Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil
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112 Ve r t r a g zwischen den Ständen Züri ch und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil (vom 19. Mai 1841)
1 Die eidgenössischen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, die seit vielen Jahren zum Nachteil beider Kantone und ihrer Ein wohner fortdauernden An stände und Kompetenzstreitigkeiten in den sogenannten Hafengüter n bei Richterswil sowi e die Hoheitsverhält nisse über den Zürichsee usw. in dortiger Gegend durch eine freund eidgenössische Über einkunft ein für alle Mal zu ordnen, folgende Übereinkunft geschlossen: I.
1 Die zürcherische beziehungswei se schwyzerische Grenze wird durch folgende Linie gebildet:
2 Es geht dieselbe durch den Wasserruns, welcher sich zwischen den Gebäuden des Jakob Burkhardt un d Jakob Treichler in den innern Hafengüter in den See ergiesst, be rgaufwärts bis zum Ende des Was serruns in die alte Wollerauer-Strasse. Von dieser längs dem Hage, wel cher die Güter des Jakob Kessler u nd Johannes Wunderli scheidet, bis auf die obere Seite der von Richtersw il nach Wollerau führenden Strasse. Von derselben zieht sie sich längs der Landstras se, den Strassengraben und das Strassenbord inbegriffen, bi s in die Ecke, in welche die Land strasse nach Richterswil winkelrecht einbiegt, von hier längs dem Hage in den Mühlebach hinunter. II.
1 Die zürcherische beziehungswei se schwyzerisch e Grenze bei dem Hüttensee wird dahin abgeänder t, dass der sich bis dahin in zürcherischem Territorium befinde nde Teil des Gemeindelandes von Wollerau innerhalb die schwyzerische Grenze fällt. Die dadurch in das schwyzerische Territorium übergeh ende Strecke der von Hütten her führenden Kommunikati onsstrasse soll für die zürcherischen Ange hörigen zu keiner Zeit gesperrt werden. Die bisherige Unterhaltungs weise derselben wird durch de n Übergang nicht verändert.
2 Von beiderseitigen Beamten werd en die Marchen gemäss vorste henden Bestimmungen gleich nach erfolgter Ratifikation gesetzt.
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112 Vertrag betreffend Hafe ngüter bei Richterswil III. Innerhalb der Gren zen jeden Gebietsteile s eines Kantons fin
- den keine weiteren Ausnahmerechte zugunsten je des andern Kantons, seiner Behörden und Bürger statt. Alle damit in Widerspruch stehen
- den Verkommnisse oder Rechtssprüch e, wie der Hafenbrief usw., sind demnach aufgehoben. IV. Demnach hat der Stand Zürich die bis anhin von dem Stande Schwyz unterhaltene Stre cke der Strasse von Ri chterswil nach Bäch sowie der Stand Schwyz die bis dahi n von dem Stande Zürich unterhal
- tene Strecke der Strasse von Rich terswil nach Wolle rau gemäss den durch diesen Vertrag festgesetzte n Grenzen gehörig zu unterhalten. V. Als Entschädigung für die Stre cke der von dem Stande Schwyz voriges Jahr neu angelegten, von Richterswil nach Bäch führenden Strasse, welche gemäss der Grenzbes timmung dem Stande Zürich zufällt, bezahlt dieser dem Stande Schwyz die Summe von zweitausendsechs
- hundert Schweizerfranken; damit fa llen jedoch die schwyzerischen An
- sprüche für die bisherige Strasse nunterhaltung an die zürcherischen Angehörigen weg. VI.
1 Die zürcherische be ziehungsweise schwyzerische Grenze des Sees wird durch folg ende Linie gebildet:
2 Es geht dieselbe von dem in Art. I erwähnten, sich in den See ergiessenden Wasserruns zunächst oberhalb der nach Zürich gehören
- den Insel Schönenwerd in einer Entfernung von fünfzig Klaftern unter
- halb der nach Schwyz gehörenden Bächau vorbei und ebenso in der gleichen Entfernung ausser der Au fnau und der Lützelau in die bis
- herige Grenze. Die freie Schiffahrt wird gegenseitig zugesichert. Die Angehörigen beider Kantone werden gleich den eigenen behandelt und sind nur den polizeilichen Vorschri ften, wie diese, unterworfen. Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fische
- rei wie bis dahin gestattet.
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1 OS 6, 249 und GS I, 27.
2 Siehe LS 923.71 .
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