Verordnung über den Rebbau (916.51)
CH - ZH

Verordnung über den Rebbau

1 Verordnung über den Rebbau
916.51 Verordnung über den Rebbau (vom 19. November 1980)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 63 und Art. 64 de s Bundesgesetzes üb er die Landwirt schaft vom 29. April 1998
5 und auf Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 (Wein verordnung; WVO)
6 ,
9 beschliesst: A. Organisation
Zuständigkeiten

§ 1.

1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Förderung des Rebbaus obliegt
1. dem Regierungsrat,
2. der Baudirektion
7 ,
3. dem Rebbaukommissariat als der Ba udirektion
7 unterstellter kan tonaler Zentralstelle für den Rebbau,
4. den Gemeinden, in dene n Rebbau betrieben wird.
2 Die Baudirektion
7 ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht aus drücklich einer andern Stelle übert ragen sind. Sie kann Aufgaben von geringer Bedeutung dem Re bbaukommissaria t übertragen.
3 Die Gemeinden bezeichnen als ihre zuständige Stelle einen beson dern Beauftragten, die Landwirts chaftskommission, eine Rebbaukom mission oder eine in der Gemeinde tätige Rebbauorganisation. Die zuständige Gemeindestelle unterste ht fachtechnisch dem Rebbaukom missariat.
b. Der
Gemeinden

§ 2.

Die zuständige Gemeindestelle a. überwacht den Gesundheitszusta nd der Rebberge und die Rebpflege sowie die Durchführung der vom Regierungsrat obligatorisch erklär ten Massnahmen gegen Kra nkheiten und Schädlinge, b. meldet dem Rebbaukommissariat unverzüglich einen erstmaligen oder besonders starken Befall durc h Schädlinge oder Krankheiten, c. kontrolliert die Neupflanzungen, d. berät den Gemeindevorstand hinsichtlich des Beginns der Wein lese,
a. Im
Allgemeinen
2
916.51 Verordnung über den Rebbau e. wirkt bei statistischen Erhebung en über den Rebbau und die Wein
- lese mit, f. führt weitere ihr übertra gene Massnahmen durch. c. Des Rebbau kommissariates

§ 3.

1 Dem Rebbaukommissariat obli egt vorab die Leitung und Beaufsichtigung der Rebbauberatung.
2 Es kann im Einvernehmen mit der Baudirektion
7 Fachleute als Rebbauberater beiziehen und ist in Zusammenwirken mit der Eid
- genössischen Forschungsanstalt fü r Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für ihre Aus- und We iterbildung verantwortlich.
3 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Berater fest.
2. Erzeugung und Einfuhr von Pflanzen material

§ 4.

Das Rebbaukommissariat ist kantonale Bewilligungs- und Vernehmlassungsstelle hinsichtlic h der Erzeugung und der Einfuhr von Pflanzenmaterial für den Rebba u gemäss Bundesre cht. Es führt die Kontrollen auf Sortenechth eit und Gesundheitszustand durch. B. Staatsbeiträge an Rebpflanzungen Erneuerung und Neuanpflanzung

§ 5.

1 Der Staat fördert die Erne uerung und Neupflanzung von veredelten Reben in guten Rebl agen durch einmalige Beiträge.
2 Allfällige Beiträge des Bundes sind in den nachstehenden Ansät
- zen enthalten.
3 Auf Grund der bepflanzten Fläche werden folgende Beiträge aus
- gerichtet, wobei je Stock höc hstens eine Fläche von 3 m
2 berücksichtigt wird:
1. Europäerreben: a. in Parzellen mit Neigung bis 30% Fr. 1.– je m
2 b. In Parzellen mit Neigung von 31 bis 50% Fr. 2.– je m
2 c. in Parzellen mi t Neigung über 50% und in Terrassenlagen Fr. 3.– je m
2
2. Direktträgerreben: a. in Parzellen mit Neigung bis 30% Fr. –.75 je m
2 b. in Parzellen mit Neigung v on mehr als 30% Fr. 1.50 je m
2
4 Für Ersatzpflanzungen in bestockt en, bereits früher unterstützten Anlagen wird kein Beitrag gewährt. Zusammen legung

§ 6.

Für die Pflanzung von Europäerreben im Zusammenhang mit einer Güter- und Rebbergzusa mmenlegung werden ungeachtet der Beiträge an die Durchführung der Zusammenlegung je m
2 folgende Beiträge ausgerichtet:
1. Beratung
3 Verordnung über den Rebbau
916.51 a. in Parzellen mit Neigung bis 30% Fr. 1.50 b. in Parzellen mit Neig ung von mehr als 30% und auf Terrassen Fr. 4.50
Bedingungen

§ 7.

1 Die Beitragsleistung ist für di e Dauer von 20 Jahren an fol gende Bedingungen geknüpft: a. das Rigolen, die Be stimmung der Pflanzen abstände, das Pflanzen und die Pflege, insbesondere die Stockpflege, die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen so wie die Bodenpflege haben sach gemäss zu erfolgen, b. Europäerreben und Direktträgerre ben sind getrennt anzupflanzen, c. Gemüse darf in den Rebparzel len ohne Bewillig ung des Rebbau kommissariates nicht gepflanzt werden, d. in zusammengelegten Rebbergen sind die statutarischen Bestim mungen und die Weisungen der zuständigen Meliorations- oder Unterhaltsorga nisationen einzuhalten.
2 Die Gemeinden melden Wide rhandlungen de m Rebbaukommis sariat; wird seinen Anordnungen ni cht nachgekommen, sind die Bei träge zurückzuerstatten.
3 Im Übrigen gelten die §§ 142 sowie 154–158 LG
3 . C. Weinlesekontrolle und Qualitätsbezahlung
Kontrollorgane

§ 8.

Das Rebbaukommissariat leitet die Weinlesekontrolle und überwacht die Qualitätsbezahlung. Es bezeichnet die Kontrolleure, sorgt für ihre Ausbildung und versieht sie mit den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Kontrolleure fest.
Weinlese
-
kontrolle

§ 9.

Die Weinlesekontrolle erfüllt vo r allem folgende Aufgaben: a. die Beurteilung der Reben nach Behang, Reifegrad und Gesund heitszustand der Trauben sowie – zusammen mit der Gemeinde stelle – die Beratung der Produzenten und der Gemeindevorstände
10 über den Beginn der We inlese und die Durchführung von Vor-, Haupt- und Nachlesen, b. die Beratung über die sachgemässe Durchführung der Lesearbeiten und deren Überwachung, c. die Bestimmung des na türlichen Zuckergehaltes, d. die Ausstellung eine s Wägungsattestes als Beleg für jeden kontrol lierten Trauben- oder Weinposten zuhanden des Produzenten, des Käufers und des Re bbaukommissariates.
4
916.51 Verordnung über den Rebbau Prüfung

§ 10.

Die Produzenten und die Käufer sind verpflichtet, ihre Trau
- ben durch den örtlich zuständige n Kontrolleur ordnungsgemäss prüfen und von ihm den natürlichen Zuckergehalt bestimmen zu lassen. Wägungsattest

§ 11.

1 Eine Einsprache gegen die Fe ststellung des Zuckergehal
- tes kann nur unmittelbar nach de r Vornahme erhoben werden. In die
- sem Fall nimmt der Kontrolleur sofort eine zweite Kontrolle vor, welche für die Eintragung in das Wägungsattest massgebend ist.
2 Die Wägungsatteste bilden die Gr undlage für die nach der Quali
- tät abgestufte Bezahlung. Sie geben die Traubensorte und die Ursprungs
- bezeichnung genau an und werden vom Kontrolleur unterschrieben. Qualitäts bezahlung

§ 12.

1 Die Baudirektion
7 regelt nach Anhören der Produzenten und Verwertungsorganisationen die Qualitätsbezahlung.
2 Die Gesundheitsdirektion setzt den Mindestzuckergehalt in An
- wendung von §
47 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel
2 fest. D. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
8 Geltungsbereich

§ 12

a.
8
1 Die nachfolgenden Bestimmu ngen über die Verwendung von kontrollierten Ursprungsbezeic hnungen gelten für die gewerbliche Weinerzeugung.
2 Produzenten, die Land- oder Tafelweine produzieren wollen, mel
- den die entsprechenden Re bflächen bis zum 31. Juli des Erntejahres beim Rebbaukommissariat. Wein bezeichnungen

§ 12

b.
8
1 Die Baudirektion legt die zulässigen Ursprungsbezeich
- nungen und die dazugehörigen geo grafischen Gebiete der Trauben
- produktion fest.
2 Sie kann Produktionsgebiet e festlegen, welche die Gebiete mehre
- rer politischer Gemeinden umfassen. Sie legt fest, unter welchen Voraus
- setzungen und in welchem Masse Wein e, die in einer Gemeinde eines Produktionsgebietes hergestellt wo rden sind, zur Ergänzung von Wei
- nen einer anderen Geme inde desselben Produkt ionsgebietes verwen
- det werden dürfen.
3 Die Baudirektion kann die Festlegungen vornehmen, die nach der Weinverordnung
6 den Kantonen obliegen.
5 Verordnung über den Rebbau
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Rebsortenliste

§ 12

c.
8
1 Das Amt für Landschaft und Natur führt das Verzeich nis der zugelassenen Rebsorten nach Art.
21 Abs.
2 lit. b WVO
6 . Im Verzeichnis werden di e im Kanton zur gewe rblichen Weinerzeugung angebauten Rebsorten aufgeführt.
2 Die Rebsortenliste beruht au f dem kantonalen Rebbaukataster nach Art. 4 WVO
6 .
Kennzeichnung
eines Weins

§ 12

d.
8
1 Weine dürfen mit einer kontrollierten Ursprungsbezeich nung nach §
12 b gekennzeichnet werden, wenn a. im betreffenden geografischen Ge biet zumindest die Trauben pro duziert worden sind, b. die Rebsorten in der Rebs ortenliste aufgeführt sind, c. die Rebflächen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden, d. die Traubenposten die vom Amt für Landschaft und Natur fest gelegten Mindestzuckergehalte nicht unterschreiten, e. die Erträge pro Fläc heneinheit die vom Amt für Landschaft und Natur festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten, f. die Weine nach den Methoden der guten önologischen Praxis berei tet worden sind, g. die Weine nach §
12 e analysiert und erfolg reich geprüft worden sind.
2 Die kontrollierte Ursprungsbezeich nung setzt sich aus einer für den Wein zutreffenden Bezeichnung nach §
12 b Abs.
1 und einer der folgenden Ergänzungen zusammen: a. kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder KUB, b. appellation d’origin e contrôlée oder AOC, c. je eine der unter lit. a und b aufgeführten Bezeichnungen.
Analyse und
sensorische
Prüfung

§ 12

e.
8
1 Analyse und sensorische Prüf ung erfolgen am verkaufs fertigen Wein. Sie gelten für das betreffende Los.
2 Im Rahmen der Analyse werden mindestens der Alkoholgehalt und die gesamte schwefe lige Säure festgestellt.
3 Bei der sensorischen Prüfung we rden das Aussehen, der Geruch und der Geschmack eine s Weines beurteilt.
4 Die Baudirektion regelt das Nähere, insbesondere Art und Um fang der Stichproben sowie die Gebühren.
Ausschluss von
der kontrollier
-
ten Ursprungs
-
bezeichnung

§ 12

f.
8 Genügt ein Los den Anforderungen gemäss den §§
12 d und 12 e nicht, entzieht das Amt für Landschaft und Natur die kontrol lierte Ursprungsbezeichnung.
6
916.51 Verordnung über den Rebbau E. Weitere Massnahmen
9 Rebbaustatistik

§ 13.

Alle fünf Jahre f ühren die Gemeinden gemäss den Weisun
- gen des Rebbaukommissar iates eine Erhebung über den Rebbau in ihrem Gebiet durch. Das Rebbaukommissariat besorgt die Zusammen
- stellung und Veröffentli chung der Ergebnisse für den ganzen Kanton. Schätzung der Ernteaussichten

§ 14.

Das Rebbaukommissariat führt mit Hilfe der Gemeinden jährlich die Schätzung der Erntea ussichten gemäss den Bestimmungen des Bundes durch. Erhebungen über Weinernte und Rebfläche

§ 15.

Das Rebbaukommissariat führ t, falls notwe ndig mit Hilfe des kantonalen Statistischen Amtes und der Gemeinden, jährlich nach Abschluss der Weinlese eine Erhebung über die Grösse der Weinernte und der Rebfläche durch. F. Schlussbestimmungen
9 Ausschluss von Unterstützungs massnahmen

§ 16.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann von den Unterstützungsmassn ahmen ausgeschlossen werden. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17.

1 Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Weinlesekontrolle vom 17. September 1959, b. die Verordnung über die Beitragsle istung des Staates an die Erneue
- rung und die Neuanpflanz ung von veredelten Reben vom 16. April
1959.
2 Die gestützt auf die Verordnung über die Beitragsleistung des Staates an die Erneuerung und di e Neuanpflanzung von veredelten Reben vom 16. April 1959
4 auferlegten Bedingun gen bleiben weiterhin in Kraft. Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober
1980 in Kraft.
1 OS 47, 554 und GS VII, 17
3. Vom Eidg. Volkswirts chaftsdepartement geneh
- migt am 21. Januar 1981.
2 .
3 LS 910.1 .
4 ZG 3, 459; OS 43, 812; OS 45, 547 und OS 46, 576.
7 Verordnung über den Rebbau
916.51
5 SR 910.1 .
6 SR 916.140 .
7 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
8 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 481 ; ABl 2008, 1422 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
9 ; Kraft seit 1. Januar 2008.
10 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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