wahlgruppe an. Wahlausschuss
§ 5.
Zur Durchführung der Wahlen wird ein drei- oder fünf
- gliedriger Wahlaussch uss gebildet, wovon ein Mitglied durch den Direktor des Krankenhauses, di e weiteren durc h den Personalaus
- schuss bezeichnet werden. Der Wahlausschuss bestimmt di e Wahltage und die Zeit der Ur
- nenöffnung. Er überwacht die Urne, stellt die Wahlvorschläge zusam
- men, verteilt die Wahlzettel, er mittelt und veröffentlicht das Wahler
- gebnis. Der Wahlausschuss führt über die Wahl ein Protokoll, das von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Er hat das Geheimnis der Stimm
- abgabe zu wahren. Wahlvorschläge
§ 6.
Jeder Wahlberechtigte kann bis zu dreissig Tagen vor dem ersten Wahltag Wahlvorschläge für seine Wahlgruppe einreichen. Ver
- spätet oder nicht auf dem vom Wahlausschuss ausgegebenen Formular eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig. Die Vorgeschlagenen müssen auf dem Vorschlags formular mit ihrer Unterschrift die Annahme de r Nomination und einer eventuellen Wahl bestätigen. Die Liste der Vorgeschlagenen wird nach Wahlgruppen gegliedert und in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt den Wahlberechtigten gleichzeitig mit den Wa hlzetteln zugestellt. Stille Wahl
§ 7.
Werden für eine Wahlgruppe ni cht mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Stellen eingereicht, kann der Wahlauss chuss die Vorge
- schlagenen als gewählt erklären. Urnenwahl
§ 8.
Spätestens sechs Tage vor de m Wahltag werden Wahlrechts
- ausweise und Wahlzettel ausgeteilt. Die Stimmabgabe hat auf diesen Wahlzetteln gegen Rückgabe des Wahlrechtsausweises zu erfolgen.
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813.118 Für jeden Vorgeschlagenen kann nu r eine Stimme abgegeben wer den. Stimmen, die auf Nichtvorgeschlagene entfallen, sind ungültig. Der Wahlzettel ist entweder offen in die Urne zu legen oder in einem verschlossenen Umschlag zusammen mit dem Wahlrechtsaus weis bis spätestens am Vorabend des letzten Wahltages dem Wahlaus schuss zuzustellen. Später eingeh ende Umschläge bleiben unberück sichtigt. Die Umschläge dürfen erst bei der Auszählung der Stimmen geöffnet werden. Jeder Wahlberechtigte kann für si ch und eine weitere wahlberech tigte Person – unter Rückgabe de ssen Wahlrechtsausweises – einen Wahlzettel in die Urne legen. Stellt er den Wa hlzettel im verschlosse nen Umschlag zu, ist Stellv ertretung nicht zulässig.
Wahlergebnis
§ 9.
Als gewählt gelten die Vorges chlagenen, die in ihrer Wahl gruppe am meisten Stim men erhalten haben. Bei gleichen Stimmenzahlen gilt als gewählt, wer länger im Dienste des Krankenhauses steht. Die übrigen Vorgeschlagenen gelten , soweit ihnen wenigstens ein Zehntel der Stimmenden ihrer Wa hlgruppe die Stimme gegeben haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzmitglieder. Die Gewählten sind zur Anna hme der Wahl verpflichtet. III. Sitzungen
Konstituierende
Sitzung
§ 10.
Spätestens 30 Tage nach der Wa hl und der Erledigung allfäl liger Wahlrekurse lädt der Direktor des Kran kenhauses den Personal ausschuss zur ersten Sitzung ein. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Aktuar sowie je einen Stellvertreter.
Sitzungen
§ 11.
Der Personalausschuss wird vo m Vorsitzenden nach Verein barung des Sitzungstermins mit de r Krankenhausverwal tung zu einer Sitzung eingeladen:
1. nach Bedürfnis, wenn hängi ge Anliegen dies erfordern;
2. auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mit glieder;
3. auf Verlangen der Krankenhausleitung. Sofern nicht dringende Geschäfte eine Ausnahme erheischen, soll die Einladung unter Angabe de r Verhandlungsgegenstände minde stens vierzehn Tage vor der Sitzung erfolgen.
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813.118 Personalausschussverfügung Die Krankenhausleitung stellt Sitzungsräume und das erforder
- liche Büromaterial zur Verfügung. Die Zeit, die für die Sitzungen des Personalaussc husses erforder
- lich ist, gilt als Arbeitszeit. Zuziehung von Dritten
§ 12.
Der Vorsitzende zieht zu de n Sitzungen des Personalaus
- schusses einen Vertreter der Kr ankenhausverwaltung und, soweit nötig, weitere Organe oder Fachle ute bei. In gegenseitigem Einver
- ständnis kann auf die Teilnahme de r Krankenhausverwaltung verzich
- tet werden. Die zugezogenen Vertreter haben kein Stimmrecht. Protokoll und Mitteilungen
§ 13.
Über die Beschlüsse des Pe rsonalausschusses wird ein Protokoll geführt, das der Krankenhau sverwaltung und nach Ermes
- sen des Ausschusses weiteren Interessenten zugestellt wird. Der Personalausschuss stel lt allfällige Anträge an den Direktor des Krankenhauses. Wegen ihrer Tätigkeit und Äusser ungen im Personalausschuss dür
- fen die Mitglieder weder direkt noch indirekt benach teiligt werden. IV. Schlussbestimmungen Schweigepflicht
§ 14.
Über die im Personal- und Wa hlausschuss geführten Ver
- handlungen gilt für die Mitglieder und weitere Teilnehmer die gleiche Schweigepflicht wie für dienstliche Angelegenheiten. Rekurs
§ 15.
Rekurse wegen Verletzung di eser Verfügung sind innert
30 Ta g e n
2 bei der Gesundheitsdirektion schriftlich einzureichen. Inkrafttreten
§ 16.
Diese Verfügung tritt auf den 1. April 1987 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern vom
8. Dezember 1978 aufgehoben.
1 OS 50, 133.
2 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
3 Fassung gemäss Verfügung vom 20. April 1999 ( OS 55, 237 ). In Kraft seit 1. Juli 1999.
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