Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.453)
CH - ZH

Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
415.453
1. 10. 09 - 66 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 8. Juli 2009)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Anwendungsbereich
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsverordnung re gelt die Doktoratsstufe der Philosophischen Fakultät. Es wird unterschieden zwischen dem Dok torat im Allgemeinen und de n Doktoratsprogrammen.
2 Für Doktoratsprogramme (vgl. Teil 7, §§
21–24) gelten ergän zende Regelungen.
3 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen.
2. Teil: Zulassung
Zulassung zur
Doktoratsstufe

§ 2.

1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe erfordert einen universi tären Masterabschluss oder eine ä quivalente universitäre Vorbildung in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird.
2 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zu r Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
3 Das Dissertationsprojekt muss von einer der Philosophischen Fakultät angehörenden Professorin bzw. Privatdozentin oder einem der Philosophischen Fakultät ange hörenden Professor bzw. Privat dozenten für das Fach, dem der Ge genstand der Dissertation entnom men ist, gutgeheissen werden. Di e Dekanin bzw. der Dekan kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Bestimm ung genehmigen. Die gutheissende Person muss ihre Bereitschaft erklären, als haupt verantwortliche Betreuungsperson in der Promotionskommission mit zuwirken.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
2
415.453 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 3.

1 Die Zulassung zur Doktoratss tufe für Personen, die in einem anderen Fach, an einer ande ren Fakultät oder einer anderen Universität ihren Masterabschluss oder ihre äquiva lente Vorbildung erworben haben, kann an Bedingung en und/oder Auflagen geknüpft werden. Auflagen können während de r Doktoratsstufe, Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktorat sstufe erfüllt werden. Bedingungen und Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Punkten nicht über
- schreiten.
2 Die Institute können Auflagen, in sbesondere sprachliche Anfor
- derungen, in den Doktor atsordnungen konkretisieren.
3 Einzelheiten zur Erfüllung der Auflagen werden in der Dokto
- ratsvereinbarung festgelegt.
3. Teil: Zweck und Titel Zweck der Promotion

§ 4.

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung der Kandidatin oder de s Kandidaten, durch selb stständige wissenschaft
- liche Arbeit Erkenntnisse zu gewi nnen, die zur Entwicklung des For
- schungsbereichs beitragen. Titel

§ 5.

Die Philosophische Fakultät verl eiht nach erfolgreich absol
- vierter Doktoratsstufe den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie. Der Titel lautet «Dr. phil.», in englischer Übersetzung «PhD».
4. Teil: Struktur und Inhalt Struktur der Doktoratsstufe

§ 6.

1 Die Doktoratss tufe umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst
- ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie b. das Absolvieren von Modulen und den Erwerb von ECTS-Punkten (vgl. §
8). Dissertation

§ 7.

1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Mono
- grafie. An ihrer Stelle kann, we nn dies in der betreffenden Dokto
- ratsordnung vorgesehen ist, eine Sa mmlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter P ublikationen vorgelegt werden (kumu
- lative Dissertation).
3 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
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2 Handelt es sich um eine kumulat ive Dissertation, ist zusätzlich eine nach thematischen Schwerpunkten gegliederte Übersicht (Syn opse) einzureichen. Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publika tionen in einen grössere n Zusammenhang einordnen , ihre theoretische und/oder praktische Relevanz heraus arbeiten und ihre Verortung innerhalb des Faches de utlich werden lassen.
3 Bei kumulativen Dissertatione n sind Gemeinschaftspublikatio nen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese ni cht direkt aus den einzelnen Publi kationen hervorgeht, muss dieser Nachweis in der einzureichenden Synopse erfolgen und von der hauptverantwortlichen Betreuungs person bestätigt werden.
Module (curri
-
culare Anteile)
und ECTS-
Punkte

§ 8.

1 Für den erfolgreichen Abschlus s der Doktoratsstufe sind mindestens 12 ECTS-Punkte zu erwerben.
2 Für die Doktoratsprogramme gelt en die besonderen Regelungen der §§
20–23.
3 ECTS-Punkte können in universitä ren Modulen der Doktorats stufe erworben werden.
4 ECTS-Punkte können auch für die Teilnahme an anderen wissen schaftlichen Veranstaltung en vergeben werden, z. B. für die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen, D oktoranden-Kollegs, interuniver sitären Doktorandenprog rammen und -netzwerken (z. B. dem «troi sième cycle»), Summer-Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass sei tens der teilnehm enden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsenta tion) und ein Beri cht zuhanden der hauptverantwortlichen Betre uungsperson verfasst wird.
5 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Punkte im Bereich überfachlicher Kom petenzen zu erwerben.
6 Für den Erwerb des Latinums können ECTS-Punkte angerechnet werden. Die Doktoratsordnungen legen die Zahl der maximal an rechenbaren ECTS-Punkte fest.
7 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Punkte können von der Promot ionskommission anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
Dauer der
Doktoratsstufe

§ 9.

1 Die Doktoratsstufe soll innerhalb von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Doktoratsstufe ve rlängert sich entsprechend.
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5. Teil: Betreuung der Doktorierenden Betreuung und regelmässige Rückmeldung

§ 10.

1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird ge währleistet, dass die Doktorieren
- den jeweils von einer hauptverantw ortlichen Betre uungsperson eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungs
- arbeit erhalten.
2 Die Vorgehensweise bei kumulati ven Dissertatione n, bei denen ein oder mehrere Artikel in Ko-A utorenschaft mit Betreuungsperso
- nen verfasst wurden, regeln die Doktoratsordnungen. Promotions kommission

§ 11.

1 Die hauptverantwort liche Betreuungsperson stellt nach Rücksprache mit der oder dem D oktorierenden eine Promotionskom
- mission zusammen.
2 Die Promotionskommiss ion betreut die Dokt orierende oder den Doktorierenden während der Doktoratsstufe.
3 Mitglieder der Promotionskom mission können so wohl Professo
- rinnen oder Professoren als auch Privatdozentinnen oder Privatdozen
- ten sein. Den Vorsitz führt die ha uptverantwortliche Betreuungsper
- son. Fakultäts- und universitäts übergreifende Promotions kommission

§ 12.

1 Im Falle von Disser tationen, die sich über mehrere Wis
- sensgebiete bzw. Disziplinen erst recken, kann die Promotionskommis
- sion aus Angehörigen mehrerer Fa kultäten bzw. Univ ersitäten beste
- hen.
2 Im Falle fakultätsübe rgreifender Promoti onskommissionen eini
- gen sich die Beteilig ten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort
- lichen Fakultät, die auch über das Promotionsrecht verfügt. Der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommi ssion gehört dieser Fakultät an.
3 Im Falle universitätsübergreif ender Promoti onskommissionen gehört mindestens die Hälfte der Mi tglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt ein Mitglie d der Universität Zürich.
4 Die Zusammensetzung der fakultä ts- und universitätsübergrei
- fenden Promotions kommission ist v on der Dekanin bzw. vom Dekan zu genehmigen. Doktorats vereinbarung

§ 13.

1 Zwischen der oder dem Dokt orierenden und der Promo
- tionskommission wird eine Vereinbarung üb er den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingung en der Doktoratsstufe geschlossen. Diese umfasst auch die erforderlichen Angaben zur Betreuung. Insbeson
- Forschungsarbeit erfolgt und in we lcher Form die Rückmeldungen ergehen.
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2 Die Doktoratsvereinbarung regelt weitere Fragen, namentlich den Zeitplan zur Erfüllung allfälliger Auflagen, den curricularen An teil, den Erwerb überfachlicher Kompetenzen oder die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen.
3 Die Doktoratsvereinba rung kann an veränderte Umstände ange passt werden.
6. Teil: Promotionsverfahren
Anmeldung
zur Promotion

§ 14.

Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) ist an das Dekanat zu richten. Folgende Unterlagen sind einzureichen: a. das Anmeldeformular mit Stempel und Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission, b. die von der oder von dem Doktorie renden verfasste Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitg lied der Promot ionskommission), c. der Lebenslauf, d. der Nachweis der Immatrikulati on als Doktoriere nde oder Dokto rierender an der Universität Zü rich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
2 , e. der Nachweis über die erfo lgreich erworbenen ECTS-Punkte gemäss §
8, f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
Beurteilung der
Dissertation

§ 15.

1 Von den Mitgliedern der Pr omotionskommission sind mindestens zwei Fachgutachten zu verfassen, wobei mindestens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitg lied erstellt sein muss. Bei Un einigkeit unter den Gutachterinne n oder Gutachtern über Annahme oder Ablehnung der Diss ertation oder bei Abweichung der Prädikate um mehr als eine Note holt die De kanin bzw. der Dekan ein weiteres Gutachten ein. Die abschliessende Entscheidung obliegt in diesem Fall der Dekanin bzw. dem Dekan.
2 Kleinere inhaltliche oder formale Korrekturauflagen werden den Doktorierenden mitgetei lt. Sie müssen vor der Drucklegung ausge führt und der Promotionskommissi on zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
3 Wenn die Dissertation nicht abge lehnt wird, jedoch von den Gut achterinnen und Gutachtern oder anderen Mitglied ern der Kommis sion Änderungsauflagen gemacht werden, kann die Kommission die Dissertation zu einer befristeten Überarbeit ung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreite n. Die geänderte Fassung ist der Promotionskommiss ion vorzulegen.
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4 Im Fall einer zur kumulativen Dissertation vorgelegten Auswahl von Arbeiten kann sich die Nachbe sserung auf die Synopse und/oder die Anzahl der vorgeleg ten Arbeiten beziehen.
5 Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Dissertation bzw. der Nachbesserung der kumulativen Dissertation ist das Prüfungs
- verfahren gescheitert.
6 Wird eine Dissertation abgelehnt, kann einmal eine Dissertation zu einem neuen Thema verfasst werden. Promotions prüfung

§ 16.

1 Wird die Dissertation angenommen, erhält die bzw. der Doktorierende von der Promoti onskommission die Einladung zur Promotionsprüfung. Diese besteh t aus einem Kolloquium über die Dissertation. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Das Promot ionskolloquium kann auf Wunsch des bzw. der Doktoriere nden öffentlich sein.
2 An der Promotionsprüfung müssen grundsätzlich der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommis sion und mindestens ein weiteres Mitglied der Promotionskommission so wie ein Beisitzer bzw. eine Bei
- sitzerin anwesend sein. Dieser oder diese führt das Protokoll. Bewertung der Promotion

§ 17.

1 Die Promotionskommission in ihrer Gesamtheit vergibt in einer abschliessenden Würdigung, di e das Kolloquium einbezieht, ein Prädikat, das auf dem Doktordiplom erscheint. Dabei sind die folgen
- den Prädikate zu verwenden: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, –rite.
2 Die Promotionskommission stellt einen entsprechenden Promo
- tionsantrag an die Fakultätsversammlung. Vo l l z u g der Promotion

§ 18.

1 Die Fakultätsversammlung stimmt über den Antrag zur Bewertung der Promotion ab und vo llzieht damit die Promotion.
2 Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen und gemeinsam für alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Fakultäts
- mitglieds kann über einzelne Anträg e individuell abgestimmt werden. Publikation

§ 19.

1 Die Promotion wird rechtsgült ig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflicht
- exemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe von 30 Ex emplaren einer Verlagspublikation oder durch die Abgabe von vier gebundenen Exem plaren und einer Kopie der Dissertation auf einem geeigneten elektronischen Daten
- träger oder durch eine Open-Access-Publikation.
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2 Die Dekanin bzw. der Dekan ka nn auf begründetes Gesuch hin die Abgabefrist verlängern.
3 Für substanzielle na chträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmu ng der hauptverantwortlichen Be treuungsperson und der Dekanin bzw. des Dekans einzuholen.
4 Erfolgt die Publikation nicht inne rhalb der Frist, so ist die Füh rung des Doktortitels untersagt; es kann jedoch der Titel «Dr. des.» verwendet werden.
7. Teil: Doktoratsprogramme
Programm
-
leitung,
Organisations
-
reglement
und Doktorats
-
ordnung

§ 20.

1 Die Philosophische Fakultät bietet Doktoratsprogramme an. Sie setzt für jedes Programm, auf Vorschlag der Programmbeteilig ten, eine Programm leitung ein und erläss t Doktoratsordnungen.
2 Sofern im Rahmen dieser Pr omotionsverordnung nicht anders geregelt, gelten für die Doktoratsprogramme dieselben Regelungen wie für die Doktoratsstufe im Allgemeinen.
Gliederung des
Programms

§ 21.

Das Doktoratsprogramm umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst ständiger wissenschaftlic her Forschung hervorgeht, b. das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch ist dabe i der regelmässige Besuch des im Rahmen des Doktoratsprogramms angebote nen Doktoratskolloquiums. An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Punkte können von der Prog rammleitung anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
Zulassung

§ 22

1 Die Zulassung zu Doktorat sprogrammen kann an Bedin gungen geknüpft werden, die vor Eintritt in das Programm erfüllt werden müssen. Diese beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z. B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.
Au fn ah m e
-
verfahren

§ 23.

Das Aufnahmeverfahren besteht mindestens aus einer wenigstens dreissig Mi nuten dauernden mündli chen Befragung durch die Programmleitung. Diese entscheidet über die Aufnahme in das Doktoratsprogramm.
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8. Teil: Abschlussdokumentation Promotions urkunde

§ 24.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für di e Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde wird in de utscher Sprache abgefasst. Es wird eine englische Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt di e Unterschrifte n der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Universität und der Fakultät. Diploma Supplement und Academic Record (Notenblatt)

§ 25.

1 Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supple
- ment mit Angaben zum Doktoratsprogramm in deutscher und eng
- lischer Sprache ausgestellt.
2 Der Academic Record (Notenblatt) enthält die Liste sämtlicher gemäss §
8 oder §
21 absolvierten Module so wie deren Bewertung und die Anzahl ECTS-Punkte. Bei Leist ungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich absolviert worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leist ungsüberprüfung stattgefunden hat.
9. Teil: Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

§ 26.

1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions
- verordnung ergehen, unterliegen de r Einsprache an den Fakultätsvor
- stand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid des Fakul tätsvorstands unterliegt dem Rekurs. Akteneinsicht

§ 27.

Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions
- verfahrens das Akte neinsichtsrecht zu.
10. Teil: Promotion ohne vorangega ngene Bewerbung (Ehrenpromotion) Antrag

§ 28.

Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Deka nin bzw. beim Dekan gestellt und begründet werden. Entscheidung

§ 29.

1 Die Dekanin bzw. der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät vom Antrag in Kenntnis und lädt sie zu einer Sitzung ein, in der über die Promotion en tschieden werden soll.
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1. 10. 09 - 66
2 Für diese Sitzung ist die Anwese nheit von mindest ens zwei Drit teln der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beur laubten Fakultätsmitglieder erforderlich.
3 Die Entscheidung über den Antr ag findet durch geheime Abstim mung statt. Die Promotion erfolg t, wenn von den anwesenden, stimm berechtigten Mitgliedern der Fakultä t wenigstens drei Viertel dem An trag zustimmen und nicht mehr als ein Zehntel den Antrag ablehnen.
11. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 30.

Diese Promotionsverordnung tri tt auf den 1. August 2009 in Kraft. Sie ersetzt di e Promotionsordnung der Philosophischen Fakul tät vom 29. Mai 2006.
Weiterstudium
nach neuer oder
alter Regelung

§ 31.

Doktorierende, die vor Inkra fttreten dieser Promotions verordnung mit ihrem Doktorat gem äss der Promotionsordnung vom
29. Mai 2006 begonnen haben, habe n die Möglichkeit, in die neue Pro motionsverordnung überzutreten. Si e können aber auch bis 31. Juli
2019 nach der alten Ordnung promov iert werden. In begründeten Fäl len kann die Dekanin bzw. der Dekan eine Verlän gerung dieser Frist gewähren. Ein erneuter Wechsel zu r alten Ordnung ist ausgeschlossen.
1 OS 64, 378 .
2 LS 415.31 .
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