Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie (415.449.2)
CH - ZH

Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie

1 Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie
415.449.2
1.4.00 - 28 Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie (vom 11. Juni 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Das Institut für Parasitologie der Veterinärmedizinischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich führt parasito logische sowie immun- und molekulardiagnosti sche Untersuchungen im Bereich der medizinischen Pa rasitologie durch. Für die Unter suchungen werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem Tarif der Analysenliste des Bundesamts für Sozialversicherung bestimmt. Die Gebühr errechnet sich durch Multiplikation der Taxpunkte mit dem jeweils gültigen, vom Bundesa mt für Sozialversicherung fest gelegten Taxpunktwert.

§ 2.

Für externe Aufträge werden pr o Patientin oder Patient und Auftrag folgende zusätzliche Taxen erhoben: a) Bearbeitungstaxe:
12 Taxpunkte b) Kurze schriftliche Beratung:
25 Taxpunkte c) Ausführliche Beratung:
60 Taxpunkte d) Notfalluntersuchungen:
25 Taxpunkte e) Sonn- und Feiertage sowie Nacht (19.00–07.00 Uhr):
50 Taxpunkte

§ 3.

Die Rechnungen werden der Pa tientin oder dem Patienten bzw. dem auftraggebenden Arzt oder Spital direkt gestellt.

§ 4.

Im Rahmen wissenschaftlic her oder diagnostischer For schungsprojekte sowie für Institut sangehörige und St udierende der Medizin und der Veterinärmedizin kann das Institut Untersuchungen unentgeltlich durchführen. Die Bedi ngungen dafür werden vom Insti tut besonders geregelt.

§ 5.

Für die in der Analysenliste nicht aufgeführten Untersuchun gen legt das Institut analog zur Analysenliste in einer besonderen Gebührenliste die Taxpunkte fest.

§ 6.

Die Gebührenordnung tritt am
1. Juli 1997 in Kraft.
2
415.449.2 Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für human- und parasitologische Untersuchungen des Instituts für Parasitologie der Universität Zürich vom 10 . Dezember 1986 aufgehoben.
1 OS 54, 127.
Markierungen
Leseansicht