Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung (862.111)
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Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

1 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung
862.111
1. 7. 09 - 65 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung (vom 10. Dezember 1999
1 ,
2 Der Verwaltungsrat, gestützt auf §
7 a Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gebäudever sicherung vom 2. März 1975
4 , beschliesst: I. Verwaltungsrat
1.1 Zusammensetzung und Zuständigkeit Die Zusammensetzung und die Zu ständigkeiten des Verwaltungs rates sind im Gesetz über die Ge bäudeversicherung vom 2. März 1975
4 in den Paragrafen 7 und 7 a festgehalten.
1.2 Sitzungen
1 Der Verwaltungsrat versammelt sich in der Regel dreimal im Jahr. Der Präsident, der Vizepräsident oder 3 Mitglieder des Verwaltungs rats sind berechtigt, den Verwaltung srat zu ausserordentlichen Sitzun gen einzuberufen.
2 Die Direktion erstellt die Traktandenliste und besorgt die Proto kollführung. Sie ist zusammen mi t der Sitzungseinladung den Mit gliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
1.3 Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlus sfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
2 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behan delt werden.
2
862.111 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung
1.4 Beratende Stimme Direktion Der Direktor oder sein Stellvertr eter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit bera tender Stimme teil.
1.5 Weitere Sitzungsteilnehmende Die Direktion kann für bestimmte Geschäfte weitere Personen zu den Beratungen beiziehen.
1.6 Protokoll Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Es ist den Mit
- gliedern zuzustellen und an der fo lgenden Sitzung zu genehmigen.
1.7 Unterschrift Für den Verwaltungsrat zeichnet de r Präsident, im Verhinderungs
- fall sein Stellvertreter zusammen mit dem Direktor oder dessen Stell
- vertreter.
1.8 Vergütung und Spesen Der Verwaltungsrat legt auf Amts dauer die jährliche Vergütung und Spesenpauschale fest.
1.9 Anlageausschuss
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1 Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Anlageaus
- schuss. Dem Ausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder des Ver
- waltungsrates an. Die Direktion ni mmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und beso rgt das Sekretariat.
2 Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallenden An lagegeschäfte und die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in dies en Bereichen. Er überwacht die Einhaltung der Anlagerichtlinien.
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1. 7. 09 - 65 II. Direktion
2.1 Aufgaben Die Aufgaben der Direktion sind im Gesetz über die Gebäudever sicherung vom 2. März 1975
4 und im Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 festgehalten.
2.2 Organisation Die Organisation, die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Direktion werd en im Direktionsreglement fest gelegt. III. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 56, 9 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 1999.
3 LS 861.1 .
4 LS 862.1 .
5 Eingefügt durch B vom 30. April 2009 ( OS 64, 268 ). In Kraft seit 31. Mai 2009.
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