Organisationsreglement des Universitätsrats (415.111.1)
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Organisationsreglement des Universitätsrats

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1.4.00 - 28 Organisationsreglement des Universitätsrats
415.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats (vom 19. Oktober 1998)
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Sitzungen

§ 1.

Der Universitätsrat t agt auf schriftliche Einladung der Präsi dentin oder des Präsidenten. Der Universitätsra t hält in der Regel mona tlich eine ordentliche Sitzung ab. Ausserordentliche Sitzungen könn en durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden . Sie können ferner auf Antrag eines Mitgliedes des Universitätsra ts oder der Rektorin oder des Rek tors einberufen werden.
Traktandenliste

§ 2.

Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor der Sitzung versandten Traktandenl iste. Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwe senden Mitglieder zusätzlich an der Sitzung traktandiert werden. Die Traktandenliste wird aufgr und der schriftlich gestellten An träge der Mitglieder des Universitä tsrats, der Rektorin oder des Rek tors sowie der übrigen antragsberechtigten Organe der Universität zu sammengestellt. Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen des Univer sitätsrats zusammen mit der Traktandenliste in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
Sitzungs
-
teilnehmerinnen
und -teilnehmer

§ 3.

An den Sitzungen des Universi tätsrats nehmen nebst den Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und we itere Mitglieder der Universitätsleitung, di e Vertretung der Professorenschaft und der Stände gemäss Universitätsordnung sowie die Aktuarin oder der Ak tuar des Universi tätsrats teil. Die von Amtes wegen im Universitätsrat vertretenen Mitglieder des Regierungsrates können sich im Fa lle der Verhinderung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeite r vertreten lassen. Diese haben be ratende Stimme. Der Universitätsrat ka nn für einzelne Geschä fte Vertretungen von Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und ausserhalb der Univ ersität beiziehen. Die Präsidentin oder der Präsiden t sowie die Rektorin oder der Rektor können sich bei der Behandl ung einzelner Geschäfte begleiten lassen.
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415.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats Antrags- und Stimmrecht

§ 4.

Die Mitglieder des Universitä tsrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die übrigen Sitzungst eilnehmerinnen und -te ilnehmer haben bera
- tende Stimme. Beschluss fähigkeit

§ 5. Der Universitätsrat ist beschl

ussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Ge
- schäft beschliessen, sofern sie eins timmig dessen Erle digung für dring
- lich erklären. Beschlüsse

§ 6.

Der Universitätsrat fa sst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Be i Stimmengleichhei t hat die Präsi
- dentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Präsidentin oder der Präsid ent kann ausnahmsweise die Be
- schlussfassung auf dem Zirkular weg anordnen. Für das Zustande
- kommen von Zirkularbeschlüssen is t die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Univer sitätsrats er forderlich. Ausstand

§ 7.

Die Mitglieder des Universitäts rats treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache pers önlich befangen erscheinen. Ist der Ausstand streitig, entschei det darüber der Un iversitätsrat, unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. Protokoll

§ 8.

Über die Sitzungen des Univer sitätsrats wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält. Eine Minderheit des Universitätsra ts ist berechti gt, ihre Stimm
- abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen. Amtsgeheimnis

§ 9.

Die Mitglieder sowie die Teilne hmer an den Sitzungen des Universitätsrats sind verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegen
- heit zu bewahren. Präsidium

§ 10.

Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste fest und leitet die Sitzungen. Die Präsidentin oder der Präsiden t vertritt den Un iversitätsrat nach aussen. Präsidial verfügung

§ 11.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring
- liche Geschäfte zwischen den Sitz ungen durch präsidiale Verfügung. Die Präsidialverfügung ist in de r folgenden Sitzung dem Universi
- tätsrat zur Kenntnis zu bringen.
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Vizepräsidium

§ 12.

Der Universitätsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vize präsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentin oder der Vizepr äsident leitet bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidente n die Sitzungen des Universitäts rats.
Ausschüsse

§ 13.

Der Universitätsrat kann zur Vorbereitung besonderer Ge schäfte Ausschüsse einsetzen, in die auch Personen gewählt werden können, die nicht dem Un iversitätsrat angehören.
Aktuariat

§ 14.

Das Aktuariat trifft die or ganisatorischen und administra tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte des Universitätsrats. Es ist der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrats unterstellt. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Aktuarin oder den Aktuar. Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen er hält jedes Mitglied des Universitäts rats Einblick in alle Protokolle und Sitzungsakten.
Information der
Öffentlichkeit

§ 15.

Der Universitätsrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte die Medien informiert werden. Er legt den Inhalt der Medien orientierung fest.
1 OS 54, 739.
2 Vom Universitätsrat erlassen.
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