Satzungen für Kolloquien
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1.5.98 - 21 Satzungen für Kolloquien
181.417 Satzungen für Kolloquien (vom 18. August 1982)
1 Der Kirchenrat des Kantons Zürich, in Ausführung von Art. 180 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967
4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
Das Kolloquium dient der Prüf ung von Pfarramtsbewerbern, denen das Konkordatsexamen aus tr iftigen Gründen nicht zugemutet werden kann, und von Praktikumsbew erbern, welche die praktische Prüfung vor der Konkordatsprüf ungsbehörde ablegen wollen.
Geltungsbereich
§ 2.
Der Kirchenrat prüft Gesuch e um Zulassung zum Kollo quium von Bewerbern, die eine de r folgenden Voraussetzungen erfül len: a) Bestandene reguläre Abschlussp rüfung vor der Prüfungsbehörde einer evangelisch-reformierten Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, die dem Konkordat nicht angehört. b) Gut bestandener Abschluss des Theologiestudiums an einer aus ländischen theologischen Fakultät. c) Nachweis eines irre gulären Studiengangs.
Gesuch
§ 3.
Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat des Kirchenrates einzureichen. Beizulegen sind:
1. Detaillierte Übersicht über de n Studiengang mit Zeugnissen;
2. ein Lebenslauf, aus dem auch die Motive für die Bewerbung um die Zulassung zum Zürcher Kirchendi enst deutlich hervorgehen. Der Beauftragte für di e Aus- und Weiterbildung der Pfarrer ver mittelt ein Gespräch mit dem Kirche nratspräsidenten und begutachtet das Gesuch, auch unter dem Gesi chtspunkt der Zulassungsvorausset zungen, zuhanden des Kirchenrates. Der Rückzug eines Gesuches hat schriftlich zu erfolgen.
Eignung zum
Pfarramt
§ 4.
Bei jedem Bewerber um Zula ssung zum Kolloquium ist des sen persönliche Eignung zum Pfar ramt sorgfältig zu prüfen.
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181.417 Satzungen für Kolloquien Entscheid
§ 5.
Vor seinem Entscheid kann de r Kirchenrat weitere Unter
- lagen anfordern und Referenzen einhol en. Sein Entscheid lautet auf eine der folgenden Möglichkeiten: a) Zulassung zum Kolloquium. – Mi t der Zulassung zum Kolloquium legt der Kirchenrat die noch zu erfüllenden Zulassungsvorausset
- zungen, die Prüfungsfächer sowie den voraussichtlichen Zeitraum für die Prüfung fest. Massgebend ist dabei die grösstmögliche An
- näherung an die Anforderunge n des Konkordates. Der Beauf
- tragte für die Aus- und Weiterbil dung der Pfarrer sorgt dafür, dass die zum Kolloquium Zugelassenen während ihrer Vorbereitung auf die Prüfung beraten und begleitet werden. b) Zulassung zum Kirchendienst un ter Verzicht auf das Kolloquium. Der Kirchenrat ist bere chtigt, eine begleitete Einführungszeit auch in diesen Fällen anzuordnen. c) Abweisung des Gesuches. – Ei ne Abweisung des Zulassungs
- gesuches erfolgt, wenn die Moti ve für die Bewerbung um eine Zulassung zum zürcherischen Kirc hendienst nicht zu überzeugen vermögen, Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden kön
- nen oder persönliche Eigenschafte n die Eignung für das Pfarramt als zweifelhaft erscheinen lasse n. Die Abweisung ist zu begrün
- den. Ausnahmen
§ 6.
In ausserordentlichen Fällen kann der Kirchenrat Pfarramts
- bewerber, die keine der in §
2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sich aber eine wissenschaftliche Bildung erworben und sich in lang
- jähriger kirchlicher Tätigkeit bewä hrt haben, unter Erlass des Kollo
- quiums in den Zürcher Kirchendienst aufnehmen. II. Zulassungsvoraussetzungen und Umfang de s Kolloquiums Bewerber mit regulärer schweizerischer kirchlicher Ab schlussprüfung ausserhalb des Konkordates
§ 7.
Bewerbern, die ihre Prüfung nach den Rege ln einer dem Konkordat nicht angeschlossenen ev angelisch-reformierten Mitglied
- kirche des Schweizeri schen Evangelischen Ki rchenbundes abgelegt haben, kann der Kirchenrat das Kolloquium im Sinne von Art. 180 Abs. 3 der Kirchenordnung
4 ganz oder teilweise erlassen, wenn sie in einer Mitgliedkirche des SEK wenigs tens sechs Jahre lang als gewähl
- ter Pfarrer geamtet oder wenigstens drei Jahre lang in einem gesamt
- kirchlichen Dienst der evangelis ch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich erfolg reich gewirkt haben. Wird auf ein Kolloquium nicht verzichtet, so besteht der Prü
- fungsstoff eines solchen Bewerbers in Zürcher Kirchenkunde. Sie setzt sich zusammen aus den Fächern Zü rcherische Kirchengeschichte, Rechtskunde (Kirchenartikel der Kantonsverfassung
2 , Kirchengesetz
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,
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181.417 Kirchenordnung
4 ) sowie Unterrichtsverhältnisse und Gottesdienst ordnung. Diese Bestimmungen können auch auf Missionare, die von einer dem Schweizerischen Evangelischen Mission srat angeschlossenen Mission ordiniert worden sind, Anwendung finden.
Im Ausland aus
-
gebildete Pfarr
-
amtsbewerber
§ 8.
Als Voraussetzungen für das Kolloquium von im Ausland ausgebildeten Pfarramtsbewerbern gelten:
1. Ein den Anforderungen des Konkord ates ungefähr gleichwertiger Ausbildungsgang.
2. Gut bestandener Studienabschluss an einer Theologischen Fakul tät ihres Herkunftslandes oder ei ner vom Kirchenrat als gleich wertig anerkannten Ausbildungsstätte.
3. Längeres Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen.
4. Mindestens zwei Studi ensemester an der Th eologischen Fakultät der Universität Zürich.
5. Mindestens einjährige Tätigkeit in evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich. Das Kolloquium umfass t Schweizerische Ki rchen- und Theologie geschichte, Zürcher Kirchenkunde gemäss §
7 Abs. 2, Probepredigt und Probelektion. Aus Gründen der Billigkeit oder zu r Vermeidung v on Härtefällen kann der Kirchenrat auf die Erfüll ung einzelner Vo raussetzungen und Prüfungsfächer verzichten.
Im Ausland
ausgebildete
Praktikums
-
bewerber
§ 9.
Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium von im Ausland ausgebildeten Bewerbern für das einjährige pfarramtliche Praktikum und damit für die Empfehl ung zur praktischen Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde gelten:
1. Gut bestandener Studienabschluss an einer Theologischen Fakul tät des Herkunftslandes oder einer vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsstätte.
2. Längeres Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen.
3. Mindestens zwei Studi ensemester an der Th eologischen Fakultät der Universität Zürich.
4. Anerkennung des Studienabschl usses durch die Konkordats prüfungsbehörde, allenfalls mit einer Zusatzprüfung.
5. Absolvierung von Vor- und Schulpraktikum. Das Kolloquium umfass t Schweizerische Ki rchen- und Theologie geschichte und Zürcher Kirchenkunde gemäss §
7 Abs. 2.
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181.417 Satzungen für Kolloquien Bewerber mit irregulärem Studiengang
§ 10.
Als Voraussetzungen für das Kolloquium von Absolventen eines irregulären Studiengangs gelten:
1. Gute Allgemeinbildung.
2. Theologisch-kirchliche Grundaus bildung, die ein universitäres Zu
- satzstudium möglich und sinnvoll macht.
3. Praktische Tätigkeit in kirchlichem Bereich.
4. Mindestens viersemestriges Zusa tzstudium an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
5. Kenntnis des neutestamentlich en Griechischen und der Grund
- begriffe des Hebräischen.
6. Vierwöchiges Schulpraktikum.
7. Tätigkeit in evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kan
- tons Zürich während eines vom Kirchenrat festzulegenden Zeit
- raumes von maximal sechs Jahren. Das Kolloquium umfasst:
1. Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments.
2. Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments.
3. Dogmatische Grundprobleme.
4. Ethische Grundprobleme.
5. Kirchen- und Theologiegeschicht e in Auswahl, Konfessionskunde.
6. Homiletik (inkl . Probepredigt).
7. Katechetik (inkl. Probelektion).
8. Zürcher Kirchenkunde gemäss §
7 Abs. 2. Aus Gründen der Billigkeit oder zur Vermeidung von Härtefällen kann der Kirchenrat auf die Erfüll ung einzelner Vora ussetzungen und Prüfungsfächer verzichten. III. Das Kolloquium Prüfungs anmeldung
§ 11.
Der Bewerber ist verpflichtet, sich innert der im Zulas
- sungsentscheid festgelegten Zeit spanne zum Kolloquium anzumelden. Die Zulassungsbewilligung verfällt nach Ablauf dies er Frist und kann nur auf begründetes Gesuch hin erneuert werden. Der Bewerber meldet sich beim Se kretariat des Kirchenrates unter Beilegung eines Berichtes des B eauftragten für die Aus- und Weiter
- bildung der Pfarrer zur Prüfung an, sobald die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen feststeht. Das Kolloquium setzt die Mitgliedsc haft in einer evangelisch-refor
- mierten Kirche voraus.
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181.417 Prüfungsanmeldung und al lfälliger Rückzug haben schriftlich zu erfolgen.
Prüfungs
-
behörde, Ter
-
min, Examinato
-
ren und
Experten
§ 12.
Der Kirchenrat ist Prüfungsbe hörde. Er legt den Prüfungs termin fest und bestimmt aus seiner Mitte mindestens ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin für jedes Fa ch einen Examinator. Er kann aus der Dozentenschaft der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und aus Mitarbeitern der gesamtki rchlichen Dienste Examinatoren beiziehen. Der Kandidat spricht mit den ih m bekanntgegebenen Examinato ren den Prüfungsstoff ab. Die nicht prüfenden Kirchenratsmit glieder nehmen an der Prüfung als Experten teil. Je nach Umfang des Stoffes und de r praktischen kirchlichen Tätig keit des Kandidaten kann die Prüfung auf zwei Termine aufgeteilt wer den, zwischen denen mindestens ei n und nicht mehr als sechs Monate liegen sollen.
Dauer
§ 13.
Die Prüfung dauert für die Fächer gemäss §
10 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 dieser Satzungen je dreissig Minuten, für die übrigen Fächer je zwanzig Minuten. Probelektion und Probepredigt richte n sich nach der am Ort ihrer Durchführung üblichen Dauer.
Bewertung
§ 14.
Die Leistungen werden mit Noten bewertet, wobei für die Notengebung die Notenskala der Prüfungsordnung des Konkordates
5 massgebend ist. Nicht bestandene Prüfungsteile können zu einem vom Kirchenrat festzule genden Zeitpunkt einmal wiederholt werden. IV. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums
Ordination
§ 15.
Absolventen des Kolloquiums, we lche nicht in einer andern Kirche evangelischen Bekenntnisses schon ordiniert worden sind, werden nach bestandenem Kolloqui um ordiniert. De r Kirchenrat be stimmt den Zeitpunkt. Absolventen gemäss §
9 dieser Satzungen wer den erst nach bestandener pr aktischer Prüfung ordiniert.
Wahlfähigkeit
§ 16.
Aufgrund von Kolloquium und Ordination erteilt der Kir chenrat die Wahlfähigkeit gemäss Art. 116 Abs. 2 oder 3 der Kirchen ordnung
4 . Für eine Anerkennung der Wa hlfähigkeit in anderen Kir chen gelten die Ordnung en dieser Kirchen.
Vorbehalte
§ 17.
Eine Beschränkung für besond ers umschriebene Pfarrdien ste ist als Vorbehalt im Wahlfähigk eitszeugnis genau zu umschreiben.
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181.417 Satzungen für Kolloquien Ordination und Wahlfähigk eit verleihen keinen Anspruch auf tat
- sächliche Beschäftigung im zürcherischen Kirchendienst. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Überprüfung der für die Fest
- stellung der Wählbarkeit an eine bestimmte Pfarrstelle erforderlichen persönlichen Eigenscha ften gemäss Art. 11
7 der Kirchenordnung
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. V. Rekurs- und Schlussbestimmung Rechtsmittel
§ 18.
Alle Entscheide des Kirchenrat es werden schriftlich eröff
- net. Dabei wird auf die Möglichkei t des Rekurses an die landeskirch
- liche Rekurskommission, bei Ents cheiden über die Zulassung zum Kolloquium ausserdem auf die Mögl ichkeit eines Wiedererwägungsge
- suches an den Kirchenrat hingewiese n. Für Rekurse gilt eine Frist von zwanzig Tagen, für Wiedererwägungsgesuche eine solche von zwei Monaten. Gegen einen Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch beträgt die Rekursfrist ebenfalls 20 Tage
6 . Beim Rekurs gegen die Prüfung ist eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses nicht möglich. Stellt die Rekurskommission Will
- kür oder erhebliche Verfahrensmängel fest, so ordnet sie analog dem Rekursrecht des Konkordates die Wiederholung der ganzen Prüfung oder einzelner Fächer an. Bei Wiedererwägungsgesuchen und Rekursen sind die beanstan
- deten Mängel genau zu bezeichnen. Beizulegen sind eine kurze Be
- gründung und allfällige Beweismi ttel sowie bei Rekursen der ange
- fochtene Beschluss. Aufgehobenes Recht, Inkrafttreten
§ 19.
Diese Satzungen ersetzen die Satzungen für Kolloquien vom 30. Mai 1934, die Richtlinien betreffend Aufnahme von Auslän
- dern in den Zürcher Kirchendienst vom 23. Januar 1980 und die Richt
- linien zur Aufnahme von Bewerbern mit irregulärem Studiengang in den Dienst der evangeli sch-reformierten Landeskirchen der deutsch
- sprachigen Schweiz vom 19. Januar
1979 mit dem Zeitpunkt ihres In
- krafttretens am 18. August 1982.
1 OS 48, 514.
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101 .
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181.12 .
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181.415 .
6 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom
8. Juni 1997 (OS 54, 268).
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