Gesetz über das Strafverfahren (321.1)
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Gesetz über das Strafverfahren

15. März 1995 Gesetz über das Strafverfahren (StrV) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege

Art. 1

Geltungsbereich
1 Vollstreckung von Strafentscheiden durch die Behörden des Kantons Bern.
2 Jugendrechtspflege.

Art. 2

Ausübung der Strafrechtspflege Die Strafrechtspflege steht einzig den durch das Gesetz hiefür eingesetzten Behörden sowie Beamtinnen und Beamten zu. Sie kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen ausgeübt werden.

Art. 3

Strafverfolgung a Grundsatz Die Strafverfolgung ist von Amtes wegen einzuleiten, wenn nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

Art. 4

b Ausnahmen
1 [Absatz 1 Fassung vom 14. 12. 2004]
1. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht beträchtlich ins Gewicht fällt,
2. auf eine Zusatzstrafe nach Artikel 49 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB [SR 311.0] ) verzichtet werden kann,
3. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten,
4. das Bundesrecht dies vorsieht.
2 sowie den urteilenden Gerichten zu.

Art. 5

Verbot erneuter Strafverfolgung Ist ein Strafverfahren auf gesetzliche Weise durch Aufhebungsbeschluss oder Urteil beendigt worden, kann gegen die angeschuldigte Person wegen der gleichen Handlung eine neue Strafverfolgung nicht mehr eingeleitet werden. Die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2. Gerichtsbarkeit und Gerichtsstände

Art. 6

Gerichtsbarkeit der bernischen Gerichte
Der Gerichtsbarkeit der bernischen Gerichte unterliegen
1. die der kantonalen Gerichtsbarkeit nach Artikel 338 StGB und nach andern Bundesgesetzen unterstellten strafbaren Handlungen, sofern die bernischen Gerichte nach Artikel 340ff. StGB zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet sind, [Fassung vom 14. 12. 2004]
2. die der Gerichtsbarkeit des Kantons Bern nach Artikel 18 und 18 bis Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP [SR 312.0] ) und anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Bundesstrafsachen, [Fassung vom 14. 12. 2004]
3. die nach bernischem Strafrecht zu beurteilenden strafbaren Handlungen.

Art. 7

Interkantonale Festsetzung der Gerichtsbarkeit a Pflicht des Gerichts
1
311.0] ) nicht für gegeben oder wird sie von der angeschuldigten Person oder der Privatklägerschaft bestritten, sind die Akten mit Antrag der Generalprokuratur zu überweisen.
2 Gerichtsbarkeit für gegeben, beantragt es der Generalprokuratur die Anerkennung der bernischen Gerichtsbarkeit.

Art. 8

b Verfahren Die Generalprokuratur führt die für die Festsetzung der Gerichtsbarkeit erforderlichen Verhandlungen mit ausserkantonalen Behörden. Sie ordnet nötigenfalls weitere Erhebungen an. Sie kann mit deren Durchführung eine Gerichtsperson beauftragen.

Art. 9

c Kompetenzkonflikt mit ausserkantonalen Behörden Hält die Generalprokuratur die bernische Gerichtsbarkeit nicht für gegeben und wird die Gerichtsbarkeit auch von den beteiligten ausserkantonalen Behörden bestritten, ist sie befugt, den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen (Art. 345 StGB, Art. 279 BStP, Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR [SR 313.0] ]).

Art. 10

d Entscheid In den übrigen Fällen spricht die Generalprokuratur die Anerkennung der bernischen Gerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit eines andern Kantons aus und eröffnet den Entscheid den beteiligten ausserkantonalen Behörden, dem Gericht und den Parteien.

Art. 11

[Fassung vom 14. 12. 2004] e Anfechtung des Entscheides Der Entscheid über die Anerkennung oder Ablehnung der bernischen Gerichtsbarkeit kann an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergezogen werden (Art. 279 BStP).

Art. 12

f Zustellung der Akten an das Gericht
1 durch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfolgungspflichtig erklärt, stellt die Generalprokuratur die Akten dem nach ihrer Ansicht örtlich zuständigen Gericht zu.
2

Art. 12a

[Eingefügt am 14. 12. 2004] Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit Die Regeln über die interkantonale Festsetzung der Gerichtsbarkeit (Art. 7–12) finden im Verhältnis zu den Strafbehörden des Bundes sinngemäss Anwendung.

Art. 13

Innerkantonale Zuständigkeit a Grundsatz
1 [Fassung vom 14. 12. 2004] ) gelten auch im innerkantonalen Verhältnis sowie für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.
2 Amtes wegen zu prüfen.

Art. 14

b Verfahren
1 anzustreben.
2
3

Art. 15

[Fassung vom 14. 12. 2004] c Entscheid der Anklagekammer Die Anklagekammer bestimmt auf Antrag der Generalprokuratur die verfolgungspflichtige Gerichtsbehörde. Sie ist befugt,
1. für die in den Artikeln 340 bis 344 StGB nicht vorgesehenen Fälle eine Regelung zu treffen;
2. bei Mittäterschaft und Teilnahme sowie beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eine von den Artikeln 340 bis 344 StGB abweichende Regelung zu treffen.

Art. 16

d Befugnisse vor der Festsetzung des Gerichtsstandes
1 unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen.
2
3. Rechtshilfe
3.1 Grundsätze

Art. 17

Innerhalb des Kantons Die Behörden der Strafrechtspflege sind innerhalb des Kantons Bern zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.

Art. 18

Innerhalb der Schweiz
1 des Bundesrechts, insbesondere den Artikeln 356 bis 361 StGB [Fassung vom 14. 12. 2004] denjenigen des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen.
2 gewähren.

Art. 19

Internationale Rechtshilfe
1 insbesondere nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), nach internationalen Abkommen, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, und nach Staatsverträgen.
2 Polizeiwesen zu richten, sofern nicht das IRSG, ein Abkommen oder Staatsvertrag den unmittelbaren Verkehr gestatten.
3 werden.
3.2 Verfahren und Durchführung

Art. 20

Ersuchen Sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen, ist das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen, ebenso das Gesuch, selber Amtshandlungen in einem fremden Gerichtskreis durchführen zu dürfen.

Art. 21

Bewilligung
1 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Anklagekammer zum Entscheid über die Entsiegelung (Art. 9 IRSG [SR 351.1] ) und bei politischen Straftaten und Pressedelikten (Art. 356 Abs. 2 StGB). [Fassung vom
14. 12. 2004]
2 gemäss Konkordat sind an die örtlich zuständige Untersuchungsbehörde zu richten.

Art. 22

Massgebliches Verfahrensrecht
1 [SR 351.1] (Art. 65), ein Staatsvertrag, das Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen oder ausnahmsweise die Anklagekammer die Anwendung auswärtigen Verfahrensrechts gestatten.
2 bernischen Recht unbekannt sind.
3 dringliche Massnahmen zu treffen.

Art. 23

Teilnahme der ersuchenden Behörde Ersuchende schweizerische Behörden können der Rechtshilfemassnahme beiwohnen. Für ausländische Behörden richten sich die Teilnahme sowie die selbständige Vornahme von Untersuchungshandlungen nach dem IRSG und dessen Ausführungsbestimmungen.

Art. 24

Durchführung durch das Sekretariat Die zuständige Behörde kann einzelne Untersuchungshandlungen für andere kantonale oder schweizerische Behörden unter ihrer Verantwortung ihrem Sekretariat übertragen. Die Anklagekammer kann ausnahmsweise diese Möglichkeit einschränken oder sie auf Untersuchungshandlungen für ausländische Behörden ausdehnen.
3.3 Auslieferung und stellvertretende Strafverfolgung im zwischenstaatlichen Verkehr

Art. 25

1 Abkommen und Staatsverträgen.
2
3 ausländischen Behörden vertritt die Anklagekammer den Kanton Bern. Sie kann den Antrag der Generalprokuratur einholen.
4. Behörden der Strafrechtspflege

Art. 26

Strafverfolgungsbehörden Strafverfolgungsbehörden sind
1. die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der gerichtlichen Polizei tätig sind,
2. andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen oder -aufseher,
3. die Untersuchungsbehörde (Untersuchungsrichterin oder Untersuchungsrichter),
4. die Staatsanwaltschaft (Generalprokuratorin oder Generalprokurator, Prokuratorin oder Prokurator).

Art. 27

Anklagekammer
1 oder Stellvertreter, welche unter der Oberaufsicht des Obergerichts stehen (Art. 91 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen, GOG [BSG 161.1] ), stehen die Strafverfolgungsbehörden unter der Aufsicht der Anklagekammer. Diese ist befugt, ungesetzliche Amtshandlungen aufzuheben und Weisungen zu erteilen.
2

Art. 28

Urteilende Gerichte Urteilende Strafgerichte sind
1. in erster Instanz a die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, b das Kreisgericht, c das Wirtschaftsstrafgericht,
2. in der Rechtsmittelinstanz a die Strafkammern des Obergerichts, b der Kassationshof des Obergerichts.

Art. 29

Kompetenzen der urteilenden Gerichte
1
1. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten, soweit im Einzelfall Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz
1 StGB, welche die ursprüngliche Strafe um nicht mehr als ein Jahr übersteigt, in Frage stehen; in diesen Fällen können Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung nach Artikel 64 StGB angeordnet werden; [Fassung vom 14. 12. 2004]
2. das Kreisgericht, soweit im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder Verwahrung nach Artikel 64 StGB in Frage steht; [Fassung vom 14. 12. 2004]
3. das Wirtschaftsstrafgericht in den ihm nach Artikel 258 Absatz 2 überwiesenen Fällen;
4. die Strafkammern des Obergerichts bei Appellation gegen ein Urteil der Gerichtspräsidentin, des Gerichtspräsidenten oder des Kreisgerichts;
5. den Kassationshof des Obergerichts a bei Appellation gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts, b bei Revisionsgesuchen.
2 Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten beurteilt, wenn der Fall nicht ans Wirtschaftsstrafgericht überwiesen wird. [Eingefügt am 14. 12. 2004]
3 Person vereinigt, wird die Strafsache auch bezüglich des Unternehmens vom Kreisgericht oder vom Wirtschaftsstrafgericht beurteilt, wenn deren Zuständigkeit für die natürliche Person gegeben ist. am 14. 12. 2004]
5. Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 30

Unfähigkeit Eine Gerichtsperson ist unfähig, an der Behandlung und Beurteilung einer Strafsache teilzunehmen, wenn
1. ihr ein gesetzliches Erfordernis für das Amt fehlt;
2. ihr die Urteilsfähigkeit fehlt;
3. sie selber als Partei, Geschädigte, Rechtsbeistand oder Bevollmächtigte einer Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter an der Sache ein Interesse hat;
4. sie mit einer Partei verheiratet oder verlobt, in gerader Linie oder bis und mit dem vierten Grad der Seitenlinie (Geschwisterkinder und ihre Ehegattinnen oder Ehegatten beziehungsweise ihre eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partner) verwandt oder verschwägert oder durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Unfähigkeitsgrund nicht aufhebt; [Fassung vom 8. 9. 2005]
5. sie mit einer Partei durch Adoption, Pflegekindschaft oder Familiengenossenschaft (Art. 110 Abs.
2 StGB) oder durch Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft verbunden ist; vom 14. 12. 2004]
6. Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB) oder Familiengenossen (Art. 110 Abs. 2 StGB) als Anwältin oder Anwalt in Vertretung einer Partei oder als Sachverständige oder als Zeugen auftreten; [Fassung vom 14. 12. 2004]
7. sie in der Sache bereits in anderer Instanz richterlich oder als Mitglied der Staatsanwaltschaft gehandelt oder mitgewirkt hat, es sei denn, es handle sich um eine Neubeurteilung nach Aufhebung eines früheren Urteils oder um eine Revision des Verfahrens;
8. sie in der Sache als Anwältin oder Anwalt oder in Vertretung einer Partei gehandelt hat;
9. sie in der Sache einer Partei, deren Anwältin oder Anwalt oder anderweitig Beteiligten Rat erteilt hat;
10. sie selber in der Sache als Sachverständige oder Sachverständiger tätig war oder ist oder in Zeugeneigenschaft einvernommen wurde;
11. sie selber oder Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB) oder Familiengenossen (Art. 110 Abs. 2 StGB) mit einer der Parteien in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsstreit stehen. [Fassung vom 14. 12.
2004]

Art. 31

Ablehnbarkeit Eine Gerichtsperson kann abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erregen.

Art. 32

Ausstandsverfahren a für die Gerichtspersonen
1 melden. Beim Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gemäss Artikel 31 ist sie berechtigt, bei der zuständigen Behörde ihre eigene Ablehnung zu beantragen.
2

Art. 33

b für die Parteien
1 der zuständigen Behörde oder bei der betroffenen Gerichtsperson ein begründetes Ausstandsbegehren schriftlich oder mündlich anzubringen, sobald ihr der Unfähigkeits- oder Ablehnungsgrund bekannt geworden ist. Mündliche Ausstandsbegehren sind mit der Begründung zu protokollieren und unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
2 des Ausstandsbegehrens zu äussern.

Art. 34

c Vorgehen nach Stellung des Ausstandsbegehrens
1 Amtshandlung in der Sache zu enthalten. In der Zwischenzeit sind durch die gesetzliche oder eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stellvertretung die unumgänglich nötigen Massnahmen zu treffen.
2 der für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständigen Behörde anordnen, dass die betroffene Gerichtsperson das Verfahren weiterführt. Bei Gutheissung des Begehrens sind, soweit ein Unfähigkeitsgrund als gegeben erachtet wird, die betreffenden Amtshandlungen ungültig. Wird das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes festgestellt, können die Parteien ohne weitere Begründung innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides die Aufhebung der in der Zwischenzeit ergangenen Amtshandlungen verlangen.

Art. 35

Ausstand der übrigen in der Strafrechtspflege tätigen Personen
1 Sekretariatsangestellten und die Strafverfolgungsbehörden.
2 Rechtskraft des Urteils bildet keinen Ausstandsgrund.

Art. 36

Zuständige Behörden Der Entscheid über Unfähigkeit oder Ablehnbarkeit wird getroffen
1. bezüglich der oder des Vorsitzenden des Kreisgerichts oder der Einzelrichterin oder des Einzelrichters durch die Anklagekammer,
2. bezüglich eines oder zweier Mitglieder des Kreisgerichts von diesem selbst unter Beiziehung von Ersatzleuten,
3. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder des Kreisgerichts durch die Anklagekammer,
4. bezüglich des Präsidiums oder eines Mitgliedes der Anklagekammer, des Wirtschaftsstrafgerichts oder der Strafkammern vom Gericht selbst unter Beiziehung einer Ersatzperson,
5. bezüglich des Präsidiums, eines oder zweier Mitglieder des Kassationshofes von diesem selbst unter Beiziehung von Ersatzleuten,
6. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder der Anklagekammer, des Wirtschaftsstrafgerichts, einer Strafkammer und des Kassationshofes durch das Obergericht,
7. bezüglich der protokollführenden Person durch die Gerichtsbehörde, der sie zugeteilt ist,
8. bezüglich der Strafverfolgungsbehörden durch die Anklagekammer,
9. bezüglich des Präsidiums, eines oder mehrerer Mitglieder des Obergerichts vom Gericht selbst,
10. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder des Obergerichts durch das Verwaltungsgericht.

Art. 37

Entscheid, Kostenpflicht
1
2 wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
3 verursachten Verfahrenskosten zu verurteilen.
4

Art. 38

Folgen des Ausstandes
1
1. Im Falle des Ausstandes der Mehrheit oder aller Mitglieder des Kreisgerichts wird die Sache, sofern das Gericht nicht aus den Ersatzleuten gebildet werden kann, einem andern Kreisgericht zugewiesen.
2. Im Falle des Ausstandes der Mehrheit oder aller Mitglieder einer Kammer oder Abteilung des Obergerichts erfolgt die Ergänzung oder Neubildung der Kammer oder Abteilung durch andere Mitglieder oder Ersatzleute des Obergerichts.
3. Im Falle des Ausstandes sovieler Mitglieder des Obergerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wahlvoraussetzungen erfüllen müssen.
4. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Stellvertretung; die ordentlichen Ersatzleute treten an die Stelle der Mitglieder der Gerichte. Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten sind durch entsprechende Gerichtspersonen oder in diese Funktion wählbare Personen desselben oder eines andern Gerichtskreises zu ersetzen.
2
6. Parteien und andere am Verfahren beteiligte Personen

Art. 39

Parteien a Begriff
1
2
3
4 Bundesstrafprozess und dem Verwaltungsstrafrecht.

Art. 40

b Allgemeine Rechte
1
2 Gelegenheit zu geben,
1. die Akten einzusehen;
2. an richterlichen Beweisaufnahmen teilzunehmen;
3. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Anträge zu stellen.
3

Art. 41

Opfer
1 Akten Einsicht zu nehmen, soweit es zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen erforderlich ist.
2 ihre Rechte (Art. 47 Abs. 4, Art. 65 Abs.2 und 4, Art. 103 Abs.3, Art. 104 Abs. 2, Art. 111 Abs. 1 Satz 2).
3

Art. 42

Andere Beteiligte
1 Zeugen, Auskunftspersonen und beschwerte Dritte.
2 Einziehung oder Auferlegung von Verfahrenskosten unmittelbar in ihren Rechten betroffen, ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.

Art. 43

Prozessfähigkeit
1 Handlungsfähigkeit.
2 Vormunde vertreten, soweit eine Vertretung möglich ist.
3 gesetzlichen Vertretung die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte auszuüben.

Art. 44

Angeschuldigte a Begriff, Verhandlungsfähigkeit
1 die Strafverfolgung eröffnet ist.
2 geistige Verhandlungsfähigkeit voraus. Vorbehalten bleibt ihre Vertretung, sofern die persönliche Mitwirkung nicht unerlässlich ist.

Art. 45

b Stellung der Angeschuldigten
1 belasten. Sie hat sich aber den vom Gesetz vorgesehenen Eingriffen in ihre persönlichen Rechte zu unterziehen.
2

Art. 46

Auskunftsperson
1
1. wer als Täterin oder Täter beziehungsweise als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt und nicht angeschuldigt ist;
2. wer als angeschuldigte Person in einem anderen Verfahren, das mit der abzuklärenden Strafsache in Zusammenhang steht, noch nicht rechtskräftig beurteilt ist.
2 einzuvernehmen.

Art. 47

Privatklägerschaft a Begriff
1
Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist. Als in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt gilt auch die zum Strafantrag berechtigte Person.
2
1. durch eine Erklärung zuhanden der Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörden, man verlange Bestrafung einer angeschuldigten Person und wolle im Verfahren Parteirechte ausüben;
2. durch Einreichen einer Zivilklage aus strafbarer Handlung bei den gerichtlichen Behörden; in diesem Falle stehen der verletzten Person auch die Parteirechte gemäss Ziffer 1 zu.
3
4 Opfer von Straftaten [SR 312.5] (Opferhilfegesetz, OHG) am Strafverfahren beteiligen will, gilt als Privatklägerin oder Privatkläger.

Art. 48

b Rechtsnachfolge Die Nachfolge in das Recht zur Privatklage ist möglich
1. für die gesetzlichen Erben in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung, wenn die verletzte Person gestorben ist und auf eine Privatklage nicht verzichtet hat,
2. in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen.

Art. 49

Rechtsbeistand a Grundsatz Die Parteien und die andern Beteiligten, soweit diese in ihren Interessen gemäss Artikel 42 Absatz 2 betroffen sind, sind in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt, aus der Zahl der im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen einen Rechtsbeistand zu wählen.

Art. 50

b Notwendige Verteidigung Die Verteidigung der angeschuldigten Person durch eine Anwältin oder einen Anwalt ist notwendig
1. während der Untersuchungshaft, wenn diese mehr als einen Monat gedauert hat;
2. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, wenn a eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten ist; b die angeschuldigte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen, hohen Alters, besonderer sprachlicher Schwierigkeiten oder aus andern Gründen ihre Rechte nicht ausreichend zu wahren vermag und nicht feststeht, dass sie durch die gesetzliche Vertretung genügend verbeiständet ist; [Fassung vom 27. 1. 1998] c die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt;
3. im Vorverfahren nach der ersten richterlichen Einvernahme in den Fällen von Ziffer 2 Buchstaben a und b.

Art. 51

c Amtliche Verteidigung
1 Verteidigung, bezeichnet die Verfahrensleitung, bei der die Sache hängig ist, von sich aus oder auf Gesuch hin eine amtliche Verteidigung aus der im Kanton Bern zur Berufsausübung zugelassenen Anwaltschaft.
2 aufzukommen, so ist ihr auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung zu bestellen
1. für die Untersuchungshaft, wenn diese mehr als fünf Tage gedauert hat,
2. für das gesamte Verfahren, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zu erwarten ist. [Fassung vom 14. 12. 2004]
3 Verteidigung anordnen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, geboten erscheint.
4 bestellte Verteidigung das Mandat ablehnt oder sich ohne stichhaltigen Grund nicht am Verfahren beteiligt.
5 bezeichnenden Anwalts ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Art. 52

d Entschädigung
1
2006 (KAG [BSG 168.11] ) geregelt. [Fassung vom 28. 3. 2006]
2 amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie der Verteidigerin oder dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sofern ihr die Bestellung einer Verteidigung nach ihrem Einkommen und Vermögen zumutbar war sowie wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
3 verurteilt und sind diese eintreibbar, entfallen die Honorierungspflicht durch den Kanton und die Erstattungspflichten entsprechend.

Art. 53

Unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft
1 Prozessführung erteilt und eine im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassene Person beigeordnet werden, sofern die besondern Umstände dies rechtfertigen und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos sind.
2 Bern [BSG 271.1]
3

Art. 53a

[Eingefügt am 28. 3. 2006] Vorschusszahlungen Hat das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert und kann das Strafverfahren voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten erstinstanzlich abgeschlossen werden, sind der amtlichen Anwältin oder dem amtlichen Anwalt auf Gesuch hin richterlich bestimmte Vorschusszahlungen zu entrichten.

Art. 54

Rekurs Entscheide gemäss Artikel 51 und 53 sind, sofern sie von einer Untersuchungsrichterin oder einem Untersuchungsrichter beziehungsweise einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten getroffen wurden, mit Rekurs bei der Anklagekammer anfechtbar.
7. Allgemeine Verfahrensregeln
7.1 Grundsätzliches, Verfahrensleitung, Sitzungspolizei

Art. 55

Grundsatz Die Organe der Strafrechtspflege sind gehalten,
1. die menschliche Würde der Beteiligten zu achten;
2. dafür zu sorgen, dass weder Schuldige der Strafe entgehen noch Schuldlose bestraft werden;
3. belastenden wie entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen;
4. das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen.

Art. 56

Verbotene Methoden
1 Versprechungen, Täuschungen und eingebende Fragen sowie Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt.
2
3

Art. 57

Prozessvoraussetzungen
1 Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen.
2

Art. 58

Verfahrensleitung
1 Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter beziehungsweise dem Präsidium des Gerichts zu.
2

Art. 59

Sitzungspolizei
1
2 Anordnungen nicht gehorchen, ausschliessen und diese, wenn sie sich dem Ausschluss widersetzen, bis zum Schluss der Sitzung in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.
3

Art. 60

Mangelhafte Eingaben Unleserliche oder ungebührliche Eingaben können zur Umarbeitung innert einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen werden. Die Verfahrensleitung kann androhen, dass sie andernfalls nicht beachtet werden.

Art. 61

Ordnungsbusse Missachtung verfahrensleitender Anordnungen sowie Ungebührlichkeiten im Sinne von Artikel 59 und im schriftlichen Verkehr mit Behörden können von der Verfahrensleitung mit Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestraft werden.
7.2 Gerichtssprache

Art. 62

Gerichtssprache
1 des Berner Jura die französische und im Amtsbezirk Biel die deutsche und die französische.
2 die Sache fällt.
3
dem Obergericht. Den Parteien und ihrer Vertretung steht hingegen vor diesen Gerichtsbehörden die Wahl unter den beiden Landessprachen frei.

Art. 63

Übersetzung
1 verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.
2
3 Sprache in genügender Weise, kann vom Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers abgesehen werden.
4 beizuziehen.
7.3 Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen, Beratung der Gerichte

Art. 64

Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen a Grundsatz
1
2 Personen unter 15 Jahren ist der Zutritt untersagt.
3 Personen beschränkt werden, die eine vom Gericht ausgestellte Zutrittskarte vorweisen. Wünsche der Parteien sind angemessen zu berücksichtigen.
4 Zugängen untersagt. Widerhandelnde können mit Ordnungsstrafe gemäss Artikel 61 belegt werden.

Art. 65

b Ausnahmen
1 ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist oder ein schutzwürdiges Interesse einer oder eines Beteiligten es erfordert, namentlich wenn die persönlichen Verhältnisse eingehend abgeklärt werden oder ein wichtiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zur Sprache kommt.
2 verlangen.
3 Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen wie Vormunden, Erzieherinnen und Erziehern, sowie auf Wunsch der Parteien einzelnen Vertrauenspersonen den Zutritt gestatten.
4

Art. 66

Urteilsverkündung
1
2

Art. 67

Beratung und Abstimmung der Gerichte
1 sich der Stimmabgabe enthalten. Die Entscheide werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2

Art. 68

Verfahren vor der Anklagekammer
1 dem Zirkulationsweg. Die Sitzungen der Anklagekammer sind nicht öffentlich.
2 Gerichtsperson treffen zu lassen.
7.4 Geheimhaltungs- und Orientierungspflichten

Art. 69

Geheimhaltungspflicht Die Mitglieder der Behörden der Strafrechtspflege und deren Hilfspersonen sowie amtlich beigezogene Sachverständige und Übersetzerinnen oder Übersetzer haben über ein Strafverfahren, an dem sie mitgewirkt haben oder von dem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhielten, Stillschweigen zu bewahren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt.

Art. 70

Orientierung anderer Behörden
1 Vollzugsbehörde vom neuen Verfahren sowie später vom Urteil unverzüglich Kenntnis zu geben.
2 (Jugendstrafgesetz, JStG [SR 311.1] ) an einer Straftat beteiligt, benachrichtigen die Organe der Strafrechtspflege unverzüglich die zuständigen Organe der Jugendrechtspflege. [Fassung vom 14. 12.
2004]
3 informieren die mit dem Fall befassten Organe die zuständige Behörde. Sie sind berechtigt, dieser auf Ersuchen die nötigen Angaben zu übermitteln.
4 berechtigt, die zuständige Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen und ihr die zweckdienlichen Unterlagen zu übermitteln. Im Vorverfahren hat sie die Zustimmung des Präsidiums der Anklagekammer einzuholen.

Art. 71

Orientierung der Öffentlichkeit und öffentliche Personenfahndung
1 befugt, die Medien zuhanden der Öffentlichkeit über ein Strafverfahren zu orientieren, wenn
1. die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist;
2. es sich um besonders schwere oder Aufsehen erregende Straftaten handelt oder
3. es zur Berichtigung falscher Meldungen, zur Warnung oder Beruhigung der Öffentlichkeit angezeigt ist.
2 ist oder das Opfer zustimmt (Art. 5 OHG [SR 312.5] ).
3 sowie die Verfahrensleitung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise über geeignete Publikationsmittel die Öffentlichkeit auffordern, bei der Fahndung nach dringend verdächtigen Personen und an deren Ergreifung mitzuwirken. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann eine Belohnung aussetzen.
4 kurze Orientierungen ohne Namensverwendung der Betroffenen zu veröffentlichen. Zulässig ist zudem die Publikation statistischer Angaben über das allgemeine Deliktsgeschehen sowie von Warnungen an die Bevölkerung.
5

Art. 72

Gerichtsberichterstattung Die Gerichtsberichterstattung richtet sich nach Artikel 97 ff. GOG .
7.5 Fristen und Termine, Wiederherstellung

Art. 73

Berechnung der Frist
1 Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nachfolgenden Werktag.
2

Art. 74

Einhaltung der Frist
1 deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben worden ist.
2 der Anstaltsleitung übergeben worden ist.
3 Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Art. 75

Fristerstreckung und Terminverschiebung
1 rechtzeitiges Gesuch hin durch die Verfahrensleitung bewilligt werden, sofern wichtige Gründe vorliegen.
2

Art. 76

Wiederherstellung
1 erheblicher und endgültiger Rechtsverlust, kann sie die Wiederherstellung verlangen, wenn sie nachweist, dass ihr oder ihrer Vertretung bezüglich der Säumnis kein Verschulden zur Last fällt.
2 mit den nötigen Belegen versehen bei der Behörde zu stellen, bei welcher die Frist oder der Termin zu wahren gewesen wäre. Ohne besondere Verfügung dieser Behörde kommt dem Gesuch keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Frist oder des Termins zur Behandlung der Sache zuständig gewesen wäre.
4 vorzunehmen. Bei einem versäumten Termin ist im Fall der Wiederherstellung ein neuer Termin anzusetzen.
5
7.6 Protokollierung

Art. 77

Inhalt des Protokolls Im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren ist der gesamte Ablauf des Prozesses aktenkundig zu machen. Das jeweilige Protokoll hat insbesondere zu enthalten
1. Art, Ort und Zeit der Prozesshandlung,
2. die Namen der Verfahrensleitung, der Gerichtsmitglieder, der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der beteiligten Personen,
3. die Erklärungen und Anträge der Parteien und andern Beteiligten,
4. die Aussagen der einvernommenen Personen,
5. die Feststellungen betreffend Beachtung der Formvorschriften,
6. die Anordnungen, Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide sowie die Art ihrer Verkündung oder Eröffnung und,
7. soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Begründung der Beschlüsse und Entscheide.

Art. 78

Art der Protokollierung
1 Augenscheinen, Hausdurchsuchungen und ähnlichen Beweismassnahmen ist es zulässig, das Protokoll aufgrund der Handnotizen spätestens am folgenden Werktag niederzuschreiben.
2 zusätzlich mittels Ton- oder Bildträger festgehalten werden. Die Anordnung ist vorher allen Beteiligten bekannt zu geben.
3 einzuvernehmenden Personen stenographisch aufgenommen werden. Dabei gilt das Stenogramm als Originalprotokoll; es ist in gewöhnliche Schrift zu übertragen. Die Übertragung ist vom Sekretariat zu beglaubigen.
4 Protokollführer zu unterzeichnen.
5

Art. 79

Einvernahmeprotokolle
1 Protokoll zu nehmen.
2 vorzulegen. Bei mehrseitigen Protokollen sind alle Seiten zu visieren. Lehnt sie die Unterzeichnung ab, wird dies unter Anführung der Gründe vermerkt.

Art. 80

Protokollführung
1 Sekretariat. Einzelheiten ordnet ein Reglement des Obergerichts.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] zur ausserordentlichen Protokollführung beiziehen.
3 beglaubigt und so ausgeführt werden, dass der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleibt.

Art. 80a

[Eingefügt am 20. 11. 2001] Einvernahme von Kindern als Opfer
1 als Opfer werden die Aussagen nicht protokolliert.
2 schriftlich festzuhalten. Die Verfahrensleitung ordnet erforderlichenfalls eine Niederschrift im Wortlaut an. Die Niederschrift der Aussagen ersetzt das in Artikel 77 Ziffer 4 vorgesehene Protokoll.
3
7.7 Gerichtsakten, Akteneinsicht und -herausgabe

Art. 81

Aktendossier
1 Artikel 77 beschaffte und eingereichte Belege, Vollmachten, Rechtsschriften, Korrespondenzen, Vorladungskopien und Versandbelege sowie in umfangreichen Geschäften ein Akten- und Kostenverzeichnis enthält.
2
3 Archivierung von Gerichtsakten.

Art. 82

Datenschutz und Akteneinsicht a Hängiges Verfahren
1
1. den Parteien mit der Einschränkung gemäss Artikel 244 Absatz 3,
2. anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist,
3. den Untersuchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den urteilenden Gerichten, sofern es im Zusammenhang mit der Bearbeitung anderer Fälle nötig ist.
2
3 nötigen Weisungen.

Art. 83

b Aufgehobene Untersuchungen und beurteilte Strafsachen
1 nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 . Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz über das Strafverfahren.
2 Untersuchungsrichters, der Einzelrichterin oder des Einzelrichters sowie des Präsidiums des Kreisgerichts können mit Rekurs an die Anklagekammer weitergezogen werden.

Art. 84

Aktenherausgabe Gerichtsakten werden in der Regel nur der Anwaltschaft herausgegeben. In den übrigen Fällen erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Amtsräumen. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.
7.8 Kontrollen, Rechtsmittelbelehrung

Art. 85

Kontrollen
1 den Eingang und die Erledigung der Geschäfte, die urteilenden Gerichte überdies über das Einlangen der Rechtsmittelerklärungen und das Zustellen der Akten an die Rechtsmittelinstanz.
2
3 Geschäftsgang und -erledigung zusätzliche Weisungen zu erlassen.

Art. 86

Rechtsmittelbelehrung
1 angefochten werden können, sind den Parteien und beschwerten andern Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
2 Rechtsmittel einzureichen ist, sowie die Rechtsmittelfrist nennen.
8. Eröffnung und Zustellung von Urteilen, Beschlüssen und Anordnungen

Art. 87

Eröffnung
1 Gesetzes mündlich oder schriftlich zu eröffnen.
2 der Datierung und Unterzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Entscheid oder die Anordnung ausgeht, bei Urteilen und Beschlüssen überdies die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen und des Sekretariats,
2. die Strafsache, in welcher der Entscheid oder die Anordnung ergeht, sofern der Untersuchungszweck dies nicht verbietet,
3. die Personen, an welche sich die Mitteilung richtet, unter Nennung der Eigenschaft, in welcher sie am Verfahren beteiligt sind,
4. bei Vorladungen zudem a die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird, b Ort und Zeit des Erscheinens, c den Hinweis, dass zu spätes Erscheinen oder unentschuldigtes Fernbleiben mit Ordnungsstrafe und Kostenfolgen belegt werden und dass das Ausbleiben die Vorführung zur Folge haben kann, d den Namen der Verfahrensleitung.

Art. 88

Zustellung a Grundsatz
1 Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2 Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] erfolgen. Sie geschieht ohne besondere richterliche Anordnung zwischen 7 und 20 Uhr.
3 gegen Quittung Angehörigen oder Familiengenossen zu übergeben. Wird keine solche Person angetroffen, ist die Mitteilung verschlossen und adressiert in den Briefkasten zu legen oder an die Wohnungstüre zu heften.
4

Art. 89

b Bei Vertretung
1 Zustellung an die Anwältin oder den Anwalt. Es obliegt dieser oder diesem, die vertretene Person zu benachrichtigen.
2 vorgeladenen Person zuzustellen. Die Vertretung erhält eine Kopie, sofern sie zur Verhandlung zugelassen ist.
3 zugestellt und soweit nötig ebenfalls Vorladungen zu gerichtlichen Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.

Art. 90

c Zustelldomizil
1 verhalten werden, schriftlich ein Zustelldomizil in der Untersuchungsregion, in der das Verfahren geführt wird, zu bezeichnen.
2 Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] , ist eine Bestellung auch ausserhalb der Untersuchungsregion möglich. Das Einverständnis zur Domizilbestellung ist schriftlich zu bestätigen.
3 oder der Domizilträger ihren jeweiligen Aufenthaltsort kennt.

Art. 91

d Aufenthaltsermittlung Ist der Aufenthalt einer Person, die für das Strafverfahren benötigt wird, unbekannt, kann sie zur Ermittlung ihres Aufenthalts polizeilich ausgeschrieben werden.

Art. 92

e Öffentliche Zustellung
1 Beschlüsse und Entscheide sowie Vorladungen zu gerichtlichen Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren den Parteien und allenfalls andern Beteiligten auf dem ordentlichen Weg nicht zugestellt werden können.
2 knapper Form zu publizieren; Informationen über die Identität des Opfers dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt (Art. 5 OHG [SR 312.5] ).
3
9. Vorladung und Vorführung

Art. 93

Vorladung a Regel Erfordert das Strafverfahren die Einvernahme oder Anwesenheit einer bestimmten Person, wird diese in der Regel durch schriftliche Vorladung zum persönlichen Erscheinen angehalten.

Art. 94

b Fristen
1 wenigstens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin zuzustellen.
2 werden oder es kann eine Vorladung auf sofortiges Erscheinen erfolgen.

Art. 95

c Besondere Fälle
1 Einvernahme vorgeladen werden. Es ist ihr eine schriftliche Bestätigung über Ort und Zeit des Erscheinens zu übergeben.
2 Anwesenheit der einzuvernehmenden Person ist das Gericht befugt, sofort und ohne Vorladung eine Einvernahme durchzuführen.
3 Einverständnis ist im Protokoll zu vermerken.
4

Art. 96

d Erscheinungspflicht
1
2 unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls unter Vorlage von Beweisstücken mitzuteilen.

Art. 97

e Säumnisfolgen
1 Verfahrensleitung mit Ordnungsstrafe gemäss Artikel 61 und allenfalls mit den durch seine Säumnis verursachten Verfahrenskosten belegt werden.
2
3

Art. 98

Vorführung a Voraussetzungen Die Vorführung kann angeordnet werden, wenn
1. die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind;
2. jemand ohne genügende Entschuldigung einer Vorladung nicht Folge leistet;
3. begründete Annahme besteht, dass jemand einer Vorladung auf sofortiges Erscheinen nicht Folge leisten wird.

Art. 99

b Vorführungsbefehl Der Vorführungsbefehl ist schriftlich auszufertigen, hat die für eine Vorladung vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und ist wie ein Verhaftungsbefehl zu vollziehen. Er ist der betroffenen Person vorzuweisen und in Kopie zu übergeben.

Art. 100

c Einvernahme Die betroffene Person ist so rasch als möglich nach ihrer Vorführung einzuvernehmen. Sie ist nach der Einvernahme zu entlassen, sofern keine Verhaftung angeordnet wird.
10. Beweismittel
10.1 Allgemeines

Art. 101

Grundsatz
1 Wissenschaft und der Erfahrung tauglichen Beweismittel einzusetzen.
2 rechtsgenügend erwiesen oder für die Beurteilung unerheblich ist oder wenn das Beweismittel zum vornherein als untauglich oder unerreichbar erscheint.

Art. 102

Hauptsächliche Beweismittel
1
1. Einvernahme der Parteien, der andern Beteiligten und allenfalls der Sachverständigen,
2. Augenschein,
3. Beizug von Sachverständigen,
4. Sicherstellung, Verwahrung und Beschlagnahme von Gegenständen,
5. Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten,
6. Überwachungsmassnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldeverkehrs,
7. besondere Massnahmen gegenüber den Parteien und andern Beteiligten (Untersuchung von Personen und ähnliches),
8. schriftliche Auskünfte von Behörden, Ärztinnen und Ärzten und ausnahmsweise von anderen Personen, insbesondere Straf-, Führungs- und Leumundsberichte sowie Berichte über polizeiliche Ermittlungen aus dem In- und Ausland,
9. weitere Urkunden und Akten aus anderen Verfahren.
2 verzichtet werden.
10.2 Einvernahmen

Art. 103

Allgemeines
1 geeignete Erhebungen zur Feststellung der Identität durchzuführen.
2 ist aufzufordern, sich dazu zu äussern. Durch Fragen und Vorhalte ist die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen anzustreben.
3 Personen des gleichen Geschlechts einvernommen werden.

Art. 104

Gegenüberstellungen
1
2 Privatklägerinnen oder Privatkläger, Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständige einander gegenübergestellt werden. Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 10b des Opferhilfegesetzes bleiben vorbehalten. [Fassung vom 20. 11. 2001]

Art. 105

Einvernahme der Angeschuldigten a Zur Sache
1 mitzuteilen, dass
1. gegen sie die Strafverfolgung eröffnet worden ist, und welche strafbare Handlung ihr vorgeworfen wird;
2. sie die Aussage verweigern kann (Art. 45 Abs. 1);
3. sie berechtigt ist, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beizuziehen (Art. 49), wobei ihr die Voraussetzungen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung bekannt zu geben sind (Art.
50 und 51).
2 Beweggründe zu befragen. Das Geständnis ist auf seine Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen.
3 aufzufordern, Beweismittel für ihre Angaben zu nennen.

Art. 106

b Zur Person
1 befragen. Sie kann angehalten werden, einen handgeschriebenen Lebenslauf zu den Akten zu geben.
2 nehmen und allfällige Ergänzungs- und Gegenbeweise zu nennen.

Art. 107

Einvernahme der Privatklägerschaft
1 einzuvernehmen. Mit ihrem Einverständnis kann darauf verzichtet werden, wenn es zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
2
machen und seine Beweismittel zu nennen.

Art. 107a

[Eingefügt am 20. 11. 2001] Einvernahme von Kindern als Opfer Die Einvernahme von Kindern als Opfer erfolgt gestützt auf Artikel 10c des Opferhilfegesetzes .

Art. 108

Zeugeneinvernahme a Begriff
1 persönlichen Umständen sachdienliche Angaben machen kann und nicht als Partei oder als Auskunftsperson zu betrachten ist.
2 Zeuge einzuvernehmen.

Art. 109

b Unzulässige Zeuginnen und Zeugen Personen, welchen die nötigen Geisteskräfte oder die zur Wahrnehmung erforderlichen Sinnesorgane fehlen, sind nicht als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen.

Art. 110

c Einvernahme von Personen unter 15 Jahren
1 mit Nachteilen für sie verbunden und zum Erreichen des Prozesszweckes nicht unerlässlich ist.
2
3 geeigneten Person aufgenommene polizeiliche Protokoll für die Wahrheitsfindung ausreichend und zuverlässig erscheint.

Art. 111

d Erscheinungs- und Aussagepflicht
1 ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen wollen. Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.
2

Art. 112

e Zeugenbelehrung
1 und die Straffolgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB
2 unberechtigten Aussageverweigerung (Art. 121) hinzuweisen.

Art. 113

f
1
1. die mit der oder dem Angeschuldigten durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Person,
2. die Verwandten und Verschwägerten der angeschuldigten Person in gerader Linie,
3. die Geschwister der angeschuldigten Person, deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner und Kinder, [Fassung vom 8. 9. 2005]
4. die Geschwister der durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der oder dem Angeschuldigten verbundene Person, deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner sowie Kinder, [Fassung vom 8. 9. 2005]
5. die Pflegeeltern und die Pflegekinder der angeschuldigten Person,
6. die für die Angeschuldigte oder den Angeschuldigten zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2
3 Verhältnis begründet hat, aufgelöst ist.

Art. 114

g Allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht Personen, die glaubwürdig versichern, dass die Aussage ihrer Ehre nachteilig wäre oder sie selbst oder eine der in Artikel 113 genannten Personen zivil- oder strafrechtlich verantwortlich machen könnte, dürfen die Auskunft über entsprechende Tatsachen verweigern. Das Opfer kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

Art. 115

h Auskunftsverweigerungsrecht infolge Amtsgeheimnis
1 berechtigt, die unter das Amtsgeheimnis gemäss Artikel 320 StGB [SR 311.0] fallen, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur Aussage ermächtigt worden sind.
2 schriftliche Einwilligung, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht.

Art. 116

i Auskunftsverweigerungsrecht infolge Berufsgeheimnis
1 [SR 311.0] strafbar machen würden, sind zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Sie können von der Verfahrensleitung angehalten werden, einen Entscheid über die Befreiung von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321 Ziffer 2 StGB herbeizuführen. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisorinnen oder Revisoren.
2 von der Geheimhaltungspflicht befreit sind. Sie haben jedoch darzutun, dass das Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht. [Fassung vom 14. 12. 2004]
3

Art. 117

k Auskunftsverweigerungsrecht infolge weiterer Geheimhaltungspflichten
1 wahren, das ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden oder ihnen zur Kenntnis gelangt ist, kann sie das Gericht von ihrer Auskunftspflicht befreien, sofern das berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht.
2 machen würden, sind berechtigt, die Aussage zu verweigern.

Art. 118

[Fassung vom 14. 12. 2004] l Auskunftsverweigerungsrecht der für Medien tätigen Berufsleute Für das Auskunftsverweigerungsrecht der für Medien tätigen Berufsleute gilt Artikel 28a StGB.

Art. 119

m Zuständigkeit zum Entscheid
1
Artikel 115 Absatz 2 und 116 Absatz 1 Satz 2 die Untersuchungsbehörde oder das Gericht.
2 Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten sowie des Kreisgerichts die Überprüfung durch die Anklagekammer verlangen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, sendet das Gericht die Akten mit seinem kurz begründeten Entscheid der Anklagekammer, welche unverzüglich entscheidet.
3

Art. 120

n Ausübung des Aussageverweigerungsrechts Die Zeugin oder der Zeuge kann jederzeit, auch während der Einvernahme, das Recht zur Aussageverweigerung geltend machen. Wer sich auf einen Aussageverweigerungsgrund beruft, hat diesen glaubhaft zu machen. Bereits erfolgte Aussagen bleiben bestehen.

Art. 121

o Unberechtigte Aussageverweigerung
1 bis zu 1000 Franken belegt werden.
2 entsprechender Androhung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB Strafverfolgungsbehörde überwiesen. Im einzuleitenden Verfahren kann der seinerzeitige Entscheid, wonach die Auskunftsverweigerung unzulässig gewesen sei, überprüft werden.
3 entstanden sind.

Art. 122

p Inhalt der Zeugenbefragung
1
1. soweit dies zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein kann, über ihre Beziehungen zu den Parteien und zu ihren persönlichen Verhältnissen,
2. zum abzuklärenden Sachverhalt.
2 StGB [SR 311.0] anhalten, über die Tatsache ihrer Einvernahme und ihre Aussagen sowie die dabei erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu bewahren.

Art. 123

q Zeugenentschädigung Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates.

Art. 124

Zeugenschutz
1 sie ihre Personalien (Art. 103 Abs. 1) nur dem Gericht gegenüber bekannt geben und nicht aktenkundig machen. Die polizeiliche Einsatzleitung hat zudem schriftlich zu bestätigen, dass die V-Leute in einem rechtsgültig genehmigten Einsatz tätig waren.
2 Parteien und der Öffentlichkeit nicht zu Gesicht kommen.
3 dass ihre wahrheitsgemässe Aussage sie oder eine ihnen nahestehende Person ernstlich an Leib und Leben gefährden könnte.

Art. 125

Einvernahme der Auskunftspersonen
1
Einvernahme ist sie darüber zu belehren.
2 sinngemässe Anwendung.
10.3 Augenschein

Art. 126

Allgemeines
1 sinnliche Wahrnehmung für die Wahrheitsfindung von Bedeutung ist.
2
3 nötig, sind die für die Hausdurchsuchung vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.

Art. 127

Durchführung
1
2 beizulegen.
10.4 Beizug von Sachverständigen

Art. 128

Grundsatz Bedarf es zur Abklärung eines Sachverhalts besonderer Fachkenntnisse oder ist dies gesetzlich vorgeschrieben, zieht die Gerichtsbehörde eine sachverständige Person bei; es können mehrere Personen mit einer gemeinsamen Begutachtung beauftragt werden.

Art. 129

Ernennung Die Verfahrensleitung ernennt die oder den Sachverständigen und umschreibt den Auftrag sowie die zu beantwortenden Fragen. Wenn der Zweck der Untersuchung es erlaubt, ist den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Person und zu den Expertenfragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen.

Art. 130

Pflicht zur Annahme und Ausstandsgründe
1 sind, haben den Auftrag anzunehmen. Ablehnung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
2 anwendbar.

Art. 131

Mitteilung
1
1. den Auftrag und die zu beantwortenden Fragen,
2. den Hinweis auf die Straffolgen des falschen Gutachtens und auf die Geheimhaltungspflicht,
3. die Frist zum Erstatten eines schriftlichen Gutachtens.
2 Gegenstände zu übergeben.

Art. 132

Ausführung des Gutachtens
1
2 andere Beteiligte zu stellen. Hält sie eine Ergänzung des Beweisverfahrens für nötig, ist sie berechtigt, der Gerichtsbehörde Antrag zu stellen.
3
1. die Personen, die zur Erstattung des Gutachtens benötigt werden, selber zum Erscheinen einzuladen;
2. fachspezifische Erhebungen selber vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Art. 133

Form des Gutachtens
1
2 mündlich erläutert oder ergänzt, gelten die Bestimmungen über die Zeugeneinvernahme sinngemäss.

Art. 134

Zustellung des Gutachtens, Erläuterung und Ergänzung
1 und Ergänzungsfragen zugestellt.
2 Gutachtens anhalten.

Art. 135

Neues Gutachten Hält die Gerichtsbehörde das Gutachten auch nach allfälliger Erläuterung und Ergänzung für ungenügend, kann sie eine andere Person mit einer neuen Begutachtung beauftragen.

Art. 136

Pflichtversäumnis Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann sie mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Zudem kann der Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen werden.

Art. 137

Entschädigung
1
2
10.5 Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen, Beschlagnahme

Art. 138

Sicherstellung und Verwahrung zu Beweiszwecken Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind sicherzustellen und in geeigneter Weise in Verwahrung zu nehmen.

Art. 139

Aufforderung und Pflicht zur Herausgabe
1 Gegenstände schriftlich, mit Fristansetzung und Hinweis auf die Straffolge bei ungerechtfertigter Weigerung zur Herausgabe auf.
2 Bei ungerechtfertigter Weigerung findet Artikel 121 Anwendung.

Art. 139a

[Eingefügt am 14. 12. 2004]
Mitwirkungspflicht des Unternehmens Das Unternehmen hat an der Aufklärung der strafbaren Handlung, deren es verdächtigt wird, mitzuwirken. Es ist verpflichtet, Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Aufforderung der Gerichtsbehörde herauszugeben.

Art. 140

Beschlagnahme zu Beweiszwecken
1 Herausgabe, kann die Beschlagnahme angeordnet werden. Der Beschlagnahmebeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
2 Beschlagnahme ohne vorherige Aufforderung zur Herausgabe angeordnet werden.

Art. 141

Ausnahmen von der Beschlagnahme
1
1. höchstpersönliche Aufzeichnungen einer Person, die darüber gemäss Artikel 113 das Zeugnis verweigern darf,
2. Mitteilungen an Personen, die nach Artikel 115 bis 118 die Auskunft verweigern dürfen, wenn sie sich bei diesen Personen befinden,
3. briefliche Mitteilungen der angeschuldigten Person an die Verteidigung oder der Verteidigung an die angeschuldigte Person.
2 wegen Teilnahme an der Tat, Hehlerei oder Begünstigung zu verfolgen sind oder wenn sie oder andere Berechtigte in die Beschlagnahme einwilligen.

Art. 142

Beschlagnahme zu Sicherungszwecken Der Herausgabepflicht und der Beschlagnahme unterliegen auch
1. Gegenstände, Waren und Gelder, die die angeschuldigte Person vermutlich durch strafbare Handlung erworben hat, sowie der Erlös aus solchen Gegenständen,
2. Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 bis 72 StGB voraussichtlich einzuziehen sind.
3. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]

Art. 143

Bezeichnung und Versiegelung
1 Verzeichnis zu erstellen. Der Inhaberin oder dem Inhaber wird auf Verlangen eine Kopie abgegeben.
2 des Inhabers zu beschlagnahmen. Erhebt diese Person gegen die Beschlagnahme Einsprache, sind die Aufzeichnungen zu versiegeln. Über die Entsiegelung entscheidet im Vorverfahren die Anklagekammer, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren das urteilende Gericht. Die zuständige Behörde kann zur Prüfung des Inhalts eine sachverständige Person beiziehen.

Art. 144

Verfügung über sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände
1 nötig sind, jederzeit aufgehoben werden.
2 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden. Dabei haben die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 69 bis 73 StGB [Fassung vom 14. 12. 2004] sowie diejenigen über
die Retention (Art. 117 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB [BSG 211.1] ) anzuwenden.
3 eingezogen, nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Eine frühere Rückgabe bedarf der Zustimmung der angeschuldigten Person. Ist die Berechtigung zweifelhaft oder bestritten, ordnet die Gerichtsbehörde die Hinterlegung an.

Art. 145

Vorzeitige Verwertung Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt.
10.6 Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten

Art. 146

Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen a Grundsatz
1 nach den Umständen zu vermuten ist, dass dadurch Tatspuren oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden werden können.
2

Art. 147

b Durchführung
1 Körperoberfläche unter Einschluss der Körperöffnungen.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Sicherheitsgründe eine sofortige Durchsuchung gebieten; diesfalls hat die Untersuchung der Körperöffnungen zu unterbleiben, und es ist nachträglich zuhanden der betroffenen Person und der Untersuchungsbehörde eine schriftliche Begründung einzureichen.
3

Art. 148

c Überprüfung von Aufzeichnungen
1 darin Dokumente befinden, die der Herausgabepflicht oder der Beschlagnahme unterliegen.
2 Aufzeichnungen zu äussern und der Überprüfung beizuwohnen. Das Amts- und Berufsgeheimnis ist zu wahren, ebenso ein mit dem Verfahren nicht zusammenhängendes privates Geheimhaltungsinteresse.
3 Geheimnissen, kann eine sachverständige Person beigezogen werden. In besonderen Fällen kann dieser die Überprüfung übertragen werden.

Art. 149

d Versiegelung Widersetzt sich die Inhaberin oder der Inhaber der Überprüfung, sind die Aufzeichnungen zu versiegeln, und es ist das Verfahren gemäss Artikel 143 Absatz 2 einzuleiten.

Art. 150

Hausdurchsuchung a Grundsatz Ohne Einwilligung der berechtigten Person ist die Durchsuchung von Häusern, Wohnungen und geschlossenen Räumlichkeiten nur zulässig, wenn zu vermuten ist, dass
1. sich darin eine gesuchte Person aufhält;
2. sich Spuren der Tat oder der Täterschaft finden;
3. der Herausgabepflicht oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände vorhanden sind;
4. darin eine strafbare Handlung verübt wird.

Art. 151

b Anordnung
1 Anordnung mit nachträglichem schriftlichem Befehl zulässig. Im Durchsuchungsbefehl sind Gründe und Zweck der Durchsuchung sowie die zu durchsuchenden Räume anzugeben.
2 Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] überträgt.

Art. 152

c Durchführung
1 nicht an einem Sonn- oder Feiertag begonnen oder durchgeführt werden.
2 Hausdurchsuchung beizuwohnen. Bei Abwesenheit sind nach Möglichkeit Familiengenossen oder andere geeignete Personen beizuziehen.
3
4 Vorsichtsmassregeln, damit der Zweck der Durchsuchung ungestört erreicht wird. Namentlich können anwesende Personen angewiesen werden, während der Durchsuchung die fraglichen Räumlichkeiten nicht zu verlassen.
5

Art. 153

d Protokoll Das Protokoll über die Hausdurchsuchung ist auch von der betroffenen oder der an ihrer Stelle beigezogenen Person zu unterzeichnen. Sie erhält auf Begehren eine Kopie.

Art. 154

Zufallsfunde
1 keinem Zusammenhang stehen, aber auf andere begangene Verbrechen oder Vergehen hindeuten, sind sie sicherzustellen.
2 der Strafverfolgung zuständigen Behörde zuzuleiten. Kommt es zu keinem Strafverfahren, sind die Gegenstände zurückzugeben.
10.7 Überwachungsmassnahmen

Art. 155

[Fassung vom 20. 11. 2002] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs a Grundsatz Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) [SR 780.1] .

Art. 156

[Fassung vom 20. 11. 2002] b Triage Die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts ist zuständig für die Durchführung der Triage gemäss Artikel 4 Absatz 6 BÜPF [SR 780.1] .

Art. 157

[Fassung vom 20. 11. 2002]
c Anordnende Behörde Anordnende Behörde gemäss Artikel 6 BÜPF [SR 780.1] ist im Vorverfahren die Untersuchungsbehörde und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts.

Art. 158

[Fassung vom 20. 11. 2002] d Genehmigungsbehörde Der Präsident oder die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts ist Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 7 BÜPF [SR 780.1] .

Art. 159

[Fassung vom 20. 11. 2002] e Beschwerden Die Anklagekammer des Obergerichts ist Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 10 Absatz 5 und 6 BÜPF [SR 780.1] . Das Mitglied der Anklagekammer, das die Genehmigung erteilt oder die Triage durchgeführt hat, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Art. 160

[Fassung vom 20. 11. 2002] Einsatz technischer Überwachungsgeräte Für den Einsatz technischer Überwachungsgeräte gemäss Artikel 179 bis ff. StGB [SR 311.0] gelten die Bestimmungen des BÜPF [SR 780.1] sinngemäss.
10.8 Besondere Massnahmen gegenüber Parteien und andern Beteiligten

Art. 161

Untersuchung von Personen a Grundsätze
1 [Fassung vom 14. 12.
2004] , der Verhandlungs- oder Hafterstehungsfähigkeit oder der Massnahmebedürftigkeit nötig ist, kann eine Untersuchung des körperlichen oder geistigen Zustandes der angeschuldigten Person angeordnet werden.
2 Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist und wichtige Tatsachen nicht auf andere Weise erstellt werden können.
3 weder ausserordentlich schmerzhaft noch von Nachteil für die Gesundheit sind und die Schwere der verfolgten Tat dies rechtfertigt.
4

Art. 162

b Durchführung
1 Personal vorzunehmen.
2 Untersuchung unbedingt erfordert. Der Aufenthalt in der Klinik gilt grundsätzlich als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.
3 Staatsanwaltschaft einzuholen.
4

Art. 163

c Erkennungsdienstliche Massnahmen Erkennungsdienstliche und andere polizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten (Art. 207).

Art. 164

Schriftprobe
1
Personen zu Schriftproben angehalten werden.
2 ausgefällt werden.

Art. 165

Verfügung über den Leichnam a Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Regel an Ort und Stelle eine erste Leichenuntersuchung (Legalinspektion) durch eine medizinisch sachverständige Person (Institut für Rechtsmedizin oder Kreisärztin oder Kreisarzt) im Beisein der Untersuchungsbehörde. Behandelnde Ärztinnen oder Ärzte können zur Auskunftserteilung beigezogen werden.
2 Sicherstellung der Leiche sowie der getragenen Kleider und der Effekten an.
3 entschieden (erweiterte Legalinspektion, Sicherstellung von biologischem Material, Obduktion). Mit der Obduktion ist eine medizinisch sachverständige Person des IRM zu betrauen. Die Untersuchungsbehörde wohnt in wichtigen Fällen nach Möglichkeit der Obduktion bei.
4 zurückbehalten werden, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.

Art. 166

b Exhumation Nötigenfalls kann die Gerichtsbehörde die Ausgrabung eines bestatteten Leichnams oder die Öffnung einer Aschenurne verfügen.
11. Anhaltung, Festnahme, Haft
11.1 Allgemeines

Art. 167

Vorgehen, Fesselung
1
2
1. wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt, begründeten Fluchtverdacht erregt, gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist, oder wenn sie sonstwie als gefährlich erscheint oder bekannt ist;
2. bei Transport mehrerer Personen;
3. wenn Gefahr besteht, dass Beweismittel weggeworfen oder zerstört werden. [Eingefügt am 8. 6.
1997]

Art. 168

Betreten von Räumlichkeiten
1 geschlossenen Räumlichkeiten nötig, hat die Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] , sofern keine Einwilligung vorliegt, einen schriftlichen Auftrag der Untersuchungsbehörde einzuholen.
2 von grösserem Wert, ist ein Betreten der Räumlichkeiten ohne Auftrag zulässig. Diesfalls haben die Polizeiorgane über das Vorgehen und dessen Begründung einen besonderen Rapport zu erstellen.

Art. 169

Weiterbearbeitung von Haftfällen Während der Dauer eines Verhaftungs- oder Haftentlassungsverfahrens hat die Behörde, bei welcher der Fall liegt, diesen materiell weiterzubehandeln. Nötigenfalls sind Aktenkopien zu erstellen.
11.2 Anhaltung, Festnahme, Polizeihaft

Art. 170

Anhaltung a durch Privatpersonen
1 unmittelbar danach geflüchtete Person anzuhalten. Das gleiche gilt, wenn eine Person gemäss Artikel 71 Absatz 3 zur öffentlichen Fahndung ausgeschrieben ist.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] zu übergeben.

Art. 171

b durch Angehörige der Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] hat jede Person anzuhalten, die in ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr kann die Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] ferner Personen anhalten, welche aufgrund eigener Wahrnehmung, erlassener Steckbriefe oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung verdächtig sind.
3 Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
4 [Fassung vom 11. 3. 2007] kann Privatpersonen zur Mitwirkung bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern; Angehörige und Familiengenossen der betreffenden Person sind von dieser Pflicht befreit. Der Kanton haftet für den anderweitig nicht gedeckten Schaden, der einer Privatperson aus dieser Mitwirkung entsteht.

Art. 172

Festnahme a Zuführung auf den Polizeiposten
1 Abklärungen über die Identität an Ort und Stelle vorzunehmen oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der angehaltenen Person, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund der Festnahme ist der angehaltenen Person bekanntzugeben.
2 Verbringen auf den Polizeiposten nur zulässig, wenn
1. die betroffene Person unbekannt ist und sich nicht gehörig ausweisen kann oder will;
2. Angehaltene keinen Wohnsitz im Kanton Bern haben und für den Vollzug des zu erwartenden Urteils keine genügende Sicherheit leisten;
3. dies nötig ist, um Angehaltene an der Fortsetzung einer Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu hindern.
3 oder Fahrzeuge der angehaltenen Person zurückbehalten.

Art. 173

b Ermittlungen
1 vorzunehmen.
2 die ihr zustehenden Rechte (Art. 45, 49, 125) zu unterrichten; sie ist, sofern sie nicht die Aussage verweigert, zu Protokoll zu befragen.
3
174 vorliegt.
4

Art. 174

Polizeihaft a Grundsatz
1 Verhaftung (Art. 176) vorliegen, können Angehörige der Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung Polizeihaft anordnen. [Fassung vom 25. 6. 2003]
2 Zeitpunkt der Festnahme und die Gründe der Anordnung der Polizeihaft Auskunft gibt.
3 benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand über die Festnahme und deren Gründe zu orientieren.

Art. 175

b Dauer und weiteres Vorgehen
1
2 die betroffene Person zu entlassen; andernfalls ist sie vor Ablauf dieser Frist der Untersuchungsbehörde zuzuführen, damit diese rechtzeitig die erste Einvernahme gemäss Artikel 182 Absatz 1 durchführen kann.
3 [Fassung vom
11. 3. 2007] nicht weiterverfolgt werden, sind die entsprechenden Rapporte und Unterlagen je auf Ende eines Vierteljahres der Untersuchungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
11.3 Verhaftung, Haftverfahren, Haftvollzug, Haftentlassung

Art. 176

Voraussetzungen der Untersuchungshaft
1
2 verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie werde
1. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder einer zu erwartenden Sanktion entziehen oder
2. durch Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel die Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden oder
3. weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat oder
4. weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden. [Eingefügt am 20. 11. 2002]

Art. 177

Ersatzmassnahmen a Allgemeines
1 Massnahmen erreichen lässt. Als solche kommen namentlich in Frage
1. die Sicherheitsleistung,
2. die Schriftensperre,
3. die Anordnung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu melden,
4. die Anordnung, sich ärztlich behandeln zu lassen.
2 Untersuchungsbehörde befugt, die Verhaftung zu verfügen. Das Verfahren vor dem Haftgericht gemäss Artikel 184 und 185 entfällt.

Art. 178

b Sicherheitsleistung
1 dass sie sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen werde. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwere der vorgeworfenen Tat. Die Sicherheit kann in bar, durch Hinterlegung von Wertpapieren oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank geleistet werden.
2 der Strafe oder Massnahme entzieht. Andernfalls ist sie freizugeben. Der Entscheid ist von der Behörde zu treffen, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt war.
3 zweiter Linie zum Begleichen von Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Verfahrenskosten sowie Kosten der amtlichen Verteidigung. Die frei werdende Sicherheit kann mit den der angeschuldigten Person auferlegten Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen und Verfahrenskosten verrechnet werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]

Art. 179

Verhaftungsbefehl
1 Untersuchungsbehörde einen schriftlichen Verhaftungsbefehl. Dieser hat zu enthalten
1. die nötigen Angaben über die zu verhaftende Person,
2. die vorgeworfene strafbare Handlung und den Verhaftungsgrund,
3. das Untersuchungsgefängnis, in das die zu verhaftende Person einzuliefern ist,
4. das Datum sowie Namen und Unterschrift der Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters.
2 den Akten festzuhalten.

Art. 180

Vollzug der Verhaftung
1 vollzogen. Der zu verhaftenden Person ist der Verhaftungsbefehl vorzuweisen und in Kopie zu übergeben.
2 ausdrücklich etwas anderes verfügt wird. Artikel 171 Absatz 4 betreffend Hilfeleistung ist anwendbar.
3 Rapport zu erstellen.

Art. 181

Steckbrief Hat die zu verhaftende Person in der Schweiz keinen bekannten Aufenthalt, wird sie zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fernmeldeeinrichtungen und die Fahndungsanzeige der Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] . Die verhaftete Person ist unverzüglich der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle zuzuführen.

Art. 182

Erste Einvernahme
1 aber innerhalb von 24 Stunden seit der Verhaftung oder der polizeilichen Festnahme, durch die Untersuchungsbehörde einzuvernehmen. Dabei sind ihr die Gründe für die Verhaftung bekanntzugeben, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften. Sofort greifbare Entlastungsbeweise sind unverzüglich abzunehmen. .
2 Rechtsbeistandes gilt Artikel 174 Absatz 3 entsprechend. Die angeschuldigte Person ist zudem anzufragen, ob zusätzliche Stellen wie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie, falls es sich um ausländische Staatsangehörige handelt, das zuständige Konsulat zu orientieren sind. Liegt Kollusionsgefahr vor, kann die Benachrichtigung der Familienangehörigen und zusätzlicher Stellen während längstens 24 Stunden seit der Festnahme oder Verhaftung unterbleiben.

Art. 183

Weiteres Vorgehen
1 Zuführung über das weitere Vorgehen.
2 sie den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft. Allenfalls beantragt sie Ersatzmassnahmen.
3 Doppel des Antrages mit Begründung ist der angeschuldigten Person, deren Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zuzustellen.

Art. 184

Verfahren vor dem Haftgericht
1 Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der Untersuchungsbehörde zu äussern; es gewährt Einsicht in seine Akten.
2 Verteidigung und die Staatsanwaltschaft teilnehmen können. Das Haftgericht kann die Untersuchungsrichterin oder den Untersuchungsrichter zu persönlichem Erscheinen verpflichten. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
3 Verfahren statt.

Art. 185

Entscheid
1 angeschuldigte Person freizulassen oder in Untersuchungshaft zu versetzen ist.
2 Antrages. Es kann, sofern ein Haftgrund vorliegt, vorläufig Ersatzmassnahmen anordnen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich diese bis 12 Uhr des nachfolgenden Werktages; der Samstag gilt als Werktag.
3 Untersuchungsbehörde, der angeschuldigten Person, deren Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Haftentlassung ist das Opfer unverzüglich mündlich zu benachrichtigen, auch wenn es sich nicht als Privatklägerin oder Privatkläger konstituiert hat.
4

Art. 186

Haftvollzug a Allgemeines
1 Untersuchungszweck, die Sicherheit des Personals und der Öffentlichkeit sowie die Ordnung in der Haftanstalt es erfordern.
2 Regierungsrates.

Art. 187

b Verkehr mit Untersuchungsgefangenen
1 Untersuchungsbehörde zulässig.
2 bezeichneten Person statt, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gestattet werden. Besuche von Geistlichen sind in der Regel ohne Überwachung zu bewilligen, wenn der Untersuchungszweck es gestattet und ausserdem die angeschuldigte Person oder deren Familienangehörige es verlangen.
3
4

Art. 188

Haftentlassung a Von Amtes wegen
1 die angeschuldigte Person frei.
2 Staatsanwaltschaft einzuholen.
3 angezeigt, stellt sie dem Haftgericht entsprechend Antrag.
4 neuer Antrag an das Haftgericht zu stellen.

Art. 189

b Auf Gesuch
1 Untersuchungsbehörde mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.
2 gemäss Artikel 188 Absatz 2 dem Antrag auf Freilassung nicht zu, unterbreitet die Untersuchungsbehörde das Gesuch unverzüglich mit den erforderlichen Akten und begründetem Antrag beziehungsweise der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Haftgericht. Die Untersuchungsbehörde kann die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragen.

Art. 190

c Entscheid
1 Ausnahmsweise kann es eine mündliche Verhandlung gemäss Artikel 184 Absatz 2 durchführen.
2
3

Art. 191

d Rekurs
1 Haftgerichtes mit Rekurs an die Anklagekammer weitergezogen werden. In den übrigen Fällen entscheidet das Haftgericht endgültig.
2 wenn nötig der Untersuchungsbehörde ein und entscheidet anschliessend unverzüglich im schriftlichen Verfahren. Im Falle der Freilassung kann sie Ersatzmassnahmen anordnen.

Art. 192

Sicherheitshaft a Im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren
1 beim Haftgericht Antrag auf Verhaftung. Dieses stellt den Haftbefehl aus und führt die erste Einvernahme gemäss Artikel 182 durch. Nach Anhören der Parteien trifft es den Entscheid gemäss Artikel 185.
2 entscheidet nach Anhören der Parteien gemäss Artikel 190. Die Verfahrensleitung kann dem Haftgericht die Haftentlassung oder die Freilassung mit Ersatzmassnahmen beantragen.

Art. 193

b Nach der Beurteilung
1 nicht in anderer Sache ein Haftbeschluss besteht oder sie sich im Straf- oder Massnahmevollzug befindet.
2 Freiheit befindliche in Haft setzen, sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Verhaftungsgrund, insbesondere Fluchtgefahr, besteht.
3 oder Massnahme verurteilte Person mit deren Einwilligung die Strafe oder Massnahme sofort antreten lassen.

Art. 194

Massnahmen bei Freilassung
1 verzeigen.
2 den zuständigen Behörden, insbesondere mit der für die Bewährungshilfe zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion, in Verbindung zu setzen.

Art. 195

Haft während interkantonalem Gerichtsstandsverfahren Befindet sich eine angeschuldigte Person während der Dauer eines interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens gemäss den Artikeln 7 bis 12 in Haft, sind für alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben die im Kanton Bern mit der Sache befasste Untersuchungsbehörde und das Haftgericht ihrer Region zuständig.

Art. 196

Haftkontrollen
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt befindlichen Personen.
2 senden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme zuhanden der Anklagekammer an die Generalprokuratur weiter.
3

Art. 197

[Fassung vom 14. 12. 2004] Vorzeitiger Antritt von Strafen oder Massnahmen Wenn der Stand des Verfahrens es zulässt, kann die Verfahrensleitung auf Ersuchen der angeschuldigten Person den vorzeitigen Antritt der Strafe oder Massnahme anordnen. Für den Antritt einer Massnahme ist in der Voruntersuchung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Die Verfahrensleitung ist berechtigt, der Polizei- und Militärdirektion Vorschläge zum Vollzug der Strafe oder Massnahme zu machen. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion bestimmt danach in Absprache mit der Strafverfolgungsbehörde den Vollzugsort.

Art. 198

Freies Geleit
1 Auskunftspersonen kann die Verfahrensleitung freies Geleit erteilen; dieses kann an Bedingungen geknüpft werden.
2 unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder wenn die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Auf diese Rechtsfolge sind angeschuldigte oder verurteilte Personen bei Erteilung des freien Geleits aufmerksam zu machen. II. Vorverfahren
1. Einleitung des Verfahrens
1.1 Strafanzeige

Art. 199

Anzeigerecht
1 verletzt glaubt, ist berechtigt, bei den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3.
2007] oder einer andern Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige einzureichen.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] sind verpflichtet, die Anzeige entgegenzunehmen. Wird sie mündlich erstattet, ist sie zu Protokoll zu nehmen und von der Anzeigerin oder dem Anzeiger mitzuunterzeichnen; wird die Unterzeichnung abgelehnt, ist dies im Protokoll zu vermerken.
3 Abklärung an die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden weisen.

Art. 200

Anzeigepflicht der Strafverfolgungsbehörden Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Anzeige zu erstatten oder das Verfahren von sich aus einzuleiten, wenn sie bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Wahrnehmungen machen, die auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat oder konkrete Verdachtsgründe hinweisen.

Art. 201

Mitteilungspflicht der übrigen Behörden und Beamten
1 die Untersuchungsbehörde verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden.
2 familiären Gründen (Art. 113) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäss Art. 114 zustände. [Fassung vom 2. 9. 2009]
3 Mitteilungspflichten für Amtspersonen und Private bleiben vorbehalten. [Fassung vom 16. 6. 1997]

Art. 202

Antrags- oder Ermächtigungserfordernis
1 verletzten Person vorliegt. In dringenden Fällen sind die nötigen sichernden Massnahmen schon vorher zu treffen.
2

Art. 203

Form des Strafantrages Der Strafantrag ist von der berechtigten Person oder ihrer bevollmächtigten Vertretung bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und unterschriftlich zu bestätigen.
1.2 Polizeiliches Ermittlungsverfahren

Art. 204

Zweck des Ermittlungsverfahrens Das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezweckt das Aufdecken von strafbaren Handlungen, das Feststellen des Sachverhalts, das Auffinden, Sicherstellen und Auswerten von Spuren und Beweismitteln sowie die Fahndung nach Tatverdächtigen und gegebenenfalls die Festnahme solcher Personen.

Art. 205

Zuständigkeiten
1 Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] .
2 richten sich nach der Polizeigesetzgebung.
3 Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen anordnen.

Art. 206

Allgemeines
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] trifft im Rahmen ihrer Ermittlungen alle ihr geeignet erscheinenden, gesetzlich zulässigen Massnahmen. Sie hat dabei die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren und die Beweismittel sinngemäss zu beachten.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] stehen insbesondere die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Befugnisse zu.

Art. 207

Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 zulässig bei
1. verhafteten Personen,
2. anderen angeschuldigten Personen in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens,
3. eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten sowie anderen Personen, sofern dies zur Abklärung des Sachverhalts nötig ist,
4. Personen, die sich wiederholt schwerwiegender Übertretungen schuldig gemacht haben,
5. in bernischen Konkordatsanstalten Eingewiesenen oder aus Vollzugsanstalten Entwichenen,
6. lebenden Personen, soweit deren Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann,
7. toten Personen zur Feststellung der Identität.
2

Art. 208

Polizeiliche Befragung
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] kann Personen über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Abklärung einer strafbaren Handlung von Bedeutung ist.
2 Auskunftspersonen (Art. 125) und von Personen, die ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Personen, die einer strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Überdies können die zu befragenden Personen erklären, dass sie nur bereit sind, vor der Untersuchungsbehörde auszusagen. Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung über diese Befugnisse zu belehren.
3 Artikel 77 bis 79 zu entsprechen hat.

Art. 209

Polizeiliche Vorladung und Vorführung
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] kann eine Person unter Angabe des Zwecks vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen oder für eine polizeiliche Befragung nötig ist.
2 Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] ab Kaderstufe 3 die Vorführung anordnen. [Fassung vom 25. 6.
2003]

Art. 210

Polizeiliche Durchsuchung
1 Fahrzeugen ist zulässig,
1. soweit dies zur Feststellung der Identität einer Person oder zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritten erforderlich ist;
2. wenn angenommen werden muss, dass eine Person Gegenstände verheimlicht, die aus einer strafbaren Handlung stammen, zu einer solchen gedient haben oder dazu dienen können.
2

Art. 211

Sicherstellung und vorläufige Verwahrung
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] hat Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 138), sicherzustellen und vorläufig in Verwahrung zu nehmen.
2 begangen wird, oder um eine Gefahr abzuwenden.
3 wird auf Verlangen eine Kopie abgegeben.
4 Anspruch erhebt, sind dem Fundbüro der Gemeinde, in welcher sie sichergestellt worden sind, zur Verwertung zu übergeben.

Art. 212

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumlichkeiten
1 Handlung nötig ist.
2 Einwilligung und ohne Auftrag der Untersuchungsbehörde nur in dringenden Fällen zulässig, wenn es zur Abklärung einer strafbaren Handlung oder zur Sicherstellung von Gegenständen unumgänglich ist. Über das Vorgehen und dessen Begründung ist ein besonderer Rapport zu erstellen.
3

Art. 213

Polizeiliche Observation
1 der Ausführung stehen, kann die Kantonspolizei vermutlich daran beteiligte Personen sowie deren Fahrzeuge beobachten und die entsprechenden Daten aufzeichnen.
2

Art. 214

Verdeckte Ermittlung a Grundsatz
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] kann den Einsatz von eigenen Beamtinnen oder Beamten und sonstigen vertrauenswürdigen Personen, deren Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei [Fassung vom
11. 3. 2007] Dritten nicht bekannt ist, als verdeckte Ermittlung veranlassen (V-Leute), wenn Schwere oder Eigenart des begangenen oder vor der Ausführung stehenden Verbrechens oder Vergehens den Eingriff rechtfertigen und weniger einschneidende Massnahmen für die Strafverfolgung nicht ausreichen.
2 Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Der Einsatz ist zeitlich zu befristen und darf die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
3 die Genehmigung nicht erteilt, fällt der Einsatz dahin; allfällig bereits erzielte Ergebnisse dürfen nicht verwertet werden.

Art. 215

b Verhalten
1
betreffenden Person wesentlich herabzusetzen.
2

Art. 216

Polizeilicher Steckbrief In den Fällen von Artikel 171 sowie bei Entweichung von Personen aus einem Gefängnis oder einer Vollzugsanstalt ist die Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] berechtigt, durch ihre Fernmeldeeinrichtungen und Fahndungsanzeiger Steckbriefe zu erlassen.

Art. 217

Datenschutz
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] richtet sich nach dem Datenschutzgesetz. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über das Strafverfahren insbesondere betreffend das Beschaffen der Daten gehen vor. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz über das Strafverfahren.
2 erforderlichen Ausmass verweigert oder aufgeschoben werden.
3 oder dem zuständigen Gericht erteilt werden.
4
2007] können mit Rekurs an die Anklagekammer weitergezogen werden.

Art. 218

Vernichtung von Daten
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] Umfang vernichtet, wenn die betroffene Person nicht verurteilt worden ist und seit der letzten Ermittlungshandlung 15 Jahre vergangen sind.
2 rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn die Vollstreckungsverjährung der ausgesprochenen Strafe eingetreten ist.
3 oder aufgehoben, so sind die Daten auf Gesuch der betroffenen Person spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung im erforderlichen Umfang zu vernichten.
4 von Opfern sowie von vermissten, gemeingefährlichen oder schuldunfähigen Personen. [Fassung vom 14.
12. 2004]

Art. 219

[Fassung vom 14. 12. 2004] Orientierung der Untersuchungsbehörde Die Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] hat der Untersuchungsbehörde von Verbrechen, die möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, sowie in den Fällen gemäss den Artikeln 165 und 237 sofort Kenntnis zu geben.

Art. 220

Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] erstellten Anzeigen, Berichte, Protokolle und weiteren Ermittlungsergebnisse sowie die sichergestellten und vorläufig in Verwahrung genommenen Beweismittel und zu einer bestimmten Strafsache gehörenden Gegenstände sind der Untersuchungsbehörde zuzustellen.
2 dieser verfasst worden sind.
1.3 Ordnungsbussen

Art. 221

Grundsatz
1 Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2 Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstatten und das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Art. 222

Einnahmen
1
2 Polizeiorganen verhängt werden, fallen der Gemeinde zu, in welcher die Tat begangen worden ist. Die Gemeinden besorgen alle im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Inkasso von Ordnungsbussen stehenden administrativen Arbeiten und tragen die dabei entstehenden Kosten.
1.4 Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung

Art. 223

Prüfung der Anzeigen und Meldungen Die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter prüft unverzüglich die zugestellten Anzeigen sowie die übermittelten polizeilichen Berichte und Meldungen und bestimmt das weitere Vorgehen.

Art. 224

Anordnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens
1 anordnen
1. zur Abklärung von Gerüchten oder verdächtigen Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten hat;
2. in den Fällen von Artikel 165.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens Weisungen zu erteilen.

Art. 225

Örtliche Zuständigkeit Hält sich die Untersuchungsbehörde für örtlich nicht zuständig, ist im interkantonalen Verhältnis gemäss Artikel 7, im innerkantonalen gemäss Artikel 14 vorzugehen.

Art. 226

Sicherheitsleistung bei Antragsdelikten
1 auch bei anderen nur auf Antrag strafbaren Handlungen kann die Untersuchungsbehörde von der Strafantrag stellenden Person die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Verfahrenskosten und Entschädigungen verlangen.
2 Hand zu weisen unter Auflage der Kosten an die Strafantrag stellende Person.
3 ist die Strafantrag stellende Person von der Pflicht zur Leistung der Sicherheit befreit.
4 Rekurs an die Anklagekammer weiterziehen.

Art. 227

[Fassung vom 20. 11. 2002] Erledigung ohne Eröffnung a Nichteintreten auf Anzeigen Kommt die Untersuchungsbehörde, allenfalls nach Abklärungen gemäss Artikel 199 Absatz 3, zum Schluss, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit Strafe bedroht, die gesetzlichen
Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht gegeben, die Anzeige sei offensichtlich unbegründet oder es handle sich um einen Fall nach Artikel 4, beantragt sie der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen.

Art. 228

b Nichteröffnung Haben ein gemäss Artikel 224 angeordnetes Ermittlungsverfahren oder anderweitige Ermittlungen ergeben, dass eine strafrechtlich verfolgbare Tat nicht vorliegt oder Artikel 4 Anwendung findet, beantragt die Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung sei nicht zu eröffnen. Der Antrag ist kurz zu begründen.

Art. 229

c Gemeinsame Bestimmungen
1 die Strafverfolgung zu eröffnen.
2 Privatklägerschaft und dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes mit kurzer Begründung zu eröffnen. Ausser bei Straftaten gemäss Opferhilfegesetz kann die Eröffnung unterbleiben, sofern sich keine Privatklägerschaft gestellt hat und weder die Beteiligten noch Dritte von der Anzeige oder den Ermittlungen Kenntnis erhalten haben.

Art. 230

Eröffnung der Strafverfolgung Die Untersuchungsbehörde eröffnet die Strafverfolgung, wenn
1. Anzeige eingereicht worden ist und kein Fall gemäss Artikel 227 vorliegt;
2. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass eine strafrechtlich verfolgbare Handlung begangen worden ist;
3. in den Fällen von Artikel 227 und 228, wenn die Staatsanwaltschaft nicht zustimmt;
4. ihr nach Zuführung einer festgenommenen Person oder sonstwie in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangt, dass eine strafrechtlich verfolgbare Handlung begangen worden ist oder
5. die Staatsanwaltschaft dies anordnet.

Art. 231

[Fassung vom 14. 12. 2004] Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft Die Untersuchungsbehörde hat der Staatsanwaltschaft von Anzeigen, Ergebnissen polizeilicher Ermittlungen und eigenen Feststellungen über ein Verbrechen, das möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, sofort Kenntnis zu geben.

Art. 232

Anordnungen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchungsbehörde anweisen,
1. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anzuordnen;
2. die Strafverfolgung zu eröffnen;
3. in den Fällen von Artikel 230 Ziffer 3 eine Voruntersuchung einzuleiten.

Art. 233

Vorgehen nach Eröffnung der Strafverfolgung Nach Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung geht die Untersuchungsbehörde wie folgt vor:
1. In den Fällen, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichts oder des Wirtschaftsstrafgerichts gehören, und ausnahmsweise auch in einzelrichterlichen Fällen leitet sie eine Voruntersuchung ein.
2. In den Fällen, in welchen die Ausfällung eines Strafmandates möglich ist, leitet sie das Strafmandatsverfahren ein.
3. Die übrigen Fälle überweist sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das Einzelgericht; die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich bei Vergehen, die unabhängig vom Verhältnis der Täterschaft zur verletzten Person nur auf Antrag verfolgt werden sowie bei Übertretungen.

Art. 233a

[Eingefügt am 14. 12. 2004] Eröffnung des Verfahrens und der Voruntersuchung im Unternehmensstrafrecht
1 Voruntersuchung ein.
2 Fall an die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten überweisen.
3 Täterschaft kann mit der gegen das Unternehmen geführten Voruntersuchung vereinigt werden.
2. Voruntersuchung

Art. 234

Zweck der Voruntersuchung
1 Person wegen der ihr zur Last gelegten Handlung vor das urteilende Gericht gewiesen werden soll. Sie dient der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
2 Fall sind diejenigen Beweise zu erheben, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr abgenommen werden können.

Art. 235

Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft Die Voruntersuchung kann auch gegen unbekannte Täterschaft geführt werden. In diesem Fall sind vorweg alle zur Ermittlung der Täterschaft notwendigen Massnahmen zu treffen. Sind diese ergebnislos, beantragt die Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens bis zur Ermittlung.

Art. 236

Haftfälle Haftfälle sind ausser der Reihe, mit Beschleunigung und möglichst ohne Unterbrechung zu behandeln. Dies gilt auch nach vorzeitigem Straf- oder Massnahmeantritt und für das Überweisungsverfahren.

Art. 237

Mitwirkung der Kriminalpolizei und des IRM Erfordert die Voruntersuchung besondere kriminalistische Kenntnisse oder sind Fragen zu beantworten, die in das Gebiet der gerichtlichen Medizin oder Chemie fallen, hat die Untersuchungsbehörde sofort die Kriminalpolizei sowie nötigenfalls das IRM oder andere geeignete Sachverständige beizuziehen.

Art. 238

Aufträge der Untersuchungsbehörde an die Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]
1 auch nach Eröffnung der Strafverfolgung Aufträge zur Abklärung einzelner Sachverhalte erteilen.
2 die Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] Beteiligten beauftragen.
3 Protokollführung beizuziehen. Für die Parteien und ihre Rechtsbeistände gelten die Teilnahmerechte gemäss Artikel 245.

Art. 239

Ausdehnung der Strafverfolgung
1 aus
1. auf alle Straftaten der angeschuldigten Person, die zu ihrer Kenntnis gelangen,
2. auf Personen, bei denen Mittäter- oder Teilnehmerschaft vorliegt.
2

Art. 240

Trennung von Straffällen
1 Voruntersuchung oder einem späteren Prozessabschnitt getrennt werden, sofern die vereinigte Führung wesentliche Nachteile zur Folge hat.
2 Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Art. 241

Anzeige und Gegenanzeige, Verkehrsunfälle
1 einheitlichen Vorfall betreffen und die Grundsätze über die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte nicht verletzt werden.
2 kann vereinigt geführt werden.
3

Art. 242

Einstellung bei Zusammenhang mit anderen Verfahren
1 einem andern Verfahren abhängt oder wesentlich beeinflusst wird.
2

Art. 243

Aufgabe und Befugnisse der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft überwacht die Voruntersuchungen. Sie ist befugt,
1. jederzeit in die Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen;
2. den Untersuchungshandlungen beizuwohnen und Fragen zu stellen;
3. die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen anzuordnen;
4. der Untersuchungsbehörde die Verhaftung einer angeschuldigten Person zu beantragen;
5. in umfangreichen Fällen die Erstellung eines Schlussberichtes (Art. 259) zu verlangen.

Art. 244

Parteirechte a Antragsrecht und Akteneinsicht
1 Untersuchungshandlungen beantragen.
2 grundsätzlich auch den Parteien zu, die nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt verbeiständet sind. Diesfalls entscheidet die Untersuchungsbehörde, ob die Einsichtnahme unter Aufsicht zu erfolgen hat.
3

Art. 245

b Teilnahme an Untersuchungshandlungen
1 Untersuchungshandlungen beizuwohnen. Eine Abweisung des Gesuches ist nur zulässig, wenn Verdunkelungsgefahr besteht sowie in der Regel in den Fällen von Artikel 110.
2
3 Untersuchungshandlungen, die voraussichtlich in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden.
4 Fragen stellen zu lassen, über deren Zulässigkeit sie endgültig entscheidet.
5 Mitteilung kann telefonisch erfolgen, ist aber in den Akten zu vermerken. Die Geltendmachung der Parteirechte kann nicht Grund zur Verschiebung der Untersuchungshandlung bilden.

Art. 246

c Verkehr der verhafteten Personen mit der Verteidigung Die verhaftete Person kann jederzeit mit ihrer Verteidigung ohne Aufsicht schriftlich oder mündlich verkehren.

Art. 247

d Missbrauch der Parteirechte
1
246 einschränken oder entziehen, wenn sie missbraucht werden, insbesondere wenn Kollusionen hervorgerufen, Ergebnisse der Untersuchung veröffentlicht oder unbefugt mitgeteilt, die Untersuchung nachteilig beeinflusst oder Beweismittel zerstört oder beseitigt werden.
2 Missbrauch von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werden. Der angeschuldigten Person ist alsdann bei Bedarf eine amtliche Verteidigung beizuordnen.
3

Art. 248

e Anfechtung von Entscheiden der Untersuchungsbehörde Abweisende Entscheide der Untersuchungsbehörde bezüglich Beweisanträgen, Akteneinsicht und Teilnahme an Untersuchungshandlungen sowie Verfügungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Parteirechten sind kurz zu begründen. Sie können mit Rekurs an die Anklagekammer weitergezogen werden.

Art. 249

Schluss der Voruntersuchung
1 deren Aufenthalt bekannt ist, mit. Sie gibt bekannt, ob sie beabsichtigt, die Aufhebung, die Einstellung oder die Überweisung an das urteilende Gericht zu beantragen.
2 zum Ergebnis der Untersuchung äussern, bestimmte weitere Untersuchungshandlungen oder Ergänzungsfragen beantragen und Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellen. Werden die beantragten Untersuchungshandlungen angeordnet, können die Parteien an ihnen teilnehmen. Sind wesentliche neue Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, ist erneut nach Absatz 1 vorzugehen.
3
3. Aufhebung der Strafverfolgung und Überweisung an das urteilende Gericht
3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 250

Antrag der Untersuchungsbehörde
1 Antrag der Staatsanwaltschaft vor.
2 vorliegen, es sich um einen Fall gemäss Artikel 4 handelt oder die Belastungstatsachen ungenügend sind, beantragt sie Aufhebung der Strafverfolgung. Der Antrag ist zu begründen.
3 geschehen, wenn bei Schuldunfähigkeit der angeschuldigten Person Massnahmen gemäss den Artikeln
59 bis 61, 63, 64, 67 und 67b StGB in Frage stehen. [Fassung vom 14. 12. 2004]

Art. 251

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
1
2 der Untersuchungsbehörde, übermittelt diese die Akten zum Entscheid der Anklagekammer.
3 zurückweisen und die Vornahme weiterer Untersuchungsmassnahmen anordnen.

Art. 252

Eröffnung des Beschlusses
1 der Entscheid der Anklagekammer ist von der Untersuchungsbehörde der angeschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie andern Beteiligten, die durch den Beschluss beschwert sind, zu eröffnen.
2 Überweisungsbeschlusses erfolgt nicht.
3.2 Aufhebung der Strafverfolgung

Art. 253

Verhaftete Angeschuldigte Kommt es zur Aufhebung der Strafverfolgung, ist eine verhaftete Person unverzüglich freizulassen, sofern nicht Gründe für eine Haftbelassung im Sinne von Artikel 193 Absatz 1 bestehen.

Art. 254

Sichergestellte Gegenstände, Entschädigung, Verfahrenskosten Der Aufhebungsbeschluss enthält eine Verfügung über sichergestellte Gegenstände sowie einen Entscheid über die Entschädigung der angeschuldigten Person und die Kosten des Verfahrens.

Art. 255

Privatklägerschaft
1
2

Art. 256

Wiedereröffnung der Untersuchung
1 wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen entdeckt werden, die für die Schuld der früher angeschuldigten Person sprechen.
2 Staatsanwaltschaft, die am Aufhebungsbeschluss beteiligt gewesen sind.
3.3 Überweisung an das urteilende Gericht

Art. 257

Inhalt des Überweisungsbeschlusses
1
1. die angeschuldigte Person,
2. die Privatklägerschaft,
3. die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung,
4. die anwendbaren Gesetzesbestimmungen,
5. das Gericht, an welches überwiesen wird.
2 Person in Haft zu belassen oder freizulassen ist.

Art. 258

Urteilendes Gericht
1
29. Die Überweisungsbehörde ist befugt, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen.
2 gegen das Vermögen oder Urkundenfälschungen in Frage stehen und deren Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die Würdigung einer grossen Zahl schriftlicher Beweismittel voraussetzt.
3

Art. 259

Schlussbericht der Untersuchungsbehörde In umfangreichen Fällen kann die Untersuchungsbehörde zur Darstellung komplexer Sachverhalte einen erläuternden Schlussbericht erstellen; dabei ist jede Würdigung der Beweise zu unterlassen.

Art. 260

Vereinigung oder Trennung von Straffällen Die Überweisungsbehörde entscheidet nach Zweckmässigkeitsgründen darüber, ob zusammenhängende Fälle vereinigt oder getrennt überwiesen werden sollen.

Art. 261

Einstellung der Strafverfolgung wegen Abwesenheit von Angeschuldigten
1 Voraussetzungen der Überweisung vorliegen, in der Regel eingestellt, bis die angeschuldigte Person sich stellt oder ergriffen wird. Liegen besondere Gründe vor, kann eine Überweisung an das urteilende Gericht erfolgen.
2 Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Strafverfolgung. III. Strafmandatsverfahren

Art. 262

[Fassung vom 14. 12. 2004] Voraussetzungen
1 Busse, einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen , einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder die Strafbefreiung für geboten erachtet.
2 Artikel 117 EG ZGB erkannt werden.

Art. 263

Ausschluss des Strafmandatsverfahrens Das Strafmandatsverfahren ist ausgeschlossen, wenn
1. in der Anzeige zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder vorbehalten werden;
2. der Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe gemäss Artikel 46 Absatz 1 StGB in Betracht fällt. [Fassung vom 14. 12. 2004]

Art. 264

Vorgehen
1 von zehn Tagen nach Einlangen der Anzeige und eröffnet es der angeschuldigten Person schriftlich.
2 vorgängig eine Einvernahme durchführen; das Strafmandat ist im Anschluss an die Einvernahme auszuhändigen.

Art. 265

Inhalt des Strafmandats
1
1. die Bezeichnung der strafbaren Handlung mit Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Widerhandlung sowie des Datums der Anzeige,
2. die angewandten Gesetzesbestimmungen,
3. die angeordnete Sanktion,
4. den Entscheid über Nebenpunkte (Verfahrenskosten, allfällige Nachzahlung einer Gebühr, allfällige Einziehung),
5. die Belehrung über das Recht auf Einspruch (Art. 266 und 267) und die Rechtskraft des Strafmandats (Art. 268).
2 getroffenen Anordnung unerlässlich oder durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist. [Fassung vom 14. 12.
2004]

Art. 265a

[Eingefügt am 14. 12. 2004] Gemeinnützige Arbeit
1 Person statt auf Busse oder Geldstrafe auf gemeinnützige Arbeit erkennen.
2 einer solchen Zustimmung die Anordnung gemeinnütziger Arbeit, so belehrt sie die angeschuldigte Person im Strafmandat über die Möglichkeit der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit, die Notwendigkeit einer Zustimmung und das Ausmass dieser Sanktion im konkreten Fall.
3 schriftlich oder zu Protokoll nachreichen.
4

Art. 266

Einspruch der angeschuldigten Person Die angeschuldigte Person kann gegen das Strafmandat innert zehn Tagen bei der Untersuchungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Dieser kann schriftlich begründet werden. Nehmen die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden die Zustellung vor, ist ihnen gegenüber mündlicher Einspruch zulässig. In diesem Fall ist der mündliche Einspruch im Zustellzeugnis zu vermerken.

Art. 267

[Fassung vom 14. 12. 2004] Einspruch der Staatsanwaltschaft Die unwidersprochen gebliebenen Strafmandate sind mit Ausnahme derjenigen für blosse Übertretungen innert zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese ist befugt, innert zehn Tagen nach Erhalt der Akten Einspruch zu erheben.

Art. 268

Rechtskraft des Strafmandats
1
2 Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung möglich.

Art. 269

Verfolgung unter anderem rechtlichem Gesichtspunkt Ergibt sich später, dass die mit Strafmandat oder mit Ordnungsbusse geahndete Handlung unter eine schwerere Strafandrohung fällt, ist eine strafrechtliche Verfolgung unter diesem neuen Gesichtspunkt zulässig. Bei einer allfälligen späteren Verurteilung ist das Strafmandat oder die Ordnungsbusse aufzuheben.

Art. 270

Vorgehen nach Einspruch Wird Einspruch erhoben, überweist die Untersuchungsbehörde die Akten dem zuständigen Einzelgericht. Von einem Einspruch der Staatsanwaltschaft gibt sie der angeschuldigten Person Kenntnis. IV. Hauptverfahren
1. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Art. 271

Durch das Einzelgericht a Erste Einvernahme
1 angeschuldigten Person, der Privatklägerschaft und wenn nötig der Anzeigerin oder dem Anzeiger eine erste Einvernahme durch. Es kann dies auch tun, wenn gegen ein Strafmandat Einspruch erhoben worden ist. Erscheint die Einsprecherin oder der Einsprecher zu dieser Einvernahme nicht, gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wiederherstellung (Art. 76) bleibt vorbehalten.
2 gütliche Einigung anzustreben.
3

Art. 272

b Aufhebung der Strafverfolgung
1 ersten Einvernahme zur Auffassung, dass die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen, die Belastungstatsachen ungenügend sind oder es sich um einen Fall gemäss Artikel 4 handelt, teilt es den Parteien mit, es beabsichtige die Aufhebung der Strafverfolgung. Es setzt ihnen eine Frist, damit sie sich zum Grundsatz sowie zur Kosten- und Entschädigungsfrage äussern können.
2 hebt das Einzelgericht die Strafverfolgung auf, befindet über die Kosten und die Entschädigung und teilt den Parteien den Entscheid mit kurzer Begründung mit.
3 weitergezogen werden.
4 zivilrechtliche Ansprüche nicht erledigt sind.

Art. 273

c Ansetzen der Hauptverhandlung Das Gericht setzt den Zeitpunkt der Hauptverhandlung fest, wenn
1. ihm ein Fall nach durchgeführter Voruntersuchung zur Beurteilung überwiesen wird;
2. das Verfahren gemäss den Artikeln 271 und 272 nicht zur Erledigung des Falles geführt hat;
3. ihm dies nach Einspruch gegen ein Strafmandat zweckmässiger erscheint als die Durchführung einer ersten Einvernahme.

Art. 274

Durch das Präsidium des Kreisgerichts und des Wirtschaftsstrafgerichts
1 die Verfahrensleitung den Zeitpunkt der Hauptverhandlung.
2 Gerichts in Zirkulation. In umfangreichen Fällen kann die Zirkulation auf die wesentlichen Aktenteile beschränkt werden oder es kann eine andere Art der Einsichtnahme angeordnet werden.

Art. 275

Gemeinsame Bestimmungen a Anordnung der Beweis- und anderen Massnahmen
1 Bezüglich Sicherheitsleistung gilt Artikel 226 sinngemäss.
2 welche Beweise abzunehmen sind. Sie lässt sich dabei vom Grundsatz des Artikels 295 leiten. Hatte die angeschuldigte Person oder ihre Verteidigung in der Voruntersuchung Gelegenheit, einer Zeugin oder einem Zeugen, einer Auskunftsperson, den Sachverständigen oder einer gemäss Artikel 238 Absatz 3 befragten Person Fragen zu stellen, kann auf die Einvernahme dieser Personen in der Hauptverhandlung verzichtet, und es können deren Aussagen aus der Voruntersuchung vorgelesen werden.
3 werden so vorgeladen, dass ohne Unterbruch verhandelt werden kann und den Vorgeladenen ein möglichst geringer Zeitaufwand entsteht.
4

Art. 276

b Besetzung des Gerichts Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist das urteilende Gericht wie folgt zu besetzen:
1. das Einzelgericht mit einer Person gleichen Geschlechts wie das Opfer;
2. das Kreisgericht mit mindestens zwei Personen gleichen Geschlechts wie das Opfer; [Fassung vom 4. 4. 2001]
3. die Strafkammern des Obergerichts soweit möglich mit zwei, in jedem Fall aber mit einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer. [Eingefügt am 4. 4. 2001]

Art. 277

c Verzicht auf Ladungsfrist und Förmlichkeiten
1 solcher Verzicht wird vermutet, wenn die betreffende Partei an der Hauptverhandlung anwesend ist und sich einlässt.
2 Einzelgericht eine Hauptverhandlung unmittelbar an eine erste Einvernahme gemäss Artikel 271 anschliesst.

Art. 278

d Haftfälle In Haftfällen hat die Hauptverhandlung in Verfahren vor dem Einzelgericht innert zwei Monaten, in Verfahren vor dem Kreisgericht innert vier Monaten seit der Überweisung zu beginnen. Diese Frist kann durch die Anklagekammer erstreckt werden; andernfalls ist die angeschuldigte Person aus der Haft zu entlassen.

Art. 279

e Vorsorgliche Beweisaufnahme
1 Verfahrensleitung vorgängig eine Beweisaufnahme durchführen oder eine solche durch ein Mitglied des Gerichts oder auf dem Weg der Rechtshilfe vornehmen lassen.
2

Art. 280

f Teilnahme der Staatsanwaltschaft
1
1. vor dem Kreisgericht, wenn die zu beurteilende strafbare Handlung mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;
2. vor dem Wirtschaftsstrafgericht.
2 dass eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in Frage steht, kann sie unter Orientierung der Verfahrensleitung auf eine Teilnahme verzichten.
3 Sie hat dies der Verfahrensleitung rechtzeitig bekannt zu geben.
4 angezeigt, kann sie diese dazu einladen. Ist die Staatsanwaltschaft am Erscheinen verhindert, hat sie dies unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
5

Art. 281

g Beweisanträge der Parteien
1 zu begründen und so rechtzeitig zu stellen, dass keine Verschiebung der Hauptverhandlung nötig ist; andernfalls können der säumigen Partei, sofern sie an der Verspätung ein Verschulden trifft, die verursachten Kosten auferlegt werden.
2 Belege zu unterbreiten. Sie kann zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden.
3 Artikel 101. Sie teilt ihren Entscheid den Parteien mit. Abgewiesene Anträge können in der Hauptverhandlung wiederholt werden.

Art. 282

h Fehlen von Prozessvoraussetzungen
1 Verfahrens an einer Prozessvoraussetzung mangelt, und kann dieser Mangel nicht behoben werden, holt die Verfahrensleitung bei der angeschuldigten Person, bei der Privatklägerschaft und soweit nötig bei der Staatsanwaltschaft deren Anträge zur Erledigung des Verfahrens ein.
2 Entscheid den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung.
2. Hauptverhandlung

Art. 283

Eröffnung der Hauptverhandlung Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und stellt die Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsbeistände fest.

Art. 284

Erscheinen der Parteien; Dispensation
1
2 Gesuch hin von der Verfahrensleitung oder vom Gericht von der Teilnahme an der Hauptverhandlung oder einzelnen Teilen davon aus wichtigen Gründen befreit werden; Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist in einem solchen Fall zulässig.

Art. 285

Ausbleiben der Parteien
1 wird die Verhandlung abgebrochen, und die Verfahrensleitung setzt einen neuen Termin an.
2
3 durchgeführt werden, ist das Verfahren in der Regel einzustellen.

Art. 286

Abwesenheitsverfahren
1 verzichten und die Hauptverhandlung in Abwesenheit der angeschuldigten Person oder der Privatklägerschaft durchführen, wenn eine oder beide Parteien trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind und ihre Teilnahme nicht unerlässlich ist.
2 richterliche Einvernahme durchgeführt worden ist.
3

Art. 287

Fortsetzung bei sitzungspolizeilichem Ausschluss Wird die angeschuldigte Person oder die Privatklägerschaft aus sitzungspolizeilichen Gründen ausgeschlossen, kann die Verhandlung fortgesetzt werden. Die betreffende Partei ist vorgängig zu verwarnen und auf die Möglichkeit der Fortsetzung ohne ihre Anwesenheit aufmerksam zu machen.

Art. 288

Vereinbarung über Zivilklage Privatklägerschaft und angeschuldigte Person können vereinbaren, eine bereits anhängig gemachte Zivilklage aus dem Strafverfahren zurückzuziehen, um sie vom Zivilgericht beurteilen zu lassen. Der Rückzug wird nur wirksam, wenn sich die Parteien darüber einigen, wer von ihnen die bisher aus der Behandlung der Zivilklage entstandenen, richterlich bestimmten Verfahrenskosten trägt.

Art. 289

Vor- und Zwischenfragen
1
2
1. jeder Mangel einer Voraussetzung der Strafverfolgung oder der Zivilklage,
2. andere Mängel und Hindernisse des Verfahrens,
3 Fragen der Verwertbarkeit von Aktenstücken oder andern Beweismitteln, [Fassung vom 20. 11.
2002]
4. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie [Ziffern 4. und 5. entsprechen den Ziffern 3. und 4.]
5. Anträge auf Aufteilung des Verfahrens. [Ziffern 4. und 5. entsprechen den Ziffern 3. und 4.]
3 Hauptverhandlung auf oder werden sie erst dann bekannt, sind sie als Zwischenfrage geltend zu machen, unter Folge des Verzichts auf dieses Parteirecht im Unterlassungsfall. [Fassung vom 20. 11. 2002]
4 ein zweiter Vortrag gestattet werden. Aus Gründen der Zweckmässigkeit ist es zulässig, den Entscheid erst zusammen mit dem Endurteil zu treffen.

Art. 290

Appellation gegen Vor- oder Zwischenentscheid a Grundsatz Hat der Entscheid über eine Vor- oder Zwischenfrage das Verfahren vor dem betreffenden Gericht zum
Abschluss gebracht, kann er durch Appellation angefochten werden.

Art. 291

b Bei Ausschluss der Privatklägerschaft
1 Appellation sofort nach der mündlichen Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung zu erklären; für abwesende Parteien gilt eine Frist von zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides.
2

Art. 292

Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit
1 Akten gemäss Artikel 7 der Generalprokuratur einzusenden.
2 Akten an die Anklagekammer, die in Anwendung von Artikel 15 entscheidet.

Art. 293

Einheit der Hauptverhandlung
1 werden.
2 Beweismassnahmen, vertagt werden, ist sie sobald als möglich weiterzuführen.

Art. 294

Aufteilung der Hauptverhandlung
1 und die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs getrennt verhandelt und beraten wird.
2 Verhandlung einzubeziehen, als sie für die Frage der Tatbegehung von Bedeutung sind.
3 nach Erlass des ganzen Urteils durch Rechtsmittel weitergezogen werden.

Art. 295

Beweisverfahren a Grundsatz
1 Anzeige vorzulesen, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
2 sind diejenigen Beweismassnahmen, die im Schuld- oder Sanktionenpunkt von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der persönliche Eindruck für die Bildung der richterlichen Überzeugung entscheidend ist.

Art. 296

b Einvernahmen
1 oder Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.
2 Einvernahmen vorgehalten werden.
3 Gelegenheit, zusätzliche Fragen zu stellen. Sie entscheidet endgültig über deren Zulässigkeit.
4 Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung oder eine Abordnung des Gerichts ausserhalb des Gerichtsraumes oder ausnahmsweise auf dem Weg der Rechtshilfe durchgeführt werden. Die Parteien haben Anspruch auf Teilnahme.

Art. 297

c Augenschein Ein Augenschein kann vom gesamten Gericht oder ausnahmsweise von einer Abordnung von mindestens zwei Mitgliedern vorgenommen werden. Die Parteien haben Anspruch auf Teilnahme.

Art. 298

d Beweisgrundlagen [Fassung vom 20. 11. 2002]
1 gelten als Beweisgrundlagen [Fassung vom 20. 11. 2002]
1. Protokolle über gemäss den Artikeln 279, 296 Absatz 4 und 297 durchgeführte Beweismassnahmen,
2. Beweisurkunden,
3. Gutachten von Sachverständigen,
4. Auskünfte und Berichte gemäss Artikel 102 Ziffer 8,
5. Protokolle aus früheren Prozessabschnitten, insbesondere der Voruntersuchung, über Augenschein, Beschlagnahme, Durchsuchung, Untersuchung sowie über Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen,
6. Einvernahmeprotokolle aus der Voruntersuchung, sofern a die betreffende Person infolge Todes, Krankheit, Landesabwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen nicht einvernommen werden kann, sie unerreichbar ist oder die Einvernahme bei Personen unter 15 Jahren unangebracht ist, b eine früher formgültig als Zeugin oder Zeuge einvernommene Person von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht, c die angeschuldigte Person oder deren Verteidigung die Möglichkeit gehabt hat, der betreffenden Person Fragen zu stellen, d die anwesenden Parteien auf eine Einvernahme der betreffenden Person vor Gericht verzichten.
2 [Aufgehoben am 20. 11. 2002]
3 [Aufgehoben am 20. 11. 2002]
4 Verfahrensabschnitt gemachten Aussagen vorgelesen werden.

Art. 299

e Schuldunfähige [Fassung vom 14. 12. 2004] Im Verfahren zur Anordnung von Massnahmen gegenüber Schuldunfähigen [Fassung vom 14. 12. 2004] wird ausser der Einvernahme der angeschuldigten Person in der Regel kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Sofern sie nicht verteidigt ist, ist ihr eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Ist die Teilnahme der angeschuldigten Person wegen ihres Zustandes unmöglich oder unangebracht, kann die Verhandlung ohne sie stattfinden.

Art. 300

Ausdehnung der Strafverfolgung auf andere Straftaten
1 Einzelgericht unbeschränkt möglich, im Verfahren vor dem Kreisgericht oder dem Wirtschaftsstrafgericht nur mit Zustimmung der anwesenden Parteien.
2 oder Teilnahme vor, kann das Gericht die Sache zur Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen oder sie aufgrund der vorliegenden Überweisung beurteilen. In diesem Fall ist für die neuentdeckten strafbaren Handlungen ein besonderes Verfahren einzuleiten.

Art. 301

Trennung, Vereinigung, Einstellung
Bezüglich Trennung, Vereinigung und Einstellung von Strafverfahren gelten die Artikel 240 bis 242 sinngemäss.

Art. 302

Abweichende rechtliche Würdigung Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass eine vom Überweisungsbeschluss oder von der Anzeige abweichende rechtliche Würdigung der der angeschuldigten Person vorgeworfenen Handlung in Frage steht, hat es die Parteien, wenn sie anwesend sind, darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 303

Höhere sachliche Zuständigkeit Ist das Einzelgericht aufgrund des Beweisverfahrens der Ansicht, es sei eine seine Zuständigkeit übersteigende Strafe auszufällen, sendet es die Akten an die Überweisungsbehörde zurück, die den Fall an das zuständige Kreisgericht weist.

Art. 304

Weitere Beweismassnahmen
1 beantragen. Das Gericht prüft zudem von Amtes wegen, ob solche nötig sind.
2 Verhandlung unterbrochen.

Art. 305

Parteivorträge
1 Privatklägerschaft, angeschuldigte Person das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Die Privatklägerschaft, die eine Zivilklage eingereicht hat, hat ihre Forderungen einzeln anzuführen. Bei mehreren Parteien (Privatklägerschaft, angeschuldigte Personen) oder Angeschuldigten bestimmt die Verfahrensleitung die Reihenfolge.
2 nach dem letzten Parteivortrag anzufragen, ob sie noch etwas anzubringen habe.

Art. 306

Schluss der Parteiverhandlungen Nach Beendigung der Parteivorträge spricht die Verfahrensleitung den Schluss der Parteiverhandlungen aus. Das Gericht geht zur Beratung und Beurteilung über.

Art. 307

Beweiswürdigung und Urteilsbildung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung.

Art. 308

Gegenstand des Urteils
1 der Anzeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
2 nicht gebunden.
3

Art. 309

Inhalt des Urteils
1 Rechtsfolge.
2 der Strafverfolgung in Anwendung von Artikel 4 abgesehen, ist im Urteil darauf zu erkennen, dass dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird.
3 allfälliger Massnahmen gemäss Artikel 19 Absatz 3 StGB. [Fassung vom 14. 12. 2004]

Art. 310

Zivilklage
1 Beurteilung der Zivilklage notwendige Beweisführung das Verfahren unverhältnismässig, ist die Zivilklage nur dem Grundsatz nach zu beurteilen; die Parteien sind zur Festsetzung der Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht zu verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit vollständig.
2 ist die Zivilklage zurückzuweisen. Der Privatklägerschaft bleibt das Recht gewahrt, ihre Zivilansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Artikel 163 Absatz 1 ZPO [BSG 271.1] ist sinngemäss anwendbar.

Art. 311

Urteilsdispositiv Das Urteilsdispositiv enthält
1. den im Schuldpunkt getroffenen Entscheid,
2. die verhängten Sanktionen (Strafen, therapeutische Massnahmen, Verwahrung), [Fassung vom
14. 12. 2004]
3. den im Zivilpunkt getroffenen Entscheid,
4. den Entscheid über Nebenpunkte wie insbesondere a andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 bis 73 StGB, [Fassung vom 14. 12. 2004] b Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnungen über den Vollzug, c Entschädigungs- und Kostenfolgen, d allfällige weitere Verfügungen,
5. die angewendeten Gesetzesbestimmungen.

Art. 312

Schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs
1 ist jeder Partei das Urteilsdispositiv innert fünf Tagen schriftlich mitzuteilen, der Staatsanwaltschaft nur, wenn sie an der Verhandlung persönlich anwesend war.
2

Art. 313

Sendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Ist die Staatsanwaltschaft in der Urteilsverhandlung nicht anwesend, hat ihr das Sekretariat anstelle der Mitteilung des Urteilsdispositivs die Akten mit dem Urteil zur Einsichtnahme zuzustellen. Ist das Urteil schriftlich zu begründen, erfolgt die Zustellung erst nach Vorliegen der Begründung.

Art. 314

Schriftliche Urteilsbegründung
1 sich auf alle Teile des Urteilsdispositivs zu erstrecken hat.
2 Protokollführer; die Verfahrensleitung überprüft die Einhaltung der Frist.
3 Anspruch auf eine Ausfertigung. Eine solche ist ihnen unaufgefordert zuzustellen, wenn gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

Art. 315

Entfallen der schriftlichen Begründung
1 Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt.
2 Begründung nachträglich innert 60 Tagen (Art. 314 Abs. 1) zu erstellen. Die Akten sind der Staatsanwaltschaft nochmals zuzustellen. Diese kann die Appellation innert zehn Tagen zurückziehen.
3. Nachträgliche richterliche Entscheide und Widerrufsverfahren

Art. 316

Nachträglich richterliche Entscheide
1 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311.1] ein schriftliches Verfahren mit anschliessender Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg durchzuführen oder eine Hauptverhandlung anzuordnen.
2

Art. 317

Widerrufsverfahren a bei Probezeittat
1 nach Artikel 46 Absatz 1 StGB [SR 311.0] kann in getrennt oder gemeinsam durchgeführten Haupt- und Widerrufsverhandlungen befunden werden. Haupt- und Widerrufsverhandlung können insbesondere dann gemeinsam durchgeführt werden, wenn eine Gesamtstrafe in Frage steht. In den übrigen Fällen findet die Widerrufsverhandlung unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung hinsichtlich der während der Probezeit begangenen Tat statt.
2 für die Widerrufsverhandlung zuzustellen. [Fassung vom 14. 12. 2004]
3 geführt. Der Widerrufsentscheid ist gesondert auszufällen und zu begründen. [Fassung vom 14. 12. 2004]
4 anschliessendem Entscheid auf dem Zirkulationsweg durchgeführt werden. Dem Betroffenen ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5 [Eingefügt am 20.
11. 2002]

Art. 318

[Fassung vom 14. 12. 2004] b in den übrigen Fällen Bei den übrigen Widerrufsgründen (Art. 46 Abs. 4 StGB [SR 311.0] ) hat das zuständige Gericht nach Artikel 316 vorzugehen. Die Untersuchungsbehörde entscheidet im schriftlichen Verfahren.

Art. 319

Gemeinsame Bestimmungen a Verhandlung Findet eine Verhandlung statt, gelten für das Verfahren die Bestimmungen über die Hauptverhandlung sinngemäss.

Art. 320

b Verteidigung Hinsichtlich notwendiger und amtlicher Verteidigung gelten die Artikel 50 und 51 sinngemäss.

Art. 321

c Begründung
1
2 sinngemäss anwendbar. V. Rechtsmittel
1. Rekurs

Art. 322

Grundsatz Der Rekurs an die Anklagekammer ist zulässig
1. gegen die Beschlüsse der Untersuchungsbehörde und der Staatsanwaltschaft, a auf die Anzeige nicht einzutreten (Art. 227/229 Abs. 1); b die Strafverfolgung nicht zu eröffnen (Art. 228/229 Abs. 1); c die Strafverfolgung aufzuheben (Art. 250 Abs. 2 / 251 Abs. 1);
2. in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen (Art. 19 Abs. 3, 54, 83 Abs. 2, 191, 217 Abs.
4, 226 Abs. 4, 248, 272 Abs. 3, 402 Abs. 2).

Art. 323

Befugnis
1
1. die angeschuldigte Person bezüglich a der Entschädigung, b der ihr auferlegten Verfahrenskosten, c der Massnahmen gemäss Artikel 144 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 254, soweit sie dadurch beschwert ist,
2. die Privatklägerschaft sowie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, die sich noch nicht als Privatkläger konstituiert haben, in der Sache, indem sie die Eröffnung der Strafverfolgung oder die Überweisung an das urteilende Gericht beantragen können,
3. die Privatklägerschaft und die Anzeigerinnen oder Anzeiger, sofern ihnen Verfahrenskosten auferlegt worden sind oder ein Rückgriffsrecht des Kantons auf sie für die der angeschuldigten Person auszurichtende Entschädigung verfügt worden ist,
4. andere Beteiligte, sofern sie mit Massnahmen gemäss Artikel 144 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 254 beschwert worden sind.
2 angefochtenen Entscheid beschwert sind.

Art. 324

Einreichen des Rekurses Der Rekurs ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Mitteilung des Beschlusses bei der zuständigen Untersuchungsbehörde oder beim zuständigen Gericht einzureichen.
2
3 zehn Tagen zum Rekurs zu äussern. Dies hat auch andern Parteien und Beteiligten gegenüber zu geschehen, wenn der Rekursentscheid sie persönlich betreffen könnte.
4

Art. 325

Aufschiebende Wirkung Das Einreichen des Rekurses hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Präsidium der Anklagekammer sie anordnet.

Art. 326

Entscheid
1 Generalprokuratur zu. Im Falle von Artikel 248 kann sie die Stellungnahme der Prokuratur für die Region beziehungsweise der Prokuratur für das ganze Kantonsgebiet einholen. Trifft sie ergänzende Erhebungen, kann sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
2 zurück. Diese Behörde eröffnet den Entscheid der Rekurrentin oder dem Rekurrenten und soweit nötig den andern Parteien und Beteiligten.
2. Beschwerde

Art. 327

Zulässigkeit
1 Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten sowie der Kreisgerichte und deren Präsidien kann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden.
2 Nachteile für die beschwerdeführende Person auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann.

Art. 328

Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann jede offensichtliche Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügt werden.

Art. 329

Befugnis Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Beteiligte befugt, soweit sie durch die beanstandete Amtshandlung oder Unterlassung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind.

Art. 330

Form und Frist
1
2 einen Beschluss, muss sie innert zehn Tagen seit Eröffnung oder Kenntnisnahme erhoben werden. Im übrigen kann Beschwerde geführt werden, solange die beschwerdeführende Person damit ein rechtliches Interesse wahrt.

Art. 331

Verfahren
1 der beschwerdebeklagten Instanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und zu allfälliger Abhilfe zu geben.
2 eine Verhandlung durchführen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Art. 332

Aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen Das Einreichen der Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Präsidium der Anklagekammer sie anordnet. Nötigenfalls kann es vorsorgliche Massnahmen zum Schutz bedrohter Rechte treffen.

Art. 333

Entscheid der Anklagekammer
1
27 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
2
5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht
153.01]
3. Appellation
3.1 Allgemeines

Art. 334

Grundsatz
1 Einzelgerichts, des Kreisgerichts und des Wirtschaftsstrafgerichts können mit Appellation weitergezogen werden.
2 die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils betrifft, mit Einschluss der nicht selbständig appellablen Entscheide in Vor- und Zwischenfragen. Für die Appellation gegen Vor- oder Zwischenentscheide gelten die Artikel 290 und 291.
3 werden, das angefochtene Urteil verletze eine materiellrechtliche oder prozessuale Bestimmung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts oder gründe sich auf eine offensichtlich unrichtige Akten- oder Beweiswürdigung. [Fassung vom 14. 12. 2004]
4 erfasst auch den Zivilpunkt. Wird nur im Zivilpunkt appelliert und wäre dieser nach den Vorschriften des Zivilprozesses nicht appellabel, wird das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 359 und 360 ZPO [BSG 271.1] überprüft.

Art. 335

Befugnis Zur Appellation sind befugt
1. die angeschuldigte Person,
2. die Privatklägerschaft, ausser hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion,
3. die Staatsanwaltschaft,
4. die anderen Beteiligten insoweit, als sie durch das Urteil beschwert sind.

Art. 336

Wirkung
1
2 den Hauptpunkten nicht berührt.

Art. 337

Appellation der Staatsanwaltschaft Jede von der Staatsanwaltschaft erklärte Appellation bewirkt, dass das angefochtene Urteil zugunsten wie zuungunsten der angeschuldigten Person abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Art. 338

Umfang und Beschränkung
1
2
1. den Schuldpunkt, bei mehreren strafbaren Handlungen auf einzelne davon,
2. die Bemessung der Strafe, [Fassung vom 14. 12. 2004]
3. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]
4. die Anordnung von Massnahmen gemäss den Artikeln 56 bis 73 StGB, [Fassung vom 14. 12.
2004]
5. den Zivilpunkt, bei mehreren Forderungen auf einzelne davon,
6. den Entschädigungspunkt,
7. den Kostenpunkt,
8. andere öffentliche Leistungen.
3 Appellation bezieht. Wird eine Ergänzung des Beweisverfahrens verlangt, können bereits entsprechende Anträge gestellt und kurz begründet werden.

Art. 339

Ort, Form und Frist
1 Kanzlei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären.
2 Urteilsdispositivs (Art. 312 Abs. 1). Ist auf die schriftliche Mitteilung verzichtet worden (Art. 312 Abs. 2), beginnt die Frist mit der mündlichen Eröffnung des Urteils. Bei öffentlicher Zustellung gilt Artikel 92.
3
4
5

Art. 340

Kenntnisgabe der Appelation und Anschlussappellation
1
2 Person innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der Gerichtsbehörde, die das Urteil gefällt hat, die Anschlussappellation erklären. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden.
3 Appellation anschliessen.
4

Art. 341

Einsendung der Akten Nach Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation sendet die Verfahrensleitung die Akten unverzüglich der Appellationsinstanz ein.

Art. 342

Rückzug der Appellation Die Appellation kann bis zum Schluss der Appellationsverhandlung, im schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden.
3.2 Appellationsverfahren

Art. 343

Grundsatz Soweit nachstehend nichts anderes angeordnet wird, gelten die Bestimmungen über das Hauptverfahren für das Rechtsmittelverfahren sinngemäss.

Art. 344

Anordnungen der Verfahrensleitung Die Verfahrensleitung bestimmt zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und sorgt für den Aktenumlauf. Sie ist befugt,
1. die Zeitdauer für Parteivorträge in einer mündlichen Verhandlung festzusetzen;
2. das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei auf die Frage der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 360) zu beschränken.

Art. 345

Eintretensfrage
1 sie dies der appellierenden Person unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme mit.
2 und eröffnet ihren Entscheid den Beteiligten.
3

Art. 346

Stellungnahme der Generalprokuratur bei Appellationen der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft
1 appelliert, gehen die Akten zuerst an die Generalprokuratur. Diese hat innert zehn Tagen zu erklären, ob sie
1. die Appellation der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufrecht erhalte, beschränke oder fallen lasse;
2. bei Appellation der Privatklägerschaft neben dieser vor oberer Instanz die Anklage zu vertreten gedenke.
2 als alleinige Vertreterin der Anklage auf.

Art. 347

Sicherheitsleistung der Privatklägerschaft
1 Verfahrenskosten angemessene Sicherheit zu leisten. Artikel 53 bleibt vorbehalten.
2

Art. 348

Anschlussappellation der Generalprokuratur
1 Verhandlung der Appellation anschliessen. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden.
2 Generalprokuratur vorzulegen, die sich innert zehn Tagen über eine Anschlussappellation zu äussern hat.
3 einzureichen. Diese teilt sie unverzüglich der angeschuldigten Person mit. Wird die Appellation zurückgezogen, fällt die Anschlussappellation dahin.

Art. 349

Aufforderung zur Stellungnahme
1 Beschränkung der Appellation und die Stellung von Beweisanträgen (Art. 338 Abs. 3) geäussert, fordert die Verfahrensleitung sie auf, dies innert einer richterlich bestimmten Frist zu tun. Zudem kann, insbesondere in umfangreichen Fällen, eine schriftliche Begründung der Appellation verlangt werden.
2 die Appellationsinstanz die Appellation als dahingefallen.

Art. 350

Beweisergänzungen
Die Appellationsinstanz stützt sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz. Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien Beweisergänzungen anordnen.

Art. 351

Teilnahme der Generalprokuratur
1 Erklärung auf eine Teilnahme am Verfahren verzichten, wenn
1. nur Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind oder
2. kein besonderes öffentliches Interesse ihre Mitwirkung erfordert.
2

Art. 352

Schriftliches Verfahren a Grundsatz Die Verfahrensleitung kann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnen, wenn
1. in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist;
2. nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens sind;
3. die Appellation auf andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66ff. StGB Entschädigung der angeschuldigten Person, die Verfahrens- oder Parteikosten oder andere öffentliche Leistungen beschränkt worden ist; [Fassung vom 14. 12. 2004]
4. sich die Appellation nur auf den Zivilpunkt bezieht und dieser nach den Vorschriften des Zivilprozesses nicht appellabel wäre oder [Fassung vom 20. 11. 2002]
5. das Verfahren auf die Prüfung des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne von Artikel 360 beschränkt worden ist.

Art. 353

b Vorgehen
1 schriftlichen Begründung der Appellation an.
2 können.
3
4

Art. 354

Mündliches Verfahren a Teilnahme
1
2 appelliert haben, die Wahl
1. persönlich zu erscheinen;
2. sich durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten zu lassen oder
3. einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen.
3
4
5 gelten als erster Vortrag.

Art. 355

b Folgen der Nichtteilnahme
1 wird die Appellation als dahingefallen erklärt.
2 gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgeladen worden, ist die Verhandlung ohne ihre Teilnahme fortzusetzen.

Art. 356

c Parteivorträge Nach Schluss eines allfälligen Beweisergänzungsverfahrens hat in der Hauptsache zuerst die appellierende Person das Wort; im übrigen wird die Reihenfolge Generalprokuratur, Privatklägerschaft, angeschuldigte Person eingehalten. Jede Partei hat das Recht auf einen zweiten Vortrag.

Art. 357

Verwirkungsfolge, Wiederherstellung
1 Vorladung der appellierenden Person zu einer mündlichen Verhandlung ist auf die jeweilige Verwirkungsfolge hinzuweisen.
2 Zirkulationsweg.
3 Artikel 76 zulässig.

Art. 358

Beurteilung a Abänderung zum Nachteil
1 Appellation erklärt worden, darf das Urteil nicht zuungunsten der appellierenden Partei abgeändert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 337 und die Kostenauflage.
2 Bestrafung als auch das Verhängen einer in erster Instanz nicht ausgesprochenen Massnahme. Ausgenommen ist der Fall, in welchem die angeschuldigte Person selber eine solche Massnahme beantragt.

Art. 359

b Neues Urteil Die Appellationsinstanz erlässt im Rahmen der Beschränkung der Appellation ein neues Urteil. Sie hält fest, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

Art. 360

c Aufhebung und Rückweisung
1 Appellationsinstanz ausnahmsweise das erstinstanzliche Urteil und allenfalls das vorausgegangene Verfahren auf und weist den Fall zu neuer Behandlung und Beurteilung an die erste Instanz eines anderen Kreises oder an ein neu zu bildendes Wirtschaftsstrafgericht zurück.
2 Instanz geurteilt hat.
3 und welche Akten allenfalls aus dem Aktenheft zu entfernen sind.
4 zurückgewiesen wird. Für das neue Urteil gilt Artikel 358 entsprechend.

Art. 361

d Mitteilung des Urteilsdispositivs und der Begründung
1
mitzuteilen.
2 Staatsanwaltschaft.
4. Wiedereinsetzung

Art. 362

[Fassung vom 20. 11. 2002] Zulässigkeit
1 Person und die Privatklägerschaft die Wiedereinsetzung verlangen, sofern sie durch das Urteil beschwert sind und die Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
2 vorgeladen worden und der Hauptverhandlung schuldhaft ferngeblieben sind.
3 Artikel 288 ZPO zu.

Art. 363

Ort, Form und Frist
1 oder bei deren Kanzlei schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2 betroffene Person sichere Kenntnis vom Abwesenheitsurteil erhält und dieses Rechtsmittel ergreifen kann.

Art. 364

Aufschiebende Wirkung Das Gesuch um Wiedereinsetzung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die Verfahrensleitung sie anordnet.

Art. 365

Zuständiges Gericht und Verfahren
1 ein schriftliches Verfahren mit Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg durchführen oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
2
3 vertreten, wird das Gesuch als dahingefallen erklärt.

Art. 366

Entscheid und neue Verhandlung
1 Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil auf und setzt Termin zu einer neuen Hauptverhandlung an. Diese kann sogleich durchgeführt werden, wenn dies in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung vorgesehen war oder alle Beteiligten einverstanden sind.
2 Gegen diesen Entscheid ist nur die Wiederherstellung zulässig.
3 Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil bestehen.

Art. 367

Häufung der Rechtsmittel Das Wiedereinsetzungsgesuch schliesst die Erklärung der Appellation gegen das Abwesenheitsurteil nicht aus, sofern die entsprechende Frist noch läuft. Auf die Appellation wird jedoch nur bei Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuches eingetreten.
5. Revision

Art. 368

Revisionsgründe
1
1. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteilten oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken;
2. durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden ist, was in der Regel durch Strafurteil festgestellt sein muss;
3. später ein Strafurteil ausgefällt wird, das mit dem früheren in unverträglichem Widerspruch steht;
4. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen der Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch nach Zustellung des Entscheides der europäischen Behörden innert 90 Tagen eingereicht werden.
2

Art. 369

Befugnis
1 den Zivilpunkt.
2
3 gestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn die freigesprochene Person noch lebt und wenn ohne das freisprechende Urteil die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre.

Art. 370

Gesuch, Grundsatz der Gemeinsamkeit
1 Änderung des früheren Urteils angestrebt wird. Der angerufene Revisionsgrund ist zu nennen und zu belegen.
2 Gesuch an keine Frist gebunden.
3 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der strafbaren Handlung, die den Gegenstand des früheren Urteils gebildet hat und wofür die Revision verlangt wird.

Art. 371

Aufschiebende Wirkung
1
2 anordnen. Über weitere vorsorgliche Massnahmen wie insbesondere die vorläufige Entlassung der verurteilten Person aus dem Vollzug entscheidet das Gericht.

Art. 372

Amtlicher Rechtsbeistand Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, kann die Verfahrensleitung der betroffenen Person aus besondern Gründen, namentlich bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, einen amtlichen Rechtsbeistand beiordnen.

Art. 373

Verfahren
a Allgemeines Die Verfahrensleitung bestimmt zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und sorgt für den Aktenumlauf.

Art. 374

b Nichteintreten Erweist sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, tritt der Kassationshof darauf nicht ein. Er fasst seinen Entscheid auf dem Zirkulationsweg und eröffnet ihn der betroffenen Person schriftlich.

Art. 375

c Aufforderung zur Stellungnahme In den übrigen Fällen setzt die Verfahrensleitung der Gegenpartei und der Generalprokuratur, sofern das Gesuch nicht von der Staatsanwaltschaft stammt, sowie den übrigen gemäss Artikel 370 Absatz 3 Beteiligten Frist zur Stellungnahme an.

Art. 376

d Beweismassnahmen
1 vornehmen lassen.
2 Stellung zu nehmen.

Art. 377

Entscheid a Allgemeines
1
2 sind. Die Bestimmungen über das mündliche Appellationsverfahren gelten sinngemäss.

Art. 378

b Gutheissung
1 zu neuer Behandlung und Beurteilung an eine andere erste Instanz zurück.
2 erster Instanz geurteilt hat.
3 Verhaftung gegeben sind.
4 und des Revisionsverfahrens.

Art. 379

c Abweisung
1
2

Art. 380

d Endgültigkeit Der Entscheid des Kassationshofes über das Revisionsgesuch ist endgültig.

Art. 381

Neues Verfahren a Beweismassnahmen Im wiederaufgenommenen Verfahren sind Beweise insoweit zu erheben, als die Akten des früheren
Verfahrens und die im Revisionsverfahren aufgenommenen Beweise für die Beurteilung nicht ausreichen.

Art. 382

b Verurteilung
1 anzurechnen. Bei erheblich milderer Bestrafung kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
2

Art. 383

c Freispruch
1 den Bestimmungen der Artikel 399 ff. zuzusprechen.
2 steht allenfalls diesen ein Entschädigungsanspruch zu.
3 Person zu veröffentlichen. VI. Verfahrens- und Parteikosten, Entschädigung
1. Verfahrenskosten

Art. 384

Grundsatz
1 Gutachten und dergleichen werden zusätzlich verrechnet.
2

Art. 385

Kostenbestimmung
1 der Gebühren im Rahmen der bestehenden Vorschriften nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kostenpflichtigen.
2 aufgeschoben werden.
3 Kostenregelung dem verfahrensabschliessenden Entscheid vorbehalten werden.

Art. 386

Kostentragung durch Verurteilte
1
2 angeschuldigten Person aufzuerlegen. In Härtefällen können die Kosten ganz oder teilweise dem Kanton auferlegt werden.
3 verursacht worden sind, zu deren Lasten ausgeschieden. Die restlichen Verfahrenskosten werden anteilmässig auferlegt. Bei Mittäterschaft und Teilnahme kann die solidarische Haftung angeordnet werden.
4
271 Abs. 1), sind die entstandenen Mehrkosten der einsprechenden Person aufzuerlegen.

Art. 387

Solidarische Haftung von Drittpersonen Eine juristische Person oder ein Geschäftsherr kann in Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze (Art. 55 ZGB [SR 210] und Art. 55 OR [SR 220] ) solidarisch mit der angeschuldigten Person zur Kostentragung verpflichtet werden. Den Betroffenen ist vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

Art. 388

Zivilklage Die Verfahrenskosten, die lediglich aus der Behandlung der Zivilklage entstanden sind, werden grundsätzlich der im Zivilpunkt unterliegenden Partei auferlegt. Die Artikel 58 und 59 ZPO [BSG 271.1] gelten sinngemäss.

Art. 389

Kostentragung durch den Kanton In den nachstehend genannten Fällen trägt unter Vorbehalt von Artikel 390 der Kanton die Verfahrenskosten
1. bei Nichteintreten auf eine Anzeige (Art. 227),
2. bei Nichteröffnung (Art. 228),
3. bei Aufhebung der Strafverfolgung (Art. 250 Abs. 2),
4. bei Freispruch (Art. 309 Abs. 1),
5. wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird (Art. 309 Abs. 2).

Art. 390

Anderweitige Kostentragung
1
1. der Privatklägerschaft sowie den einen Strafantrag stellenden oder eine Anzeige einreichenden Personen, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt haben;
2. der angeschuldigten Person, sofern diese in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat.
2 Anzeige eingereicht hat.
3 solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden.
4 [Fassung vom 14. 12. 2004] Angeschuldigten können ausnahmsweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn es nach den Umständen der Billigkeit entspricht.

Art. 391

Kostentragung bei Rückzug des Strafantrags Erledigt sich ein Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrages, trägt die antragstellende Person die Verfahrenskosten, es sei denn, dass die Kostentragung durch Vergleich bestimmt worden ist. In diesem Fall ist die Regelung der Kostenfrage in den richterlichen Entscheid aufzunehmen.

Art. 392

Kostentragung im Rechtsmittelverfahren a Allgemeines
1 unbegründet abgewiesen, trägt die Person, die es eingelegt hat, bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
2 denn, die Änderung des Entscheides sei unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben. Bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft sind die Kosten der Gegenpartei oder dem Kanton aufzuerlegen.

Art. 393

b Besondere Fälle
1
Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit dieses aufgehoben worden ist. Die Appellationsinstanz nimmt eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vor.
2 Rechtsmittelverfahrens zur Hauptsache geschlagen.
3 kantonalen Verfahren nach Billigkeit dem Kanton oder den Parteien auferlegt.

Art. 394

c Sinngemässe Anwendung Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren.

Art. 395

Übrige Fälle In allen vorstehend nicht geregelten Fällen trägt der Kanton die Verfahrenskosten.
2. Parteikosten

Art. 396

Grundsatz
1 verlangen.
2 Verteidigungskosten zu ersetzen, sofern ihre Beteiligung am Verfahren nicht als gerechtfertigt erscheint. Für den Zivilpunkt gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
3 gegenüber, mehrere Privatklägerinnen oder Privatkläger der angeschuldigten Person gegenüber solidarisch haftbar erklärt werden.
4 verhältnismässige Teilung der Parteikosten angeordnet werden.
5 wird. Artikel 391 bleibt vorbehalten.

Art. 397

Besondere Fälle Die gegenseitige Ersatzpflicht für die Parteikosten gilt im Rekursverfahren (Art. 322 bis 326) sowie bei Abweisung eines Wiedereinsetzungs- oder Revisionsgesuches entsprechend.

Art. 398

Bestimmung der Parteikosten
1
2 aufgeschoben werden.
2 [Eingefügt am 28. 3. 2006]
3. Entschädigung

Art. 399

Grundsatz
1 Ausrichtung einer Entschädigung an die angeschuldigte Person und deren Bemessung zu befinden.
2 ausgesprochen, ausgenommen bei Härtefällen.

Art. 400

Umfang Die Entschädigung umfasst grundsätzlich
1. eine Vergütung für die aus der berechtigten Ausübung der Parteirechte entstandenen Auslagen und Umtriebe, namentlich für die angemessenen Kosten der Verteidigung,
2. Schadenersatz für die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und allfällig aus der Vollstreckung entstandenen Vermögensnachteile wie Lohn- und Verdienstausfall,
3. Genugtuung für besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Art. 401

Verweigerung oder Herabsetzung
1
1. die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile geringfügig sind;
2. die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere, wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden;
3. die Privatklägerschaft zu den Parteikosten der angeschuldigten Person verurteilt wird.
2 Zahlungsunfähigkeit nicht eintreibbar, kann die angeschuldigte Person den zugesprochenen Betrag als Entschädigung beim Kanton geltend machen.
3 Beizug eines Rechtsbeistandes angesichts der Bedeutung des Falles nicht geboten war.

Art. 402

Entschädigung bei polizeilichem Ermittlungsverfahren
1 Verfahren, kann die betroffene Person bei der zuständigen Untersuchungsbehörde eine Entschädigung verlangen.
2 werden.

Art. 403

Entschädigung an verurteilte Personen Einer verurteilten Person ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn die nach Artikel 69 StGB [SR 311.0] anrechenbare Haft die ausgefällte Strafe übersteigt.

Art. 404

Entschädigung im Rechtsmittelverfahren a Allgemeines
1 eine angemessene Entschädigung für die dabei erwachsenen Auslagen und Umtriebe, es sei denn,
1. die Änderung des angefochtenen Entscheides sei unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben;
2. die Gegenpartei werde zu den entsprechenden Parteikosten verurteilt.
2 Zahlungsunfähigkeit nicht eintreibbar, kann der zugesprochene Betrag als Entschädigung beim Kanton geltend gemacht werden.

Art. 405

b Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
Wird ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückgezogen, wird darauf nicht eingetreten oder führt es zu keiner wesentlichen Änderung des erstinstanzlichen Urteils, kann der Gegenpartei auf ihr Begehren eine angemessene Entschädigung für ihr Mitwirken am Rechtsmittelverfahren ausgerichtet werden.

Art. 406

c Aufhebung durch die Appellationsinstanz Hebt die Appellationsinstanz das erstinstanzliche Urteil gemäss Artikel 360 auf, ist den Parteien für ihre Auslagen und Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Art. 407

Bezahlung durch Kanton, Rückgriffsrecht
1
2 Person ganz oder teilweise für die Entschädigung haftbar erklärt werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt haben. Dieses Rückgriffsrecht des Kantons entfällt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. VII. Rechtskraft und Vollstreckung
1. Rechtskraft und Urteilsmitteilung

Art. 408

Eintritt der Rechtskraft
1 zulässig ist, werden rechtskräftig
1. mit dem Verzicht auf das Rechtsmittel,
2. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels,
3. mit dem Rückzug des Rechtsmittels,
4. mit dem Beschluss, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, oder dieses als dahingefallen zu erklären.
2
3 Ausfällung rechtskräftig. Die Verfahrensleitung des oberinstanzlichen Gerichts kann bis zur Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde oder bis die Frist zu deren Einreichung ungenutzt abgelaufen ist den Vollzug aussetzen. [Fassung vom 20. 11. 2002]

Art. 409

Feststellung der Rechtskraft
1 Aktenvermerk festgehalten.
2
1. bei rekursfähigen Entscheiden die Anklagekammer,
2. in den übrigen Fällen der Kassationshof.
3 ihnen zuvor von der Einlegung des Rechtsmittels Kenntnis gegeben worden ist.

Art. 410

[Fassung vom 14. 12. 2004] Übermittlung der Urteile und Strafakten
1 Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Entscheid- und Beschlussformel innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit.
2
Aufforderungen hin zur Verfügung. Der Leitung der Vollzugseinrichtung werden auf Verlangen die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
3 Militärdirektion die Urteils- und Beschlussformeln unabhängig von der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn a die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- oder Massnahmenvollzug befindliche Person freigesprochen oder zu einer bedingten Strafe verurteilt wurde, b die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug befindliche Person zu einer unbedingten Strafe oder zu einer Massnahme verurteilt wurde und in den vorzeitigen bzw. den ordentlichen Straf- oder Massnahmenvollzug zurückkehrt, c die verurteilte Person in Haft belassen oder neu in Haft gesetzt wird, d das Gericht der verurteilten Person mit deren Einwilligung den sofortigen Antritt der Strafe oder Massnahme bewilligt hat oder e die zu einer ambulanten oder stationären Massnahme verurteilte Person in Freiheit weilt.

Art. 411

Strafregister
1 innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft die gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung über das Strafregister eintragungspflichtigen Tatsachen.
2 der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion geführt.
2. Vollstreckung ausländischer Urteile [Titel Fassung vom 25. 6. 2003]
2.1 ... [Titel aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 412–426

... [Aufgehoben am 25. 6. 2003]
2.2 ... [Titel aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 427

[Fassung vom 25. 6. 2003]
1 auf Antrag der Generalprokuratur das örtlich und sachlich zuständige Gericht.
2 Massnahme zuständig gewesen wäre.
3

Art. 428

... [Aufgehoben am 25. 6. 2003]
3. Busse, Kosten und weitere Vollstreckungspunkte

Art. 429

Inkasso
1 Ansprüchen des Kantons aus Rückgriff für gesprochene Entschädigungen besorgen die Kanzleien der erst- und oberinstanzlichen Gerichte.
2 Strafmandat der regionalen Untersuchungsrichterämter ausgesprochenen Geldstrafen, Bussen, Gebühren, Verfahrenskosten und verfallenen Sicherheiten. [Fassung vom 14. 12. 2004]
3
14. 12. 2004]
4 Schuldbetreibungsverfahrens durch die zuständige Staatskasse zu vollstrecken. Die Einforderung
unterbleibt bei Zahlungsunfähigkeit der pflichtigen Person unter dem Vorbehalt, dass diese später zu genügendem Vermögen kommt.

Art. 430

Verjährung der Ansprüche des Kantons Die Ansprüche des Kantons auf Zahlung der Verfahrenskosten und das Rückgriffsrecht für gesprochene Entschädigungen verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses.

Art. 431

Zivilurteil und Parteikosten
1 Zivilprozessordnung oder des Schuldbetreibungsverfahrens vollstreckt.
2

Art. 432

Vollstreckungsanordnungen der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters a bei anderen Massnahmen [Fassung vom 14. 12. 2004]
1 Massnahmen an:
1. Einziehung gemäss Artikel 69 StGB, [Fassung vom 14. 12. 2004]
2. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]
3. Veröffentlichung eines nach Artikel 67 StGB [SR 311.0] ausgesprochenen Berufsverbotes. [Fassung vom 14. 12. 2004]
4. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]
2 Vollstreckung die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden bei. Sie oder er ist berechtigt, diese zum Betreten von Häusern, Wohnungen und geschlossenen Räumlichkeiten zu ermächtigen. [Fassung vom 11.
3. 2007]

Art. 433

b bei Urteil auf Leistung
1 oder vom Regierungsstatthalter aufgefordert, sofort oder je nach Umständen innert einer bestimmten Frist zu leisten.
2 Leistung von Amtes wegen und auf Kosten der verurteilten Person durch eine Drittperson vornehmen.

Art. 434

c bei Bekanntmachung der durch strafbare Handlungen angeeigneten Gegenstände
1 Gegenständen, die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht (Art. 70 Abs. 4 StGB). [Fassung vom 14. 12. 2004]
2 herausgegeben werden und übermittelt die nach Ablauf von fünf Jahren seit der amtlichen Bekanntmachung nicht herausverlangten Gegenstände der Polizei- und Militärdirektion (Art. 4 EG StGB [BSG 311.1] ). VIII. Begnadigung

Art. 435

Zuständigkeit
1
1. dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken und für Geldstrafen bis zu zehn Tagessätzen, [Fassung vom 14. 12. 2004]
2. dem Grossen Rat unbeschränkt.
2 Gebrauch machen.

Art. 436

Gesuch
1 [SR 311.0] .
2 [Fassung vom 28. 3. 2006] oder bei der Leitung der Vollzugsanstalt zu stellen. Das mündliche Gesuch wird zu Protokoll genommen und ist zu unterzeichnen.
3 der Polizei- und Militärdirektion weiterzuleiten. Diese holt soweit nötig Stellungnahmen der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, des Gemeinderates am letzten Wohnsitz der verurteilten Person, des urteilenden Gerichts und der Leitung der Vollzugsanstalt ein. Danach unterbreitet sie das Gesuch der zuständigen Begnadigungsinstanz.

Art. 437

Aufschiebende Wirkung
1
2 Freiheitsstrafe in Frage und handelt es sich um das erste Gesuch, hat die Vollstreckungsbehörde in der Regel Aufschub zu gewähren. Der Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Strafe bereits angetreten worden ist. [Fassung vom 14. 12. 2004]

Art. 438

Umfang und Wirkung des Entscheides
1 Fahrverbote ganz oder teilweise erlassen und Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]
2
1. die Zivilansprüche der verletzten Person,
2. die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten,
3. die Verfahrenskosten.

Art. 439

Wiederholung des Gesuchs Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gesuch vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht wiederholt werden darf.

Art. 440

Vollziehung Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden zur Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.

Art. 441

Ausschlagung der Begnadigung Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die gewährte Begnadigung nicht ausschlagen. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Übergangbestimmungen

Art. 442

Rechtsmittelverfahren
1 eingetreten und in denen die Vorladungen zur Verhandlung ergangen sind, werden nach altem Recht zu Ende geführt.
2 a die Sache zu neuer Verhandlung an eine erste Instanz zurückgewiesen wird; b die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.
3 Fällen das zuständige Kreisgericht, an die Stelle der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten eines Amtsbezirks die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen Gerichtskreises.

Art. 443

Hauptverfahren
1 und in denen die Vorladungen zur Hauptverhandlung ergangen sind, werden in der betreffenden Instanz nach altem Recht zu Ende geführt. An die Stelle des Geschwornengerichts, der Kriminalkammer und des Amtsgerichts tritt das zuständige Kreisgericht, an die Stelle der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten eines Amtsbezirks die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen Gerichtskreises. Bezüglich der Rechtsmittel gilt neues Recht.
2 dem nach neuem Recht zuständigen Gericht zuzustellen.
3

Art. 444

Voruntersuchung
1 Voruntersuchung befinden, werden nach altem Recht bis zur Überweisung oder Aufhebung geführt, wobei an die Stelle der Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters des Amtsbezirks die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter der zuständigen Region tritt.
2 Recht durchgeführte Verfahrenshandlungen müssen nicht wiederholt werden. [Fassung vom 26. 1. 1999]
3 bisherigen Absätzen 2 und 3]
4 [Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

Art. 445

Nachträgliche richterliche Entscheide, Widerrufsverfahren
1 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, tritt an die Stelle des Geschwornengerichts, der Kriminalkammer und des Amtsgerichts das zuständige Kreisgericht, an die Stelle der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten des Amtsbezirks die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen Gerichtskreises.
2

Art. 446

Inkasso In Abweichung von Art. 429 Absatz 1 besorgen die Staatskassen das Inkasso von Forderungen bis die erst- und oberinstanzlichen Gerichte über die dazu notwendige Infrastruktur verfügen.
2. Schlussbestimmungen

Art. 447

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 [BSG 152.04] :
2. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311.1]
3. Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 [BSG 322.1] :

Art. 448

Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren des Kantons Bern wird aufgehoben.

Art. 449

Inkrafttreten
1
2 Bern, 15. März 1995 Marthaler Krähenbühl RRB Nr. 2348 vom 6. September 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997 mit Ausnahme von Titel IVa bzw. Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Anhang
15.3.1995 G BAG 95–65, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
8.6.1997 Polizeigesetz, BAG 97–135 (Art. 65), in Kraft am 1. 1. 1998
16.6.1997 G Volksschulgesetz, BAG 97–137 (III.), in Kraft am 1. 1. 1998
27.1.1998 G Jugendrechtspflegegesetz, BAG 98–50 (II.), in Kraft am 1. 10. 1998
26.1.1999 G BAG 99–63, in Kraft am 1. 8. 1999
4.4.2001 BAG 01–66, in Kraft am 1. 11. 2001
20.11.2001 G BAG 02–32, in Kraft am 1. 10. 2002
20.11.2002 G BAG 03–46, in Kraft am 1. 8. 2003
25.6.2003 G über den Straf- und Massnahmenvollzug, BAG 04–25 (Art. 92), in Kraft am 1. 7. 2004
14.12.2004 G BAG 06–129, in Kraft am 1. 1. 2007
8.9.2005 BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006 G Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006 G über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1.
2010
11.3.2007 G Polizeigesetz, BAG 07–91 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
5.9.2007 BAG 08–22, in Kraft am 1. 4. 2008
2.9.2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BAG 10–43 (Art. 16), in Kraft am 1. 7. 2010
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