Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen (724.34)
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Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

1 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen (vom 24. Mai 1929)
1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich, im Benehmen mit dem Regie rungsrat des Kantons Aargau, erte ilt der Stadtgemei nde Zürich fol gende Wasserrechtsverleihung
4 : A. Umfang der Kraftnutzung Art.
1. Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung des Ge fälles der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon– Weiningen bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen. Art.
2. Der Ausbau des Werkes hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Wassermenge bis zu 120 m
3 sekundlich ausgenutzt werden kann. Art.
3.
1 Durch das Werk muss ununterbrochen so viel Wasser ab fliessen, als in das Staugebiet zufl iesst. Vorbehalten bleiben besondere Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Geneh migung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.
2 Das bestehende Wehr des Wass erwerkes 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.
80 erhöht, dauernd zu unterhalten, so dass zwischen dies em Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wet tingen dauernd eine genügende Wassermenge verbleibt. Die auf der Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstol lenauslauf ein mündenden Abwasserleitungen sind in das Unterwasser des Werkes abzuleiten. Im Wehr des Limmatwerk es Wettingen sind innert 24 Stun den 50 000 m
3 Wasser zur Spülung der Limm atschleife durchzulassen.
3 Zwecks Säuberung des Staugebietes von Schwimm- und Sink stoffen sind im sanitarischen und ästh etischen Interesse, soweit nötig, periodische Spülungen vorzunehmen.
4 Für die Bedienung des Wehres und die Speisung der Limmat schleife Wettingen gemäss Ziff. 1 und
2 und die Spülungen gemäss Ziff. 3 ist ein Wehrreglement
5 zu erlassen, das der Genehmigung der Verlei hungsbehörden beider Kantone unterliegt.
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724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen B. Bauvorschriften Art.
4. Der Beliehenen wird gestattet, zur Ausnützung der Wasser
- kraft der Limmat aufg rund des eingereichten allgemeinen Projektes vom 20. Dezember 1926 folgende Bauwerke auszuführen: a. ein Stauwehr in der Limmat, be i der obern Eisenbahnbrücke Wet
- tingen, mit konstantem Stau au f die Kote 380.24 (R. P. N. = 373,60 m über Meer), b. ein Maschinen- und Scha lthaus am gleichen Ort, c. einen Unterwasserstollen mi t Ausmündung gegenüber dem Wasser
- werk 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen, d. eine Vertiefung de s Limmatbettes vom Auslauf des Unterwasser
- stollens bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen. Art.
5.
1 Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichen
- den definitiven Plänen und Baubesc hrieben sowie einem generellen Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedür
- fen, zu erfolgen. Erhebliche Abwe ichungen davon dürfen nur im Ein
- verständnis und mit Bewi lligung der Verleihungsb ehörden stattfinden.
2 Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungs
- behörden die Errichtung und Betrie bsfähigkeit aller hiezu erforder
- lichen Anlageteile festgestellt haben. Art.
6. Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zustän
- digen Behörden im Inte resse der Landesverteid igung getroffenen An
- ordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der öffentlichen und privaten Intere ssen Bedacht zu nehmen, insbeson
- dere auf gute architektonische, de r Gegend angepasste Ausgestaltung des Wehres sowie des Maschinenh auses und der übrigen Gebäude. Art.
7. Bei der Vergebung und Ausf ührung der Arbeiten und Lie
- ferungen, inbegriffen die Regiearbeite n, ist, soweit wi rtschaftlich gerecht
- fertigt, die aargauische und zürche rische Industrie und das aargauische und zürcherische Gewerbe unter de r Voraussetzung der Einhaltung angemessener Preise zu berücksichtigen. Art.
8. Alle Unternehmer, die am Bau mitwirken, sind zu ver
- pflichten, in erster Linie und soweit möglich schweizerische Beamte, Angestellte und Arbeiter bei ortsüblic hem Gehalt oder Lohn zu beschäf
- tigen. Sie sind zu verhal ten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.
3 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
724.34 Art.
9.
1 Die Beliehene ist zur Ausführung aller Bauten verpflich tet, die infolge ihrer Anlage zum Schutze des umliegenden Geländes, insbesondere auch für die unschädli che Ableitung bere its bestehender Entwässerungen, Ka nalisationen usw., notwendig werden.
2 Zum Schutze des Hinterlandes sind im Staugebiet, soweit nötig, nach Weisung und unter Aufsicht der Behörden die Flussdämme zu erhöhen und zu verstärken und neue Dämme zu erstellen, insbeson dere ein neuer Hochwa sserdamm rechts der Limmat vom Binzerli- Oetwil abwärts gegen die zürche risch-aargauische Kantonsgrenze.
3 Vor Inangriffnahme des Baues si nd nach Weisung der betreffen den Verleihungsbehörden die bezüglic hen Verhältnisse, insbesondere die Stellen zu verstärkender ode r neu anzulegender Dämme, genau festzustellen.
4 Wo die Wasserstandsverhältnisse in dem durch Dämme geschütz ten Hinterland durch den Aufstau der Limmat gegenüber früher erheb lich verschlechtert werden, sind au f Verlangen der Verleihungsbehör den die nötigen Vorkehren zur Behebung der Übelstände zu treffen (worunter auch die Sicher ung von Gebäuden fällt).
5 Die Landungsstellen der Fähre be i Oetwil und die bestehenden Zugänge zu den Flussd ämmen sind den veränderten Verhältnissen an zupassen. Art.
10. Die sämtlichen Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend in solider Weise herz ustellen und von der Beliehenen stets in gutem Zustand zu erhalten. C. Baufristen Art.
11. Für die Ausführung des Werkes werden folgende, je mit dem Inkrafttreten der Verleihung beginnende Fristen gewährt: a. fünf Jahre für den Beginn der Bauarbeiten, b. acht Jahre für die Vollendung des vollen Ausbaues auf 120 m
3 /sek. Art.
12. Eine Verlängerung der Fris ten wird von den Verleihungs behörden gewährt, wenn hindernde Um stände vorliegen, für die die Beliehene nicht verantwortlich ge macht werden kann und die mit wirt leihungsbehörden beider Kantone werden sich vor Anwendung dieses Artikels ins Be nehmen setzen.
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724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen D. Unterhalt der Limmatufer Art.
13.
1 Der Beliehenen ist der Unterhalt der Ufer, auch der Dämme und der Sohle der Limmat v on 200 m unterhalb der Strassen
- brücke Dietikon–Weininge n (Zürich, Limmatkorrektion km 4.100) bis zur Mündung des Unterwasserstolle ns oberhalb der untern Eisenbahn
- brücke Wettingen, der Unterhalt der Sohle und der Ufer der Reppisch von deren Mündung in die Limmat bis 300 m oberhalb derselben sowie der Unterhalt der eingestauten Stre cken aller Seitenbäche überbunden.
2 Mit Übernahme dieser Leistungen ist die Beliehene von jeglichen Beitragsleistu ngen an Gewässerkor rektionen entbunden. Art.
14.
1 Wo auf der zum Unterhalt überbundenen Strecke eine Schädigung infolge der Werkanlage stattfindet, sind die Ufer nach den Weisungen der Verleihungsbehörden durch besondere Bauten gegen Wasserangriffe zu sichern.
2 Im Übrigen ist auf diesen Streck en der Uferunterhalt nach den für die öffentlichen Gewässer allgemein üblichen Vorschriften zu besor
- gen. E. Öffentlicher Verkehr und Ufergebiet Art.
15.
1 Die Beliehene hat in ihren Kosten die bestehende Stras
- senbrücke über die Limmat unterha lb des Wehres abzubrechen und gemäss dem der Baudire ktion des Kantons Aarg au eingereichten Pro
- jekt vom 29. Oktober 1928 durch eine Pl attenbalkenbrücke in Eisen
- beton mit drei Öffnungen für Belast ungen gemäss Art. 7 der Bundesrats- Verordnung vom 7. Juni 1913
3 zu ersetzen. Die Beliehene übernimmt weiterhin die Korrektion der linksseitigen Zufahr t auf eine Länge von
130 m und die der rechtsseitigen Zu fahrt auf eine Länge von 109
m. Das Bauprojekt unterliegt der Ge nehmigung der Baudirektion des Kantons Aargau.
2 Nach der Vollendung gehen Brüc ke und Zufahrten ins Eigentum des Kantons Aargau über. Art.
16. Die Beliehene entrichtet für eine neue, an Stelle des heutigen Limmatsteges zu baue nde Überbrückung der Limmat bei Killwangen bei Beginn der Bauarbeiten für dies e Überbrückung einen Beitrag von Fr. 30 000.
5 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
724.34 Art.
17.
1 Die eingestauten und durch den Uferschutz in Anspruch genommenen Flächen und darüber hi naus ein wasserfreier Uferstrei fen von mindestens 1 m Breite sind, soweit das Gelände nicht bereits öffentliches Gebiet ist, von der Grenze des öffentlichen Eigentums, das ist im allgemeinen von der heut igen Mittelwasserlinie an, von der Beliehenen zu erwerben und auf ihre Kosten zum öffentlichen Fluss gebiet zu vermarken. Die Berücksich tigung besonderer Verhältnisse längs der Fabrik von Theodor Wettste in bei Oetwil sowie der Fabrik Spreitenbach der Gesellschaft für el ektrochemische Industrie Turgi, der Pumpwerke der Gemeinden Würenlos und Wettingen und der Baumwollspinnerei und Weberei We ttingen bleibt vorbehalten.
2 Der Beliehenen wird das Recht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit ohne Entschädigung zu bege hen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltszwecken zu benützen. F. Schifffahrt Art.
18.
1 Die Beliehene ist verpflichtet, beim eigenen Wehr ihres Werkes sowie beim Wehr des Wasserwerkes 131 (Wettingen) Einrich tungen zu schaffen, die den Transport von Kähnen bis zu 17 m Länge ermöglichen.
2 Die Benützung der Transporteinri chtungen ist für die Fahrzeuge unentgeltlich; das im Dienst befindliche Wehr personal des Werkes soll beim Passieren des eigenen Wehres durch Schiffe behilflich sein. Art.
19. Wird die Grossschifffahrt auf der Limmat eingeführt, so hat die Beliehene das zur Speisung der Schleusen oder anderer Schiff fahrtseinrichtungen nötige Wasser gegen angemessenes Entgelt abzu geben. Art.
20. Sofern der Grossschifffahrt dienende Einrichtungen zweckmässig in Verbindung mit Anlagen des Werkes erstellt werden, hat die Beliehene den Anschluss und die Mitbenützung ihrer Anlagen zu dulden. Sie hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden erheblichen Betriebsstörungen und wesentlichen Schädigungen.
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724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen G. Fischerei Art.
21. Das Fischereirecht im ganzen Umfang der erstellten An
- lagen bleibt dem Staat und den Fi schenzberechtigten vorbehalten. Art.
22. Die Beliehene ist verpflichtet, den Fischereiberechtigten die Ausübung der Fischerei in ihren An lagen zu gestatten, soweit nicht Art.
24 eine Ausnahme bedingt. Das Betreten des Wehres, des Einlauf
- bauwerkes und des Areals unmittelbar um Maschinenhaus und Schalt
- haus ist jedoch den Fische reiberechtigten verboten. Art.
23. Die Beliehene ist verpflichtet , zum Schutze der Fischerei die geeigneten Einrichtungen zu er stellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern sowie überhaup t alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen. Art.
24.
1 Besondere Verfügungen der eidgenössischen und kan
- tonalen Behörden betreffend die Fisc herei bleiben auch nach Ausfüh
- rung der Werkanlagen vorbehalten, insbesondere auch bezüglich An
- ordnung von Verbotsstrecken.
2 Im Übrigen haftet die Beliehene für allen Schaden, welcher der Fischerei nachweislich durch den Bau und Betrieb des Werkes zuge
- fügt wird. H. Energieverwendung Art.
25.
1 Die Beliehene ist in der Verwendung der im Limmat
- werk Wettingen erzeugten Energie frei unter Vorbehalt der im Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Elekt
- rizitätswerk der Stadt Zürich vom 24. November 1921 enthaltenen Be
- stimmungen über die gegenseitigen Absatzgebiete.
2 Es wird nichts dagegen eingewendet, wenn die Beliehene den Inhabern der durch die Erstellung des Limmatwerkes Wettingen ein
- gehenden Wasserkraftanlage in Oetwil a. L., Wasserrecht Nr. 39, Bezirk Zürich, und der beeinträchtigten Wa sserkraftanlage in Dietikon, Was
- serrecht Nr. 21, Bezirk Zürich, im Umfang der ihnen entzogenen Was
- serkraft Ersatzenergie liefert.
7 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
724.34 J. Wasserbaupolizeiliche Bestimmungen Art.
26.
1 Die Beliehene ist verpflichtet, die Vornahme von Mes sungen und Kontrollen in und bei ihren sämtlichen Werkanlagen zu jeder Zeit zu gestatten und den st aatlichen Wasserba uorganen jeder zeit ungehinderten Zutritt zu de n sämtlichen Anlagen und zu dem Flusse sowie den Verkehr an den Ufern zu gewähren.
2 Die Beliehene hat die zur Kont rolle und zur Wasserzinsberech nung notwendigen Limnigraphen im Ober- und Unterwasser des Kraft werkes sowie einen weitern Limn igraphen bei der Reppischmündung (letzteren bereits bei Inkrafttreten der Verleihung) nach Weisung der Verleihungsbehörden auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten, zu bedienen und die Wasserstandsbe obachtungen den Behörden zur Ver fügung zu stellen. Art.
27.
1 Die Beliehene hat Ablagerungen im Staugebiet, die den Wasserstand wesentlich erhöhen oder sonstwie schädlich sind, nach An weisung der Verl eihungsbehörden zu entfern en. Der gege nwärtige Zu stand der im Staugebiet liegenden Fl ussstrecken soll durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Quer profile vor der Einstauung auf Kosten der Beliehenen durch di e Verleihungsbehörden festgestellt werden.
2 Die Behörden behalten sich vo r, allgemeine Anordnungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen. Art.
28. Die Verleihungsbehör den sind berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne oder nach Ausführung der Bauten Änderun gen zu verlangen, sofern die Anla ge mit Übelständen verbunden ist, welche die Gesundheit oder das Ei gentum anderer oder die öffentlichen Interessen gefährden. Das gilt auch hinsicht lich der Grundwasserfas sungen und Badeanstal ten der Gemeinden Spre itenbach, Killwangen, Neuenhof, Würenlos, Wettingen und Baden. Art.
29.
1 Wenn Untersuchungen oder Reparaturen und derglei chen im Staugebiet oder im Absenkung sgebiet nötig werden, so hat die Beliehene auf Verlangen der zust ändigen Baudirekt ion während der Dauer derartiger Arbeiten den gest auten Wasserspiegel auf die jewei len vorzuschreibende Tiefe zu se nken, ohne desweg en irgendwelche Entschädigung beanspruchen zu können.
2 Solche Senkungen sollen womöglich auf einen der Beliehenen passenden Zeitpunkt (bei Nacht, an Sonntagen usw.) verlegt werden; ihre Dauer ist auf das Notw endigste zu beschränken.
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3 Wünscht die Beliehene, den Stausp iegel abzusenken, so hat sie sich vorher mit den beiden Baudir ektionen ins Benehmen zu setzen. Art.
30. Die Behörden behalten sich das Recht vor, ohne Ent
- schädigung im Staugebiet Brücken, Stege, Badeanstalten und längs des Ufers Strassen zu erstellen oder dere n Erstellung zu bewilligen sowie die Entnahme kleinerer Wassermengen aus der Limmat zu gestatten. Art.
31. Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der Verlei
- hungsbehörden nie mehr als eine Ö ffnung, und zwar nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April, ausser Betrieb gesetzt werden. Der
- artige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen. Art.
32.
1 Die Verleihungsbehörden habe n jederzeit das Recht, Kontrolle darüber zu üben, ob di e Vorschriften und Bedingungen die
- ser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.
2 Im Falle von Nichtbefolgung un d Zuwiderhandlung können, abge
- sehen von der strafrechtlichen Ve rantwortlichkeit und der Verpflich
- tung zu Schadenersatz, die nöt igen Anordnungen und Massnahmen behufs Herstellung des ordnungsmäs sigen Zustandes auf ihrem Staats
- gebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektio
- nen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehe
- nen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach Ansicht der Baudirektione n Gefahr vorhanden ist. K. Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben Art.
33.
1 Die von der Beliehenen nutzbar gemachten Wasserkräfte der Limmat, sowohl ständige als unständige, stehen mit 19,3% dem Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kant on Aargau zu. Der Anteil bei
- der Kantone zur Berechnung und zu m Bezug des Wasserzinses und deren Anteil beim allf älligen Heimfall bemisst sich nach demselben Prozentsatz.
2 Die Beliehene hat bei Aushändigu ng dieser Wasserrechtsverlei
- hung an die beiden Ka ntone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs- (Drucklegungskosten) und Stem pelgebühren, die Untersuchungskos
- ten sowie an den Kanton Aargau di e einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 105 000 und an den Kanton Züri ch von Fr. 25 000 zu entrichten.
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724.34 Art.
34.
1 Die Beliehene hat einen jähr lichen Wasserzins nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung zu entr ichten. Dabei wird in dessen für die erste Zeit der jähr liche Wasserzins, unbekümmert um das Mass der Ausnützung des Werkes , ein für allemal wie folgt festge setzt: Kanton Aargau Kanton Zürich Fr. Fr. Für 1936
50 000
12 000
1937
60 000
14 300
1938
60 000
14 300
1939
70 000
16 700
1940
70 000
16 700
1941
80 000
20 000
2 Vom Jahre 1942 an ist der gesetzliche Wasserzins für den Ausbau auf 120 m
3 /sek. zu entrichten. Art.
35. Nach Bauvollendung sind de n Verleihungsbehörden ge naue Ausführungspläne der Anlage einzureichen. Art.
36. Die Beliehene ist verpflicht et, den Verlei hungsbehörden jeweils alles erforderliche Material zur Feststellung und Berechnung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. L. Beziehungen zu Dritten Art.
37. Alle besseren Rechte Dritte r bleiben in dem durch das eidgenössische Expropr iationsrecht gegebenen Umfang gewahrt. Vor behalten bleiben besonde rs die in den Einsprac hen geltend gemachten Rechte. Art.
38. Die Einsprachen sollen mö glichst vor Beginn der Bau arbeiten gütlich erledigt werden. Sow eit dies nicht möglich ist, hat die Beliehene vor Baubeginn das Expr opriationsverfahren einzuleiten. Art.
39. Die Beliehene haftet im Rahmen der geltenden Gesetz gebung für jeden Schaden und Nachte il, der nachweis bar infolge der Errichtung und des Betriebe s des Werkes entsteht. Art.
40. Die Beliehene ist verpflicht et, die Kantone Zürich und Aargau bezüglich allfällig aus dem Bau und Betrieb des Werkes gegen sie erhobener Ansprüche von Drittp ersonen vollkommen schadlos zu halten und alle diesbezüglichen Prozesse auf eigene Kosten und Ge fahr hin zu übernehmen.
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724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen M. Inkrafttreten, Dauer, Erneuer ung und Übertragung der Verleihung Art.
41.
1 Die Verleihung tritt in Kraft, wenn die Beliehene die Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörde n der Kantone Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen fest gestellt haben, dass über die Be
- dingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.
2 Die Verleihung wird auf die Daue r von 80 Jahren, vom Zeitpunkt der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.
3 Als Inbetriebsetzung wird der Zeitpunkt betr achtet, in dem durch gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist. Art.
42.
1 Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der Verleihungsdauer die Beliehene ein Geme inwesen, so kann sie verlangen, dass ihr die Ver
- leihung gemäss Art. 58 Abs. 2 und
3 des Bundesgesetzes über die Nutz
- barmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
2 erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die er
- neuerte Verleihung kann nicht an Private übertragen werden.
2 Wenn sich die Verleihungsbehör den und die Beliehene über die Erneuerung der Verleihung oder übe r deren Bedingungen nicht eini
- gen können, entschei det der Bundesrat. Art.
43.
1 Die Verleihung kann nur mi t Zustimmung der Verlei
- hungsbehörden auf einen andern übertragen werden . Die Behörden werden ihre Zustimmung nicht ve rweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verlei hung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
2 Die in dieser Bewilligung enth altenen Bedingungen sind für den neuen Erwerber unmittelbar wirk sam. Die Verleihungsbehörden be
- halten sich zudem vor, die Verlei hung entsprechend zu ergänzen, ins
- besondere durch nachträgliche Au fnahme von Rückkaufsbestimmun
- gen zugunsten der beiden Kanton e innerhalb der Verleihungsdauer, letzteres sofern der neue Erwerber nicht wieder ein Gemeinwesen ist. N. Erlöschen oder Verwirken der Verleihung; Sicher ungsmassnahmen und Heimfall Art.
44.
1 Die Verleihung erlischt: a. durch Ablauf ihrer Dauer, wobei Art.
42 vorbehalten ist, b. durch ausdrücklichen Verzicht der Beliehenen.
11 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
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2 Die Verleihung kann durch die Ve rleihungsbehörden als verwirkt erklärt werden: a. wenn die Beliehene die ihr in Art.
11 gewährten Fristen für den Beginn der Arbeiten und die Voll endung des Ausbaues auf 120 m
3 / sek. versäumt und ihr eine Verlängerung dieser Fristen gemäss Art.
12 nicht bewilligt wurde, b. wenn die Beliehene wesentliche Pf lichten aus der Verleihung trotz wiederholter Mahnung gröblich verletzt. Art.
45. Bei Erlöschen oder Verwirke n der Verleihung haben die Verleihungsbehörden das Recht, di e bestehenden Anlagen nach den für den Heimfall geltenden Bestimm ungen an sich zu ziehen oder, wenn die Anlagen nicht we iter benützt werden sollen, zu verlangen, dass die Beliehene die Sicherungs arbeiten vornehme, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden. Art.
46.
1 Für den Heimfall gelten folgende Bestimmungen: a. Die auf öffentlichem oder privat em Boden errichteten festen und beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren samt Zubehör mi t den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und der zum Betrieb des Werkes die nende Boden fallen de n beteiligten Kantone n unentgeltlich zu. Diese Anlagen gehen in das Mite igentum der Kantone Zürich und Aargau zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Kanton ver liehenen Wasserkräfte (Aargau 80,7%, Zürich 19,3%) über. b. Die Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie und die zum Werke gehörigen Di enstwohnungen und Verwaltungs gebäude können die beteiligten Ka ntone gegen eine angemessene, den damaligen Sachwert nicht übersteigende und im Streitfall durch Experten festzusetzende Entsch ädigung übernehmen. Die Belie hene ist berechtigt, zu verlangen, dass die Kantone Zürich und Aar gau die zum Erzeugen und Fortleit en elektrischer Kraft bestimm ten Anlagen übernehmen, wenn sie sie für die fernere Nutzung der Kraft vorteilhaft verwenden könne n. Mangels anderer Verständi gung gilt für die Beteiligung beid er Kantone ihr Anteil gemäss lit. a.
2 Die Beliehene ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallsrecht besteht, in gutem und betriebsfähigem Zu stand zu erhalten.
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724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen Art.
47.
1 Die Beliehene ist verpflichtet, innert zwei Jahren nach Vollendung der Anlage den Verlei hungsbehörden genaue Nachweise über die Erstellungskoste n zu leisten. Ebenso ist von allfälligen bau
- lichen Erweiterungen und Erneuer ungen den Behörden Kenntnis zu geben.
2 Die durch die Erweiterungen erwachsenden Kosten sind nach denselben Grundsätzen fe stzustellen und zu den ursprünglichen Anla
- gekosten hinzuzurechnen. O. Grundbucheintragung Art.
48.
1 Die Beliehene ist verpflichtet, diese Wasserrechtsver
- leihung auf ihre Kosten als selbst ständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber den Baudirektionen der Kantone Zürich und Aargau je eine Bescheinigung zuzustellen.
2 Das an den Betriebsgr undstücken bestehende Heimfallsrecht im Sinne der Art.
42–47 ist vor Baubeginn von der Beliehenen auf ihre Kosten auf den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke anzumerken. Bei der Inbetriebsetz ung des Werkes ist der Zeitpunkt eines allfälligen Heimfalles anzumerken. P. Enteignungsrecht Art.
49. Der Beliehenen wird das Re cht gewährt, gemäss den Be
- stimmungen des eidgenössi schen Wasserrechtsgesetzes
2 die zum Bau und Betrieb ihres Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzung srechte auf dem Gebiet der Kan
- tone Zürich und Aargau unter An wendung des eidgenössischen Expro
- priationsrechtes zwangsweise zu erwerben. Q. Schlussbestimmungen Art.
50. Die Bestimmungen besteh ender und künftiger Gesetze des Bundes und der Kantone bleiben dieser Verleihung gegenüber vor
- behalten. Art.
51.
1 Entsteht Streit zwischen der Beliehenen und den Ver
- leihungsbehörden über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringen
- den Rechte und Pflichten, so entsch eidet das Bundesgericht erst- und letztinstanzlich al s Staatsgerichtshof.
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2 Für Schadenersatzansprüche, die vo n juristischen oder natürlichen Personen des Kantons Aargau aus dem Bau und Betrieb des Werkes hergeleitet werden, nimmt die Beliehene in Baden, Kanton Aargau, Rechtsdomizil. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, die im Expropria tionsverfahren zu erledigen sind, und besondere vert ragliche Verein barungen.
1 OS 34, 299 und GS V, 548.
2 SR 721.80 .
3 Heute: SR 720.1.
4 In Kraft gesetzt auf 1. Januar 1930 durch RRB vom 30. Dezember 1929. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat, gestützt auf die Ermächtigung des Grossen Rates vom 8. August 1929, de r Stadtgemeinde Zürich mit Datum vom
1. Januar 1930 die inhaltlich glei che Wasserrechtsverleihung erteilt.
5 Wehrreglement für das Limmatkraftwerk Wettingen des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich vom 17. November 1959. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. November 1959, vom Regierungsrat des Kantons Aargau am
31. Dezember 1959 genehmigt.
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