Reglement über die Wasserversorgung in St. Urban (771a)
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Reglement über die Wasserversorgung in St. Urban

Nr. 771a Reglement über die Wasserversorgung in St. Urban vom 15. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 53 Absatz 3 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck und Inhalt
1 Das Reglement bezweckt die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung im Ortsteil St. Urban der Gemeinde Pfaffnau durch die Wasserversorgunganlage der Klinik St. Urban (Wasserversorgungsanlage St. Urban).
2 Es regelt insbesondere a. die Planung der Wasserversorgung, b. den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgungsanlage St. Urban, c. die Wasserbezugsverhältnisse, einschliesslich des Verfahrens zur Anschlussbewil
- ligung, d. die Finanzierung der Wasserversorgungsanlage St. Urban.

§ 2

Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für alle Wasserbezügerinnen und -bezüger sowie für alle, die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage St. Urban Eigentum oder ein Bau
- recht an Bauten oder Anlagen haben.
1 SRL Nr.
770 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2012 132
2 Nr. 771a
2 Als Wasserbezügerinnen und -bezüger im Sinn von Absatz 1 gelten die Eigentümerin
- nen und Eigentümer sowie die Baurechtsnehmerinnen und -nehmer von Bauten und An
- lagen, die an die Wasserversorgungsanlage St. Urban angeschlossen sind.

§ 3

Pflicht zum Wasserbezug
1 Wasserbezügerinnen und -bezüger gemäss § 2 sind verpflichtet, das Trinkwasser von der Wasserversorgungsanlage St. Urban zu beziehen. Keine Bezugspflicht besteht bei Bauten und Anlagen, die bereits an eine andere Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder für die Wasser aus eigener Quelle bezogen wird.

§ 4

Zuständigkeiten
1 Der Kanton ist Eigentümer der Wasserversorgungsanlage St. Urban.
2 Die Luzerner Psychiatrie (im Folgenden Betreiberin genannt) betreibt die Wasserver
- sorgungsanlage St. Urban im Auftrag des Kantons im Rahmen des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003
2 (WNVG) und dieses Reglements. Die Betreiberin ist ermächtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen hoheitlichen Befugnisse auszuüben.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die Wasserversorgungs
- anlage St. Urban aus, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist.

§ 5

Gesetzliches Pfandrecht
1 Für Forderungen aus den Wasserbezugsverhältnissen und für die Kosten der Wieder
- herstellung des rechtmässigen Zustands besteht nach § 50 WNVG ein gesetzliches Pfandrecht.
2 Planung der Wasserversorgung

§ 6

Allgemeines
1 Die Betreiberin erstellt zur Sicherung der langfristigen Wasserversorgung eine Wasser
- versorgungsplanung. Diese ist mit der Erschliessungsrichtplanung nach § 10a des Pla
- nungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
3 abzustimmen und periodisch zu überprü
- fen. *
2 Die Wasserversorgungsplanung enthält insbesondere ein Konzept für ein Qualitätssi
- cherungssystem, eine Bestandesaufnahme mit einer Wasserbilanz und eine Massnah
- menplanung. Im Übrigen richtet sich die Wasserversorgungsplanung nach § 36 WNVG.
2 SRL Nr.
770 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 771a
3

§ 7

Grundwasserschutzzonen
1 Die Betreiberin lässt zum Schutz der Trinkwasserfassungen der Wasserversorgungsan
- lage St. Urban die erforderlichen Quell- und Grundwasserschutzzonen ausscheiden.
2 Die Grundwasserschutzzonen sind im kommunalen Zonenplan als orientierender Pla
- nungsinhalt einzutragen.
3 Grundsätze der Wasserversorgung

§ 8

Versorgungspflicht
1 Die Betreiberin gibt dauernd Trink-, Brauch- und Löschwasser unter genügendem Druck, in ausreichender Menge und in einwandfreier Qualität ab. Das Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.
2 Der Betriebsdruck hat so hoch zu sein, dass das gesamte Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage St. Urban für den häuslichen Gebrauch bedient werden kann und der Brandschutz durch Hydrantenanlagen nach den Bedingungen der Gebäudeversi
- cherung Luzern
4 gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind Liegenschaften, die direkt an eine Quellwasserleitung angeschlossen sind und damit ausserhalb des Drucksystems der Wasserversorgungsanlage St. Urban liegen.
3 Die Betreiberin kann von der Versorgung absehen, wenn die Abgabe grösserer Mengen Wasser Mehrkosten verursacht, die der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin nicht übernimmt.
4 Die Betreiberin kann die Wasserversorgung in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei Wasserknappheit, für Unterhaltsarbeiten, bei Betriebsstörungen und in Brandfällen, vorübergehend ganz oder teilweise einschränken. Sie informiert über die Einschränkun
- gen so bald als möglich. Einschränkungen in der Versorgung begründen keinen An
- spruch auf Ermässigung der Gebühren.
5 Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, besonderen Komfortanforderungen, wie Härte, Temperatur und konstantem Druck des Wassers, Rechnung zu tragen.

§ 9

Versorgungsumfang
1 Die Betreiberin hat die Wasserversorgung innerhalb der Bauzonen im Sinn des Bun
- desgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
5 zu erfüllen.
4 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde in den §§ 8 und 20 die Bezeichnung «kantonale Gebäudeversicherung» durch «Gebäudeversiche
- rung Luzern» ersetzt.
5 SR
700
4 Nr. 771a
2 Soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann die Betreiberin die Wasserversorgung ausserhalb der Bauzonen vorsehen a. in geschlossenen Siedlungsgebieten, b. bei bestehenden Bauten und Anlagen mit einer qualitativ oder quantitativ ungenü
- genden Eigenversorgung, c. bei neuen standortgebundenen Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interes
- se dafür besteht. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin.

§ 10

Trinkwasserversorgung in Notlagen
1 Die Betreiberin sorgt für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzge
- bung über die Landesversorgung.
4 Verhältnis der Betreiberin zu den Wasserbezügerinnen undbezügern

§ 11

Rechtsnatur
1 Das Verhältnis der Betreiberin zu den Wasserbezügerinnen und -bezügern ist öffent
- lich-rechtlicher Natur.

§ 12

Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung der Betreiberin ist erforderlich für a. den Neuanschluss einer Baute oder Anlage, b. Um-, An- oder Aufbauten, c. die Errichtung von Schwimmbassins, d. die Einrichtung von Löschposten, Kühl- und Klimaanlagen, e. die Erweiterung oder Entfernung von sanitären Anlagen, insbesondere von Wasserbehandlungsanlagen, f. den Bezug von Bauwasser, g. vorübergehende Wasserbezüge und Wasserentnahmen aus Hydranten, h. die Wasserabgabe oder -ableitung an Dritte; von der Bewilligungspflicht ausge
- nommen ist die Abgabe von Wasser im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnis
- sen.
2 Dem Gesuch sind beizufügen: a. ein Grundbuchplan im Massstab 1:500 mit den bestehenden und den projektierten Gebäuden, Strassen und Wegen, b. die Grundriss- und Schnittpläne der Stockwerke inklusive Keller im Massstab
1:100. Die Betreiberin kann weitere Unterlagen verlangen.
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3 Wird gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sind die beiden Verfah
- ren zu koordinieren.
4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 13

Wasserabonnement
1 Mit der Bewilligung von Gesuchen gemäss § 12 erteilt die Betreiberin dem Wasserbe
- züger oder der Wasserbezügerin ein Wasserabonnement.
2 Bei zu erstellenden Neubauten wird ein Bauwasserabonnement erteilt. Die Betreiberin bestimmt den Bezugsort des Bauwassers. Ab dem Tag, an dem der Neubau in Gebrauch genommen wird, wird das Bauwasserabonnement durch ein Wasserabonnement ersetzt.

§ 14

Haftung
1 Die Wasserbezügerinnen und -bezüger haften für alle Schäden, die sie der Wasserver
- sorgungsanlage St. Urban durch unsachgemässe Handhabung der Einrichtungen, man
- gelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie durch ungenügenden Unterhalt zufügen. Sie haften auch für Mieterinnen und Mieter, für Pächterinnen und Pächter sowie für andere Perso
- nen, die mit ihrem Einverständnis die Einrichtungen benützen.

§ 15

Wasserableitungsverbot
1 Wasserbezügerinnen und -bezügern ist es verboten, Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler anzubringen und plombierte Absperrschieber an Umgehungslei
- tungen zu benutzen.
2 Wer ohne Bewilligung von der Wasserversorgungsanlage Wasser bezieht, wird ersatz
- pflichtig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere für den Wasser
- bezug aus einem Hydranten zu anderen Zwecken als zum Feuerlöschen.

§ 16

Handänderung
1 Bei einer Handänderung geht das Wasserabonnement auf den Zeitpunkt des Nutzen- und Schadenübergangs auf den neuen Wasserbezüger oder die neue Wasserbezügerin über. Diese haben der Betreiberin die Handänderung innerhalb eines Monats seit Über
- gang von Nutzen und Schaden schriftlich zu melden.

§ 17

Ende des Wasserbezugs
1 Wer für seine Baute oder Anlage kein Trinkwasser mehr benötigt, hat dies der Betrei
- berin drei Monate vor Ende des Wasserbezugs unter Angabe der Gründe schriftlich mit
- zuteilen.
2 Die Gebührenpflicht dauert mindestens bis zur Abtrennung des Anschlusses durch die Betreiberin, auch wenn kein Wasser mehr bezogen wird.
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3 Der bisherige Wasserbezüger oder die bisherige Wasserbezügerin trägt die Kosten für die Abtrennung des Hausanschlusses.
5 Wasserversorgungsanlagen
5.1 Allgemeines

§ 18

1 Die öffentliche Wasserversorgung wird durch öffentliche und private Anlagen sicherge
- stellt.
2 Die Betreiberin und die Wasserbezügerinnen und -bezüger holen die erforderlichen Durchleitungsrechte für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Wasserversor gungsanlagen ein und sichern diese rechtlich.
5.2 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen
5.2.1 Allgemeines

§ 19

1 Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen umfassen namentlich die Fassungsanlagen, die Pumpwerke, die Reservoire, die öffentlichen Leitungen einschliesslich der Absperr
- schieber, die Wasserzähler, die Hydrantenanlagen und die Dorfbrunnen.
2 Öffentliche Leitungen sind die Transport- und Verteilleitungen. Im Zweifelsfall gilt eine Leitung als öffentlich, wenn sie in ihrer Lage und Bemessung auch dem Hydranten
- löschschutz gemäss den Vorschriften der Gebäudeversicherung dient.
5.2.2 Öffentliche Leitungen und Sonderbauwerke

§ 20

Erstellung, Unterhalt und Erneuerung
1 Die Betreiberin erstellt, unterhält und erneuert die öffentlichen Leitungen und Sonder
- bauwerke. Dabei gelten die technischen Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
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2 Die öffentlichen Leitungen sind gemäss dem kommunalen Erschliessungsrichtplan zu erstellen.
3 Die öffentlichen Leitungen sind so nahe an die erschlossenen Grundstücke heranzufüh
- ren, dass der Hydrantenlöschschutz gemäss den Vorschriften der Gebäudeversicherung Luzern gewährleistet ist.
4 Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben das Durchleitungsrecht für die Haupt
- leitungen und die Kabel einzuräumen. Diese bleiben Eigentum des Kantons.
5 Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, das Anbringen und Versetzen von Hydranten, Absperrschiebern und Hinweistafeln zu dulden. Diese Anlagen sind stets zugänglich und frei zu halten. Allfällige daraus entstehende Schäden werden durch die Betreiberin behoben. Hydranten, Absperrschieber und Hinweistafeln bleiben Eigentum des Kantons.
5.2.3 Hydranten und Hydrantenlöschschutz

§ 21

1 Die Betreiberin erstellt, unterhält und erneuert die Hydranten auf den öffentlichen Lei
- tungen. Vorbehalten bleibt § 32 Absatz 2.
2 Die Betreiberin belastet Mehrkosten gegenüber dem üblichen Hydrantenlöschschutz, wie den Aufwand für die Mehrdimensionierung der Leitungen für Sprinkleranlagen, für grössere Löschreserven oder für zusätzliche Hydranten, den verursachenden Personen. Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten.
3 Im Brandfall und für Übungszwecke stehen der Feuerwehr alle dem Löschschutz die
- nenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung.
4 Wer Hydranten benutzt, hat den Brunnenmeister beizuziehen.
5.2.4 Wasserzähler

§ 22

Einbau, Unterhalt und Ersatz
1 Die Abgabe des Wassers und die Rechnungsstellung erfolgen nach dem Verbrauch, der durch einen Wasserzähler festgestellt wird. Die Wasserzähler werden durch einen von der Betreiberin beauftragen konzessionierten Sanitärinstallateur eingebaut, unterhalten und ersetzt. Die Wasserzähler bleiben Eigentum des Kantons.
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2 Nebenzähler können für die Messung von Wasser eingebaut werden, welches nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird (Ställe, Gärtnereien) oder dessen Ver
- wendung Abwasser erzeugt, das besonders behandelt werden muss. Nebenzähler werden den Wasserbezügerinnen und -bezügern gesondert in Rechnung gestellt.
3 Der Wasserzähler ist frostsicher einzubauen. Vor und hinter dem Wasserzähler sind Ab
- sperrarmaturen anzubringen.

§ 23

Standort
1 Die Betreiberin bestimmt den Standort des Wasserzählers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wasserbezügerinnen und -bezüger. Der Platz für den Einbau ist kosten
- los zur Verfügung zu stellen.
2 Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein.
3 Änderungen des Standortes dürfen nur durch Mitarbeitende der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen werden.

§ 24

Revision und Störungen
1 Die Betreiberin revidiert die Wasserzähler periodisch.
2 Der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin hat Störungen sofort der Betreiberin zu melden. Er oder sie kann jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers verlangen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messungenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von +/–5 Prozent bei 10 Prozent Nennbelastung liegt, trägt der Wasserbezüger oder die Wasserbe
- zügerin die entstandenen Prüf- und allfällige Reparaturkosten.
3 Bei fehlerhafter Zählerangabe wird für die Festsetzung des Verbrauchs der durch schnittliche Verbrauch der beiden Vorjahre berücksichtigt.
5.3 Private Wasserversorgungsanlagen
5.3.1 Allgemeines

§ 25

Bestandteile privater Wasserversorgungsanlagen
1 Die privaten Wasserversorgungsanlagen umfassen die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen.
2 Die Hausanschlussleitung umfasst die Zuleitung ab der öffentlichen Leitung inklusive Absperrschieber bis und mit Wasserzähler im Gebäudeinnern. Die Betreiberin bestimmt
- ber.
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3 Zu den Hausinstallationen zählen alle Leitungen und Einrichtungen im Gebäudeinnern nach dem Wasserzähler.

§ 26

Erstellung, Unterhalt und Erneuerung
1 Die Wasserbezügerinnen und -bezüger tragen die Kosten für die Erstellung, den Unter
- halt und die Erneuerung der privaten Wasserversorgungsanlagen.
2 Hausanschlussleitungen, Absperrschieber und Wasserzähler dürfen nur durch Mitarbei
- tende der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte erstellt, unterhalten und erneuert werden.
3 Hausinstallationen dürfen nur durch Inhaber eines eidgenössischen oder gleichwertigen Diploms im Sanitärbereich erstellt, unterhalten und erneuert werden.

§ 27

Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht
1 Die Mitarbeitenden der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Grund
- stücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren.
5.3.2 Hausanschlussleitungen

§ 28

1 Die Betreiberin legt im Bewilligungsverfahren nach § 12 die Stelle und die Art der Hausanschlussleitungen fest. Sie bestimmt das Material der Leitungen und die Leitungs
- führung.
2 In der Regel ist pro Grundstück nur eine Hausanschlussleitung zu erstellen. Wo dies zweckmässig ist, kann die Betreiberin für mehrere Bauten oder Anlagen eine gemeinsa
- me Hausanschlussleitung anordnen. Für grössere Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden.
3 Die Hausanschlussleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen be
- nützt werden. Bei der Erneuerung eines bestehenden Hausanschlusses, welcher der Er
- dung dient, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet, die Erdung auf eigene Kosten abzuändern.
4 Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen einer Druckprobe zu unterziehen und einzumessen. Die Wasserbezügerinnen und -bezüger tragen die Kosten.
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5.3.3 Hausinstallationen

§ 29

1 Die Wasserbezügerinnen und -bezüger sorgen für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Hausinstallationen.
2 Sie haben Mängel, die infolge vorschriftswidrig ausgeführter oder schlecht unterhalte
- ner Hausinstallationen entstanden sind, auf schriftliche Aufforderung der Betreiberin hin innert der gesetzten Frist beheben zu lassen. Unterlassen sie dies, kann die Betreiberin die Mängel auf deren Kosten beheben lassen.
3 Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zulasten der Wasserbezügerinnen und bezüger.
6 Finanzierung

§ 30

Grundsätze
1 Die Wasserversorgungsanlage St. Urban ist finanziell selbsttragend zu betreiben.
2 Die Kosten der Wasserversorgungsanlage St. Urban für Neu-, Um- und Erweiterungs
- bauten sowie für den Unterhalt werden gedeckt durch a. einmalige und jährliche Gebühren, b. Baubeiträge, c. die Abgeltung betriebsfremder Leistungen. Die Höhe der Gebühren wird im Anhang festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Die Betreiberin hat über die Wasserversorgungsanlage St. Urban eine separate Rech
- nung zu führen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement genehmigt die Jahresrech nung.
4 Die Betreiberin kann dem Kanton die Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu marktüblichen Preisen in Rechnung stellen.

§ 31

Anschluss- und Brandschutzgebühren
1 Die Wasserbezügerinnen und -bezüger haben für jeden Neuanschluss an die öffentli
- chen Wasserversorgunganlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Bei Um- und Erweiterungsbauten wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, sofern die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Versicherungswert gemäss dem Gebäudeversiche
- rungsgesetz vom 29. Juni 1976
6
20
000 Franken übersteigt.
6 SRL Nr.
750 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2 Für Bauten und Anlagen im Bereich eines Hydranten (100 m), welche nicht an das öf
- fentliche Leitungsnetz der Wasserversorgungsanlage St. Urban angeschlossen werden, wird eine einmalige Brandschutzgebühr erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Ver
- sicherungswert gemäss Gebäudeversicherungsgesetz.
3 Bei Verminderung des Gebäudeversicherungswertes besteht kein Anspruch auf Rücker
- stattung bezahlter Gebühren.

§ 32

Baubeiträge
1 Die Betreiberin kann zusätzlich zu den Anschlussgebühren Beiträge im Sinn der

§§

109 ff. des Planungs- und Baugesetzes von bis zu 100 Prozent der Gesamtkosten er
- heben.
2 Bei Gebäuden, die im Hydrantenbereich (100 m) liegen, kann die Betreiberin Beiträge an die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung von Hydranten im Sinn von § 97 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957
7 verlangen.
3 Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach dem Perimeterverfahren gemäss der Verord
- nung über die Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 1969
8 .

§ 33

Wasserzins
1 Der Wasserzins setzt sich aus der jährlichen Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen, die von den Wasserbezügerinnen und -bezügern zusätzlich zu den Gebühren und Beiträgen gemäss den §§ 31 und 32 zu bezahlen sind.
2 Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund des gemessenen Wasserverbrauchs pro Kubikme
- ter festgelegt. Sind keine oder ungenügende Angaben über den Verbrauch erhältlich, wird die Höhe der Verbrauchsgebühr aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt.

§ 34

Bauwasserzins
1 Für die Abgabe von Bauwasser wird ein einmaliger Bauwasserzins erhoben.

§ 35

Schuldner oder Schuldnerin
1 Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren und Beiträge ist der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

§ 36

Erhebung der Gebühren und Rechnungsstellung
1 Die Gebühren werden von der Betreiberin erhoben.
7 SRL Nr.
740
8 SRL Nr.
732
12 Nr. 771a
2 Die Betreiberin stellt für die Anschlussgebühr im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilli
- gung gestützt auf den Baukostenvoranschlag provisorisch Rechnung. Ist der Gebäude
- versicherungswert rechtskräftig festgestellt, setzt sie die Anschlussgebühr definitiv fest und stellt diese in Rechnung. Sie stellt den Wasserzins in regelmässigen Abständen in Rechnung.
3 Die Rechnung für Baubeiträge wird gestellt, nachdem die im Kostenverteiler festgeleg
- te anteilsmässige Beitragspflicht rechtskräftig geworden ist.
4 Die Betreiberin ist berechtigt, in begründeten Fällen Vorauszahlungen zu verlangen oder innerhalb kürzerer Fristen Rechnung zu stellen. Die zusätzlichen Kosten gehen zu
- lasten des Wasserbezügers oder der Wasserbezügerin.

§ 37

Fälligkeit
1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie innert Frist nicht bezahlt, mahnt die Betreiberin den Schuldner oder die Schuldnerin. Mahnkosten können in Rechnung gestellt werden.
2 Ab Zustellung der Mahnung wird ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben.
7 Rechtsschutz

§ 38

1 Gegen Entscheide der Betreiberin betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
9 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zuläs
- sig. *
2 Im Übrigen kann gegen alle in Anwendung dieses Reglementes erlassenen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. *
3 Auf die Beschwerden finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
- pflege Anwendung.
9 SRL Nr.
40
Nr. 771a
13
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften der §§ 3, 12, 15, 16, 17 Absatz 1,
20 Absätze 4 und 5, 21 Absatz 4, 23 Absatz 3, 24 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 3, 27,
28 Absatz 3 und 29 Absätze 2 und 3 dieses Reglementes übertritt oder bei deren Über
- tretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

§ 40

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement der Wasserversorgung des Dorfes St. Urban vom 6. Juli 1993 wird auf
- gehoben.

§ 41

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Anhang 1: Gebührentarif A1-1.1 Für die Wasserversorgungsanlage St. Urban gelten folgende Gebühren:

§ A1-1 Anschluss- und Brandschutzgebühren (§ 31)

1 a. Anschlussgebühr inkl. Brandschutz:
1,5% des Gebäudeversicherungswertes b. Anschlussgebühr ohne Brandschutz:
1,0% des Gebäudeversicherungswertes c. Anschlussgebühr an Quellleitungen:
1,0% des Gebäudeversicherungswertes d. Brandschutzgebühr:
0,5% des Gebäudeversicherungswertes

§ A1-2 Wasserzins (§ 33)

1 a. jährliche Grundgebühr
1. bei Wasserzählern bis 1" Durchmesser:
Fr. 90.–
2. bei Wasserzählern bis 1½" Durchmesser:
Fr. 160.–
3. bei Wasserzählern über 1½" Durchmesser:
Fr. 240.– b. Verbrauchsgebühr: pro Kubikmeter bezogener Wassermenge
Fr. 2.–
14 Nr. 771a

§ A1-3 Bauwasserzins (§ 34)

1 Für Neuanschlüsse bei Hoch- und Tiefbauten beträgt der Bauwasserzins bei einem Vo
- lumen a. bis 1000 m³ Fr. 230.– b. von 1001 m³ bis 2000 m³: Fr. 370.– c. von 2001 m³ bis 4000 m³: Fr. 550.– d. von 4001 m³ bis 6000 m³: Fr. 690.– e. von 6001 m³ bis 10
000 m³: Fr. 830.– f. über 10
000 m³: Fr. 1150.–
Nr. 771a
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.06.2012
01.07.2012 Erstfassung G 2012 132

§ 6 Abs. 1

29.10.2013
01.01.2014 geändert G 2013 523

§ 38 Abs. 1

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 38 Abs. 2

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187
16 Nr. 771a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.06.2012
01.07.2012 Erlass Erstfassung G 2012 132
30.04.2013
01.06.2013

§ 38 Abs. 1

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 38 Abs. 2

geändert G 2013 187
29.10.2013
01.01.2014

§ 6 Abs. 1

geändert G 2013 523
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