Verkehrsabgabengesetz (741.1)
CH - ZH

Verkehrsabgabengesetz

1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
15 (vom 11. September 1966)
1 I. Verkehrsabgaben

§ 1.

Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechti gt sind oder mit Standort im Kan ton Zürich auf den öffentlichen Stra ssen im Verkehr stehen, wird vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.

§ 2.

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1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt: a. für Lastwagen, schwere Sattels chlepper und Gesellschaftswagen aus der Summe der Beträge für Gesa mtgewicht und Abgaskategorie, b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht, c. für Motorräder mit Hubkolbenmot or aus der Summe der Beträge für Hubraum und Abgaskategorie, d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamt gewicht.
2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.
3 Der Regierungsrat legt die Zugeh örigkeit zu den Abgaskategorien gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bun des zum Bundesgesetz vom 19. Deze mber 1997 über eine leistungs abhängige Schwer verkehrsabgabe
5 und zum Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 fest
8 .

§ 3.

12 Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit aus schliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

§ 4.

1 Trolleybusse und ihre Anhäng er sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen ö ffentlichen Linienverkehr verwendeten Motor fahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
4 die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrsabga ben für Motorfahrzeuge und Anhän ger, die nur teilweise im fahrplanmä ssigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, geme innützigen Zwecken ode r Gebrechlichen die nen oder bei denen a ndere besondere Verhältnisse vorliegen.

§ 5.

1 Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht.
2
741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.
3 In besonderen Fällen könn en die durch Verordnung
4 festzuset
- zenden Verkehrsabgaben aus fest en Jahresbeträgen bestehen.

§ 6.

Der Halter ist verpflichtet, je de Veränderung am Motorfahr
- zeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der fü r den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

§ 7.

1 Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben.
2 Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

§ 8.

Bei verspäteter Rück gabe der Kontrollschilder sowie bei unbe
- rechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabga
- ben unabhängig von einer allfäl ligen Bestrafung nachzuzahlen.

§ 9.

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung
4 ergänzende Vor
- schriften erlassen, namentlich üb er die Erhebung der Verkehrsabga
- ben bei Standort-, Halter- und Fahr zeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rücker
- stattung der Verkehrsabgaben.
2 . . .
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§ 10.

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1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Be
- achtung der Auswirkungen des Fahr zeugbetriebs au f die Umwelt nach den Ansätzen von §
2 fest für: a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern, b. Fahrzeuge mit bes onderer Antriebsart, c. Fahrzeuge mit bes onderen Bewi lligungen.
2 Er setzt die Verkehrsabgaben fü r die Fahrzeugar ten der landwirt
- schaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Ver
- kehrsabgaben für landwirtschaftlic he Motorfahrzeuge betragen höchs
- tens Fr.
200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.
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3 Der Regierungsrat setzt den Betr ag fest, bis zu dem wegen der Umtriebe die Verkehrsabgabe ni cht erhoben oder nicht zurückerstat
- tet wird.
3 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
741.1

§ 10

a.
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1 Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei der ersten Inverkehrsetzung den zw ei besten Kategorien nach dem Ausführungsrecht des Bunde s zum Energiegesetz vom 26. Juni 1998
6 und zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
9 angehören, wer den für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt ermässigt: a. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören, b. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie ange hören.
2 Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO
2 je km ausstossen, sind von der Ermässigung ausgenommen. Der Re gierungsrat kann die sen Wert aufgrund der tec hnischen Entwicklung senken.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabatt system auf weitere Moto rfahrzeugarten ausdehnen.

§ 11.

Der Regierungsrat bezeichnet di e Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben.

§ 12.

11 Der Reinertrag der Verkeh rsabgaben ist dem Strassen fonds gemäss Strassengesetz
3 gutzuschreiben. II. Vollzug des St rassenverkehrsrechts des Bundes

§ 13.

1 Der Regierungsrat be zeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- un d Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahr radkennzeichen ausgeben und alle übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
7 den Kantonen überträgt oder vorbehält.
2 . . .
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§ 14.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prü fungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Über lassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

§ 15.

1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist ver pflichtet, der Polizei Auskunft zu ge ben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Besti mmungen der Strafprozessordnung
2 über das Zeugnisverwe igerungsrecht die Auskunft zu verweigern.
2 Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahr rädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.
4
741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
3 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflich
- tet, den Verlust von Kontrollschi ldern oder Fahrze ugausweisen unver
- züglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, beschädigte oder unleserlich geword ene Kontrollschilder und Ausweise werden auf Kosten des Halters ersetzt.

§ 16.

1 Der Regierungsrat oder die v on ihm bezeichnete Amtsstelle kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahr
- verbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen.
2 Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung
4
allen oder einzelnen Gemeinden übertragen.
3 Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseit s öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes
7 einschränken oder untersagen.

§ 17.

1 Der Regierungsr at erlässt durch Verordnung
4 die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes
7 .
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durch
- führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Rad
- fahrer, die wiederholt Verkeh rsregeln übertreten haben.
15
3 Der Regierungsrat kann den Höchs ttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen. III. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 18.

14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassen en Verordnungen werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

§ 19.

Das Gesetz betreffend da s Strassenwesen vom 20. August
1893 wird wie folgt abgeändert: . . .
10

§ 20.

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme dur ch die Stimm
- berechtigten und nach der amtliche n Veröffentlichung des kantons
- rätlichen Erwahrungsbes chlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.
2 Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr
- rädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgeho
- ben.
5 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
741.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011 ( OS 68, 457 )

§ 1.

Für leichte Motorwagen, die läng stens drei Jahre vor Inkraft treten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu die sem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ermässigung nach §
10 a erfüllt haben, wird die Verkehrsabgab e für den Rest der Frist ermässigt.

§ 2.

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1 Die Verkehrsabgaben für Lieferwagen, die ab 1. Januar 2015 erstmals in Verkehr gesetzt wurden bzw. werden und die den neuesten geltenden Emissionscode aufweisen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie die neun folgenden Kalenderjahre um 50% ermässigt, wenn die Lieferwagen a. einem überwiegend ge werbemässigen Verw endungszweck dienen und b. höchstens 250 g CO
2 je km ausstossen.
2 Unter den Voraussetzungen von Ab s. 1 werden für Lieferwagen, die im Jahr 2014 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, die Verkehrs abgaben ab 1. Januar 2019 für sechs weitere Jahre um 50% ermässigt.
3 Der Fahrzeughalter hat die überwiegend gewer bemässige Ver wendung des Lieferwage ns nachzuweisen.
4 Die Ermässigung der Verkehrsabga ben ist bis zur Einführung der Energie- oder Umweltetikette für Lieferwagen befristet.
1 OS 42, 356 und GS V, 601.
2 LS 321 .
3 LS 722.1 .
4 LS 741.11 .
5 SR 641.81 .
6 SR 730.0 .
7 SR 741 .
8 SR 741.01 .
9 SR 814.01 .
10 Text siehe OS 42, 356.
11 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
12 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 359). In Kraft seit 1. Januar
1991.
6
741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
13 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
14 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Eingefügt durch G vom 28. November 2011 ( OS 68, 457 ; ABl 2010, 814
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
18 Fassung gemäss G vom 28. November 2011 ( OS 68, 457 ; ABl 2010, 814
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
19 Fassung gemäss G vom 3. April 2017 ( OS 72, 451 ; ABl 2016-11-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
20 Fassung gemäss G vom 11. Juni 2018 ( OS 73, 599 ; ABl 2018-04-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
7 Verkehrsabgabengesetz (VAG)
741.1 Anhang
17
1. Lastwagen, schwer e Sattelschlepper und Gesellschaftswagen (§
2 Abs. 1 lit. a) a. Gesamtgewicht: bis 4000 kg Gesamtgewicht Fr.
254 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr.
35 b. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr.
900 Kategorie 2 Fr.
600 Kategorie 3 Fr.
300
2. Übrige Motorwagen mit Hubkolbenmotor (§
2 Abs. 1 lit. b) a. Hubraum: bis
1200 cm
3 Fr.
69 von
1201 bis
1400 cm
3 Fr.
88 von
1401 bis
1600 cm
3 Fr.
108 von
1601 bis
1800 cm
3 Fr.
128 von
1801 bis
2000 cm
3 Fr.
148 von
2001 bis
2500 cm
3 Fr. 208 von
2501 bis
3000 cm
3 Fr. 358 von
3001 bis
3500 cm
3 Fr.
508 von
3501 bis
4000 cm
3 Fr.
658 von
4001 bis 4500 cm
3 Fr.
808 von
4501 bis
5000 cm
3 Fr.
958 von
5001 bis
5500 cm
3 Fr.
1108 von
5501 bis
6000 cm
3 Fr.
1258 über 6000 cm
3 : Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm
3 Hubraum Fr.
300
8
741.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG) b. Gesamtgewicht: bis
1200 kg Fr.
50 von
1201 bis
1400 kg Fr.
70 von
1401 bis
1600 kg Fr.
100 von
1601 bis
1800 kg Fr.
130 von
1801 bis
2000 kg Fr.
160 von
2001 bis
2200 kg Fr.
190 von
2201 bis
2400 kg Fr.
310 von
2401 bis
2600 kg Fr.
430 von
2601 bis
2800 kg Fr.
550 von
2801 bis
3000 kg Fr.
670 von
3001 bis
3200 kg Fr.
790 von
3201 bis
3500 kg Fr.
930 über 3500 kg: Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr.
260
3. Motorräder mit Hubkolbenmotor (§
2 Abs. 1 lit. c) a. Hubraum: bis 300 cm
3 Hubraum Fr.
34 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm
3 Hubraum Fr.
9 b. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr.
35 Kategorie 2 Fr.
25 Kategorie 3 Fr.
0
4. Anhänger an Motorwagen (§
2 Abs. 1 lit. d) bis 500 kg Gesamtgewicht Fr.
35 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr.
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