Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag
Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 2007² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008 (Stand am 1. Juli 2008) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Juni 2007 ( AS 2008 2677 )
Regel 1 Abkürzungen
1. a) In dieser Ausführungsordnung wird der Begriff «Vertrag» für den Patentrechtsvertrag³ verwendet.
b) In dieser Ausführungsordnung verweist der Begriff «Artikel» auf den jeweiligen Artikel des Vertrags.
2. Die in Artikel 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.
³ SR 0.232.141.2
Regel 2 Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Artikel 5
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3.
2. Ist eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat.
3. Die Fristen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b betragen:
i) wenn eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 5 erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung;
ii) wenn keine Benachrichtigung erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat.
4. Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b:
i) eine Kopie der früheren Anmeldung innerhalb der nach Absatz 3 anwendbaren Frist eingereicht wird;
ii) eine Kopie der früheren Anmeldung unter Angabe des Datums der früheren Anmeldung mit Beglaubigung durch das Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, nach Aufforderung durch das Amt eingereicht wird, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung oder innerhalb der Frist nach der Regel 4 Absatz 1, falls diese früher abläuft;
iii) wenn die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht wird;
iv) der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung in der früheren Anmeldung vollständig vorhanden gewesen ist;
v) die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals einen oder mehrere Bestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, die Angabe enthält, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in diese Anmeldung durch Verweis aufgenommen wurde;
vi) innerhalb der Frist nach Absatz 3 angegeben wird, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung oder in der Übersetzung nach Ziffer iii der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung vorhanden ist.
5. a) In dem Verweis auf die zuvor eingereichte, in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a genannte Anmeldung ist anzugeben, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen durch den Verweis ersetzt werden; es ist zudem das Aktenzeichen dieser Anmeldung und das Amt, bei dem sie eingereicht wurde, anzugeben. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Verweis auch das Anmeldedatum der zuvor eingereichten Anmeldung angegeben wird.
b) Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass: i) dem Amt eine Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung und, sofern diese nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung übermittelt werden, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Amt die Anmeldung mit dem Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a erhalten hat;
ii) dem Amt innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der den Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a enthaltenden Anmeldung eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung eingereicht wird.
c) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass sich der Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a auf eine zuvor vom Anmelder, seinem Rechtsvorgänger oder seinem Rechtsnachfolger eingereichte Anmeldung bezieht.
6. Die Arten von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 8 Ziffer ii sind:
i) die Teilanmeldungen;
ii) die Fortsetzungs- oder Teilfortsetzungsanmeldungen;
iii) die Anmeldungen von neuen Anmeldern, deren Recht an einer Erfindung, die Gegenstand einer früheren Anmeldung ist, anerkannt wird.
Regel 3 Einzelheiten zu der Anmeldung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3
1. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung als Teilanmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer i behandelt wird, angibt:
i) dass er wünscht, dass die Anmeldung als Teilanmeldung behandelt wird;
ii) das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.
b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer iii behandelt wird, angibt: i) dass er wünscht, dass die Anmeldung nach dieser Bestimmung behandelt wird;
ii) das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.
2. Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:
i) auf einem Antragsformular, wenn dieses Formular dem Formular nach dem Zusammenarbeitsvertrag⁴ entspricht, mit den Änderungen, die nach der Regel 20 Absatz 2 vorgeschrieben werden können;
ii) auf dem im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformular, wenn diesem Formular der Hinweis beigefügt ist, dass der Anmelder die Behandlung der Anmeldung als nationale oder regionale Anmeldung wünscht; in diesem Fall wird angenommen, dass das Antragsformular die Änderungen nach Ziffer i enthält;
iii) auf dem im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformular, das jedoch einen Hinweis enthält, dass der Anmelder die Behandlung der Anmeldung als nationale oder regionale Anmeldung wünscht, sofern ein solches Antragsformular im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags zur Verfügung gestellt wird.
3. Eine Vertragspartei kann nach Artikel 6 Absatz 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.
⁴ SR 0.232.141.1
Regel 4 Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 und Regel 2 Absatz 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b
1. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Absatz 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.
3. Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Absätzen 1 und 2 und in Regel 2 Absatz 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.
4. Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Absatz 1 anwendbaren Frist, einreicht.
Regel 5 Nachweise nach Artikel 6 Absatz 6 und 8 Absatz 4 Buchstabe c sowie Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 und 18 Absatz 4
Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Artikel 6 Absatz 6 oder 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 oder 18 Absatz 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.
Regel 6 Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 6 Absatz 7.
2. Findet keine Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 6 Absatz 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.
3. Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Artikel 6 Absatz 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Artikel 6 Absätze 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.
Regel 7 Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Artikel 7
1. Die anderen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:
i) die Einreichung einer Kopie einer früheren Anmeldung nach Regel 2 Absatz 4;
ii) die Einreichung einer Kopie einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b.
2. a) Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt:
i) in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als «Vollmacht» bezeichnet), welche die Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen Person trägt und worin Namen und Adresse des Vertreters angegeben sind, oder, nach Wahl des Anmelders;
ii) auf dem vom Anmelder unterzeichneten Antragsformular nach Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilt wird.
b) Eine einzige Vollmacht genügt, selbst wenn sie sich auf mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder auf eine oder mehrere Anmeldungen und eines oder mehrere Patente derselben Person bezieht, sofern alle diese Anmeldungen und Patente in der Vollmacht angegeben sind. Eine einzige Vollmacht genügt ebenfalls selbst dann, wenn sie sich, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche die den Vertreter bestellende Person angibt, auf alle bestehenden und künftigen Anmeldungen oder Patente dieser Person bezieht. Wird diese einzige Vollmacht in Papierform oder in einer anderen vom Amt akzeptierten Form eingereicht, so kann das Amt verlangen, dass davon eine gesonderte Kopie für jede Anmeldung und jedes Patent, auf das sie sich bezieht, eingereicht wird.
3. Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.
4. Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe a haben kann.
5. Vorbehaltlich des Absatzes 6 betragen die Fristen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5.
6. Ist keine Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 7 Absatz 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 5.
Regel 8 Einreichung der Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1
1. a) Nach dem 2. Juni 2005 kann jede Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d die Einreichung von Mitteilungen auf Papier ausschliessen oder weiterhin erlauben. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Vertragsparteien die Einreichung von Mitteilungen auf Papier erlauben.
b) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 3 und des Buchstabens c kann eine Vertragspartei die Erfordernisse in Bezug auf die Form der Mitteilungen auf Papier vorschreiben.
c) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen auf Papier, muss das Amt die Einreichung von Mitteilungen auf Papier nach den Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags in Bezug auf die Form der Mitteilungen auf Papier erlauben.
d) Wird der Empfang oder die Behandlung einer Mitteilung auf Papier wegen ihrer Art oder ihres Umfangs für nicht durchführbar erachtet, kann eine Vertragspartei unbeschadet des Buchstabens a die Einreichung dieser Mitteilung in einer anderen Form oder die Übermittlung auf andere Weise verlangen.
2. a) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen bei ihrem Amt in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung in einer bestimmten Sprache, einschliesslich Einreichung von Mitteilungen durch Telegraph, Telex, Telefax oder durch andere vergleichbare Übertragungsmittel, und sind die Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag in Bezug auf die in elektronischer Form oder mittels elektronischer Übertragung in dieser Sprache eingereichten Mitteilungen auf diese Partei anwendbar, muss das Amt die Einreichung der Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen in dieser Sprache entsprechend diesen Erfordernissen erlauben.
b) Eine Vertragspartei, welche die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen bei ihrem Amt erlaubt, teilt dem Internationalen Büro die Erfordernisse nach ihrem geltenden Recht für diese Art von Einreichung mit. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung dieser Art in der Sprache, in der sie abgefasst ist, und in den Sprachen, in denen verbindliche und amtliche Fassungen des Vertrags nach Artikel 25 erstellt werden.
c) Erlaubt eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Buchstabe a die Einreichung von Mitteilungen durch Telegraph, Telex, Telefax oder durch andere vergleichbare Übertragungsmittel, so kann sie verlangen, dass das Original aller dieser derart übermittelten Schriftstücke, begleitet von einem Schreiben zur Identifizierung der früheren Übermittlung, beim Amt binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Übermittlung auf Papier eingereicht wird.
3. a) Erlaubt eine Vertragspartei, dass die Kopie einer Mitteilung auf Papier in einer vom Amt akzeptierten Sprache in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung eingereicht wird, und finden die Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag betreffend die Einreichung dieser Kopien von Mitteilungen auf diese Vertragspartei Anwendung, kann das Amt die Einreichung von Kopien von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragene Kopien von Mitteilungen in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen erlauben.
b) Absatz 2 Buchstabe b ist auf die Kopien von auf Papier eingereichten Mitteilungen in elektronischer Form oder auf die Kopien von elektronisch übertragenen Mitteilungen entsprechend anwendbar.
Regel 9 Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Artikel 8 Absatz 4
1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:
i) die Angabe des Familiennamens oder des Hauptnamens und des oder der Vornamen oder des oder der Zweitnamen dieser Person, oder, nach deren Wahl, des oder der gewöhnlich von ihr verwendeten Namen;
ii) die Angabe der Eigenschaft, in der diese Person unterzeichnet hat, sofern diese Eigenschaft nicht klar aus der Mitteilung hervorgeht,
beigefügt wird.
2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.
3. Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift verlangt:
i) akzeptiert diese Vertragspartei vorbehaltlich der Ziffer iii eine handschriftliche Unterschrift;
ii) kann diese Vertragspartei anstelle einer handschriftlichen Unterschrift andere Formen der Unterzeichnung erlauben, wie beispielsweise eine gedruckte Unterschrift, die Unterschrift in Form eines Stempels, die Verwendung eines Siegels oder eines Etiketts mit Strichcode;
iii) kann diese Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterzeichnet, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist und ihre Adresse in deren Hoheitsgebiet hat, oder wenn die juristische Person, in deren Namen die Mitteilung unterzeichnet ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei konstituiert ist und in deren Hoheitsgebiet einen Geschäftssitz oder eine tatsächliche gewerbliche oder kaufmännische Niederlassung hat, verlangen, dass an Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung ein Siegel verwendet wird.
4. Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragenen Mitteilungen, betrachtet sie die Mitteilung als unterzeichnet, wenn eine graphische Darstellung einer von ihr nach Absatz 3 akzeptierten Unterschrift auf dieser bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung erscheint.
5. a) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form und erscheint keine graphische Darstellung der von ihr nach Absatz 3 akzeptierten Unterschrift auf einer bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung, kann sie verlangen, dass diese Mitteilung eine Unterschrift in elektronischer Form nach den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen trägt.
b) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form in einer bestimmten Sprache und sind in Bezug auf nicht in einer graphischen Darstellung bestehende Unterschriften in elektronischer Form in elektronisch eingereichten Mitteilungen in dieser Sprache Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag auf diese Vertragspartei anwendbar, so akzeptiert das Amt unbeschadet des Buchstabens a eine Unterschrift in elektronischer Form in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen.
c) Regel 8 Absatz 2 Buchstabe b findet entsprechend Anwendung.
6. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift nach Absatz 5 in einem von ihr festgelegten Verfahren zur Beglaubigung der Unterschriften in elektronischer Form bestätigt wird.
Regel 10 Einzelheiten zu den Angaben nach Artikel 8 Absätze 5, 6 und 8
1. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung:
i) den Namen und die Adresse des Anmelders, Patentinhabers oder anderen Beteiligten enthält;
ii) das Aktenzeichen der Anmeldung oder des Patents enthält, auf die beziehungsweise auf das sich die Mitteilung bezieht;
iii) wenn der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte beim Amt registriert ist, das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung enthält, unter der er registriert ist.
b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters zum Zweck eines Verfahrens vor dem Amt: i) den Namen und die Adresse des Vertreters enthält;
ii) eine Bezugnahme auf die Vollmacht oder eine andere Mitteilung über die Bestellung dieses Vertreters enthält, aufgrund derer er handelt;
iii) wenn der Vertreter beim Amt registriert ist, das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung enthält, unter der er registriert ist.
2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Korrespondenzadresse nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer i und das Zustellungsdomizil nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer ii sich auf einem von ihr vorgeschriebenen Gebiet befinden.
3. Ist kein Vertreter bestellt worden und hat ein Anmelder, Patentinhaber oder anderer Beteiligter eine Adresse auf einem von der Vertragspartei nach Absatz 2 vorgeschriebenen Gebiet als seine Adresse angegeben, so betrachtet diese Vertragspartei entsprechend ihren Anforderungen diese Adresse als Korrespondenzadresse nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer i oder als Zustellungsdomizil nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer ii, sofern der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte nicht ausdrücklich eine andere Adresse nach Artikel 8 Absatz 6 angibt.
4. Ist ein Vertreter bestellt worden, so betrachtet eine Vertragspartei entsprechend ihren Anforderungen die Adresse des Vertreters als Korrespondenzadresse nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer i oder als Zustellungsdomizil nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer ii, sofern der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte nicht ausdrücklich eine andere Adresse nach Artikel 8 Absatz 6 angibt.
5. Eine Vertragspartei darf nicht vorsehen, dass eine Anmeldung wegen Nichterfüllung des Erfordernisses abgelehnt wird, ein Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii anzugeben.
Regel 11 Fristen für die Mitteilungen nach Artikel 8 Absätze 7 und 8
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 8 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der in Artikel 8 Absatz 7 genannten Mitteilung.
2. Erfolgte keine Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 7, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, Patentinhaber oder anderem Beteiligten in Verbindung zu setzen, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 8 Absatz 8 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Mitteilung erhalten hat.
Regel 12 Einzelheiten zu Rechtsbehelfen bei Fristen nach Artikel 11
1. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 1:
i) vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist;
ii) die Angabe, dass Fristverlängerung beantragt wird, und die Angabe der betreffenden Frist enthält.
b) Wird ein Antrag auf Fristverlängerung nach Ablauf der Frist eingereicht, kann eine Vertragspartei verlangen, dass alle Erfordernisse, auf die sich die Frist für die betreffende Handlung bezog, im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags erfüllt sind.
2. a) Die Dauer der Fristverlängerung nach Artikel 11 Absatz 1 beträgt mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Frist.
b) Die Frist nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer ii läuft nicht früher als zwei Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist ab.
3. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 2:
i) vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist;
ii) die Angabe, dass ein Rechtsbehelf in Bezug auf die Nichteinhaltung einer Frist beantragt wird, und die Angabe der betreffenden Frist enthält.
4. Die Frist nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer ii endet nicht früher als zwei Monate nach der Mitteilung des Amtes, dass der Anmelder oder der Patentinhaber die vom Amt festgesetzte Frist nicht eingehalten hat.
5. a) Keine Vertragspartei ist nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verpflichtet:
i) einen zweiten oder weiteren Rechtsbehelf in Bezug auf eine Frist zu gewähren, für die bereits ein Rechtsbehelf nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 gewährt wurde;
ii) einen Rechtsbehelf für die Einreichung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 oder eines Antrags auf Wiederherstellung nach Artikel 12 Absatz 1 zu gewähren;
iii) einen Rechtsbehelf in Bezug auf eine Frist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren zu gewähren;
iv) einen Rechtsbehelf in Bezug auf eine Frist nach Artikel 13 Absatz 1, 2 oder 3 zu gewähren;
v) einen Rechtsbehelf in Bezug auf eine Frist für ein Verfahren vor einer Berufungskommission oder vor einem anderen im Rahmen des Amtes konstituierten Überprüfungsorgan zu gewähren;
vi) einen Rechtsbehelf in Bezug auf eine Frist für eine Massnahme in einem Inter-partes -Verfahren zu gewähren.
b) Keine Vertragspartei, die für die Erfüllung aller Erfordernisse eines Verfahrens vor dem Amt eine Maximalfrist vorsieht, ist nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verpflichtet, über diese Maximalfrist hinaus einen Rechtsbehelf in Bezug auf eine Frist für eine Handlung in diesem Verfahren in Bezug auf irgendeine dieser Erfordernisse zu gewähren.
Regel 13 Einzelheiten zur Wiederherstellung von Rechten nach Artikel 12, nachdem das Amt festgestellt hat, dass die gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war
1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer i vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist.
2. Die Frist für die Antragstellung und die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer ii ist die kürzere der beiden folgenden:
i) mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Grundes des Versäumnisses der Frist für die betreffende Handlung;
ii) mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die betreffende Handlung oder, wenn sich der Antrag auf die unterlassene Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bezieht, mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 5bis der Pariser Übereinkunft⁵ vorgesehenen Neuheitsschonfrist.
3. Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Fristen betreffen die Fälle eines Fristversäumnisses:
i) für ein Verfahren vor einer Berufungskommission oder einem anderen im Rahmen des Amtes konstituierten Organs;
ii) für die Einreichung eines Antrags auf Vergünstigung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 oder eines Antrags auf Wiederherstellung von Rechten nach Artikel 12 Absatz 1;
iii) nach Artikel 13 Absatz 1, 2 oder 3;
iv) für eine Handlung in einem Inter-partes -Verfahren.
⁵ SR 0.232.02 /.04
Regel 14 Einzelheiten zur Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs und zur Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Artikel 13
1. Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs nach Artikel 13 Absatz 1 vorzusehen, wenn der Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung eingereicht hat, es sei denn, dieser Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung wird vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung zurückgezogen.
2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i vom Anmelder unterzeichnet wird.
3. Die Frist nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii soll nicht kürzer sein als die nach dem Zusammenarbeitsvertrag für eine internationale Anmeldung geltende Frist für die Geltendmachung eines Prioritätsanspruchs nach der Einreichung einer internationalen Anmeldung.
4. a) Die Frist nach dem einleitenden Teil von Artikel 13 Absatz 2 endet mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist.
b) Die Frist nach Artikel 13 Absatz 2 Ziffer ii ist die nach Buchstabe a anwendbare Frist oder der zum Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der späteren Anmeldung erforderliche Zeitraum, wenn dieser früher abläuft.
5. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 Ziffer i:
i) vom Anmelder unterzeichnet ist; und
ii) ihm der Prioritätsanspruch beigefügt ist, wenn in der Anmeldung nicht die Priorität der früheren Anmeldung beansprucht wurde.
6. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer i:
i) vom Anmelder unterzeichnet ist; und
ii) das Amt, bei dem der Antrag auf eine Kopie der früheren Anmeldung gestellt wurde, und das Datum dieses Antrags angibt.
b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass: i) dem Amt innerhalb einer von ihm festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise zur Begründung des Antrags nach Artikel 13 Absatz 3 eingereicht werden;
ii) dem Amt die Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer iv eingereicht wird, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Patentinhaber diese Kopie von dem Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, erhalten hat.
7. Die Frist nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer iii läuft zwei Monate vor Ablauf der in Regel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist ab.
Regel 15 Antrag auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung
1. Ändert sich die Person des Anmelders oder Patentinhabers nicht, wohl aber sein Name oder seine Adresse, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung der Änderung in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:
i) einen Hinweis darauf, dass die Eintragung einer Namens- oder Adressänderung beantragt wird;
ii) das Aktenzeichen der betreffenden Anmeldung oder des betreffenden Patents;
iii) die einzutragende Änderung;
iv) den Namen und die Adresse des Anmelders oder Patentinhabers vor der Änderung.
2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag nach Absatz 1 eine Gebühr entrichtet wird.
3. a) Ein Antrag genügt, auch wenn die Änderung gleichzeitig den Namen und die Adresse des Anmelders oder Patentinhabers betrifft.
b) Ein Antrag genügt auch dann, wenn die Änderung mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder eine oder mehrere Anmeldungen oder eines oder mehrere Patente derselben Person betrifft, sofern die Aktenzeichen aller betreffenden Anmeldungen und Patente im Antrag angegeben sind. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass bei der Einreichung eines solchen Antrags auf Papier oder auf eine andere vom Amt zugelassene Art für jede Anmeldung und jedes Patent, auf die er sich bezieht, je eine gesonderte Kopie eingereicht wird.
4. Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag enthaltenen Angabe hat.
5. Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf nicht verlangt werden, dass über die Änderung eine Bescheinigung vorgelegt wird.
6. Sind ein oder mehrere der von der Vertragspartei nach den Absätzen 1–4 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder oder Patentinhaber mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
7. a) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei nach den Absätzen 1–4 angewandten Erfordernisse innerhalb der Frist nach Buchstabe b nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei vorsehen, dass der Antrag abzulehnen ist; eine strengere Sanktion darf jedoch nicht angewendet werden.
b) Die Frist nach Buchstabe a beträgt: i) vorbehaltlich der Ziffer ii mindestens zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung;
ii) wenn die Angaben, durch die es dem Amt ermöglicht wird, mit dem Antragsteller nach Absatz 1 Kontakt aufzunehmen, nicht eingereicht wurden, mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem dieser Antrag beim Amt eingegangen ist.
8. Die Absätze 1–7 gelten entsprechend für jede Namens- oder Adressänderung des Vertreters sowie für jede Änderung der Korrespondenzadresse oder des Zustellungsdomizils.
Regel 16 Antrag auf Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers
1. a) Ändert sich die Person des Anmelders oder Patentinhabers, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung der Änderung in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber oder vom neuen Anmelder oder neuen Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:
i) einen Hinweis darauf, dass die Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers beantragt wird;
ii) das Aktenzeichen der betreffenden Anmeldung oder des betreffenden Patents;
iii) den Namen und die Adresse des Anmelders oder Patentinhabers;
iv) den Namen und die Adresse des neuen Anmelders oder des neuen Patentinhabers;
v) das Datum der Änderung der Person des Anmelders oder Patentinhabers;
vi) den Namen eines Staates, dem der neue Anmelder oder Patentinhaber angehört, sofern er einem Staat angehört, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in welchem der neue Anmelder oder Patentinhaber seinen Wohnsitz hat, und gegebenenfalls den Namen eines Staates, in welchem der neue Anmelder oder Patentinhaber eine tatsächliche und wirksame gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
vii) die Grundlage für die beantragte Änderung.
b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag Folgendes enthält: i) eine Erklärung dahingehend, dass die in dem Antrag enthaltenen Angaben richtig und zutreffend sind;
ii) gegebenenfalls Hinweise auf staatliche Interessen dieser Vertragspartei.
2. a) Ergibt sich die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers aus einem Vertrag, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass der Antrag Angaben in Bezug auf die Registrierung des Vertrags enthält, soweit die Registrierung nach dem anwendbaren Recht zwingend vorgeschrieben ist, und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt ist:
i) eine Kopie des Vertrags; es kann verlangt werden, dass die Übereinstimmung dieser Kopie mit dem Originalvertrag nach Wahl des Antragstellers notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist;
ii) ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung ersichtlich ist; es kann verlangt werden, dass die Richtigkeit dieses Auszugs aus dem Vertrag nach Wahl des Antragstellers notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist;
iii) eine nicht beglaubigte Bestätigung der Eigentumsübertragung durch Vertrag, die inhaltlich den Vorgaben des internationalen Standardformulars für eine Übertragungsbestätigung entspricht und sowohl vom Anmelder als auch vom neuen Anmelder bzw. sowohl vom Patentinhaber als auch vom neuen Patentinhaber unterzeichnet ist.
b) Ergibt sich die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers aus einer Fusion oder der Reorganisation oder Teilung einer juristischen Person, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Antrag eine Kopie eines Schriftstücks beigefügt ist, das von einer zuständigen Behörde stammt und einen Nachweis für die Fusion, Reorganisation oder Teilung der juristischen Person und eine gegebenenfalls damit einhergehende Zuerkennung von Rechten darstellt, wie beispielsweise eine Kopie eines Handelsregisterauszugs. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original nach Wahl des Antragstellers durch die Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist.
c) Ergibt sich die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers nicht aus einem Vertrag, einer Fusion oder der Reorganisation oder Teilung einer juristischen Person, sondern aus einem anderen Grund, beispielsweise kraft Gesetzes oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Antrag eine Kopie eines Schriftstücks beigefügt ist, das die Änderung nachweist. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original nach Wahl des Antragstellers durch die Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist.
d) Bezieht sich die Änderung auf die Person eines oder mehrerer, nicht aber aller Mitanmelder oder Mitinhaber eines Patents, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass alle Mitanmelder oder Mitinhaber eines Patents, bei denen keine Änderung erfolgt, mit der Änderung einverstanden sind.
3. Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung aller nach Absatz 2 eingereichten Schriftstücke verlangen, die nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind.
4. Eine Vertragspartei kann für einen Antrag nach Absatz 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.
5. Ein Antrag genügt auch dann, wenn die Änderung mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder eine oder mehrere Anmeldungen oder ein oder mehrere Patente derselben Person betrifft, sofern die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers bei allen betreffenden Anmeldungen und Patenten dieselbe ist und die Aktenzeichen aller betreffenden Anmeldungen und Patente im Antrag angegeben sind. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass bei Einreichung eines solchen Antrags auf Papier oder auf eine andere vom Amt zugelassene Art für jede Anmeldung und jedes Patent, auf die er sich bezieht, je eine gesonderte Kopie eingereicht wird.
6. Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise oder im Fall des Absatzes 2 weitere Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer im Antrag oder einem in dieser Ausführungsordnung bezeichneten Schriftstück enthaltenen Angabe oder an der Zuverlässigkeit einer Übersetzung nach Absatz 3 hat.
7. Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in dieser Regel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–6 bezeichneten Formerfordernisse erfüllt werden.
8. Regel 15 Absätze 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Absätzen 1–5 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Absatz 6 Nachweise oder weitere Nachweise verlangt werden.
9. Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieser Regel in Bezug auf Änderungen der Erfindereigenschaft ausschliessen. Was die Erfindereigenschaft ausmacht, bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht.
Regel 17 Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder einer dinglichen Sicherheit
1. a) Kann eine Lizenz in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent nach dem anwendbaren Recht eingetragen werden, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung dieser Lizenz in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Lizenzgeber oder Lizenznehmer unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:
i) einen Hinweis darauf, dass eine Eintragung einer Lizenz beantragt wird;
ii) das Aktenzeichen der betreffenden Anmeldung oder des betreffenden Patents;
iii) den Namen und die Adresse des Lizenzgebers;
iv) den Namen und die Adresse des Lizenznehmers;
v) einen Hinweis darauf, ob die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine einfache Lizenz ist;
vi) den Namen eines Staates, dem der Lizenznehmer angehört, sofern er einem Staat angehört, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in welchem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat, und gegebenenfalls den Namen eines Staates, in welchem der Lizenznehmer eine tatsächliche und wirksame industrielle oder gewerbliche Niederlassung hat.
b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag Folgendes enthält: i) eine Erklärung dahingehend, dass die in dem Antrag enthaltenen Angaben richtig und zutreffend sind;
ii) gegebenenfalls Hinweise auf staatliche Interessen dieser Vertragspartei;
iii) Angaben über die Registrierung der Lizenz, sofern die Registrierung nach dem anwendbaren Recht zwingend vorgeschrieben ist;
iv) das Datum der Lizenz und ihre Laufzeit.
2. a) Ist die Lizenz frei vereinbart worden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt ist:
i) eine Kopie der Vereinbarung; es kann verlangt werden, dass die Übereinstimmung dieser Kopie mit der Originalvereinbarung nach Wahl des Antragstellers notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist;
ii) einen Auszug aus der Vereinbarung, der die Teile dieser Vereinbarung enthält, aus denen die Rechte, die Gegenstand der Lizenz sind, und deren Umfang ersichtlich sind; es kann verlangt werden, dass die Richtigkeit des Auszugs aus der Vereinbarung nach Wahl des Antragstellers notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist.
b) Eine Vertragspartei kann im Fall einer frei vereinbarten Lizenz verlangen, dass jeder Anmelder, Patentinhaber, Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz, Mitanmelder, Mitinhaber eines Patents oder Mitinhaber einer ausschliesslichen Lizenz, der nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, der Eintragung der Vereinbarung in einer an das Amt gerichteten Mitteilung zustimmt.
c) Ergibt sich die Lizenz nicht aus einer freien Vereinbarung, sondern beispielsweise kraft Gesetzes oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Antrag eine Kopie eines Schriftstücks beigefügt ist, das die Lizenz nachweist. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original nach Wahl des Antragstellers durch die Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, notariell oder durch eine andere zuständige Behörde oder, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, durch einen zum Auftreten vor dem Amt berechtigten Vertreter beglaubigt ist.
3. Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung aller nach Absatz 2 eingereichten Schriftstücke verlangen, die nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind.
4. Eine Vertragspartei kann für einen Antrag nach Absatz 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.
5. Regel 16 Absatz 5 ist entsprechend auf Anträge auf Eintragung einer Lizenz anzuwenden.
6. Regel 16 Absatz 6 ist entsprechend auf Anträge auf Eintragung einer Lizenz anzuwenden.
7. Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–6 genannten Formerfordernisse erfüllt werden.
8. Regel 15 Absätze 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Absätzen 1–5 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Absatz 6 Nachweise oder weitere Nachweise verlangt werden.
9. Die Absätze 1–8 sind entsprechend anzuwenden auf Anträge:
i) auf Eintragung einer dinglichen Sicherheit in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent;
ii) auf Löschung der Eintragung einer Lizenz oder einer dinglichen Sicherheit in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent.
Regel 18 Antrag auf Berichtigung eines Fehlers
1. a) Enthält eine Anmeldung, ein Patent oder ein anderer dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent übermittelter Antrag einen nicht mit der Recherche oder der materiellen Prüfung in Zusammenhang stehenden Fehler, der vom Amt nach dem anwendbaren Recht berichtigt werden kann, so akzeptiert das Amt, dass ein Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers in den Akten und Veröffentlichungen des Amtes in einer Mitteilung an das Amt gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:
i) einen Hinweis darauf, dass die Berichtigung eines Fehlers beantragt wird;
ii) das Aktenzeichen der betreffenden Anmeldung oder des betreffenden Patents;
iii) den zu berichtigende Fehler;
iv) die vorzunehmende Berichtigung;
v) den Namen und die Adresse des Antragstellers.
b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag ein Ersatzstück oder ein Stück, das die Berichtigung enthält, oder im Fall von Absatz 3 je ein Ersatzstück oder Stück, das die Berichtigung enthält, für jede Anmeldung und jedes Patent beigefügt ist, auf das der Antrag sich bezieht.
c) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antragsteller in Zusammenhang mit dem Antrag erklärt, dass der Fehler gutgläubig unterlaufen ist.
d) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antragsteller in Zusammenhang mit dem Antrag erklärt, dass der genannte Antrag ohne ungebührliche Verzögerung oder nach Wahl der Vertragspartei ohne absichtliche Verzögerung nach der Entdeckung des Fehlers gestellt wurde.
2. a) Vorbehaltlich des Buchstabens b kann eine Vertragspartei für einen Antrag nach Absatz 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.
b) Das Amt berichtigt seine eigenen Fehler von sich aus oder auf Antrag, ohne eine Gebühr zu erheben.
3. Regel 16 Absatz 5 ist entsprechend auf Anträge auf Berichtigung eines Fehlers anzuwenden, wenn der Fehler und die beantragte Berichtigung für alle betreffenden Anmeldungen und Patente gleich sind.
4. Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise zur Begründung des Antrags vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist, oder wenn es begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag auf Fehlerberichtigung enthaltenen Angelegenheit oder eines in Zusammenhang mit diesem Antrag eingereichten Schriftstücks hat.
5. Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden.
6. Regel 15 Absätze 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Absätzen 1–3 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Absatz 4 Nachweise verlangt werden.
7. a) Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieser Regel in Bezug auf Änderungen der Erfindereigenschaft ausschliessen. Was die Erfindereigenschaft ausmacht, bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht.
b) Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieser Regel in Bezug auf Fehler ausschliessen, die im Gebiet dieser Vertragspartei in einem Verfahren zur erneuten Erteilung des Patents berichtigt werden müssen.
Regel 19 Art und Weise der Identifizierung einer Anmeldung ohne die entsprechende Anmeldenummer
1. Wenn eine Anmeldung durch die entsprechende Anmeldenummer identifiziert werden muss, eine solche Nummer aber noch nicht vergeben wurde oder dem Beteiligten oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, wird die Anmeldung als identifiziert angesehen, wenn nach Wahl dieser Person eine der folgenden Angaben oder Unterlagen vorgelegt wird:
i) gegebenenfalls eine vom Amt zugewiesene vorläufige Nummer;
ii) eine Kopie des Antragsteils der Anmeldung zusammen mit dem Datum, an dem die Anmeldung dem Amt übersandt wurde;
iii) eine Geschäftsnummer, die der Anmelder oder sein Vertreter der Anmeldung zugeordnet und in der Anmeldung angegeben hat, zusammen mit dem Namen und der Adresse des Anmelders, dem Titel der Erfindung und dem Datum, unter dem die Anmeldung dem Amt übersandt wurde.
2. Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Identifizierung einer Anmeldung, für die eine Anmeldenummer noch nicht vergeben wurde oder dem Betroffenen oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, andere als die in Absatz 1 genannten Identifikationsmittel vorgelegt werden.
Regel 20 Erstellung von internationalen Standardformularen
1. Die Versammlung erstellt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c internationale Standardformulare in jeder der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Sprachen für:
i) eine Vollmacht;
ii) einen Antrag auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung;
iii) einen Antrag auf Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers;
iv) eine Übertragungsbestätigung;
v) einen Antrag auf Eintragung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz;
vi) einen Antrag auf Eintragung oder Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit;
vii) einen Antrag auf Berichtigung eines Fehlers.
2. Die Versammlung bestimmt die in Regel 3 Absatz 2 Ziffer i genannten Änderungen des für den Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformulars.
3. Das Internationale Büro unterbreitet der Versammlung Vorschläge in Bezug auf:
i) die Erstellung von internationalen Standardformularen nach Absatz 1;
ii) die in Absatz 2 genannten Änderungen des für den Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformulars.
Regel 21 Erfordernis der Einstimmigkeit nach Artikel 14 Absatz 3
Die Festlegung oder Änderung der folgenden Regeln erfordert Einstimmigkeit:
i) jede Regel nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
ii) jede Regel nach Artikel 6 Absatz 1 Ziffer iii;
iii) jede Regel nach Artikel 6 Absatz 3;
iv) jede Regel nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii;
v) Regel 8 Absatz 1 Buchstabe a;
vi) diese Regel.
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