Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (702.11)
CH - ZH

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung

1 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
702.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
12 (vom 20. Juli 1977)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeines
1. Bindung des Gemeinwesens
Grundsatz

§ 1.

Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss §
204 PBG
2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie – Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und Anlagen, – Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen, – Genehmigung nachge ordneter Planungen, – Erteilen von Konzessionen, – Erteilen von Bewilligungen, sowe it der Behörde dabei Ermessens freiheit zusteht, – Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.
Fachstellen und
Kommissionen

§ 2.

1 Der Kanton
12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zu r Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes Fa chstellen und beratende Kommis sionen.
2 Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Hei matschutzes berühren, insbesonde re bei Tätigkeiten gemäss §
1, lädt die verantwortliche Stelle die örtl ich und sachlich zuständigen Fach stellen rechtzeitig zu r Stellungnahme ein.
3 Die Zusammensetzung, die Auf gabenzuweisung und die Geschäfts führung der beratenden Kommissione n werden durch den Regierungs rat bzw. den Gemeindevorstand in einem Reglement geordnet.
Zuständigkeit

§ 2

a.
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1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem Amt für Landschaft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Land Amt für Raumentwicklung (ARE).
2 Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanord nungen für Objekte von überkommunale r Bedeutung.
2
702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
2. Inventare des Bundes Bundes inventare

§ 3.

Bei Fragen des Natur- und Heim atschutzes sind die entspre
- chenden Inventare des Bundes (Art.
5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz)
3 beizuziehen.
3. Inventare im Sinne von §
209 PBG
2 Festsetzung

§ 4.

14 Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die Gemeinden setzen die kom munalen Inventare fest. Bedeutungs klassierung

§ 5.

Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von kantonaler und regiona ler Bedeutung zu unterscheiden. Inhalt der Inventare

§ 6.

1 Die Inventare enthalten weni gstens folgende Angaben: – knappe Umschreibung und Wertung des Objektes, – bestehende Schutzmassnahmen, – Schutzzweck.
2 Die Inventare der Ortsbilder en thalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen
7 – Einzelobjekte und Gebäudegruppen, – Gebäudefluchten und Firstrichtungen, – Freiräume und Bäume. Sachgebiete

§ 7.

9 Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare er
- stellt: a. Objekte des Naturschutzes, b. Objekte des Landschaftsschutzes, c. Objekte des Denkmalschutzes, d. Objekte der Archäologie, e. Objekte des Ortsbildschutzes. Nachführung

§ 8.

Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.
4. Schutzmassnahmen Allgemeines

§ 9.

1 Schutzmassnahmen gemäss §
205 lit. b, c und d PBG
2
sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unter
- halt nicht sicherstellen.
9
3 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
702.11
2 Können im Zeitpunkt der Untersc hutzstellung Pflege und Unter halt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige Massnahmen vorzubehalten.

§ 9

a.
11
Inhalt

§ 10.

1 Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugren zen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt zu regeln.
2 Die für das Schutzobjekt wichti ge Umgebung ist in die Schutz anordnung einzubeziehen.
Markierung von
Schutzobjekten

§ 11.

Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Um fang der Schutzobjekte und beso nderer Schutzmassnahmen versehen werden.
Kantonales
Bewilligungs
-
verfahren

§ 11

a.
8 Für bewilligungspflichtige Vo rhaben, welche förmlich ge schützte oder inventarisierte Ortsb ild-, Denkmalschut z-, Archäologie-, Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsver fahren gemäss Bauverfahrensver ordnung statt.
5. Anspruch auf Entscheid gemäss §
213 PBG
2
Entscheidungs
-
frist bei fehlen
-
dem aktuellem
Interesse

§ 12.

1 Fehlt nach Ansicht des Geme inwesens das aktuelle Inte resse des Grundeigentü mers am Entscheid übe r die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schu tzmassnahmen, so ist hierüber innert eines Monats seit dem Einreichen der er forderlichen Gesu chsunterlagen zu entscheiden.
2 Der Gemeindevorstand
15 überweist das Gesu ch unverzüglich an das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommuna len Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, ent scheidet der Gemeindevorstand
15 nach Einholung der Zustimmung durch das zuständige Amt innert zweier Monate.
12
4
702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV) II. Naturschutz Naturschutz objekte

§ 13.

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1 Naturschutzobjekte sind Le bensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestä nde, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteil e, wenn sie als Lebens
- raum für geschützte Tiere bedeutsam sind.
2 Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet wer
- den, welche dem ökologischen Ausg leich durch Vernetzung oder Wie
- derherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Planungsrecht licher Schutz

§ 14.

Der planungsgerechte Schutz er folgt in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Fe stlegen von Absta ndslinien an Wald
- rändern und Gewässern so wie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes. Besondere Anordnungen

§ 15.

1 Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind, soweit die planungsrechtlichen Ma ssnahmen nicht genügen, Vorschrif
- ten zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche al le Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbie ten, die Pflanzen oder Tiere zer
- stören, schädigen, gefährden, beeinträ chtigen oder sonstwie stören oder die Beschaffenheit des Bodens sowi e andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Solche Vorschriften und Verfügung en können beispielsweise Ver
- bote enthalten über – das Errichten von Baut en und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – Bewässerungen und Entwässerung en sowie das Einleiten von Ab
- wässern, – die Düngung und die Verw endung von Giftstoffen, – die Beseitigung von Baumgrupp en, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen, – das Pflücken, Ausgraben oder Ze rstören von wildwachsenden Pflan
- zen, – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, mit Vorbehalt der Fischere i- und Jagdbestimmungen,
5 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
702.11 – das Lagern, Zelten und Kampiere n sowie das Überlassen von Stand plätzen für diesen Zweck, – das Laufenlassen von Hunden, – das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom
15. März bis 15. September.
Pflege

§ 16.

1 Ferner sind nötigenfalls Vorsch riften zu erlassen und Ver fügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote enthalten über – Streue- und Grasschnitt, – Verhindern der Verbuschung, – Wasserhaltung be i Nassstandorten.
3 Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem Pflegeplan verfeinert werden.
Umgebungs
-
schutz

§ 17.

1 Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, si nd geeignete planungsrechtliche Massnahmen und/oder be sondere Anordnungen zu treffen. Bei Natur schutzgebieten sind dies insbes ondere Vorschriften und Verfügungen über – das Errichten von Baut en und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern, – die Düngung und die Ve rwendung von Giftstoffen.
2 Pflege und Unterhalt si nd nötigenfalls wie in den Naturschutz gebieten zu regeln.
Naturkörper

§ 18.

Werden Naturkörper, wie Fo ssilien, Meteoriten, Skelette und Mineralien gefunden, so ist de r Fund unverzüglich der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die F undsituation darf nicht verändert werden.
Naturschutz
-
aufsicht

§ 18

a.
12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten geeignete Personen als Naturschutza ufseher ausbilden. Sie sind für ihre Tätigkeiten vom Statthal ter ins Handgelübde zu nehmen.
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702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV) III. Landschaftsschutz Landschafts schutzgebiete

§ 19.

7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Land
- schaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorland
- schaften, bedeutende geologische Formatione n (z. B. Moränen, Drum
- lins, Giessen, Wa sserfälle, Grundwasseraufst össe, aufgeschlossene Ge
- steinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge), Heckenland
- schaften, Baumbestände , wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftspr ägende Elemente. Planungsrecht licher Schutz

§ 20.

7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und der Schutzzweck es erfordert, werd en Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt. Besondere Anordnungen

§ 21.

1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü
- gungen zu treffen, die alle Täti gkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträ chtigen, insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stör en oder seine Eigenart gefähr
- den oder ein schutzwürdiges Einzel objekt zerstören oder verunstalten können.
7
2 Solche Vorschriften und Verfüg ungen können insbesondere Ver
- bote enthalten über – das Errichten von Baut en und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – die Beseitigung von Baum- und St rauchgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen, – das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Stand
- plätzen für diesen Zweck. Umgebungs schutz

§ 22.

7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünsch
- ten, insbesondere optischen, Einw irkungen aus der Umgebung zu be
- wahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§
20 und 21 zu treffen.
7 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
702.11 IV. Ortsbild- und Denkmalschutz
Ortsbild- und
Denkmalschutz,
Gebäudeteile,
Zugehör und
ortsgebundene
Gegenstände

§ 23.

1 Objekte des Ortsbildschutzes sind die in §
203 lit. c PBG
2 genannten, in der Regel gr össeren Baugesamtheiten.
2 Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebä ude und kleinere Gebäudegruppen.
3 Teile und Zugehör von Ge bäuden im Sinne von §
203 lit. c PBG
2 sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Po rtale, Türen, Treppen, Schilder, Wand- und Deckentäfer, Böden, ei ngebaute Schrankpartien, Gitter werke, Stukkaturen, Öfen, Inschri ften, Wand- und Deckenmalereien sowie andere Gegenstände und Anl agen der Baukunst, seien sie voll ständig oder nur fragm entarisch vorhanden.
4 Ortsgebundene Gegenstä nde im Sinne von §
203 lit. d PBG
2 sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschic hten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Te xtilien und andere archäologische Fundstücke.
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Planungsrecht
-
licher Schutz

§ 24.

1 Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/ oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.
2 . . .
6
Besondere
Anordnungen

§ 25.

1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze von Einzelobjekten, sind Vorschri ften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulä ssigkeit von tatsächlic hen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfäl liger Restaurie rung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
2 Es können insbesondere Vorschri ften aufgestellt und Verfügun gen getroffen werden über – die Bewilligungspflicht, – den Abbruch, – bauliche Veränderungen am Äuss ern und im Innern sowie in der Umgebung, – Materialwahl und Farbgebung, – technische Anlagen, wie Reklameei nrichtungen, Aussenantennen, Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren, – die Nutzung der Gebäude oder v on Gebäudeteilen sowie von Frei räumen, – Pflege und Unterhalt, – Restaurierung.
8
702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV) Umgebungs schutz

§ 26.

Um Ortsbild- und Denkmals chutzobjekte vor unerwünsch
- ten, insbesondere optischen, Einw irkungen aus der Umgebung zu be
- wahren, sind geeignete planungsrech tliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen und/oder be sondere Anordnungen, zu treffen.

§ 27.

10 Melde- und Be willigungspflicht

§ 28.

1 Werden in oder an einer Ba ute oder Anlage Teile oder Darstellungen entdeckt, denen küns tlerischer oder kultur- und kunst
- geschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäude
- konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor
- stand
15 und der kantonalen Denkmalp flege anzuzeigen. Die Fundsitua- tion darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände, wie Siedlungs- und Ba ureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigunge n, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unver
- züglich dem Gemeindevorstand
15 und der Kantonsarchäologie anzu
- zeigen. Die Fundsituation da rf nicht verändert werden.
9
2 Gezielte Nachforschungen, insb esondere archäologische Grabun
- gen, bedürfen der Bewilligung de s ARE. Gemeinden mit ausgewiese
- nen Fachstellen können vom ARE ermä chtigt werden, solche Bewilli
- gungen auszustellen.
12 V. Kommunale Erholungsflächen Pflicht zur Ausscheidung

§ 29.

Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho
- lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben, soweit die durch übergeordnete Pl anungsträger gesicherte natürliche Umgebung für die Naherholung de r Bevölkerung nicht ausreicht. Ausdehnung

§ 30.

Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von §
29 nicht unter 45 m
2 /Einwohner betragen sollen, si nd nach der Verordnung über die einheitliche Darste llung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m
2 /E) und besonderem (15–20 m
2 /E) Erholungsgebiet anzustreben. Allgemeine Erholungs gebiete

§ 31.

1 Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrs
- anlagen sowie Wald- und Gewässe rränder im geschützten Abstands
- bereich.
9 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
702.11
2 Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete geeignet, wenn sie hinrei chend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Rad wegnetze erschlossen sind.
Besondere
Erholungs
-
gebiete

§ 32.

1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung und sind namentlich Allmenden, Pa rkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Ski- und Schlittelabfahrten, Fa miliengärten un d dergleichen.
2 Ihre lagemä ssige Eignung und der Grad der erforderlichen Er schliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen Zweckbestimmung. VI. Inkraftsetzung
Inkraftsetzung

§ 33.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat
5 und nach der Veröffentlichun g im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
4 .
1 OS 46, 779 und GS V, 168.
2 LS 700.1 .
3 SR 451 .
4 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).
6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar
1992 (OS 52, 144). In Kraft seit
1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Okto ber 1992 (OS 52, 146).
8 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 ( OS 55, 95 ). In Kraft seit 1. März 1999 ( OS 55, 97 ).
9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 ( OS 55, 95 ). In Kraft seit 1. März 1999 ( OS 55, 97 ).
10 Aufgehoben durch RRB vo m 8. Juli 1998 ( OS 55, 95 ). In Kraft seit 1. März
1999 ( OS 55, 97 ).
11 Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 319 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 602 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 68,
127 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. April 2013.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 68, 127 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. April 2013.
15 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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