Kantonales Tierseuchengesetz (916.21)
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Kantonales Tierseuchengesetz

1 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) (vom 24. September 2012)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Sep tember 2011
3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesund heit vom 22. Mai 2012
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Einleitung

§ 1.

1 Direktion im Sinne dieses Gese tzes ist die für das Veterinär wesen zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
2 Sie vollzieht die Tierseuchenges etzgebung, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen A. Allgemeine Bestimmungen
Anlagen und
Einrichtungen

§ 2.

1 Der Kanton erstellt und betrei bt Anlagen und weitere Ein richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen.
2 Er kann Dritte damit beauftragen , unter Übernahme der Kosten.
Tier
-
gesundheits
-
dienste

§ 3.

Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun desrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten.
Tierhalteverbot

§ 4.

Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tiergattungen gegenüber Personen au ssprechen, die in grober und wie derholter Weise verstossen gegen a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung, b. gestützt darauf er lassene Verfügungen.
2
916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) B. Umgang mit tier ischen Nebenprodukten Sammeln und Zwischen- lagern

§ 5.

1 Die Gemeinden stellen das Sa mmeln und Zwis chenlagern von tierischen Nebenprodukten sich er, soweit die Verantwortung für die Entsorgung nicht bei der I nhaberin oder dem Inhaber liegt.
2 Die Direktion kann die Einzugsg ebiete der Sammelstellen fest
- legen. Verarbeitung

§ 6.

Die Direktion bezeichnet die An lagen, in denen die tierischen Nebenprodukte verarbeitet, verw ertet und verbrannt werden. Kosten

§ 7.

1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton für den Transport sowie für die Ve rarbeitung, Verwertung oder Ver
- brennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere handelt.
2 Die Gemeinden können diese Kost en und die ihnen im Rahmen von §
5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der tierischen Nebenpr odukte überwälzen. C. Entschädigungen und Kostenübernahme Entschädi gungen

§ 8.

1 Der Kanton entschädigt Tierha lterinnen und Tierhalter: a. bei Tierverlusten und Aborten so wie bei tierärztli ch zu behandeln
- den anaphylaktischen Sofortrea ktionen und zytotoxischen Reak
- tionen, sofern ein Zusammenha ng mit den behördlich angeordne
- ten Präventionsmassna hmen glaubhaft ist, b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer Krankheiten betreffend Tier gattungen, für die gemäss §
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6
Bei
- träge zu leisten sind.
2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs.
1 gelten gesundheitliche Beein
- trächtigungen, die innert 72 Stun den auftreten und tierärztlich beur
- teilt werden.
3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk
- tion so, dass Probena hmen möglich sind.
4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Tierhalterinne n und Tierhalter, der Bildung, der Veterinärmedizin und der Verbände . Die Kommission berät die zustän
- dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a. a. Grundsatz
3 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
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b. Höhe der
Entschädigung

§ 9.

1 Die Höhe der Entsch ädigungen beträgt: a. 60–90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf §
8 Abs. 1 lit. a, b. 20–40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf §
8 Abs. 1 lit. b.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der eidgenössischen Tierseuche ngesetzgebung und gemäss Abs.
1 in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von §
13 Abs. 2.
3 Für die Kürzung, die Verweiger ung und die Rückforderung von Entschädigungen gelten Art. 34 u nd 38 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966
5 .
Kosten
-
übernahme

§ 10.

1 Im Zusammenhang mit de r Prävention und der Bekämp fung von Tierseuchen oder andere n übertragbaren Krankheiten über nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise die Kosten für: a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben produkten, die durch Tierseuchen anfallen, b. Laboruntersuchungen, c. Dienstleistungen und Aufwendun gen für Gerätschaften und Ver brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten, weiteren beauftragten Personen und Institutionen.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung: a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu en tschädigenden Laboruntersuchungen, b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes gemäss Abs. 1 lit. c. D. Beiträge von Tierha lterinnen und Tierhaltern
Grundsatz

§ 11.

Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist rieren ist, leistet Beiträge zur Fi nanzierung der Leistungen in den Bereichen Prävention und Bekämpf ung von Tierseuchen. Davon aus genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.
Tierhalter
-
beiträge

§ 12.

1 Der Regierungsrat erhebt v on den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.
2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höc hstens einen Drittel der voraus sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.
a. Ordentliche
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3 Vom Steuerwert pro Tiergatt ung betragen sie höchstens: a. 3% bei Bienenvölkern, b. 1% pro Tier bei al len anderen Tieren.
4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30. Der Regierungsrat kann den Mindestbe trag an die Teuerung anpassen. b. Ausser ordentliche

§ 13.

1 Sind besondere Pr ogramme zur Prävention oder Bekämp
- fung von Tierseuchen nötig, kann de r Regierungsrat ausserordentliche Tierhalterbeiträge erheben.
2 Er berücksichtigt bei der Fe stlegung dieser Beiträge: a. den Nutzen des durchzuführende n Programms für die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl, b. das öffentliche Inte resse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver
- c. die volkswirtschaftlichen Au swirkungen der Tierseuche, d. das Interesse der Tierhalterinne n und Tierhalter an der Durchfüh
- rung des Pr ogramms.
3 Die ordentlichen und ausserorde ntlichen sowie durch den Bund erhobene Tierhalterbeit räge dürfen insgesamt pr o Jahr 3% des nach Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen. Zweckbindung

§ 14.

Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh
- handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck der Prävention und Bekämpfung v on Tierseuchen verwendet. Über die Verwendung wird regelm ässig Bericht erstattet.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung Bearbeitung von Personen daten

§ 15.

1 Die Vollzugsorgane und von dies en beauftragte Dritte sind zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig
- neten und erforderlich en Daten bekannt.
2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge
- richte teilen der Direktion Sachverh alte mit, die für die Bekämpfung von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung und den Abschluss von Strafverfahren.
3 Die Direktion informiert die be troffene Person über die Beschaf
- fung von besonderen Personendat en und den Zweck der Datenverar
- beitung.
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Zentrales Infor
-
mationssystem
des Bundes für
den öffentlichen
Veterinärdienst

§ 16.

1 Die Direktion und die von ih r beauftragten Dritten sowie die für die Landwirtschaft zustän dige Direktion sind zum Online zugriff auf das zentrale Informati onssystem des Bundes für den öffent lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Im gl eichen Umfang sind sie zur Daten bearbeitung berechtigt.
2 Der Regierungsrat legt den Umfa ng der Zugriffs- und Bearbei tungsrechte in einer Verordnung fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsrecht

§ 17.

1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds bestand aufgebraucht ist.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttret ens dieses Gesetzes werden
57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine neuen Einlagen in den Fonds.
3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin nen und Haltern von Tieren derjenig en Gattungen eingesetzt, für die Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag gemäss §
12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 18.

Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird aufgehoben.
1 OS 68, 493 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 ABl 2011, 2741 .
4 .
5 SR 916.40 .
6 Redaktionell bereinigt.
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