Beschluss über die Beiträge im Sonderschulwesen (415)
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Beschluss über die Beiträge im Sonderschulwesen

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1
, auf Artikel
2 sowie die Artikel
3 und auf § 4 des
4 ,
5 an die Sonderschulung invalider und die Betreuung hilfloser Minderjähriger, an Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gemäss Artikel 19 Absatz 2c IV G
6 , ausgenommen
7 .
8 Leistungsvoraussetzungen Beiträge an die Sonderschulung erziehungsschwieriger Schüler werden geleistet, wenn der Gesuchsteller Gemeinnützige Institutionen, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Rahmen der IV
9 Höhe der Beiträge
10 Die Beiträge nach § 1 Unterabsätze a und b betragen für den Kanton Fr. 45.– und für die
11 Die Beiträge nach § 1 Unterabsatz c betragen für den Kanton Fr. 6. – und für die Wohnsitzgemeinde Fr. 12.
– pro Schüler und Behandlungseinheit. Bei Nachweis ungedeckter Kosten kann der Beitrag im Einzelfall bis – für den Kanton und Fr. 24. – für die Gemeinde erhöht werden.
12 Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
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14 Kostgeldbeitrag der Eltern pro Tag, bei externen Schülern Fr. 7.– pro Hauptmahlzeit.
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