Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteign... (782)
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Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930

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782 Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930 (vom 16. Juli 1931)
1 I. Als Amtsperson, welche gemäss Art.
15 Abs.
2 des Bundes gesetzes über die Enteig nung vom 20. Juni 1930
2 den Schaden aus vor bereitenden Handlungen für Unternehmungen, für die nach dem er wähnten Bundesgesetz die Enteignu ng beansprucht werden kann, festzustellen hat, wird de r Friedensrichter bezeichnet. II. Von der in Art.
95 Abs.
2 des Bundesgesetzes
2 den Kantons regierungen verliehenen Befugnis, die Verteilung von Expropriations entschädigungen andern Amtsstel len als den Grundbuchämtern zuwei sen, wird kein Gebrauch gemacht. III. Strafbare Handlungen im Sinne des Art. 118 des Bundesgeset zes
2 sind als Polizeiübertretungen zu behandeln, sofern nicht ein mit einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt. IV. Dieser Beschluss gilt von de m Zeitpunkt an, auf den der Bun desrat das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930
2 in Kraft setzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die zürcherische Verordnung betreffend Auszahlung der Entsch ädigungssummen für die Expropria tionen von Eisenbahngesellschaften vom 1. November 1853 aufgehoben. V. Publikation im Amtsblatt, Te xtteil, und in de r Gesetzessamm lung.
1 OS 34, 509 und GS V, 711.
2 SR 711 .
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