Finanzordnung (181.414)
CH - ZH

Finanzordnung

1 Finanzordnung
181.414
1. 7. 05 - 49 Finanzordnung (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. e und Art.
24 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung de r evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
2002
2 , beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1.

Die Konkordatskonferenz ist zust ändig für die Festsetzung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechung des Konkordats (Art. 5 lit. p und q des Konkordats
2 ). Das Büro der Konkordatskonferenz unterbreitet der Konkordats konferenz Budget und Rechn ung zur Beschlussfassung.

§ 2.

Das Sekretariat der Konkordatskonferenz führt in Zusam menarbeit mit den Verantwortlich en für das Rechnungswesen der Evangelisch-reformierten Landeskir che des Kantons Zürich die Rech nung des Konkordats. Es übernimmt die administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordatskonferenz.

§ 3.

Die Prüfung der Konkordatsre chnung obliegt der Revisions stelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. II. Aufwand

§ 4.

Die Konkordatskirchen übernehme n alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Konkordats konferenz, dem Büro der Konkor datskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kommissionen anfallen. Die Entschädigung und die Spesen der Vertretung in der Konkor datskonferenz sind Sache der einz elnen Konkordatski rchen und gehen zu deren Lasten.
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181.414 Finanzordnung

§ 5.

Die Konkordatskirchen überneh men alle Ausgaben der Ar
- beitsstelle für die kirchliche Au sbildung, insbesondere die Personal
- kosten für die Beauftragten und für ih re Sekretariate sowie für Infra
- struktur und Sachaufwand.

§ 6.

Die Konkordatskirchen übernehm en im Rahmen der kirch
- lichen Ausbildung gemäss §
4 der Ausbildungsordnung vom 27. Mai
2004
3 insbesondere folgende Kosten: a) Mentorat: Einführung und Aus- und Weiterbildung von Mentorin
- nen und Mentoren, b) Entwicklungsorientier te Eignungsabklärung: Kosten und generelle Spesen, die bei der Erfüllung de s Auftrags der Kommission anfal
- len, Entschädigung und Spesen des Präsidiums der Kommission bei deren Vertretung nach aussen, Entschädigungen für die Koordina
- tion der Kommissionsarbeit, c) Ekklesiologisch-Praktisches Semester: Ausbildung und Einführung der örtlichen Leitungspersonen, En tschädigung und Spesen für die Begleitpersonen in de n einzelnen Erfahrung sfeldern, Entschädi
- gung und Spesen von Leitenden un d Referierenden in den Begleit
- veranstaltungen, Entschädigung und Spesen der Supervisorinnen und Supervisoren, Reise- und Ve rpflegungsspesen der Absolvie
- renden des EPS, d) Lernvikariat: Monatliche Ausbil dungsbeiträge an die Absolvieren
- den des Lernvikariats, welche di e Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme ins Lernvikariat gemäss §
18 der Ausbildungsordnung
3 erfüllen, Kosten für die gemein samen Kurswochen und die Regio
- naltage (Unterkunft und Verpflegung an den Kursorten, Miete von Tagungsräumen, Geräten etc., H onorare der beigezogenen Refe
- rentinnen und Referenten, Kursmate rial, Kollektivunfallversiche
- rung), Kosten für die kursbezog ene Ausbildung und Vorbereitung der Vikariatsleitenden, Kosten für die Ausbildungssupervision, Kosten für die praktische Prüfung, e) Weiterbildung in den ersten Am tsjahren: Kosten für die Koordina
- tion und das Sekretariat, Kosten für das individuelle Coaching (CEA), Kosten für Kurse und Fach coaching (FEA) im Rahmen des jährlichen Budgets bis maximal ein Drittel de s direkten Aufwands, Einführungen und spezifische Ausb ildungen von Kursleitenden und Coaching-Personen.

§ 7.

Die Konkordatskirchen übernehme n die Ausgaben für allfäl
- lige weitere, von der Konkordatskonfe renz beschlossene Ausbildungs
- elemente im Rahmen der kirc hlichen Ausbildung (gemäss §
7 der Ausbildungsordnung
3 ).
3 Finanzordnung
181.414
1. 7. 05 - 49

§ 8.

Das Büro kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 1% des Gesamtbudgets der letz ten genehmigten Rech nung bewilligen. Die Konkordatskonferenz kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 5% de s Gesamtbudgets der letzten geneh migten Rechnung bewilligen.

§ 9.

Die Konkordatskirchen können an von ihnen empfohlene Absolvierende des Lernvikariats au f Gesuch hin in Ergänzung der Ausbildungsbeiträge zusätzliche Beiträge ausrichten.

§ 10.

Für Personen, welche eine K onkordatskirche in die Ausbil dungselemente gemäss §
6 lit. a–d entsendet und welche die Zulas sungsvoraussetzungen für eine Au fnahme nicht erfüllen, übernimmt diese Kirche die gesamten anfallenden Kosten.

§ 11.

An den Kosten der WEA beteil igen sich die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn anteil mässig gemäss separater Verein barung. III. Kostenverteilung und Zahlungsmodus

§ 12.

Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüssel der Deutschschweizerischen Kirc henkonferenz (KIKO) massgebend. Ausnahmen von dieser Regelung be dürfen eines Besc hlusses der Kon kordatskonferenz.

§ 13.

Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des Rechnung gestellt:
1. Rate im Mai (die Hälfte des anteiligen Beitrags gemäss Budget),
2. Rate im Oktober (zwei Fünftel des anteiligen Beitrags gemäss Budget),
3. Rate auf Grund der Schlussabrec hnung im März des Folgejahres. Die in Rechnung gestellten Beit räge werden auf das Ende des Monats der Rechnungsstell ung zur Zahlung fällig.
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181.414 Finanzordnung IV. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 14.

Der gestützt auf Art. 28 de s Konkordats (Übergangsbestim
- mung bis 30. Juni 2005) anfallende Aufwand geht zu Lasten der Kon
- kordatsrechnung.

§ 15.

Die vorliegende Finanzordnung wurde von der Konkordats
- konferenz am 25. November 2004 genehmigt und ersetzt die bisherige Vereinbarung betreffend die Finanz ierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli 1998. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1 OS 60, 111.
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181.41.
3
181.411.
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