Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Uri über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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672.603 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Uri über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 21. Mai / 2. Juni 1980)
1 I. Die Regierungen der Kantone Zürich und Uri vereinbaren, dass Zuwendungen durch letztwi llige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des ei nen Kantons zugunsten a. des andern Kantons, b. der Gemeinden des andern Kantons, c. der juristischen Personen des ö ffentlichen und privaten Rechts mit gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Er blassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungss teuer befreit sein sollen. II. Die vorliegende Vere inbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kant one zugestimmt haben. III. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten v on der vorliegen den Vereinbarung zurückzutreten.
1 OS 47, 460 und GS IV, 524.
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