Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (861.12)
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Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz

1 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
861.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (vom 8. Dezember 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuer wehrwesen (FFG) vom
24. September 1978
3 ,
6 beschliesst: A. Allgemeines
Brandschutz
-
vorschriften

§ 1.

6 Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutznorm 1-15* und die Brandsc hutzrichtlinien 10-15 bis 28-15* gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vo m 23. Oktober 1998
4 Anwendung.
Brandschutz
-
behörde

§ 2.

6
1 Brandschutzbehörde und zust ändige Behörde im Sinne der Brandschutznorm 1-15 und der Brands chutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 ist unter Vorbehalt von Abs.
2 die Gemeindefeuerpolizei.
2 Die Kantonale Feuerpolizei ist zuständig für: a. Bauten und Anlagen mit erhöht em Brandrisiko gemäss §
3, b. Brandschutznorm 11-15: Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16, 33,
36 Abs. 2, 43 Abs. 2, 46 und 60 Abs. 1 (mit Ausnahme der Standard konzepte gemäss Brandschutzric htlinie 10-15 «Begriffe und Defini tionen»), c. Brandschutzrichtlinie 10-15: Be griffe «Abweichungen», «Anerken nung VKF» und «Brandschutzbehörde», d. Brandschutzrichtlinie 11-15: Ziff . 2.3 Abs. 4 (mit Ausnahme der Festlegung von Qualitätssicherungsstufe 1), 2.3 Abs. 5, 3.3.1 und
3.4.1 bezüglich der Abweichungen sowie 5.4.1 Abs. 1 und 2, e. Brandschutzrichtlinie 12-15: Ziff. 7.3 Abs. 1, f. Brandschutzrichtlinie 13-15: Ziff. 2.
5 Abs. 4, 3.2.5 Abs. 3, 3.3 Abs. 3 und 4.4, * Bezugsquelle: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundes gasse 20, Bern; www.praever.ch
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861.12 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB) g. Brandschutzrichtlinie 14-15: Ziff. 3.2.7 Abs. 7, h. Brandschutzrichtlinie 15-15: Ziff. 4.3, i. Brandschutzrichtlinie 16-15: Ziff. 2.1 Abs. 3 und 2.4.4 Abs. 3, j. Brandschutzrichtlinie 18-15: Ziff. 3.2 und 5.1, k. Brandschutzrichtlinie 19-15: Ziff. 2.
3, 3.2.1 Abs. 4, 3.2.3 Abs. 1, 3.5 Abs. 5, 3.7 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 4.3, 4.4 Abs. 3 und 5, 4.5 Abs. 1, 5.1 und 5.4 Abs. 3, l. Brandschutzrichtlinie 20-15: Ziff. 2.3, 3.9. Abs. 2, 3.10 Abs. 3 und 5,
3.11 Abs. 1, 4.1 und 4.5 Abs. 3, m. Brandschutzrichtlinie 21-15: Ziff. 4.3 Abs. 2, 4.7 Abs. 2 und 6.1, n. Brandschutzrichtlinie 22-15: Ziff. 2 Abs. 2, o. Brandschutzrichtlinie 23-15: Ziff. 4.12.1, p. Brandschutzrichtlinie 26-15: Ziff. 8.3 Abs. 4 und 11.3.3 Abs. 5, q. Brandschutzrichtlinie 27-15. Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko

§ 3.

6 Als Bauten und Anlagen mit er höhtem Brandrisiko im Sinne von §
7 FFG gelten insbesondere solche, a. bei denen Personen und Sachen erter Fluchtmög
- lichkeiten oder erschwerten Ei nsatzes der Feuerwehr besonders gefährdet sind, b. die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brands chutzrichtlinie 11-
15 «Qualitätssiche
- rung im Brandschutz» der Qual itätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind, c. bei denen aus Gründen der Verhäl tnismässigkeit oder des Natur- und Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht wird. Bau bewilligungs verfahren

§ 4.

1 Soll für eine Baute oder Anla ge mit erhöhtem Brandrisiko gemäss §
3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeinde
- feuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen sie für an gezeigt hält. Sie übermittelt das Baugesuch zusammen mit den v on ihr vorgesehenen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei.
2 Die Kantonale Feuerpolizei setz t die Bedingungen und Auflagen fest. Erleichterungen und Verschär fungen

§ 5.

1 Ist eine Erleichterung oder eine Verschärfung der Brand
- schutzvorschriften gemäss Art.
11 Abs.
2 der Brandschutznorm 1-15 angezeigt, legt die Gemeindefeuer polizei die in Aussicht genommenen Anordnungen der Kantonalen Feue rpolizei zur Genehmigung vor.
6
3 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
861.12
2 Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefe uerpolizei von der Pflicht zur Vorlage für alle ode r für einzelne Bereiche befreien. B. Baulicher Brandschutz
Reaktive Brand
-
schutzsysteme

§ 6.

6 Die Verwendung reaktiver Brandschutzsysteme zur Errei chung der Feuerwiderstandsfähigk eit von Tragwerken ist im Grund buch anzumerken und bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer polizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung. C. Technischer Brandschutz
Projekt
-
begutachtung,
Abnahme und
Kontrolle

§ 7.

6 Die Projektbegutachtung, Abnahme und Kontrolle von Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchs chutzdruckanlagen, Feuerwehr aufzügen sowie die Abnahme und K ontrolle von Blitzschutzsystemen erfolgen durch die Kantonale Feuer polizei. Diese regelt die Einzelhei ten in Weisungen.
Ausserordent
-
liche Kontrollen

§ 8.

Die Kantonale Feuerpolizei ka nn ausserordentliche Kontrol len von Einrichtungen des techni schen Brandschutzes durchführen.
Behebung von
Mängeln

§ 9.

Werden bei Abnahmen oder Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes Mäng el festgestellt, wird deren Behe bung schriftlich angeordnet.
Kosten

§ 10.

1 Es werden keine Kosten erhoben für: a. die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die perio dischen Kontrollen von Anlagen gemäss §
7, b. die von der Kantonalen Feuerpol izei durchgeführten ausserordent lichen Kontrollen von Einricht ungen des technischen Brandschut zes, c. erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b, d. die Abklärung von Blitzschlägen.
2 Andere Massnahmen gehen zula sten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäud eeigentümers.
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861.12 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB) D. Betrieblicher Brandschutz Bauten und Anlagen mit Publikums verkehr

§ 11.

1 In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Ver
- anstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekora
- tionen rechtzeitig zur Abnahme.
2 Dekorationen mit einer grosse n oder sehr gros sen Brandbelas
- tung gemäss Brandschutzrichtlinie
10-15 «Begriffe u nd Definitionen» sind der Gemeindefeuerpolizei re chtzeitig zur Bewilligung einzurei
- chen.
5
3 Für die Anordnung von Bestuhlung en ist anhand verbindlicher Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzu
- holen. Sicherheits beauftragte Brandschutz

§ 12.

6 Die Leitung von Betrieben gemäss Art. 56 Abs. 1 der Brand
- schutznorm 1-15 erstellt nach de n Weisungen der Kantonalen Feuer
- polizei ein Pflichtenheft, in dem di e Aufgaben der Sicherheitsbeauftrag
- ten Brandschutz festgelegt sind. Alarmierungs- und Einsatz konzepte

§ 12

a.
5 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte gemäss Art.
45 der Brandschutznorm 1-15 sind für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss §
3 notwendig. E. Wärmetechnische Anlagen Bewilligungen

§ 13.

6 Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen An
- lagen bedürfen in Abhängigkeit der Leistung und des Brennstoffes eines Installationsattests oder eine r Bewilligung der Gemeindefeuer
- polizei oder der Kantonalen Feuerpo lizei. Diese regelt die Einzelhei
- ten in einer Weisung. Reinigung

§ 14.

1 Wer Feuerungsanlagen reinigt, bedarf eine r Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel ler das Meisterdiplom des Schwei
- zerischen Kaminfegermei sterverbandes besitzt und handlungsfähig ist. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
2 Die Kantonale Feuerpol izei erlässt eine Weisung über die Reini
- gung der Feue rungsanlagen.
6 Gasapparate und Gas installationen

§ 15.

1 Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen nur durch ausgebildete Fachperso nen vorgenommen werden. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Au sführung von Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.
5 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
861.12
2 Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und Gasinstallationen periodi sch auf deren Betriebs sicherheit. Sie können die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen. Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren Verantwortung.
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlä sst Weisungen für die Kontrolle. F. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
Schutz
-
massnahmen

§ 16.

Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu tr effen, welche Brände und Explo sionen verhindern oder deren Au swirkungen begrenzen. Die Schutz massnahmen richten sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe.
Bewilligungs
-
pflicht

§ 17.

6
1 Für gefährliche Stoffe best ehen folgende Bewilligungs pflichten: a. Brennbare Flüssigkeiten: Wer me hr als 450 Liter entzündbarer Flüs sigkeiten lagert, beda rf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer polizei. b. Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert, bedarf einer Bewillig ung der Gemeindefeuer polizei. Bei grösseren Mengen ist eine Bewilligung de r Kantonalen Feuerpolizei erfor derlich. c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken: Wer Sprengmittel sowi e pyrotechnische Gegenstände herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. d. Pyrotechnische Gegenstä nde zu Vergnügungszwecken:
1. Lagerung bis 300 Kilogramm br utto sowie Verkauf: Bewilligung durch die Gemein defeuerpolizei,
2. Lagerung grosser Mengen sowi e Herstellung: Bewilligung durch die Kantonale Feuerpolizei. e. Munition: Wer Jagd-, Sport- ode r Industriemuniti on herstellt oder mehr als 300 Kilogramm brutto la gert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.
2 Das Aufbewahren von Kleinmen gen an gefährlichen Stoffen gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.
3 Die Kantonale Feuerpol izei regelt die Einzelheiten in einer Wei sung.
6
861.12 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB) Feuerverbot

§ 18.

1 Bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, kann allgemein verboten werden, Feuer
- werk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden.
2 Zuständig sind die Kantonsfors tingenieurin oder der Kantons
- forstingenieur für den Wald und die Flächen in Waldesnähe und die politischen Gemeinden fü r das restliche Gebiet.
6 G. Feuerpolizeiliche Kontrollen Neu- und Umbauten

§ 19.

1 Die Gemeindefeuerpolizei übe rwacht bei Neu- und Umbau
- ten die Einhaltung der Bedingungen und Auflag en der Baubewilligung und der Brandschutzvorschriften. Si e nimmt soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall na ch Fertigstellung des Bauvorha
- bens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss §§
7, 8 und 15 bleiben vor
- behalten.
2 Die Kantonale Feuerpoliz ei regelt die Einzelheiten in einer Wei
- sung.
5 Bestehende Bauten

§ 20.

1 Die Gemeindefeuerpolizei f ührt in bestehenden Bauten periodisch oder von Fall zu Fall Ko ntrollen durch. Kontrollen gemäss

§§

7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.
2 Für Bauten und Anlagen mit er höhtem Brandris iko gemäss §
3 ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig.
6
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlä sst die nötigen Weisungen über die Kontrollen, unter Berücksichti gung der Brandgefährdung der ver
- schiedenen Gebäudearten und -nut zungen. Sie kann Gebäudekate
- gorien mit geringem Brandrisi ko der Eigenkontrolle der Gebäude
- eigentümerin oder des Gebäud eeigentümers unterstellen. Sofort massnahmen

§ 21.

Ist die Feuer- und Explosionsge fahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofor tmassnahmen angeordnet. Gebäude verzeichnis

§ 22.

Die Brandschutzbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Bauten und Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben, insbesondere über Einr ichtungen des technischen Brand
- schutzes, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestell
- ten Mängel.
7 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
861.12 H. Schlussbestimmungen
Aktualisierung
des Anhangs

§ 23.

Die Kantonale Feuerpolizei ve ranlasst die Aktualisierung des Anhangs zu dieser Verordnung , wenn das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse
4 die dort genannten Erlasse ändert oder weitere Erlasse beschliesst.
Aufhebung von
Erlassen

§ 24.

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über den allgem einen Brandschutz vom 18. Augus t
1993, b. Verordnung über den baulichen Br andschutz vom 18. August 1993, c. Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.
Inkrafttreten

§ 25.

Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft. Anhang
7
1 OS 59, 440 .
2 LS 700.1 .
3 LS 861.1 .
4 LS 946 .
5 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2014 ( OS 69, 585 ; ABl 2014-11-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. November 2014 ( OS 69, 585 ; ABl 2014-11-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
7 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 2014 ( OS 69, 585 ; ABl 2014-11-
21 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
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