Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.114.1)
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Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

1 Führungsstruktur der Psychiatri schen Universitätsklinik – V
813.114.1 Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vom 21. September 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Führungsorgane
und Geschäfts
-
ordnung

§ 1.

Die Geschäftsleitung ist das oberste Führungsorgan der Psychiatrischen Univer sitätsklinik (PUK). Weitere Führungsorgane sind a) die Spitaldirektion, b) die Verwaltungsleitung, c) das Medizinische Direktorium, d) die Pflegedirektion. Soweit diese Verordnung die Un terstellungen und Leitungsstruk turen nicht abschliesse nd regelt, richten sich diese nach den Bestim mungen der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser
2 sowie der Geschäftsordnung der Psychiatri schen Universitäts klinik Zürich. Die Geschäftsordnung wird von der Gesundheitsdirektion auf Antrag der Geschäftsleit ung erlassen. Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung, so weit die Geschäftsord nung Belange der Un iversität regelt.
Geschäfts
-
leitung

§ 2.

Die Geschäftsleitung besteht aus a) der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor, b) der Leiterin oder dem Leit er des Verwaltungsbereichs, c) den drei an der PUK tätigen Ordinarien, d) der Direktorin oder dem Di rektor des Pflegebereichs, e) der Leiterin oder dem Leiter der Kaufmännischen Abteilung. Die Geschäftsleitung trägt die st rategische Gesamtverantwortung. Sie wahrt die Ziele und Interessen der Gesamtklinik und ist insbeson dere für die Erfüllung der staatli chen Leistungsaufträge, die Umset zung der weiteren übe rgeordneten Vorgaben sowie für die gesamt betriebliche Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungen und Ressourcen verantwortlich. Die Spitaldirektorin oder der Spita ldirektor, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Medizi nischen Direktoriums sowie die Direktorin oder der Direktor des Pflegebereichs bilden den Geschäftsleitungs ausschuss. Er vollzieht die ihm von der Geschäftsordnung übertrage nen Geschäfte.
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813.114.1 Führungsstruktur der Psychiatri schen Universitätsklinik – V Spitaldirektion

§ 3.

Die Direktorin oder der Direkt or der PUK führt die Bezeich
- nung Spitaldirektorin oder Spital direktor und ist verantwortlich für eine effektive und effi ziente Betriebsführun g nach bewährten wirt
- schaftlichen und organisatorische n Grundsätzen, unter Wahrung der Ziele und Interessen der Gesamtklinik. Zu den Hauptaufgaben der Spita ldirektorin oder des Spitaldirek
- tors gehören insbesondere a) die Leitung der Ge schäftsleitung und des Geschäftsleitungsaus
- schusses, b) die Sicherstellung der Umsetzung der Geschäftsleitungs-Beschlüsse, c) die Gewährleistung einer einheit lichen Informationspolitik nach innen und aussen, d) die Vertretung der gesamtbetriebl ichen Interessen der Klinik mit Ausnahme der fachmedizinischen Belange nach innen und aussen, e) die Leistungs- und Ressourcenplanung, f) die Umsetzung der Personalpol itik und der Massnahmen zur Personalentwicklung, g) die Führung und Weiterentwickl ung des Qualitätsmanagements, h) die Unterstützung des Leist ungsauftrages de r Universität. Verwaltungs leitung

§ 4.

Die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungsbereichs ist verantwortlich für eine prozesso rientierte, die Gesamtführung unter
- stützende effektive und effi ziente Verwaltungsführung. Zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Verwaltungs
- bereichs gehören insbesondere a) die Stellvertretung der Spitaldirektorin ode r des Spitaldirektors, b) die Personaladministr ation einschliesslich Anstellung und Ent
- lassung im Ra hmen der personalrechtlichen Kompetenzen, c) das Bescha ffungswesen, d) der Unterhalt der Liegenschaften, Gebäude, Anlagen, Geräte und Mobilien, e) die Steuerung und Koordination aller betrieblichen und logis
- tischen Vorgänge, f) das Finanz- und Rechnungswesen , das Controlling und das Statis
- tikwesen, g) das Informations- und Kommunikationswesen. Der Verwaltungsleitung sind alle administrativen Bereiche und wei
- teren Organisationseinheiten gemäss Geschäftsordnung unterstellt.
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Medizinisches
Direktorium

§ 5.

Das Medizinische Direktorium besteht aus den drei an der PUK tätigen Ordinarien. Die Mitglieder wechseln sich in der Regel alle drei Jahre im Vorsitz ab. Das Medizinische Direktorium pl ant und koordiniert die medizini sche Versorgung sowie Lehre und Forschung. Die Mitglieder stehen je einer selbstständigen klinischen Direktion mit den zugeteilten Leis ren insbesondere a) die Erfüllung der mit der Gesundhe itsdirektion in den Jahres- und Rahmenkontrakten vereinbarten medizinischen Leistungsaufträge, b) die effektive und effiziente Betrie bsführung im unterstellten Bereich, c) die Leitung der medizinisc h-therapeutischen Angebote, d) die Führung des unterstellten Personals (Chefärztinnen und Chef ärzte sowie deren Mitarbeitende), e) die Weiter- und Fortbildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte und des übrigen unterstellte n Personals sowi e die Förderung des akademischen Nachwuchses, f) die Entwicklung, Überprüfung und Qualitätssicherung der medizi nischen Dienstleistungen, g) die fachliche Vertretung nach innen und aussen.
Pflegedirektion

§ 6.

Die Direktorin oder der Direkt or des Pflegebereichs ist verantwortlich für eine effektive un d effiziente Betr iebsführung im unterstellten Bereich sowie für di e pflegerische Versorgung der Patien tinnen und Patienten, unter Wahr ung der Ziele der Gesamtklinik. Zu den Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Pflege bereichs gehören insbesondere a) die Organisation und Koordination des Pflegedienstes, b) die Führung des unterstellten Personals, c) die Aus-, Weiter- und Fortbildung des unterstellten Personals, d) die Entwicklung und Überprüfung der Pflegedienstleistungen, e) die Sicherung der Qualit ät der Dienstleistungen, f) die Integration und Fö rderung der Forschung. Der Pflegedirektion sind alle Pflegebereiche unterstellt.
Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt auf den
1. Oktober 2005 in Kraft.
1 OS 60, 323 ; ABl 2005, 1195 .
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813.11 .
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