Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern (518a)
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Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern

Nr. 518a Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 30a Abs. 4 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern vom 10. Dezember 2012
1 , beschliesst:

§ 1

Gegenstand
1 Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finan
- ziellen Leistungen Dritter an die Pädagogische Hochschule Luzern (PH Luzern).

§ 2

Offenlegungspflicht
1 Im Geschäftsbericht offenzulegen sind finanzielle Leistungen von Dritten, wenn a. diese den Betrag von 500
000 Franken übersteigen, b. die PH Luzern dafür keine unmittelbare gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Dritten erbringt und c. der Offenlegung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
2 Bei wiederkehrenden finanziellen Leistungen ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Jahresbetrag massgebend.
3 Nicht offenzulegen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand für die Förde
- rung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere solche des Schweizerischen Natio
- nalfonds und der Innosuisse.
1 SRL Nr.
515 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-113
2 Nr. 518a

§ 3

Angaben
1 Die PH Luzern hat im Geschäftsbericht folgende Angaben zu den Drittmitteln offenzu
- legen: a. Name des Dritten, b. Höhe der finanziellen Leistung, c. Art der Gegenleistung der Hochschulorgane und der Hochschulangehörigen, d. Dauer der Verbindlichkeiten.

§ 4

Einschränkung der Offenlegung
1 Stehen der Offenlegung einer Angabe überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen, kann die Veröffentlichung aufgeschoben oder ganz oder teilweise darauf ver
- zichtet werden.
2 Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere: a. der Schutz von Geschäfts-, Fabrikations- und Berufsgeheimnissen, b. der begründete Wunsch, ohne namentlich genannt zu werden eine Zuwendung zu leisten.

§ 5

Verfahren und Rechtsschutz
1 Die PH Luzern informiert den Dritten vor Annahme der Drittmittel darüber, welche Angaben offenzulegen sind, und weist ihn auf die Möglichkeit hin, schützenswerte In
- teressen geltend zu machen.
2 Der Rat der pädagogischen Hochschule entscheidet über die Einschränkung der Offen
- legung aus schützenswerten Interessen. Dabei prüft er die Offenlegung für jede Angabe einzeln.
3 Eine Einschränkung der Offenlegung darf nur so weit erfolgen, als es die schützens
- werten Interessen zwingend erfordern.
4 Fallen schützenswerte Interessen nach der Annahme der Drittmittel weg, sind die un
- veröffentlichten Angaben im nächstmöglichen Geschäftsbericht offenzulegen.
5 Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Rates der pädagogischen Hoch
- schule richtet sich nach § 34 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern
2 .
2 SRL Nr.
515
Nr. 518a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2017
01.01.2018 Erstfassung G 2017-113
4 Nr. 518a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2017
01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-113
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