Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen
Nr. 28e Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen vom 5. März 2013 (Stand 1. Februar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
§ 1
Zweck und Bezeichnung der Befragungen
1 Der Kanton Luzern führt regelmässig Bevölkerungsbefragungen durch. Diese geben Auskunft über die Zufriedenheit der Luzerner Bevölkerung in verschiedenen Lebensbe
- reichen, mit der kantonalen Politik und mit den staatlichen Leistungen.
2 Die Bevölkerungsbefragungen dienen den politischen Entscheidungsträgerinnen und trägern als Instrument zur Überprüfung der politischen Ziele und zur Formulierung von Massnahmen.
3 Die Bevölkerungsbefragungen werden entweder als umfassende Befragungen oder als themenspezifische Befragungen durchgeführt.
§ 2
Erhebungsgegenstand
1 Für die umfassenden Befragungen werden bei den Befragten folgende Merkmale erho
- ben: a. Einschätzungen und Beurteilungen zu verschiedenen Themen wie Wohnort Kanton Luzern, Politik, Staat und Verwaltung, Sicherheit, Bildung, Kultur, Frei
- zeit und Sport, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumord
- nung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern, b. Nutzung und Beurteilung verschiedener Angebote und staatlicher Leistungen.
2 Die themenspezifischen Befragungen liefern vertiefte Informationen zu jeweils vom Regierungsrat festgelegten Themenschwerpunkten.
1 SRL Nr.
28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 54
2 Nr. 28e
3 Zur Bestimmung der Lebenslage der Befragten werden die folgenden soziodemografi
- schen Merkmale erfasst: Erwerbsstatus, Arbeitsmarktstatus, Ausbildungsniveau.
4 Zur Gewinnung zusätzlicher Analysemerkmale verknüpft die zentrale Statistikstelle ge
- stützt auf § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
2 die Ergebnisse der Bevölkerungsbefragungen mit Daten der kantonalen Einwohnerplattform sowie des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.
§ 3
Befragte
1 Befragt wird eine repräsentative Stichprobe der in Privathaushalten lebenden Wohnbe
- völkerung mit Hauptwohnsitz im Kanton Luzern.
2 Bei den umfassenden Befragungen werden Personen im Alter von 15 bis 79 Jahren be
- fragt. Bei den themenspezifischen Befragungen bestimmt der Regierungsrat je nach Themenschwerpunkt das Alterssegment der Befragten.
3 Die Teilnahme an den Bevölkerungsbefragungen ist freiwillig.
§ 4
Erhebungsorgan
1 Die zentrale Statistikstelle ist für die Koordination und die Durchführung der Bevölke
- rungsbefragungen verantwortlich. Sie a. definiert die zu erhebende Stichprobe und die methodischen, technischen und in
- haltlichen Spezifikationen der Befragungen, b. ist zuständig für die Ziehung der Stichprobe aus den Einwohnerregistern, c. legt in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Staatskanzlei den Fragen
- katalog fest, d. legt die Befragungsmethode fest, e. * kann für die Durchführung der Befragungen ein externes Befragungsinstitut be
- auftragen.
§ 5
Periodizität und Erhebungszeitpunkt
1 Die umfassenden Befragungen finden alle vier Jahre im zweiten Halbjahr statt, das nächste Mal im Jahr 2015.
2 Die themenspezifischen Befragungen finden im Bedarfsfall statt. Der Regierungsrat bestimmt den jeweiligen Erhebungszeitpunkt. *
§ 6
Auswertung und Veröffentlichung
1 Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht die Ergebnisse.
2 SRL Nr.
28a
Nr. 28e
3
§ 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die kantonale Einwohnerbefragung vom 16. Juni 2009
3
wird auf
- gehoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 2009 184 (SRL Nr. 28e)
4 Nr. 28e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.03.2013
01.04.2013 Erstfassung G 2013 54
§ 4 Abs. 1, e.
15.01.2019
01.02.2019 geändert G 2019-001
§ 5 Abs. 2
04.07.2017
01.09.2017 geändert G 2017-080
Nr. 28e
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.03.2013
01.04.2013 Erlass Erstfassung G 2013 54
04.07.2017
01.09.2017
§ 5 Abs. 2
geändert G 2017-080
15.01.2019
01.02.2019
§ 4 Abs. 1, e.
geändert G 2019-001
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