Gesetz über die Fischerei (923.1)
CH - ZH

Gesetz über die Fischerei

1 Gesetz über die Fischerei
923.1 Gesetz über die Fischerei (vom 5. Dezember 1976)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Fischereiregal

§ 1.

1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang st ehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleibe n die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.
2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rah men der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden.
3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen blei ben vorbehalten.
Ablösung von
Sonderrechten

§ 2.

1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich mässigen Bewirtschaft ung der Gewässer könne n bestehende Sonder rechte abgelöst werden.
2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zwanzigfachen Betrag der durchschni ttlichen jährlichen Ertragsfähig keit.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz betr effend die Abtretung von Privat rechten
3 .
Freiangelrecht

§ 3.

1 Im Zürichsee, Greifensee, Pf äffikersee und Türlersee ist jedermann zur Freiangelfischerei vo m Ufer aus berechtigt. Im öffent lichen Interesse aufgeste llte Vorschriften, in sbesondere solche des Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.
2 Die zuständige Direktion
7 erlässt nähere Vo rschriften über die Ausübung des Rechtes zu r Freiangelfischerei.
3 Zu Beginn jeder Pachtperiode ka nn der Regierungsr at das Recht zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh nen.
Fischerei
-
berechtigung

§ 4.

1 Die zuständige Direktion
7 verleiht im Übrigen die Berech tigung zum Fischfang a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von Flüssen und Bächen oder ganz en Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Reviere,
1. Arten und
Dauer
2
923.1 Gesetz über die Fischerei b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im Zürichsee, Greifensee und Pfäffike rsee als für sich geschlossene Berufsfischerpachten, c. durch Ausgabe von Patenten getr ennt für den Zürichsee, Greifen
- see, Pfäffikersee und in den Fällen von §
20 jeweils für die von der zuständigen Direktion
7 bestimmten und in den Patenten angeführ
- ten Arten der Fangausübung, d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan
- gausübung in bestimmten Revieren.
2 Die Verpachtung erfolgt für eine Pe riode von höchstens acht Jahren.
3 Patente und Fischereikarten werd en für die Dauer eines Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
2. Ausweis pflicht

§ 5.

1 Der Inhaber einer Fischereiber echtigung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Au sweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischerei
- pächter oder der Grundbe sitzer vorzuweisen.
2 Die Ausweispflicht gilt auch fü r Personen, welche den Fang auf
- grund eines Sonderrechts ausüben.
3. Mindestalter

§ 6.

1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgeleg
- ten 18. Altersjahr an möglich.
2 Der Regierungsrat umschreibt di e Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Persone n Patente und Karten erlangen können.
4. Ausschluss gründe

§ 7.

1 Von der Verleihung einer Fisc hereiberechtigung sind aus
- geschlossen: a. Personen, die durch rechtskräfti ges Urteil von der Fischereiberech
- tigung ausgeschlossen sind, b. Personen, die einmal wegen schw erer oder mehrmals wegen leich
- ter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft wor
- den sind.
2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen: c. Personen, die mit de r Bezahlung von Steuern im Verzug sind, d.
12 Minderjährige und umfa ssend Verbeiständete, e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter
- stützung beziehen oder eine solc he nicht zurückerstattet haben,
- dung Verlustscheine bestehen, so fern sie nicht nachweisen, dass diese durch Zahlung, Nachlass ode r Verzicht der Gläubiger hin
- fällig geworden sind, sowie Pe rsonen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist.
3 Gesetz über die Fischerei
923.1
3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zust ändige Direktion
7 im Einzelfall eine ein- bi s zehnjährige administrati ve Sperrfrist, welche vom Datum des Strafurteils an läuft.
Krebse
und andere
Wassertiere

§ 8.

1 Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang ausüben. Alle andern Fischereiber echtigten bedürfen dazu einer Be willigung der zust ändigen Direktion
7 .
2 Der Fang anderer Wassertiere be darf einer Bewi lligung der zu ständigen Direktion
7 . Diese kann jedoch den Fang von Plankton an bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehr zwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.
Ufer
-
begehungsrecht

§ 9.

1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; si e sind indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflich tig.
2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbege hungsrechts den Vorschriften des Na turschutzes Beachtung zu schen ken. Die zuständige Direktion
7 kann für die einzelnen Naturschutz gebiete besondere Bestimmungen üb er die Fischereiausübung erlassen.
3 Den Freiangelfischern steht dies es Uferbegehungsrecht nicht zu. II. Pacht
Begründung
des Pacht
-
verhältnisses

§ 10.

1 Die zuständige Direktion
7 verpachtet das Recht zum Fisch fang. Sie bestimmt den Mindestpach twert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest.
2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich verstei gert, wobei der Zuschlag unabhäng ig von den höchsten Angeboten an bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber bezie hungsweise Bewerbergr uppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungs angebot angemessen erscheint.
3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränk ter Befischungsmöglichke it wird das schriftliche Angebot desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege un d Pflege die beste Gewähr bietet.
4 Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen Bewerber vergeben.
4
923.1 Gesetz über die Fischerei
5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion
7 kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlosse ne Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen.
6 Die zuständige Direktion
7 verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Unterpacht, Stellvertretung und Karten

§ 11.

Die zuständige Direktion
7 umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellver tretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten. Reviergrenzen

§ 12.

Die zuständige Direktion
7 bildet die Reviere nach biolo
- gischen und ökologischen Gesichts punkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fisch
- bestand. Pächterzahl

§ 13.

Die zuständige Direktion
7 legt vor Beginn jeder Pacht
- periode die minimale und die maximale Pächterz ahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch währe nd der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zu lässige Pächte rzahl ändern. Pacht gesellschaften

§ 14.

Sofern nichts anderes vereinba rt wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gese llschaft nach Art. 530 ff. OR
5 . Die Gesell
- schafter haben einen im Kanton Zü rich niedergelassenen Bevollmäch
- tigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten ver
- tritt. Sie haften für de n Pachtzins solidarisch. Beteiligung an Revieren

§ 15.

1 Niemand darf als Pächter ode r Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.
2 Die zuständige Direktion
7 kann die Zahl der abzugebenden Kar
- ten festlegen. Mithilfe bei der Fangausübung

§ 16.

Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwese nheit eine Per
- son zur Mithilfe bei der Fangaus übung beizuziehen. Vorbehalten blei
- ben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer. Pachtzins und Jungfisch einsätze

§ 17.

1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.
2 Die zuständige Direktion
7 legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fische reiaufsehern vorzunehmenden Jung
- fischeinsätze fest.
3 In Revieren, für welche der Pa chtzins und die Kosten der Jung
- fischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pä chter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.
5 Gesetz über die Fischerei
923.1
4 Jeder Pächter hat einen angemess enen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen . Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Un terpächtern und Karteninhabern entsprechen.
Aufhebung oder
Abänderung
der Pacht

§ 18.

1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder mit dem Eintritt eines Au sschliessungsgr undes gemäss §
7. Ist ein Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige Direktion
7 , ob sie das Pachtverhältnis mi t den übrigen Pächtern fort setzen will. Das gleiche Recht steh t ihr zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinscha ft andere Auflösungsgründe eintre ten.
2 Die zuständige Direktion
7 kann überdies den Pachtvertrag auf heben, wenn die Pächter ihren Ve rpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fr istansetzung nicht nachkommen.
3 Ist eine voraussichtlich mehrer e Jahre dauernde schwere Beein trächtigung des Reviers eingetrete n, kann die zuständige Direktion
7 auf Verlangen der Pächter den Pach tzins ermässigen oder das Pacht verhältnis aufheben.
4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerst attet, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. III. Patente
Gebühren und
Einsatzkosten

§ 19.

9
1 Die zuständige Dire ktion umschreibt die verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Ge bühren fest, welche auch die Bei träge an die Kosten der Ju ngfischeinsätz e umfassen.
2 Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmög lichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500.
Zusätzliche
Patentgewässer

§ 20.

Der Regierungsrat kann auf Be ginn jeder Pachtperiode die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhal tungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.
Beschränkungen

§ 21.

9 Die zuständige Direktion ka nn die Ausgabe von Patenten aufgrund fischereiwirtsch aftlicher oder anderer ö ffentlicher Interessen beschränken
Rückerstattung
von Gebühren

§ 22.

Bei Tod oder andauernder schw erer Krankheit des Patent inhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurück erstattet.
6
923.1 Gesetz über die Fischerei IV. Fangausübung Grundsatz

§ 23.

Für den Fischfang dürfen nur Ge räte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Überwachung der Angelgeräte

§ 24.

Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt haben, zu überwachen. Aufnehmen von Fanggeräten und Markie rungszeichen

§ 25.

Das Aufnehmen fremder Fang geräte oder Markierungs
- zeichen ist nur den staatliche n Kontrollorganen gestattet. Natürliche Köder

§ 26.

1 Die zuständige Direktion
7 bestimmt, welche Fischerei
- berechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fang
- mindestmass vorgeschrieben ist.
3 Die zuständige Direktion
7 bezeichnet die zulä ssigen Fanggeräte. Krebse

§ 27.

Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der zuständigen Direktion
7 festgelegt. Beschränkun gen der Fang ausübung

§ 28.

Der Regierungsrat legt den Rahmen der Be schränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion
7
regelt die Einzelheiten. V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei Bewirtschaftung

§ 29.

Die fischereiliche Bewirtscha ftung der Gewä sser ist Auf
-
7
- meinschaften in und an den Gewäss ern ist dabei Rechnung zu tragen. Laichfischfang

§ 30.

1 Die zuständige Direktion
7 regelt zur Gewinnung von Brut
- material den Laichfischfang wä hrend den entsprechenden Schonzei
- ten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfisch
- fang durch die staatl ichen Organe zu dulden.
2 Laichfische sind, sofern sie lebens fähig sind und soweit es im Inte
- resse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen. Fischzucht anlagen

§ 31.

Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion
7 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anla
- gen unterstehen ihrer Aufsicht.
7 Gesetz über die Fischerei
923.1
Fischeinsatz

§ 32.

Sämtliche Fischeinsätze unterst ehen der Aufsicht der zustän digen Direktion
7 . Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht überschreiten.
Bewilligungs
-
pflicht für
technische
Eingriffe

§ 33.

Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedür fen einer Bewilligung. Di ese wird von der Baudi rektion im Einverneh men mit der zuständigen Direktion
7 erteilt.
Au ss er
-
gewöhnliche
Verhältnisse

§ 34.

Die zuständige Direktion
7 kann bei Eintritt aussergewöhn licher Verhältnisse die Fangausübung einschränken. VI. Verwaltung und Aufsicht
Zuständige
Direktion
7

§ 35.

Die zuständige Direktion
7 verwaltet das Fi schereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über di e Fischerei aus. Sie sorgt für die Erhaltung und Hebung des Regals.
Fischerei
-
kommission

§ 36.

Der zuständigen Direktion
7 ist eine beratende Fischerei kommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt.
Fischerei
-
aufseher

§ 37.

1 Die zuständige Direktion stel lt Fischereiaufseher an und bestimmt ihre Aufgaben.
8
2 Die zuständige Direktion
7 kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.
3 Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
11
4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vor behalten.
Polizei

§ 38.

Die Polizeiorgane des Kant ons und der Gemeinden über wachen die Einhaltung der Fischere ivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
Instruktions
-
kurse

§ 39.

Die zuständige Direktion
7 kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.
Statistik

§ 40.

Die zuständige Direktion
7 führt eine Fang- und eine Besatz statistik. Sie regelt das Meldeverfahren.
8
923.1 Gesetz über die Fischerei VII. Strafbestimmung Straf bestimmung

§ 41.

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zu r Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
10
2 Die Untersuchung und Beurteilun g der Übertret ungen obliegt den Statthalterämtern. VIII. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen Ausführungs bestimmungen

§ 42.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung
4 zu diesem Gesetz. Inkrafttreten, Aufhebung bis heriger Erlasse

§ 43.

1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantons ratsbeschlusses über die Erwahrung und nach de r Genehmigung du rch das Eidgenös
- sische Departement des Innern
6 auf den vom Regier ungsrat zu bestim
- menden Zeitpunkt in Kraft
2 .
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.
1 OS 46, 592 und GS VII, 279.
2 In Kraft seit 1. Januar 1978.
3 LS 781 .
4 LS 923.11 .
5 SR 220 .
6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977.
7 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
8 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
9 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 ( OS 59, 247 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 385 ).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Fassung gemäss G über die Anpassun g der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 587 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Markierungen
Leseansicht