Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (415.22)
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Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

1 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro fessoren, die bei der Witwen-, Wa isen- und Pensionskasse der Profes soren der Universität (WWPK) versichert sind.
Festsetzung
des Ruhegehalts

§ 2.

1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und di e angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die jenige der tatsächl ichen Dienstjahre nicht übersteigen.
2 Dienstjahre als ausserordentlich e Professorin oder Assistenzpro fessorin bzw. als ausser ordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden be i der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder ei nes ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei de r Bemessung des R uhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes sors voll angerechnet.
6
3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol dung, begrenzt auf die Höchstbesold ung der betreffenden Professoren kategorie.
4 Bei vorzeitigem Rücktr itt im Sinne von §
67 der Personalverord nung der Universität
2 wird die nach Abs.
1 und 2 berechnete mass gebende Besoldung gekürzt. Die Kürz ung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
Höhe
des Ruhegehalts

§ 3.

1 Der Höchstbetrag des Ruhege halts wird mit 24 anrechen baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der ma ssgebenden Besol dung.
2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
2
415.22 Ruhegehaltsverordnung der Pr ofessorinnen und Professoren Entlassung

§ 4.

1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt
- licher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver
- schulden entlassen und ha t sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das es verhinde rt, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin
- den, so wird ein le benslängliches Ruh egehalt ausbezahlt.
2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§
2 und 3 fest
- gesetzt. Austritt ohne Ruhegehalt

§ 5.

1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Staatsdienst au streten, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistu ng wird nach Art.
16 des Bunde sgesetzes über die Freizügigkeit in der beru flichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)
4
be
- rechnet. Sie entspricht dem Ba rwert der erworbenen Leistung.
3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet:
4 Das Ruhegehalt im Alter 65 ents pricht demjenig en Ruhegehalt gemäss den §§
2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes
- sor bei unveränderter massgebende r Besoldung und unverändertem Dienstverhältnis am Semesterende nach Vo llendung des 65. Alters
- jahres Anspruch hat.
5 Die tatsächliche Dienstdauer ents pricht den vom Amtsantritt bis zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
6 Die mögliche Dienstdauer entspr icht den vom Amtsantritt bis zum Semesterende nach Vollendung de s 65. Altersjahres vollen Jahren und Monaten.
7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund
- lagen der Versicherungskass e für das Staatspersonal
8 ermittelt. Verwendung der Freizügig keitsleistung

§ 6.

1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpu nkt wird sie mit dem Verzugszins
- satz gemäss Freizügigkeitsgesetz
4 verzinst.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Is t dies nicht möglich, haben Aus
- tretende mitzuteilen, in welcher zu lässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig
- keitsleistung spätestens innert zw ei Jahren nach Austritt aus dem Staatsdienst samt Zinsen an die Auffa ngeinrichtung gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva
- lidenvorsorge vom 25. Juni 1982
3 überwiesen. tatsächliche Dienstdauer mögliche Dienstdauer Ruhegehalt im Alter 65
3 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22
3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn:
1. sie die Schweiz e ndgültig verlassen,
2. sie eine selbstständige Erwerb stätigkeit aufnehmen und der obli gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
3. die Freizügigkeitsleistung weni ger als einen Sechstel des Ruhe gehalts im Alter 65 beträgt.
4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Eheg atte schriftlich zustimmt.
Finanzierung
von
Wohneigentum

§ 7.

1 Professorinnen oder Professore n können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Alte rsleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Fr eizügigkeitsleistung für die Finan zierung von Wohneigentum zum eige nen Bedarf verpfänden oder vor beziehen.
2 Nach Vollendung des 50. Altersja hres ist der Betrag auf die Frei zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits leistung, falls diese hö her ist, beschränkt.
3 Für verheiratete Anspruchsberecht igte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs kasse für das Staatspersonal
8 versicherten Professorinnen und Profes soren, geregelt.
5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
1. das Wohneigentum veräussert wird,
2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder
3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen leistungen der WWPK verrechnet werden kann.
6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Frei zügigkeitsleistung zurückbezahlt werden.
Leistungen bei
Ehescheidung

§ 8.

1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor bene Freizügigkeitsleistung gemäss Art.
22 ff. Freizügigkeitsgesetz
4 aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede nen Ehegattin oder des geschi edenen Ehegatten übertragen.
4
415.22 Ruhegehaltsverordnung der Pr ofessorinnen und Professoren
2 Das Ruhegehalt wird wie bei ei nem Vorbezug für Wohneigentum gekürzt. Die verpflichtete Ehegatti n oder der verpflichtete Ehegatte hat die Möglichkeit, den übertra genen Betrag zurückzuzahlen. Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
5 am 1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 55, 561 .
2 LS 415.21 .
3 SR 831.40 .
4 SR 831.42 .
5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.
6 Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 ( OS 56, 87 ). In Kraft seit
1. Januar 2000.
7 Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 ( OS 56, 621 ). In Kraft seit 1. Januar
2000.
8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
5 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22 Anhang
7 Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung der Ruhegehaltsverordnung (Barwertfaktoren zu §
5) Alter bei Austritt Männer Frauen
45
4,890
6,059
46
5,097
6,309
47
5,313
6,570
48
5,540
6,842
49
5,776
7,126
50
6,023
7,422
51
6,282
7,731
52
6,553
8,054
53
6,837
8,391
54
7,135
8,744
55
7,449
9,113
56
7,780
9,501
57
8,130
9,908
58
8,501
10,336
59
8,895
10,787
60
9,314
11,262
61
9,761
11,764
62
10,240
12,295
63
10,754
12,858
64
11,308
13,452
65
11,908
14,082 Das Alter wird auf M onate genau berechnet. Für nicht ganzzahlige Alter wi rd der Barwert interpoliert. Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als Barwertfaktor erworbene Leistung.
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