Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)
Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)
Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten
1 Flächenerhebungsverordnung
254.1 Verordnung über die Ermittlung der la ndwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung) (vom 28. September 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung des B undesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Fläc hen in den unve rmessenen Gemein den, vom 6. Juli 1977
2 , beschliesst:
§ 1.
1 Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemein den erhoben: Bachenbülach, Grüningen, Pfungen, Bassersdorf, Hettlingen, Rheinau, Boppelsen, Hinwil, Russikon, Bubikon, Hofstetten, Schlatt, Buchs, Hüttikon, Stallikon, Dällikon, Kloten, Turbenthal, Dänikon, Niederglatt, Wald, Dielsdorf, Niederhasli, Dürnten, Oberglatt, Weiningen, Egg, Oetwil a. d. L., Wetzikon, Geroldswil, Oetwil a. S., Wila, Greifensee, Otelfingen, Wildberg.
2 Die Baudirektion
3 bezeichnet die Teilgebiete.
§ 2.
1 Die Baudirektion
3 beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemei nde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.
2 Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.
§ 3.
1 Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.
2 Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinde rat zu bezeichnende, mit den ört lichen Verhältnissen vertraute Aus kunftsperson sind zur Mitwirkung be i den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.
2
254.1 Flächenerhebungsverordnung
§ 4.
Der beauftragte Fachmann te ilt dem einzelnen Grundeigen
- tümer das Ergebnis der Erhebung eingeschrieben und ohne Kosten
- folge auf einem von der Baudirektion
3 zur Verfügung gestellten For
- mular mit.
§ 5.
1 Ist der Grundeigentümer mit dem Ergebnis nicht einver
- standen, so kann er innert 20 Tage n seit der Mitteilung durch schrift
- liche Einsprache be i der Baudirektion
3 verlangen, dass diese das Flächenmass feststelle.
2 Gegen den Entscheid der Baudirektion
3 kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und be gründet an den Regierungsrat rekur
- riert werden. Dessen En tscheid ist endgültig.
3 Wird keine Einsprache erhoben, gilt das vom beauftragten Fach
- mann mitgeteilte Mass als anerkannt.
§ 6.
Die Feststellungen über die einzelnen Flächen sind grund
- sätzlich nur als Grundla ge für die Durchführung agrarpolitischer Mass
- nahmen verbindlich.
§ 7.
Der beauftragte Fachmann üb ermittelt das Ergebnis der Erhebung nach der Verifika tion durch die Baudirektion
3 gemeinde
- weise dem örtlich zuständigen Grundbuchverwalter.
§ 8.
Die beauftragten Fachleute st ellen der Gemeinde regelmässig Rechnung über die Nachführungskos ten. Die Gemeinden können die Kosten den Grundeigentümern überbinden.
§ 9.
Der Vollzug dieser Verordnun g obliegt der Baudirektion
3
.
§ 10.
Diese Verordnung tritt am Ta ge nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 46, 565 und GS II, 449.
2 SR 910.19.
3 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.