Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (36b)
CH - LU

Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

Nr. 36b Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV) vom 4. Juli 2017 (Stand 1. September 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 69 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Vernehmlassungsverfahren des Kantons

§ 1

Zweck
1 Vernehmlassungsverfahren bezwecken die Beteiligung der politischen Parteien, der Gemeinden und der interessierten Personen und Organisationen an der Meinungsbildung und Entscheidfindung der kantonalen Behörden.
2 Sie sollen Aufschluss geben über die Zweckmässigkeit, die Vollziehbarkeit und die po
- litische Unterstützung eines Vorhabens des Kantons.

§ 2

Durchführung
1 Ein Vernehmlassungsverfahren ist in der Regel durchzuführen bei der Vorbereitung von a. Verfassungsänderungen, b. Gesetzen, c. Verordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf Personen und Organisationen ausserhalb der Verwaltung und insbesondere auf die Gemeinden haben, d. weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite.
1 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-088
2 Nr. 36b
2 Bei Vorhaben von geringer Tragweite, namentlich Verordnungen von lediglich fach
- technischer Bedeutung, können die Departemente Anhörungen in Fachkreisen durchfüh
- ren.

§ 3

Eröffnung
1 Der Regierungsrat a. entscheidet über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens und ermächtigt das antragstellende Departement oder die antragstellende Staatskanzlei zu dessen Durchführung, b. bezeichnet den Kreis der Organisationen, Gemeinwesen und Behörden, die zur Vernehmlassung einzuladen sind, c. bestimmt die abzugebenden Unterlagen und die Dauer des Vernehmlassungsver
- fahrens.
2 Das ermächtigte Departement lädt zur Vernehmlassung ein: a. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, b. die vom Regierungsrat bezeichneten Vernehmlassungsadressatinnen und -adressa
- ten.
3 Die Staatskanzlei informiert die Öffentlichkeit über die Eröffnung des Vernehmlas sungsverfahrens.

§ 4

Form und Frist
1 Die Vernehmlassungsunterlagen stehen in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Sie bemisst sich nach Art und Umfang des Vorhabens und kann insbesondere bei Dringlichkeit oder bei geringer Tragweite des Vorhabens verkürzt werden. Ferienzeiten und Feiertage sind bei der Frist
- ansetzung angemessen zu berücksichtigen.

§ 5

Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren
1 Die Staatskanzlei erstellt in Absprache mit den Departementen dreimal im Jahr eine Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren und veröffentlicht sie im Internet.
Nr. 36b
3
2 Kantonale Stellungnahmen in Vernehmlassungsverfahren des Bundes und anderer Gemeinwesen und Organisationen

§ 6

1 Die Staatskanzlei überweist Vernehmlassungsunterlagen des Bundes und anderer Gemeinwesen und Organisationen dem zuständigen Departement zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung, soweit sie nicht selber zuständig ist.
2 Die übrigen Departemente und die Staatskanzlei sind vor der Antragstellung in der Re
- gel zum Mitbericht einzuladen.
3 Die in Vernehmlassungsverfahren des Bundes vom Regierungsrat beschlossenen kanto
- nalen Stellungnahmen sind vom antragstellenden Departement in der Regel im Internet zu veröffentlichen.
4 Nr. 36b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.07.2017
01.09.2017 Erstfassung G 2017-088
Nr. 36b
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.07.2017
01.09.2017 Erlass Erstfassung G 2017-088
Markierungen
Leseansicht