Verordnung über die Beiräte der Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Ze... (520c)
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Verordnung über die Beiräte der Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz

Nr. 520c Verordnung über die Beiräte der Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 30. April 2002 (Stand 1. Mai 2002) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 4 Unterabsatz a des Gesetzes über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 22. November 1999
1 und Artikel 16 Absatz 1 des FHZStatuts vom 28. März 2001
2 auf Antrag des Bildungsdepartementes, , beschliesst:

§ 1

Beiräte Die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz verfügen über die folgenden Beiräte: a. Beirat der Hochschule für Technik und Architektur, b. Beirat der Hochschule für Wirtschaft, c. Beirat der Hochschule für Gestaltung und Kunst.

§ 2

Wahl und Zusammensetzung
1 Jeder Beirat zählt zwischen fünf und fünfundzwanzig Mitglieder. Die Mitglieder we
r- den von der Schulleitung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Schulleitung kann den Beirat in Untergruppen aufteilen.
2 Die Mitglieder sind fachlich und beruflich erfahrene Persönlichkeiten a us den Fachge- bieten der jeweiligen Hochschule. * G 2002 119
1 SRL Nr. 520a
2 SRL Nr. 520b
2 Nr.
520c

§ 3

Aufgaben
1 Die Beiräte begleiten und unterstützen die Hochschulen fachkompetent bei der Wah
r- nehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung .
2 Im Einzelnen kommen den Beiräten folgende Aufgaben zu: Sie a. beraten die Schulleitungen bei der operativen Planung und Umsetzung des Lei s- tungsangebots, b. evaluieren gemeinsam mit den Schulleitungen die Umsetzungsergebnisse und unte
r- breiten ihnen Vors chläge für Massnahmen, c. pflegen in ihren Fachgebieten Kontakte zu Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft, d. lassen sich von den Schulleitungen regelmässig über das Angebot, die Organisation und den Schulbetrieb informieren, e. können zur Bearbeitung bestim mter Themen im Rahmen der zur Verfügung stehe
n- den finanziellen Mittel Arbeitsgruppen einsetzen.
3 Die Schulleitungen berufen die Beiräte ein und erteilen ihnen Aufträge.

§ 4

Entschädigung Die Mitglieder der Beiräte werden von den Hochschulen entschädigt. D ie Höhe der Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen vom
4. Dezember 2001
3

§ 5

Inkrafttreten . Die Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 30. April 2002 Im Namen des Regierungsra tes Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 SRL Nr. 91
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