Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr
1 Gesetz über den öffentliche n Personenverkehr (PVG)
740.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
9 (vom 6. März 1988)
1 I. Allgemeines
Zweck
§ 1.
Das Gesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leis tungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erschliessen.
Förderungs
-
massnahmen
§ 2.
1 Der Kanton
9 kann sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Invest itions- und Betriebsbei träge ausrichten und Darlehen ge währen, soweit nicht der Bund zu Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Dar lehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.
2 Der Kanton
9 richtet unter den Betrieben des öffentlichen Ver kehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein. II. Investitionen
Grundsatz
§ 3.
Die zur Erfüllung des Transpor tauftrags notwendigen Inves titionen für den öffentlichen Verkehr sind Aufgabe der Transportunter nehmungen. Sie werden über die Betriebsrechnung amortisiert.
Staatsbeiträge
9
§ 4.
Der Kanton
9 gewährt Beiträge an Investitionen für feste An lagen, welche in Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des Ver kehrsverbundes das Verkeh rssystem oder den Be trieb erweitern oder verändern.
Parkierungs
-
anlagen
§ 5.
1 Der Kanton
9 kann die in den regionalen Verkehrsplänen festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regio naler Bedeutung erstellen, sofern sie den Benützern der öffentlichen Verkehrsmittel vorbehalten sind. Die Gemeinden sind rechtzeitig an zuhören. Dritte können sich an Bau und Betrieb beteiligen.
2 Werden die Anlagen von Geme inden oder Transportunterneh men erstellt, kann der Kanton
9 Beiträge gewähren.
Aufgaben
der Gemeinden
§ 6.
1 Die Gemeinden sorgen für ei ne gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für den Zubringer verkehr sowie für diejenigen Pub likumsanlagen, welche über den Nor malausbau hinausgehen.
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2 An Vorhaben, die für Nachbargemeinden von einem bedeutenden Interesse sind, haben sich diese fi nanziell zu beteiligen. Können sich die interessierten Gemeinden nicht über den Kostenverteilschlüssel einigen, wird er vom Regierungsrat verbindlich festgesetzt. An solche Anlagen kann der Kanton
9 Beiträge gewähren. Finanz referendum
§ 7.
9 Die Aufwendungen des Kantons gemäss §§ 4–6 unterstehen den Bestimmungen der Kantons verfassung vom 27. Februar 2005
4
über das fakultative Referendum (A rt. 33 Abs. 1 lit. d). III. Beitragsleistungen nach de n Bestimmungen des Bundesrechtes Staatsbeiträge gemäss Eisenbahn gesetz
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§ 8.
Der Kanton
9 übernimmt den nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes auf ihn entfalle nden Anteil an der Hilfe des Bun
- des an öffentliche Transportunternehmungen, soweit nicht der Betriebs
- aufwand vom Verkehrsverbund ersetzt wird. Zuständigkeit
§ 9.
9 Über die Abgeltung des Kantons nach Art.
49 ff. des Eisen
- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957
5 beschliesst der Verkehrsrat. Die Beteiligung des Kantons an Invest itionen des Bundes untersteht den Bestimmungen der Kantonsverfass ung über das fakultative Referen
- dum (Art. 33 Abs. 1 lit. d). IV. Verkehrsverbund des Kantons Zürich Rechtsform
§ 10.
1 Der Verkehrsverbund des Kant ons ist eine unselbststän
- dige Anstalt des kantonale n öffentlichen Rechts.
2 Er ist partei- und prozessfähig. Zweck
§ 11.
Der Verkehrsverbund sorgt fü r ein koordiniertes, auf wirt
- schaftliche Grundsätze ausgerichtet es, freizügig benutzbares Verkehrs
- angebot mit einheitlicher Tarifstruktur. Verbundgebiet
§ 12.
Das Verbundgebiet erstreckt si ch über das Ge biet des Kan
- tons Zürich. Es kann über die Kant onsgrenze hinaus erweitert werden, sofern die zuständigen ausserkant onalen Gemeinwesen oder die Trans
- portunternehmungen die Kostenunter deckung der ausserhalb des Kan
- tons liegenden Linienabschnitte voll übernehmen. Der Regierungsrat schliesst darüber mit ande ren Kantonen Verträge ab.
3 Gesetz über den öffentliche n Personenverkehr (PVG)
740.1
Aufsicht
und Führung
§ 13.
1 Der Verkehrsverbund steht unter Aufsicht des Regierungs rates.
2 Die Führung des Verkehrsverbund es obliegt dem Verkehrsrat.
Organisation
§ 14.
1 Der Verkehrsrat umfasst neun Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Regierungsrates als Präsident und einem weiteren Vertreter des Kantons , je einem Vertreter des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Stadt Zürich, der Stadt Win terthur und drei Vertretern der übr igen Gemeinden des Kantons. Der Direktor des Verkehrsverbundes ni mmt an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil.
2 Der Bund und die Schweizerisc hen Bundesbahnen ordnen ihre Vertreter ab. Nach seiner Erneue rungswahl wählt der Regierungsrat die Vertreter des Kantons und au f Vorschlag der Gemeinden deren Vertreter.
7
3 Die Sitzungen des Verkehrsra tes sind nicht öffentlich.
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2. Direktion
§ 15.
1 Die unmittelbare Le itung des Verkehrs verbundes besorgt eine Direktion, welche administrati v der Direktion der Volkswirtschaft angegliedert ist.
2 Der Regierungsrat wählt den Direktor des Verkehrsverbundes auf Vorschlag des Verkehrsrates.
3. Geschäfts
-
reglement
§ 16.
Der Verkehrsrat erlässt ein Reglement über die Organisa tion des Verkehrsverbundes. Dieses bedarf der Ge nehmigung durch den Regierungsrat.
Aufgaben
§ 17.
1 Der Verkehrsrat setzt den für das Verbundangebot gel tenden Tarif sowie das Fahrauswei ssortiment nach Anhören der Ge meinden, der regionalen Verkehrsk onferenzen und der Transport unternehmungen fest. Der Tarif be darf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Der Verbundtarif gilt für das ge samte öffentliche Verkehrsange bot innerhalb des Verbundgebietes. Für Fahrten, die über die Verbund gebietsgrenze hinausgehen, gelten die Tarife der benutzten Transport unternehmungen.
3 Die Zulassung anderer Fahrausweise für Fahrten im Verbund gebiet bedarf einer Ve reinbarung mit dem Verkehrsverbund über die Zuteilung von Einnahmenanteilen.
4 Der Verkehrsverbund er lässt Richtlinien über den Fahrausweis verkauf und die Fahrausweiskontro lle. Deren Durchführung obliegt den Transportunternehmungen.
1. Verkehrsrat
1. Verbundtarif
4
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2. Verbund angebot
§ 18.
1 Der Verkehrsverbund gewährleis tet eine Grundversorgung. Darüber hinaus werden entsprechend der mö glichen Nachfrage Fahr
- planverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kan
- tonsrat.
2 Das Angebot stützt sich auf die mittel- und langfr istige Angebots
- planung des Verkehrsve rbundes. Sie wird mit den Trägern der Richt
- planung abgesprochen. b. Verfahren
§ 19.
1 Der Verkehrsrat legt das Ver bundangebot in einem beson
- deren Fahrplanverfahren unter Mitw irkung der Gemeinden, der regio
- nalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen fest. Gleichzeitig setzt er die Kostenanteile der Gemeinden gemäss dem Kostenverteilschlüssel fest.
2 Den regionalen Verkehrskonfere nzen obliegt die Koordination der Gemeindeanträge. Die Verkeh rskonferenzen werden, nach Anhö
- ren der Gemeinden, vom Verkehrsrat nach Verkehrsräumen gebildet. Sie besitzen ein selbst ständiges Antragsrecht.
3 Im Rahmen der regionalen Ve rkehrskonferenzen entscheiden die betroffenen Gemei nden selbstständig über die Ausgestaltung der Grundversorgung. Vorbehalten blei ben Entscheide des Verkehrsrates im Interesse einer überg eordneten Koordination.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. c. Angebots erweiterung durch Dritte
§ 20.
1 Die Transportunternehmung en und Gemeinden sind be
- rechtigt, über das Verbundangebot hinaus zusätzliche Linien und Linienergänzungen zum Verbundtar if einzuführen und Fahrplanver
- dichtungen vorzunehmen.
2 Die Transportunternehmungen und Gemeinden tragen die Kosten der zusätzlichen Verkehrsangebot e. Die Anrechnung von Einnahmen
- anteilen wird vertraglich geregelt.
3. Verhältnis zu den Transportunter nehmungen
§ 21.
1 Der Verkehrsverbund erfüllt se ine Aufgaben in enger Zu
- sammenarbeit mit den Transportunter nehmungen. Er bildet zu diesem Zweck Fachkommissionen mi t den interessierten Transportunterneh
- mungen.
2 Der Verkehrsrat schliesst mit den Transportunt ernehmungen Zu
- sammenarbeitsverträge ab. Die für die einzelnen Fahrplanperioden not
- wendigen Vereinbarungen werden in Transportvertr ägen getroffen.
3 Der Transportvertrag regelt in sbesondere Liniennetze, Verknüp
- fungen, Haltepunkte, Besetzung der Stationen, Betriebszeiten, Inter
- valle, Verkehrsmittel, Pl atzangebot und Begleitung der Züge sowie die vom Verkehrsverbund zu leistende Entschädigung. Die Bedürfnisse Behinderter sind zu berücksichtigen. a. Grundsatz a. Zusammen- arbeit
5 Gesetz über den öffentliche n Personenverkehr (PVG)
740.1
4 Der Verkehrsrat kann Unternehm ungen des privaten Transport gewerbes berücksichtigen. Dafür geeignete Transportleistungen wer den alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.
b. Grundsätze
der Rechnungs
-
führung
§ 22.
Der Regierungsrat er lässt eine Verordnung über die Grund sätze der Rechnungsführung der Tr ansportunternehmungen, insbeson dere über Abschreibungen und Rückl agen. Der Verkehrsrat genehmigt den jährlichen Voranschlag der Tr ansportunternehmungen sowie deren Jahresrechnung.
4. Parkierungs
-
anlagen
§ 23.
Der Verkehrsverbund kann Park ierungsanlagen betreiben, sofern sie den Benützern des öffent lichen Verkehrs vorbehalten sind.
Finanzierung
§ 24.
Die Einnahmen des Verkehrs verbundes sind insbesondere: a. Erträge aus dem Verbundtarif, b. Leistungen des Bundes, c. Entschädigungen von Dritte n für Angebotserweiterungen, d. Leistungen des Kantons und de r Gemeinden zum Ausgleich der Kostenunterdeckung, e. Leistungen Dritter aus besonderen Vere inbarungen.
2. Ausgaben
§ 25.
1 Der Verkehrsverbund ersetzt den Betriebsaufwand, der den Transportunternehmungen aus den Leistungen für den Verkehrs verbund entsteht, soweit er sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Be triebsführung anerkennt.
2 Die Transportunternehmungen tr agen grundsätzlich Nutzen und Gefahr von Abweichunge n des tatsächlichen Be triebsergebnisses von den in den Transportverträgen festgelegten Beträgen.
3. Ausgleich
der Kosten
-
unterdeckung
§ 26.
1 Der Verkehrsverbund erfüllt sein e Aufgaben innerhalb des Rahmenkredites, der vom Kantonsra t für eine Fahrplanperiode von mindestens zwei Jahren festgelegt wird.
2 Eine Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird je zur Hälfte vom Kanton
9 und von den Gemeinden getragen.
4. Gemeinde
-
beiträge
im Besonderen
§ 27.
1 Die Aufteilung der Gemeindebeiträge erfolgt zu 80% nach dem Verkehrsangebot und zu
20% nach der Steuerkraft.
2 Der Regierungsrat setzt den Kostenverteilschlüssel fest. Dieser enthält Grenzen der Belastung der Gemeinden. Er bedarf der Geneh migung durch den Kantonsrat.
5. Angebots-
und Tarifpolitik
§ 28.
Mit dem Rahmenkredit besc hliesst der Kantonsrat Grund sätze über die Tarifordnung sowie die mittel- und langfristige Entwick lung des Angebots.
1. Einnahmen
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6. Rechtsschutz
§ 29.
1 Den Gemeinden steht das Reku rsrecht an den Regierungs
- rat zu in Streitigkeiten über a. die Ausgestaltung der Grundversorgung; b. die Festlegung des übrigen Verbundangebotes; c. die Kostenanteile der Gemeinden.
2 Einem Rekurs gemäss Abs.
1 lit. a oder b ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursinst anz kann auf Gesuch hin eine ge
- genteilige Anordnung treffe n, sofern sich dies weder auf die Ausgestal
- tung der Grundversorgung noch auf die Festlegung des übrigen Ver
- bundangebots anderer Gemei nden nachteilig auswirkt.
8 V. Verkehrsfonds Zweck
§ 30.
Die Investitionen gemäss diesem Gesetz werden durch einen Fonds finanziert. Ausgenommen sind die Kosten von Parkierungsanla
- gen gemäss §
5, für welche allgemeine Staatsmittel eingesetzt werden. Mittelzuweisung
§ 31.
1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jähr
- liche Einlagen von mindestens 70 Mi o. Franken zu. Der Regierungsrat erstattet jährlich mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des Fonds sowie über das Investitions programm und dessen Finanzierung.
2 Der Kantonsrat beschlie sst über den Verzicht auf weitere jähr
- liche Einlagen in den Fonds, falls solche zur Erreichung seines Zwecks nicht mehr nötig sind.
3 Kredite können im Zeitpunkt de r Bewilligung den Bestand des Fonds übersteigen. VI. Bahninfrastrukturfonds
10 Beteiligung der Gemeinden
§ 31
a.
10
1 Die Gemeinden beteiligen sich mit 34% an der Einlage des Kantons gemäss Art. 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957
5 in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.
2 Die Beiträge der Geme inden richten sich nach deren Einwohner
- zahl.
7 Gesetz über den öffentliche n Personenverkehr (PVG)
740.1 VII.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Übernahme
des bestehenden
Verkehrs
-
angebots
§ 32.
Das bei der Betriebsaufnah me des Verkehrsverbundes be stehende Liniennetz und Kursange bot wird in das Verbundangebot aufgenommen.
2. Verbilligung
einzelner
Fahrausweis
-
kategorien
Umwelt-
abonnement
§ 33.
1 Der Regierungsrat kann Gemeinden und Transportunter nehmungen vor Inkrafttreten des Ve rbundtarifs Beiträge zur Verbil ligung einzelner Fahrausweiskategor ien ausrichten, sofern damit die Einführung des Verbundtarifs erleic htert wird. Der Kantonsrat bewil ligt hiefür jeweils mit dem Vorans chlag einen Kredit von höchstens
10 Mio. Franken.
2 Der Kanton führt bei Inbetrie bnahme der S-Bahn ein Umwelt abonnement ein, das auf allen Lini en des öffentlichen Verkehrs im Kanton gültig ist.
3. Förderung
des
Güterverkehrs
§ 34.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat innert zwei Jahren nach Annahme von Art.
26 Abs.
2 der Kantonsverfas sung ein Gesetz oder einen Rahmenkredit zur Förd erung des Güterverkehrs mit der Bahn vor.
4. Änderung
bisherigen
Rechts
§ 35.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Gesetz über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Stras sen (Strassengesetz) vom 17. September 1981: . . .
2 b. Das Gesetz betreffend die Or ganisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vo m 26. Februar 1899: . . .
2 c. Das Gesetz über di e Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981: . . .
2 d. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal tungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959: . . .
2
5. Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 36.
Die nachstehenden Gese tze werden aufgehoben: a. das Gesetz über den regionalen öffentlichen Verkehr (Regional verkehrsgesetz) vom 4. Juni 1972; b. das Einführungsgesetz zum Eisenba hngesetz vom 14. Februar 1960; c. das Gesetz über die Staatsbeiträ ge an die Verkeh rsbetriebe der Städte Zürich und Wintert hur vom 2. Dezember 1984; d. das Gesetz über die Finanzieru ng von Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehr sfondsgesetz) vom 2. April 1978.
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740.1 Gesetz über den öffentliche n Personenverkehr (PVG)
6. Inkrafttreten
§ 37.
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
3
.
1 OS 50, 393.
2 Text siehe OS 50, 399.
3 Teilinkraftsetzung am 1. Mai
1988 (OS 50, 401). §§ 8, 9,
17 Abs. 2 und 3, 24, 25,
26, 36 lit. b und c in Kraft seit 27. Mai 1990 (OS 50, 401).
4 LS 101 .
5 SR 742.101 .
6 Eingefügt durch G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
7 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (
OS
64, 693 ; ABl 2008, 2069 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
8 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
9 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
10 Eingefügt durch G vom 30. Oktober 2017 ( OS 73, 519 ; ABl 2016-07-08
). In Kraft seit 1. Januar 2019.
11 Fassung gemäss G vom 30. Oktober 2017 ( OS 73, 519 ; ABl 2016-07-08
). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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