Bestattungsverordnung (818.61)
CH - ZH

Bestattungsverordnung

1 Bestattungsverordnung (BesV)
818.61 Bestattungsverordnung (BesV) (vom 20. Mai 2015)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Be stattungswesen im Allgemei nen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen.
Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieser Ve rordnung ist die Gesundheits direktion.
Gemeinden

§ 3.

1 Die politischen Gemeinden (G emeinden) sind zuständig für das Bestattungswesen.
2 Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Ver storbenen.
3 Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.
4 Sie erlassen Bestimmungen über a. die Durchführung der Bestattungen, b. die Gestaltung und Be nützung der Friedhöfe, c. die Gebühren.
2. Abschnitt: Leichenschau, To desbescheinigung und Leichenpass
Beizug einer
Ärztin oder
eines Arztes
oder der Polizei

§ 4.

1 Wer beim Tod einer Person zu gegen war oder einen Leich nam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
2 Ist die Person in einem Spital, ei nem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ge storben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunde n, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei biet et eine Ärztin oder einen Arzt auf.
2
818.61 Bestattungsverordnung (BesV) Leichenschau

§ 5.

1 Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen pers önlichen Untersuchung den Tod, die Todesursache und den Todeszeitpunkt fest.
2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder de r Arzt unverzüglich die Polizei. Todes bescheinigung

§ 6.

1 Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichen
- schau in der Todesbescheinigung fest.
2 Sie oder er verwendet dazu da s vom Kanton vorgesehene For
- mular.
3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Be
- stimmungen der eidgenössischen Zi vilstandsverordnung vom 28. April
2004 (ZStV)
4 . b. Übermittlung

§ 7.

1 Die Ärztin oder der Arzt übe rmittelt die Todesbescheini
- gung derjenigen Person oder Stelle , die sie oder ihn beigezogen oder aufgeboten hat.
2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, über
- mittelt die Ärztin oder der Arzt di e Todesbescheinig ung der Polizei. c. Entschädigung

§ 8.

Die Wohngemeinde der verstorb enen Person entschädigt die Ärztin oder den Arzt für das Auss tellen und Übermi tteln der Todes
- bescheinigung mit Fr. 30. Meldung von Todesfällen

§ 9.

1 Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsv erordnung zustän
- digen Zivilstandsamt zu melden (A rt. 20 a, 20 b und 34 a ZStV). Dieses übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der ver
- storbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung.
2 Meldepflichtige nach Art. 34 a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
3 Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestat
- tungsamt die Todesbescheinigung aus. Freigabe zur Bestattung

§ 10.

Wurde der Todesfall der Polize i gemeldet, gibt die Staats
- anwaltschaft den Leichnam so bald al s möglich zur Best attung frei. Sie informiert das Bestattung samt über di e Freigabe. Leichenpass

§ 11.

Die Bezirksärztinnen und Bezirk särzte stellen die vom Bun
- desrecht vorgesehenen Leichenpässe aus. a. Inhalt
3 Bestattungsverordnung (BesV)
818.61
3. Abschnitt: Bestattung A. Grundsätze
Verantwortung
für die Durch
-
führung

§ 12.

1 Die Wohngemeinde ist für di e Durchführung der Bestat tung verantwortlich.
2 Wird der Todesfall einem andere n Zivilstands- oder Bestattungs amt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das Bestattungsamt der Wohngemeinde.
Bestattungs
-
arten

§ 13.

Zulässige Bestattungsarten si nd die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
Grab
-
reihenfolge

§ 14.

In den Grabfeldern werden di e Särge und Urnen in der Rei henfolge der Besta ttungen beigesetzt.
Ruhefrist

§ 15.

1 Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
2 Die Gemeinden können länger e Ruhefristen festlegen.
3 Die Ruhefrist wird nicht verlän gert, wenn Urnen in einem beste henden Grab beigesetzt werden.
Tot- und
Fehlgeburten

§ 16.

1 Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wün schen.
2 In den übrigen Fällen ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen.
Öffentlichkeit

§ 17.

1 Ohne anderslautende Wille nserklärung der anordnungs berechtigten Person sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich.
2 Die Wohngemeinden verö ffentlichen die Pers onalien der verstor benen Person.
3 Ohne anderslautende Willense rklärung der anordnungsberech tigten Person können sie Zeit und Ort der Abdankung veröffentlichen.
4 Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikations organen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form. B. Anordnungen
Inhalt

§ 18.

1 Bei der Bestattung wird de r Wille der a nordnungsberech tigten Person beachtet, soweit er sich im Rahmen der Schicklichkeit bewegt.
4
818.61 Bestattungsverordnung (BesV)
2 Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grab
- art, die Öffentlichkeit der Beisetzu ng, den Umgang mit der Urne sowie Inhalt und Ablauf der Abdankung.
3 Sonderwünsche, die mehr als geringfügige Zusatzkosten verur
- sachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Anordnungs berechtigte Person

§ 19.

1 Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person.
2 Liegt dem Bestattungsamt kein e von der verstorbenen Person stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach §
20 anordnungs
- berechtigte Person an, ob ihr eine so lche Erklärung bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, dene n eine solche Erklärung bekannt ist.
3 Auskünfte nach Abs. 2 können auch bei Personen unter 16 Jahren eingeholt werden. b. Angehörige

§ 20.

1 Ist der Wille der verstorbene n Person nicht bekannt, ist diejenige Person anord nungsberechtigt, die mit der verstorbenen Per
- son am engsten verbunden war.
2 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen der Reihe nach als mit der vers torbenen Person am engsten verbun
- den, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod eine n regelmässigen persön
- lichen Kontakt gepflegt haben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder ein
- getragener Partner oder Lebens partnerin oder Lebenspartner, b. Kinder über 16 Jahren, c. Eltern und Geschwister über 16 Jahren, d. Grosseltern und Grossk inder über 16 Jahren, e. andere Personen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahe
- standen. Gemeinde

§ 21.

1 Die Gemeinde trifft die erfo rderlichen Anordnungen, wenn keine Willenserklärung der verst orbenen Person oder der nach §
20 anordnungsberechtigten Pe rsonen vorliegt oder wenn sich die letzte
- ren uneinig sind.
2 Im Rahmen der Rechtsordnung trägt die Gemeinde dem mut
- masslichen Willen und den Traditi onen der Religions gemeinschaft der verstorbenen Person Rechnung. a. verstorbene Person
5 Bestattungsverordnung (BesV)
818.61 C. Ablauf
Einsargung

§ 22.

1 Die Gemeinden veranl assen die Einsargung der verstorbe nen Person.
2 In der Regel wird für jeden Leic hnam ein eigener Sa rg verwendet.
Aufbahrung

§ 23.

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Leichname in geeig netem Rahmen würdig aufgebahrt werden.
2 Sie regeln den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen, die von der verstorbenen Pers on Abschied nehmen möchten.
Abdankung

§ 24.

1 Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in seiner Nähe einen würdigen Ra um für die Abdankungen zur Ver fügung.
2 Sie können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen.
Zeitpunkt

§ 25.

1 Erdbestattungen und Feuerbestattungen erfolgen in der Regel nicht früher als 48 Stunden und ni cht später als sieben Tage nach dem Tod.
2 An Sonntagen und allgemeinen Feie rtagen werden in der Regel keine Abdankungen, Erdbestattung en und Feuerbestattungen durch geführt.
Zulässigkeit von
Erd- und Feuer
-
bestattung

§ 26.

1 Erdbestattung und Feuerbesta ttung setzen voraus, dass der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.
2 Steht gemäss Todesbescheinigung nich t fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgese tzt, dass die Staats anwaltschaft den Leichn am freigegeben hat.
Erdbestattung

§ 27.

1 Erdbestattungen sind nur au f Gemeindefriedhöfen und Privatfriedhöfen gemäss §
31 zulässig.
2 In der Regel wird für jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet.
Urnen
-
beisetzung

§ 28.

1 Ohne anderslautende Willen serklärung der anordnungs berechtigten Person werden Urne n auf Gemeindefriedhöfen beige setzt.
2 In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet.
3 Auf Wunsch der anordnungsberecht igten Person wird die Urne in einem bestehenden Grab beigesetzt . Die Gemeinden können einschrän kende Vorschriften erlassen.
a. auf einem
Friedhof
6
818.61 Bestattungsverordnung (BesV) b. ausserhalb von Friedhöfen

§ 29.

1 Urnen und Kremations asche dürfen ausserhalb von Fried
- höfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn a. die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrechts eingehalten werden, b. Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können.
2 Die Gemeinden können das Beis etzen von Urnen oder das Aus
- bringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies st örend auswirkt. Für Flächen des Kan
- tons, insbesondere öffentliche Gewä sser, ist die Direktion zuständig.
3 Das gewerbsmässige Beisetzen v on Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.
3
4. Abschnitt: Fr iedhöfe und Gräber A. Friedhöfe Gemeinde friedhöfe

§ 30.

Die Gemeinden lege n Friedhöfe an und unterhalten sie. Privatfriedhöfe

§ 31.

1 Bestehende Privatfriedhöfe dür fen weiter betrieben werden.
2 Die Direktion kann Re ligionsgemeinsc haften die Neuanlage pri
- vater Friedhöfe bewilligen. Aufhebung von Friedhöfen

§ 32.

1 Vor Ablauf der Ruhefrist al ler Gräber dürfen Friedhöfe oder Friedhofteile nich t aufgehoben werden.
2 Die Direktion kann aus wichti gen Gründen Ausnahmen bewilli
- gen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist. B. Gräber Grabfeldarten

§ 33.

1 Folgende Grabfeldar ten sind zulässig: a. Erdbestattungsgräber, b. Urnengräber, c. Urnennischenanlagen, d. Gemeinschaftsgräber für Ur nen und Aschenbeisetzungen, e. Privatgräber, f. Wald für Aschenbeisetzungen.
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2 Innerhalb der Grabfeld arten sind separate Gr abfelder für Erwach sene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig.
3 Die Gemeinden können besondere Grabfelder für Angehörige einer Religionsgemeinschaft einrichten . Für solche Grabfelder darf von den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.
Grabtiefe

§ 34.

Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf: a. für Urnen
0,6 m, b. für Särge von Tot- und Fehlge burten und Kleinkindern
0,8 m, c. für andere Särge
1,2 m.
Privatgräber

§ 35.

1 Die Gemeinden können einzelnen Personen gegen Ge bühr Sondernutzungsrechte an eine m Grab einräume n (Privatgrab). Sie regeln die Einzelheiten in ih ren Bestattungsverordnungen und den Benutzungsverträgen.
2 Die Gemeinden können vorsehen, dass ein Grab während laufen der Ruhefrist zusätzlich belegt werden darf. Die früher beigesetzten Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss §
34 sind einzuhalten.
3 Die Ruhefrist nach §
15 Abs. 1 läuft für das gesamte Privatgrab ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung.
Exhumationen

§ 36.

1 Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden.
2 Die Gemeinden können Ausnahmen bewilligen, wenn ausser gewöhnliche Gründe vorliegen.
3 Anordnungen der Strafverfolgun gsbehörden und Gerichte blei ben vorbehalten.
Urnen
-
versetzungen

§ 37.

Die Gemeinden können die Vers etzung einer Urne inner halb des Friedhofs oder in einen anderen Friedhof bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Räumung der
Gräber

§ 38.

1 Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt und neu belegt werden.
2 Die Gemeinden künden die Räumung der Grabfelder in ange messener Weise und so frühzeitig an , dass die Angehörigen Gelegen heit haben, Grabzeichen und Grab schmuck abzuholen. Sind die Ver fügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben.
3 Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan einen Monat vor der Rä umung zu erfolgen.
4 Werden Grabzeichen und Grabsc hmuck nicht abgeholt, können die Gemeinden darüber verfügen.
8
818.61 Bestattungsverordnung (BesV) Umgang mit Überresten von Gebeinen und Urnen

§ 39.

1 Werden bei der Räumung od er bei der Wiederbelegung von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.
2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt. C. Grabzeichen und Grabunterhalt Grabzeichen

§ 40.

1 Die anordnungsberechtigte Pe rson kann auf einem Einzel
- grab oder an der Urnennische ei n Grabzeichen anbringen lassen.
2 Die Grabzeichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Todesj ahr der verstorbenen Person.
3 Sie dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder geändert werden.
4 Die Gemeinden bestimmen die we iteren Anforderungen für Grab
- zeichen. b. Unterhalt

§ 41.

Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen die Erbinnen und Erben sorgen dafü r, dass das Grabzeichen fach
- gerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. c. Grabzeichen der Gemeinden

§ 42.

Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grab
- zeichen. d. Verzicht auf ein Grabzeichen

§ 43.

Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Di e Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann. Grab bepflanzung und -unterhalt

§ 44.

1 Die Gemeinden bepf lanzen und unterhalten die Gräber selbst oder überlassen dies den An gehörigen der verstorbenen Person.
2 Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen.
3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten könne n in Rechnung gestellt werden. a. allgemein
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5. Abschnitt: Kosten
Bestattung
in der Wohn
-
gemeinde

§ 45.

1 Bei einer Best attung in der Wohngem einde kann diese die Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen: a. Heimtransport auswärts Verstorbener, b. zusätzliche Leistungen, die dur ch besondere Wünsche der anord nungsberechtigten Person veranlasst wurden, c. Bepflanzung und Un terhalt des Grabes, d. Exhumationen und Ur nenversetzungen.
2 Im Übrigen trägt die Wohngem einde die Bestattungskosten.
Bestattung
ausserhalb der
Wohngemeinde

§ 46.

1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rech nung stellen.
2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Ver anlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kr emation nicht selbst, übernimmt sie zudem Fr.
250 für den Sarg und die Einsargung und Fr.
500 für die Kremation und die Urne.
3 Sie kann höhere Kostenbe teiligungen vorsehen.
Rechnungs
-
adressaten

§ 47.

1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn sol che fehlen, den Erbinnen und Er ben in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten nach §
45 Abs.
1 lit. a können nur den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt werden.
6. Abschnitt: Strafbestimmung
Straf
-
bestimmung

§ 48.

Mit Busse wird bestraft, wer a. gegen §
5 Abs. 2, §
26 Abs. 2, §
27 Abs. 1, §
29 Abs. 1 und 3
3 oder §
40 Abs. 3 dieser Verordnung verstösst, b. einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft, c. eigenmächtig Bestatt ungshandlungen vornimmt.
1 OS 70, 392 ; Begründung siehe ABl 2015-06-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 ( ABl 2015-09-25 ).
3 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 ( OS 72, 450 ; ABl 2017-09-01 ).
4 SR 211.112.2 .
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