Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzbildhauerin/Holzbild... (412.101.220.98)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzbildhauerin/Holzbildhauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 5. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)
90003
Holzbildhauerin EFZ/Holzbildhauer EFZ
Sculptrice sur bois CFC/Sculpteur sur bois CFC
Scultrice su legno AFC/Scultore su legno AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 68 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand, und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnung ist Holzbildhauerin EFZ oder Holzbildhauer EFZ.
² Holzbildhauerinnen und Holzbildhauer EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie können verschiedenste Bildhauerarbeiten vom Entwurf bis zur Reali­sation selbständig entwickeln und ausführen.
b. Sie verfügen über hohes handwerkliches Geschick, sowie über technische, kreative und gestalterische Fähigkeiten.
c. Sie bearbeiten mit verschiedenen Handwerkzeugen und Maschinen vor­wiegend Holz aber auch andere Materialien.
d. Sie verfügen über organisatorische und planerische Fähigkeiten, sind exakt, flexibel und selbstkritisch.
e. Sie erledigen die administrativen Arbeiten selbständig, die ihre berufliche Tätigkeit begleiten.
f. Sie sind körperlich belastbar, besitzen Ausdauer und haben eine kundenfreundliche Haltung.
g. Sie übernehmen Verantwortung im sorgfältigen Umgang mit der Umwelt.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Auftrag;
b. Administration;
c. Fertigung.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. Gestaltungs- und Entwicklungsstrategien;
c. prozessorientiertes und wirtschaftliches Denken und Handeln;
d. Informations- und Kommunikationsstrategien;
e. ökologisches Verhalten;
f. räumliches Denkvermögen.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. Umgangsformen und Kommunikation;
c. Belastbarkeit und Ausdauer;
d. Flexibilität;
e. Interesse für Kunst und Kultur.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 68 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1800 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 23 und höchstens 27 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 22 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 20 zählen;
d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Holzbildhauerinnen und Holzbildhauer EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁶ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Holzbildhauerin EFZ/Holzbildhauer EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Holzbildhauerin, gelernter Holzbildhauer mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Holzbildhauerin EFZ/Holz­bildhauer EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält den Bildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren nach jedem überbetrieblichen Kurs die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
² Die Kompetenznachweise der bewerteten überbetrieblichen Kurse werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung zum Qualifikationsverfahren
¹ Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
² Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Holzbildhauerinnen EFZ/Holzbildhauer EFZ erworben worden sein.
Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
¹ Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
² In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit im Umfang von 20–24 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich und mündlich befragt. Die mündliche Prüfung wird mittels Fachgespräch durchgeführt und dauert höchstens 1 Stunde. Grundlage des Fachgesprächs ist die Lerndokumentation; diese liegt den am Gespräch Beteiligten vor.
c. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁷ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
⁶ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit:doppelt;
b. Berufskenntnisse:einfach;
c. Allgemeinbildung:einfach;
d. Erfahrungsnote:einfach.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch des berufskundlichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote beibehalten. Werden der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern sowie die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Holzbildhauerin EFZ/Holzbildhauer EFZ» zu führen.
³ Im Notenausweis werden aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzbildhauerin/Holzbildhauer EFZ

Art. 23
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzbildhauerin/Holzbildhauer EFZ setzt sich zusammen aus:
a. 2–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände Schweizerischer Holzbildhauer VSHB und Brienzer Holzbildhauer;
b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz IGKH;
c. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996⁸. Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
⁸ SR 172.31

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 1. Juli 1993⁹ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Holzbildhauerin/Holzbildhauer;
b. der Lehrplan vom 1. Juli 1993¹⁰ für den beruflichen Unterricht Holzbildhauerin/Holzbildhauer.
⁹ BBl 1993 III 268
¹⁰ BBl 1993 III 268
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Holzbildhauerin/Holzbildhauer vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Holzbildhauerin/Holzbildhauer bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–22) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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