Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz (520a)
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Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz

Nr. 520a Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 22. November 1999 (Stand 1. Januar 2001) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, * nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. August 1999
1 beschlie sst: ,

§ 1

Grundsatz Der Kanton führt im Rahmen der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) je eine Hoch- schule für Technik und Architektur, für Wirtschaft und für Gestaltung und Kunst.

§ 2

FachhochschulKonkordat
1 Die Organisation, die Führung und die Finanzie rung der Hochschulen, die Zulassung zu den Studien, der Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistun- gen richten sich nach dem Recht des Zentralschweizer F achhochschulKonkordats vom
2. Juli 1999
2
2 Das Statut der Fachhochschule Zentralschweiz und die übrigen Erlasse des Konkordats sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen. .

§ 3

Vertrag mit dem Konkordat Der Kanton Luzern schliesst m it dem Konkordat einen Vertrag ab, der das Leistungsa
n- gebot der Hochschulen, die Rechte und die Pflichten des Kantons im Rahmen der FHZ und ihrer Organe sowie die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der von den Hoc
h- schulen erbrachten Leistungen durch das Konkordat regelt. * K 1999 2988 und G 2000 378; Abkürzung FZHG
1 GR 1999 1292
2 SRL Nr. 520
2 Nr. 520a

§ 4

Regierungsrat Der Regierungsrat a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen und trifft die notwendigen Anordnungen, soweit die Rechtsordnung nicht andere Organe dazu ermächtigt, b. schliesst mit dem Konkorda t in abschliessender Kompetenz den Vertrag gemäss § 3 ab.

§ 5

Rektorate der Hochschulen Die Rektorate sind für die gesamte operative und betriebliche Leitung und Entwicklung der Hochschulen verantwortlich.

§ 6

Studiengebühren
1 Die Studierenden haben den H ochschulen Studiengebühren zu entrichten.
2 Die Semesterund die Prüfungsgebühren sowie die weiteren Gebühren tragen zur D
e- ckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
3 Für die Abklärung der Eignung von Studienanwärterinnen und - anwärtern können G
e- bühren erhoben werden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren in einer Ve
r- ordnung.

§ 7

Benutzungsgebühren
1 Der Regierungsrat setzt im Rahmen des Konkordatsrechts für die Benutzung von Ei
n- richtungen und Räumlichkeiten der Hochschulen durch Dritte angemessene Gebühren fest.
2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wi
s- senschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen können die Rektor ate die G e- bühren reduzieren oder erlassen.

§ 8

Disziplinarbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt für die Studierenden der Hochschulen eine Disziplinaror d- nung.
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss vo n der Hochschule verfügt werden.
Nr. 520a
3

§ 9

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Rektorate der Hochschulen, der Prüfungskommissionen und der Lehrenden kann beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt we
r- den.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Depart ementes ist die Verwaltungsgerichtsb
e- schwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
3
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwa
l- tungsrechtspflege
nicht au
s- schliesst.
4

§ 10

Aufhebung geltenden Rechts .
1 Die §§ 47 und 47a des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
5 und das Gesetz über das Zentralschweizerische Technikum Luzern vom 2. Juli 1957
6
2 Die §§ 1 –5, 39, 119, 126, 127, 141, 142, 146, 147, 147 bis , 149 und 151 des Erzie
hung
s- gesetzes werden aufgeh
o- ben.
7

§ 11

Übergangsbestimmungen werden aufgehoben, soweit sie die Fachhochschulbildung betreffen. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse der Hochschulen als Vollzugsbestimm ungen, sofern sie dem FachhochschulKonkordat und diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 12

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
8
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
9 Luzern, 22. November 1999 Im Namen des Grossen Ra tes Der Präsident: Ruedi Lustenberger
3 SRL Nr. 40
4 SRL Nr. 40
5 SRL Nr. 400
6 SRL Nr. 525
7 SRL Nr. 400
8 Der Regierungsrat setzte des Gesetz a m 5. Dezember 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft (K 2000
3122).
9 Die Referendumsfrist lief am 27. Januar 2000 unbenützt ab (K 2000 287).
4 Nr. 520a Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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