Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung
Nr. 36a Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) vom 7. Juli 2017 (Stand 1. September 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf §
69 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1 , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung.
§ 2
Ziele der Informationstätigkeit
1 Die Information der Öffentlichkeit dient insbesondere dazu, a. Transparenz über die Ziele und die Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung zu schaffen, b. der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Meinungsbildung so
- wie für die Ausübung ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte und Pflichten zu vermitteln, c. das Vertrauen in die kantonalen Behörden und die Verwaltung zu stärken.
1 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-087
2 Nr. 36a
§ 3
Grundsätze der Informationstätigkeit
1 Der Regierungsrat und die Verwaltung informieren die Öffentlichkeit aktiv, offen, kon
- tinuierlich und sachlich über ihre Tätigkeiten. Sie planen und koordinieren ihre In formationstätigkeit.
2 Die Information über politische Belange ist Sache des Regierungsrates.
3 Wenn sie direkt betroffen sind, werden Personen, Organisationen und Behörden von anderen Gemeinwesen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in der Regel vor der Öffentlichkeit informiert.
§ 4
Fachgruppe Kommunikation
1 Die Fachgruppe Kommunikation unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in ihrer Informationstätigkeit. Sie setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Departe
- mente zusammen und wird vom Informationschef oder von der Informationschefin der Staatskanzlei geleitet.
2 Zu den Aufgaben der Fachgruppe Kommunikation gehören a. die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Regeln und Mittel für die Kommunikati
- on, b. die Koordination der Informationstätigkeiten, c. weitere Aufgaben im Auftrag des Regierungsrates.
2 Information durch den Regierungsrat
§ 5
Zuständigkeit
1 Die Staatskanzlei ist das mit der Information der Öffentlichkeit beauftragte Organ des Regierungsrates. Zuständig in der Staatskanzlei ist der Staatsschreiber oder die Staats
- schreiberin oder der Informationschef oder die Informationschefin.
2 Die einzelnen Mitglieder des Regierungsrates informieren die Öffentlichkeit über Be
- lange aus dem eigenen Departementsbereich.
3 Vorbehalten bleibt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin.
§ 6
Vorbereitung der Information
1 Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat mit jedem Re
- gierungsgeschäft, über welches die Öffentlichkeit informiert werden soll, eine Kommu
- nikationsnotiz.
2 Der Kommunikationsnotiz sind die Entwürfe von Kurzmitteilungen oder Mitteilungen sowie weitere Kommunikationsunterlagen beizulegen.
Nr. 36a
3
§ 7
Departementsübergreifende Information
1 Die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte des Regierungsrates, die mehrere Departemente oder wichtige politische Fragen betreffen, wird zwischen den beteiligten Departementen und der Staatskanzlei im Voraus abgesprochen.
§ 8
Information bei Katastrophen und Notlagen
1 Bei Katastrophen und Notlagen gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom
19. Juni 2007
2 , in denen der kantonale Führungsstab tätig wird, koordinieren die Verwal
- tungsorgane und der kantonale Führungsstab die Kommunikationstätigkeit.
2 In allen übrigen ausserordentlichen Lagen gelangt das Konzept Krisenkommunikati
- on zur Anwendung.
3 Information durch die übrigen Verwaltungsorgane
§ 9
Gegenstand der Information
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen informieren im Internet über a. ihre Tätigkeiten, b. ihre Zuständigkeiten, c. ihre Organisation, d. ihre Ansprechpersonen.
2 Sie informieren die Öffentlichkeit über die Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz fallen.
§ 10
Organisation
1 Jedes Departement bestimmt einen Informationsbeauftragen oder eine Informationsbe
- auftragte.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei sorgen für die terminliche und inhaltliche Ko
- ordination der Information der Öffentlichkeit.
3 Medienanfragen an die Departemente sind dem oder der zuständigen Informationsbe
- auftragten zur Kenntnis zu bringen. Er oder sie sorgt für die Koordination innerhalb des Departementes.
4 Die Departemente regeln das Nähere über die Information der Öffentlichkeit, insbeson
- dere die Zuständigkeit der Dienststellen, durch Weisung.
5 Für Informationen von politischer Bedeutung ist in der Regel der Departementsvorste
- her oder die Departementsvorsteherin zuständig.
2 SRL Nr.
370
4 Nr. 36a
4 Herausgabe der Mitteilungen
§ 11
Zuständigkeit der Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei gibt die schriftlichen Mitteilungen der Verwaltungsorgane heraus.
2 Sie gibt im Auftrag der Organe des Kantonsrates ausserdem deren schriftliche Mittei
- lungen heraus.
5 Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
§ 12
Akkreditierung
1 Die Akkreditierung berechtigt gemäss §
42 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni
1976
3 zum Zugang zu den Beratungsunterlagen und zu einem reservierten Arbeitsplatz für die Berichterstattung über die Sessionen des Kantonsrates. Sie berechtigt darüber hinaus zur Teilnahme an den Medienorientierungen sowie weiteren Medienanlässen des Regierungsrates und der Departemente.
§ 13
Gesuche um Akkreditierung
1 Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
2 Auf Gesuch akkreditiert werden Medien und Medienschaffende, sofern sie regelmässig über den Kanton Luzern berichten.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben anzugeben, für welche Redaktion sie arbeiten. Die Staatskanzlei kann Bestätigungen der Auftraggeber verlangen. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden.
4 Die Entscheide der Staatskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regie rungsrat angefochten werden.
§ 14
Pflichten akkreditierter Medien und Medienschaffender
1 Die akkreditierten Medien und Medienschaffenden befolgen die Erklärung und die Richtlinien des Schweizer Presserates und halten die Sperrfristen ein. Bei leichten Ver
- stössen kann die Staatskanzlei eine Verwarnung aussprechen, bei schweren oder wieder
- holten Verstössen die Akkreditierung entziehen.
3 SRL Nr.
30
Nr. 36a
5
§ 15
Bezug der Beratungsunterlagen des Kantonsrates
1 Auf Gesuch kann die Staatskanzlei die Beratungsunterlagen des Kantonsrates
Partei- oder Verbandssekretariaten, Bibliotheken und Archiven sowie anderen Institutionen und Personen, die daran ein erhebliches Interesse haben, zur gleichen Zeit wie den Ratsmit
- gliedern zugänglich machen.
§ 16
Sperrfristen
1 Informationen können mit einer Sperrfrist für die Veröffentlichung belegt werden, wenn es dem Schutz übergeordneter Interessen oder der sorgfältigen Verarbeitung durch die Informationsempfängerinnen und -empfänger dient.
2 Betrifft die Sperrfrist Unterlagen einer Medienorientierung oder einer öffentlichen In
- formationsveranstaltung, erlischt sie in der Regel bei deren Beginn.
3 Sperrfristen sind für alle Informationsempfängerinnen und -empfänger verbindlich.
§ 17
Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger
1 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfän
- ger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.
6 Nr. 36a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.07.2017
01.09.2017 Erstfassung G 2017-087
Nr. 36a
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2017
01.09.2017 Erlass Erstfassung G 2017-087
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