Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung (413.41)
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Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung

1 Gesetz über die hauswirt schaftliche Fortbildung
413.41
1. 7. 09 - 65 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung (vom 28. September 1986)
1
Hauswirt
-
schaftlicher
Fortbildungs
-
unterricht

§ 1.

8 Die Schulgemeinden gewährleisten den freiwilligen hauswirt schaftlichen Fortbildungsunterricht. Dieser umfasst die hauswirtschaft lichen Fortbildungskurse.
Schulträger

§ 2.

1 Die Schulgemeinden können eine hauswirtschaftliche Fort bildungsschule führen od er diese Aufgabe durch Vereinbarung ganz oder teilweise einer andern Sc hulgemeinde oder einer gemeinnützi gen, politisch und konfessionell neutra len Organisation übertragen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der für das Bil dungswesen zuständigen Direktion
5 .
2 Sofern eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschul e beim Inkraft treten dieses Gesetzes einer Be rufsschule im Sinne des Berufsbil dungsgesetzes angegliedert ist, kann der Staat sie führen.

§ 3.

9
Hauswirtschaft
-
liche Fortbil
-
dungskurse

§ 4.

Die hauswirtschaftlichen Fortb ildungskurse dienen der Fort bildung von Erwachsene n und von schulentlassenen Jugendlichen in den Bereichen Haushalt und Famili e. Die Schulgemeinden sorgen für ein Mindestangebot von Kursen.

§§

5 und 6.
9
Fach- und
Lehrpersonal

§ 7.

8 Die Lehrkräfte benötigen ein von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion anerkanntes Fähigkeitszeugnis. Diese kann Aus nahmen bewilligen.
Beiträge des
Staates

§ 8.

1 Der Staat leistet den Schultr ägern für die hauswirtschaft liche Fortbildung Betriebsbeiträge bis zur Hälfte der beitragsberech tigten Kosten. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungs fähigkeit des Schulträgers und nach der Teilnehmerzahl.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die beitragsberech tigten Kosten; er kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen.
3 Der Staat übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge ver bleibenden Kosten des hauswirtsc haftlichen Berufsschulunterrichts.
2
413.41 Gesetz über die hauswirt schaftliche Fortbildung Änderung bis herigen Rechts

§ 9.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. das Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom 23. Dezember 1859: . . .
2 b. das Gesetz betreffend die Volksschule (Volksschulgesetz)
vom
11. Juni 1899: . . .
2 Aufhebung bis herigen Rechts, Übergangs bestimmungen

§ 10.

1 Das Gesetz über die Hauswirt schaftliche Fortbildungs
- schule vom 5. Juli 1931 wird aufgehoben.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestim
- mungen. Verordnung

§ 11.

Der Regierungsrat er lässt eine Verordnung, die der Geneh
- migung des Kantonsrates bedarf. Inkrafttreten

§ 12.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens
3,
4 .
3 Auf Beginn des Schuljahres 1987/
88 entfällt die obligatorische Fortbildungsschulpflicht für die Ob er- und Realschülerinnen sowie für die übrigen Schülerinnen, welche obl igatorische Haushaltkunde in der Volks- oder in der Mittelschule besucht haben.
1 OS 49, 799.
2 Text siehe OS 49, 799.
3 Teilinkraftsetzung vom 11. März 1987 auf Schuljahresbeginn 1987/88 (OS 50,
138), Teilinkraftsetzung vom 2. November 1994 auf Schuljahresbeginn 1994/
95 (OS 52, 965).
4 Vollständig in Kraft gesetzt am 21. Ja nuar 1998 auf Beginn des Schuljahres
1998/99.
5 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
6 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 ( OS 55, 71 ). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 231).
7 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ). In Kraft seit 1. Juli
2003 ( OS 58, 153 ).
8 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
). In Kraft seit 1. April 2009.
9 Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006,
1153 ). In Kraft seit 1. April 2009.
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