Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (0.979.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Angenommen in Bretton Woods am 22. Juli 1944 Geändert mit Wirkung am 17. Dezember 1965 und 16. Februar 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991¹ Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992 (Stand am 9. Oktober 2019) ¹ AS 1992 2570
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet ist,
kommen wie folgt überein:

Einführungsartikel

Es wird die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errichtet, die nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen tätig wird:
Art. I Aufgaben
Die Aufgaben der Bank sind:
(i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung der Gebiete der Mitglieder zu unterstützen durch Erleichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke, einschliesslich der Wiederherstellung durch den Krieg zerstörter oder zerrütteter Volkswirtschaften, der Umstellung der Produktionsanlagen auf den Friedensbedarf und der Förderung der Entwicklung von Produktionsanlagen und Hilfsquellen in weniger entwickelten Ländern.
(ii) Die private ausländische Investitionstätigkeit durch die Übernahme von Garantien oder durch Beteiligung an Darlehen und anderen von privaten Geldgebern durchgeführten Investitionen zu fördern, und wenn privates Kapital nicht zu annehmbaren Bedingungen erhältlich ist, die private Investitionstätigkeit dadurch zu ergänzen, dass sie aus ihrem eigenen Kapital, aus von ihr aufgebrachten Geldern. oder aus ihren anderen Mitteln zu geeigneten Bedingungen Kapital für produktive Zwecke bereitstellt.
(iii) Eine auf lange Sicht ausgewogene Ausdehnung des internationalen Handels und die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der Zahlungsbilanzen durch die Anregung internationaler Investitionen zwecks Entwicklung der Produktionsquellen von Mitgliedern zu fördern und damit zu einer Hebung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen in deren Gebieten beizutragen.
(iv) Die von ihr gewährten oder garantierten Anleihen mit auf anderem Wege gewährten internationalen Anleihen abzustimmen, so dass die nützlicheren und dringlicheren Projekte, grosse und kleine in gleicher Weise, zuerst bearbeitet werden.
(v) Ihre Geschäfte unter gebührender Berücksichtigung der Wirkung internationaler Investitionen auf die Geschäftsbedingungen in den Gebieten von Mitgliedern zu führen und dazu beizutragen, dass in den ersten Nachkriegsjahren ein reibungsloser Übergang von der Kriegswirtschaft zur Friedens­wirtschaft erfolgt.
Die Bank wird sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten lassen.
Art. II Mitgliedschaft bei der Bank und Kapital der Bank
Abschnitt 1: Mitgliedschaft
(a) Stammmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, die vor dem in Artikel XI Abschnitt 2 (e) angegebenen Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei der Bank annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft wird anderen Mitgliedern des Fonds zu den von der Bank festgelegten Zeitpunkten und gemäss den von ihr festgesetzten Bedingungen offenstehen.
Abschnitt 2: Genehmigtes Kapital
(a) Das genehmigte Grundkapital der Bank beträgt 10 000 000 000 amerikanische Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944. Das Grund­kapital ist in 100 000 Anteile² mit einem Nennwert von je $ 100 000 auf­geteilt, welche nur von Mitgliedern gezeichnet werden können.
(b) Das Grundkapital kann, wenn es die Bank für ratsam hält, mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl erhöht werden.
Abschnitt 3: Zeichnung von Anteilen
(a) Jedes Mitglied hat Anteile des Grundkapitals der Bank zu zeichnen. Die Mindestzahl der von den Stammmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist im Anhang A aufgeführt. Die Mindestzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank bestimmt, die einen ausreichenden Teil des Grundkapitals für die Zeichnung durch diese Mitglieder reserviert.
(b) Die Bank erlässt Richtlinien über die Bedingungen unter denen die Mitglieder zusätzlich zu ihren Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten Grund­kapitals der Bank zeichnen können.
(c) Wird das genehmigte Grundkapital der Bank erhöht, so ist jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit zu geben, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Gesamtgrundkapital der Bank entsprechenden Teil des Betrags, um den das Grundkapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, irgendeinen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
Abschnitt 4: Ausgabepreis der Anteile
Mindestzeichnungsanteile von Stammmitgliedern werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert ausgegeben, es sei denn, dass die Bank in besonderen Fällen mit einer Mehrheit der gesamten Stimmenzahl beschliesst, dass sie zu anderen Bedingungen ausgegeben werden.
Abschnitt 5: Aufgliederung und Aufforderung zur Einzahlung des gezeichneten Kapitals
Der von einem jeden Mitglied gezeichnete Betrag gliedert sich in zwei Teile:
(i) zwanzig Prozent sind zu zahlen oder unterliegen einem Abruf gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels in dem von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen benötigten Umfang;
(ii) die verbleibenden achtzig Prozent unterliegen einem Abruf durch die Bank nur, wenn sie zur Erfüllung der gemäss Artikel IV Abschnitt 1 (a) (ii) und (iii) begründeten Verpflichtungen der Bank benötigt werden.
Abrufe auf nicht einbezahlte Zeichnungen erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Abschnitt 6: Beschränkung der Haftung
Die Haftung aus den Anteilen beschränkt sich auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile.
Abschnitt 7: Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen
Die Einzahlung auf Anteilzeichnungen ist in Gold oder US‑Dollar und in den Währungen der Mitglieder wie folgt vorzunehmen:
(i) Gemäss Abschnitt 5 (i) dieses Artikels sind zwei Prozent des Preises eines jeden Anteils in Gold oder US‑Dollar zahlbar, und wenn ein Abruf erfolgt, so sind die verbleibenden achtzehn Prozent in der Währung des Mitglieds einzuzahlen;
(ii) wenn ein Abruf gemäss Abschnitt 5 (ii) dieses Artikels erfolgt, so kann die Zahlung nach Belieben des Mitglieds entweder in Gold, in US‑Dollar oder in derjenigen Währung geleistet werden, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für den Zweck benötigt wird, für den der Abruf erfolgt;
(iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner Währung gemäss (i) und (ii) leistet, so müssen diese Zahlungen in Beträgen erfolgen, die wertmässig der Verpflichtung des Mitglieds aus dem Abruf entsprechen. Diese Verpflichtung stellt einen entsprechenden Teil des gezeichneten Grundkapitals der Bank, wie es in Abschnitt 2 dieses Artikels genehmigt und festgelegt ist, dar.
Abschnitt 8: Einzahlungstermine
(a) Die gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil in Gold oder US‑Dollar zahlbaren zwei Prozent sind innerhalb von sechzig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit der Massgabe, dass (i) jedem Stammmitglied der Bank, dessen Mutterland unter Feindbesetzung oder Kampfhandlungen während des gegenwärtigen Krieges gelitten hat, das Recht eingeräumt wird, die Zahlung von einem halben Prozent bis fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben;
(ii) ein Stammmitglied, das eine solche Zahlung nicht leisten kann, weil es noch nicht wieder in den Besitz seiner infolge des Krieges noch beschlagnahmten oder gesperrten Goldreserven gelangt ist, alle Zahlungen bis zu einem durch die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt aufschieben kann.
(b) Der Rest des Preises eines jeden gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels zu zahlenden Anteils ist gemäss und nach Aufforderung durch die Bank einzuzahlen mit der Massgabe, dass (i) die Bank innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Geschäftstätigkeit zusätzlich zu der unter (a) erwähnten Zahlung von zwei Prozent mindestens acht Prozent des Preises des Anteils abruft;
(ii) in Zeiträumen von drei Monaten jeweils höchstens fünf Prozent des Anteilpreises eingefordert werden.
Abschnitt 9: Aufrechterhaltung des Wertes gewisser Währungsbestände der Bank
(a) Wird (i) der paritätische Wert der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder (ii) ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds innerhalb seiner Gebiete nach Auffassung der Bank in beträchtlichem Masse gesunken, so hat das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist in seiner eigenen Währung eine zusätzliche Zahlung zu leisten, die ausreicht, um den auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Subskriptionszahlung bezogenen Wert desjenigen Betrags der Währung dieses Mitglieds aufrechtzuerhalten, der sich im Besitz der Bank befindet und der aus ursprünglich von dem Mitglied gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank geleisteten Währungszahlungen oder aus Währungstransaktionen, wie sie in Artikel IV Abschnitt 2 (b) erwähnt werden, oder aus irgendeiner gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts geleisteten zusätzlichen Währungszahlung herstammt, sofern der Währungsbetrag im Besitz der Bank nicht durch das Mitglied gegen Gold oder gegen die für die Bank annehmbare Währung irgendeines Mitglieds zurückgekauft worden ist.
(b) Wird der paritätische Wert der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher der Werterhöhung dieses unter (a) bezeichneten Währungsbetrags entspricht.
(c) Die Bank kann auf die Durchführung der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder in einem einheitlichen Verhältnis ändert.
Abschnitt 10: Beschränkungen der Verfügungsbefugnis über Anteile
Die Anteile dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf die Bank übertragbar.
² Das genehmigte Grundkapital wurde am 27. April 1988 auf 1 420 500 Anteile erhöht.
Art. III Allgemeine Bestimmungen in bezug auf Darlehen und Garantien
Abschnitt 1: Verwendung der Mittel
(a) Die Mittel und die Fazilitäten der Bank sind ausschliesslich im Interesse von Mitgliedern unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs‑ als auch von Wiederaufbauvorhaben zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedern zu erleichtern, deren Mutterland grosse Verwüstungen durch Feind­besetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs‑ und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Abschnitt 2: Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedern und der Bank
Jedes Mitglied verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt (Finanzministerium), seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche Finanzstelle, und die Bank verkehrt mit den Mitgliedern nur durch oder über die gleichen Stellen.
Abschnitt 3: Begrenzung der Garantien und Darlehensaufnahmen der Bank
Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Darlehensbeteiligungen und direkten von der Bank gewährten Darlehen darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn durch eine solche Erhöhung der Gesamtbetrag hundert Prozent des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und der ausserordentlichen Reserven der Bank übersteigen würde.
Abschnitt 4: Bedingungen, unter denen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann
Die Bank kann unter folgenden Voraussetzungen in bezug auf Darlehen an ein Mitglied oder an eine Gebietskörperschaft desselben oder an einen Handels‑, Industrie‑ und Landwirtschaftsbetrieb im Gebiet eines Mitglieds Garantien übernehmen, sich an solchen Darlehen beteiligen oder sie geben:
(i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht selbst Darlehensnehmer ist, so hat das Mitglied oder die Zentralbank oder eine ihr vergleichbare, der Bank genehme Stelle des Mitglieds die Zurückzahlung des Kapitals, die Zahlung der Zinsen sowie anderer auf dem Darlehen ruhenden Spesen voll zu garantieren.
(ii) Die Bank muss überzeugt sein, dass bei den herrschenden Marktverhältnissen der Darlehensnehmer andernfalls nicht im Stande wäre, das Darlehen zu Bedingungen zu erhalten, die nach Auffassung der Bank für den Darlehensnehmer tragbar sind.
(iii) Ein Ausschuss, wie er in Artikel V Abschnitt 7 vorgesehen ist, muss nach sorgfältiger Prüfung der Vorzüge des Projekts in einem schriftlichen Gutachten den Vorschlag empfohlen haben.
(iv) Die Bank muss der Auffassung sein, dass der Zinssatz und die anderen Spesen angemessen und der Zinssatz, die Spesen und der Tilgungsplan dem Vorhaben angepasst sind.
(v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder bei der Garantieübernahme für ein Darlehen hat die Bank gebührend darauf zu achten, dass der Darlehensnehmer und, wenn dieser kein Mitglied ist, der Bürge, voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen herrührenden Verpflichtungen nachzukommen; die Bank hat dabei die Interessen sowohl des Mitglieds, auf dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, als auch die der Gesamtheit aller Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen.
(vi) Für die Übernahme der Garantie für ein durch andere Darlehensgeber gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko erhalten.
(vii) Von der Bank gewährte oder garantierte Darlehen dürfen, ausser in besonderen Umständen, nur für bestimmte Wiederaufbau‑ und Entwicklungsvor­haben verwendet werden.
Abschnitt 5: Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die von ihr gewährt werden
(a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, wonach die Darlehensbeträge in den Gebieten eines bestimmten Mitglieds oder bestimmter Mitglieder zu verwenden sind.
(b) Die Bank hat dafür zu sorgen, dass Darlehensbeträge nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, für die das Darlehen gewährt worden ist, wobei Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und des Nutzeffekts gebührend zu berücksichtigen und politische oder andere nicht wirtschaftliche Momente oder Überlegungen ausser acht zu lassen sind.
(c) Wird von der Bank ein Darlehen gewährt, so eröffnet sie ein Konto auf den Namen des Darlehensnehmers. Diesem Konto wird der Darlehensbetrag in der Währung oder in den Währungen, in denen dieses Darlehen gewährt wird, gutgeschrieben. Dem Darlehensnehmer wird durch die Bank gestattet, lediglich zur Bestreitung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben tatsächlich erwachsenen Ausgaben auf dieses Konto zu ziehen.
Abschnitt 6: Darlehen an die Internationale Finanz‑Corporation ³
(a) Die Bank kann der Internationalen Finanz‑Corporation, einer Schwester­gesellschaft der Bank, für deren Darlehensgeschäfte Darlehen gewähren, sich an ihnen beteiligen oder diese garantieren. Der ausstehende Gesamt­betrag solcher Darlehen, Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht werden, falls zu der Zeit oder als Folge davon die von der erwähnten Corporation eingegangene und noch ausstehende Gesamtschuldensumme gleich welchen Ursprungs (einschliesslich Garantien) den Betrag übersteigt, der dem vierfachen unverminderten gezeichneten Kapital und dem Gewinn entspricht.
(b) Die Bestimmungen von Artikel III, Abschnitt 4 und 5 (c) und von Artikel IV, Abschnitt 3 finden keine Anwendung auf die Darlehen, Beteiligungen und Garantien dieses Abschnittes.
³ Durch die Änd. vom 17. Dez. 1965 hinzugefügter Abschnitt.
Art. IV Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Verfahren bei der Gewährung oder der Erleichterung der Aufnahme von Darlehen
(a) Die Bank kann Darlehen, die den allgemeinen Bedingungen des Artikels III entsprechen, in folgender Weise gewähren oder die Aufnahme solcher Darlehen in der angegebenen Weise erleichtern: (i) Durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihren eigenen Mitteln entsprechend ihrem unverminderten eingezahlten Kapital und dem Gewinn sowie, vorbehaltlich des Abschnitts 6 dieses Artikels, ihrer Reserven.
(ii) Durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die auf dem Markt eines Mitglieds aufgebracht oder von der Bank auf dem Kreditwege auf andere Weise beschafft werden.
(iii) Durch die volle oder teilweise Übernahme der Bürgschaft für Darlehen, die durch private Darlehensgeber auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gewährt werden.
(b) Die Bank kann Gelder gemäss (a) (ii) nur aufnehmen oder Darlehen gemäss (a) (iii) nur garantieren, wenn das Mitglied, auf dessen Markt das Kapital aufgebracht wird, und das Mitglied, auf dessen Währung das Darlehen lautet, hierzu ihre Zustimmung erteilen, und wenn diese Mitglieder sich damit einverstanden erklären, dass die Darlehensbeträge uneingeschränkt in die Währung eines jeden anderen Mitglieds umgewechselt werden können.
Abschnitt 2: Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Währungsbeträgen
(a) Gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank eingezahlte Währungsbeträge dürfen nur mit der in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung des Mitglieds, um dessen Währung es sich handelt, ausgeliehen werden; notfalls können sie jedoch, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich ein­gefordert worden ist, ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, zur Erfüllung vertraglich begründeter Zins‑, Spesen‑ oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Darlehensschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich solcher vertraglicher Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen ver­wen­det oder in die hierfür erforderlichen Währungen umgewechselt werden.
(b) Währungsbeträge, die die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf direkte, in den unter (a) erwähnten Währungen gewährte Darlehen erhält, dürfen nur dann in Währungen anderer Mitglieder umgewechselt oder erneut ausgeliehen werden, wenn die Mitglieder, um deren Währungen es sich handelt, in jedem Einzelfall damit einverstanden sind: notfalls können jedoch solche Währungsbeträge, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich eingefordert worden ist, ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, zur Erfüllung vertraglich begründeter Zins‑, Spesen‑ oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich solcher vertraglicher Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen verwendet oder in die hierfür erforderlichen Währungen umgewechselt werden.
(c) Währungsbeträge, die die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlung auf durch die Bank gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Anleihen erhält, werden von ihr verwaltet und ohne Einschränkung seitens der Mitglieder für Amortisationszahlungen oder für die vorzeitige Rückzahlung oder die teilweise oder gänzliche Ablösung der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet.
(d) Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden Währungsbeträge, einschliesslich derjenigen, die gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels auf dem Kapitalmarkt aufgebracht oder auf andere Weise entliehen wurden und derjenigen, die durch den Verkauf von Gold erworben wurden, sowie der­jenigen, die als Zinsen oder sonstige Spesen für gemäss Abschnitt 1 (a) (i) und (ii) gewährte direkte Anleihen sowie als Provisions‑ und andere Spesenzahlungen gemäss Abschnitt 1 (a) (iii) angefallen sind, werden ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, für die Durchführung der Geschäfte der Bank verwendet oder gegen andere hierfür erforderliche Währungen oder gegen Gold umgewechselt.
(e) Währungsbeträge, welche auf den Märkten von Mitgliedern durch Nehmer von Darlehen aufgebracht wurden, die von der Bank gemäss Abschnitt 1 (a) (iii) dieses Artikels garantiert worden sind, werden ebenfalls ohne Einschränkung seitens dieser Mitglieder verwendet oder gegen andere Währungen umgewechselt.
Abschnitt 3: Bereitstellung von Währungsbeträgen für direkte Darlehen
Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf gemäss Abschnitt 1 (a) (i) und (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen Anwendung:
(a) Die Bank stellt dem Darlehensnehmer diejenigen Mitgliederwährungen, aus­ser der Währung des Mitglieds, auf dessen Gebieten das Projekt zur Durchführung gelangt, zur Verfügung, die von dem Darlehensnehmer für die in den Gebieten dieser anderen Mitglieder zur Durchführung des Darlehenszwecks entstehenden Ausgaben benötigt werden.
(b) In Ausnahmefällen, wenn die für die Durchführung des Darlehenszwecks benötigte Landeswährung von dem Darlehensnehmer zu annehmbaren Bedingungen nicht aufgebracht werden kann, kann die Bank dem Dar­lehensnehmer einen angemessenen Betrag dieser Währung als Teil des Darlehens zur Verfügung stellen.
(c) Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten Devisenbedarf des Mitglieds verursacht, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, so kann die Bank in Ausnahmefällen dem Darlehensnehmer einen angemessenen Gold‑ oder Devisenbetrag als Teil des Darlehens zur Verfügung stellen, dieser darf die in Zusammenhang mit dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben des Darlehensnehmers nicht übersteigen.
(d) Auf Antrag eines Mitglieds, in dessen Gebieten ein Teil des Darlehens verbraucht wird, kann die Bank in Ausnahmefällen einen Teil der auf diese Weise verbrauchten Währung dieses Mitglieds gegen Gold oder Devisen zurückkaufen, jedoch darf der so zurückgekaufte Anteil in keinem Fall den durch die Verwendung des Darlehens in diesen Gebieten verursachten zusätzlichen Devisenbedarf übersteigen.
Abschnitt 4: Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen
Darlehensverträge gemäss Abschnitt 1 (a) (i) oder (ii) dieses Artikels sind in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Zahlungsbestimmungen abzuschliessen:
(a) Die Verzinsungs‑ und Tilgungsbestimmungen und ‑bedingungen, die Fälligkeit und die Zahlungstermine eines jeden Darlehens werden durch die Bank bestimmt. Die Bank setzt ferner die Höhe und alle anderen Bestimmungen und Bedingungen für die im Zusammenhang mit einem solchen Darlehen zu belastende Provision fest.
Bei Darlehen gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels beträgt dieser Provisionssatz für die während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank gewährten Darlehen mindestens ein Prozent und höchstens eineinhalb Prozent jährlich; er wird auf den ausstehenden Teil des Darlehens belastet. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Provisionssatz sowohl für die ausstehenden Teile bereits gegebener Darlehen als auch für künftige Dar­lehen ermässigen, wenn die Höhe der von der Bank gemäss Abschnitt 6 dieses Artikels und aus anderen Einnahmen angesammelten Reserven ihrer Auffassung nach eine Ermässigung rechtfertigt. Bei künftigen Darlehen bleibt es ebenfalls dem Ermessen der Bank überlassen, den Provisionssatz über die obenerwähnte Grenze hinaus zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen lässt.
(b) In allen Darlehensverträgen ist die Währung bzw. sind die Währungen festzulegen, in denen die vertragsmässigen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben. Nach Wahl des Darlehensnehmers können diese Zahlungen indessen in Gold oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen als der im Anleihevertrag vorgeschriebenen Währung eines Mitglieds erfolgen. (i) Bei Darlehen gemäss Abschnitt 1 (a) (i) dieses Artikels ist in den Darlehensverträgen niederzulegen, dass Zinszahlungen, die Zahlung anderer Spesen und Amortisationszahlungen an die Bank in der Währung zu erfolgen haben, in der das Darlehen gewährt wird, es sei denn, dass das Mitglied, in dessen Währung das Darlehen gegeben wird, sich mit Zahlungen dieser Art in einer anderen oder in anderen näher bezeichneten Währungen einverstanden erklärt. Diese Zahlungen haben vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels II Abschnitt 9 (c) dem Wert dieser vertragsmässigen Zahlungen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, ausgedrückt in einer von der Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl hierfür bestimmten Währung, zu entsprechen.
(ii) Bei Darlehen gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels darf der gesamte in einer Währung ausstehende und an die Bank zahlbare Betrag niemals den Gesamtbetrag der gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) von der Bank aufgenommen und in der gleichen Währung zahlbaren ausstehenden Darlehen übersteigen.
(c) Wenn ein Mitglied unter einer akuten Devisenknappheit leidet, so dass die Bedienung eines von ihm aufgenommenen oder von ihm oder einer seiner Stellen garantierten Darlehens nicht in der festgelegten Weise erfolgen kann, so kann das betreffende Mitglied wegen einer Erleichterung der Zahlungs­bedingungen an die Bank herantreten. Kommt die Bank zu der Überzeugung, dass eine Erleichterung im Interesse des betreffenden Mitglieds und der Geschäfte der Bank sowie der Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie bezüglich der Gesamtheit oder eines Teils des jährlichen Darlehensdienstes gemäss einem oder beiden der folgenden Absätze vorgehen: (i) Die Bank kann nach ihrem Ermessen mit dem betreffenden Mitglied Vereinbarungen treffen, dass sie während eines Zeitraums bis zu drei Jahren Zahlungen zur Bedienung des Darlehens in der Währung des Mitglieds annimmt, und zwar unter angemessenen Bedingungen bezüglich der Verwendung dieser Währung und der Aufrechterhaltung ihres Devisenkurses; ferner kann sie Vereinbarungen treffen über den Rückkauf dieser Währung zu angemessenen Bedingungen.
(ii) Die Bank kann die Rückzahlungsbedingungen ändern oder/und die Lauf­zeit des Darlehens verlängern.
Abschnitt 5: Garantien
(a) Bei der Übernahme der Garantie für ein auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gegebenes Darlehen belastet die Bank eine periodisch zahlbare Garantie‑Provision auf den ausstehenden Darlehensbetrag zu einem von der Bank festgelegten Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank beträgt dieser Provisionssatz mindestens ein Prozent und höchstens eineinhalb Prozent jährlich. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Provisionssatz sowohl für die ausstehenden Teile bereits garantierter Darlehen als auch für künftige Darlehen ermässigen, wenn die Höhe der von der Bank gemäss Abschnitt 6 dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen angesammelten Reserven, ihrer Auffassung nach eine Ermässigung rechtfertigt. Bei künftigen Darlehen bleibt es ebenfalls dem Ermessen der Bank überlassen, den Provisionssatz über die obenerwähnte Grenze hinaus zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen lässt.
(b) Die Garantie‑Provisionen sind durch die Darlehensnehmer unmittelbar an die Bank zu zahlen.
(c) In den von der Bank gegebenen Garantien ist niederzulegen, dass die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Nichtzahlung durch den Darlehensnehmer und den etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Anleihestücke oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der Zinsen bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt zu kaufen.
(d) Die Bank ist zur Festsetzung beliebiger anderer Garantiebestimmungen und ‑bedingungen ermächtigt.
Abschnitt 6: Sonderreserve
Der Betrag der von der Bank gemäss Abschnitt 4 und 5 dieses Artikels eingenommenen Provisionsbeträge wird als Sonderreserve beiseite gestellt, die für die Deckung von Verbindlichkeiten der Bank gemäss Abschnitt 7 dieses Artikels bereitgehalten wird. Die Sonderreserve wird im Rahmen dieses Abkommens in der von den Direktoren bestimmten flüssigen Form gehalten.
Abschnitt 7: Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen in Verzugsfällen
Für Verzugsfälle bei Darlehen, die durch die Bank gewährt wurden an denen sie be­teiligt ist oder die durch sie garantiert werden, gelten die folgenden Bestim­mungen:
(a) Die Bank trifft geeignete Vorkehrungen zur Bereinigung der aus den Dar­lehen herrührenden Verpflichtungen, einschliesslich der oder ähnlich den in Abschnitt 4 (c) dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen.
(b) Mit den Zahlungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank aus Dar­lehen, die gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) und (iii) dieses Artikels aufgenommen oder garantiert wurden, werden belastet: (i) erstens die in Abschnitt 6 dieses Artikels vorgesehene Sonderreserve,
(ii) sodann, soweit notwendig und nach dem Ermessen der Bank, die ihr zur Verfügung stehenden anderen Reserven, der Gewinnvortrag und das Kapital.
(c) Wenn vertragsmässige Zins‑, Spesen‑ oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleihen der Bank zu leisten oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank im Zusammenhang mit von ihr garantierten Darlehen zu erfüllen sind, so kann die Bank gemäss Artikel II Abschnitt 5 und 7 einen entsprechenden Betrag der nicht eingezahlten Mitgliederanteile einfordern. Darüber hinaus kann die Bank, wenn sie annimmt, dass ein Verzug von langer Dauer sein kann, einen zusätzlichen Betrag auf diese nicht eingezahlten Anteile, der jährlich höchstens ein Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für die folgenden Zwecke einfordern: (i) um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, hinsichtlich dessen der Darlehensnehmer in Verzug ist, vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen oder die Verpflichtungen der Bank daraus in anderer Weise zu erfüllen;
(ii) um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen ganz oder teilweise einzulösen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
Abschnitt 8: Verschiedene Geschäfte
Neben den an anderer Stelle in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften ist die Bank befugt,
(i) von ihr ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank hierzu die Zustimmung des Mitglieds erhält, in dessen Gebieten die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
(ii) Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung zu erleichtern;
(iii) mit Zustimmung eines Mitglieds dessen Währung zu entleihen;
(iv) andere Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen, die das Direktorium mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl für die Anlage der Gesamtheit oder eines Teils der in Abschnitt 6 dieses Artikels genannten Sonder­reserve für geeignet hält.
Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt erteilten Befugnisse kann die Bank mit jeder Privatperson, Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder jeder anderen juristischen Person in den Gebieten eines jeden Mitglieds geschäftlich verkehren.
Abschnitt 9: Auf Wertpapiere zu setzender Warnvermerk
Jedes durch die Bank garantierte oder ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, dass es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass dies ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt ist.
Abschnitt 10: Verbot politischer Betätigung
Die Bank und ihre Beamten sollen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; sie dürfen sich in ihren Entscheidungen auch nicht von dem politischen Charakter des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Beschlüsse müssen ausschliesslich wirtschaft­liche Gesichtspunkte massgebend sein und diese sind unparteiisch zu wägen, damit die in Artikel I genannten Zwecke erreicht werden.
Art. V Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1: Organisation der Bank
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und einen Beamten- und Personalstab, der zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 2: Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat, dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und jedes Stellvertreters, die wiederbestellt werden können, beläuft sich auf fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des bestellenden Mitglieds unterworfen. Kein Stellvertreter ist zur Stimmabgabe berechtigt, es sei denn in Abwesenheit des Vertretenen. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann auf die Direktoren die Ausübung jeder seiner Vollmachten übertragen, mit Ausnahme der Vollmacht. (i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen ihrer Aufnahme zu bestimmen;
(ii) das Grundkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
(iii) ein Mitglied zum Ausscheiden aufzufordern;
(iv) über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren zu entscheiden;
(v) Abmachungen zu treffen über die Zusammenarbeit mit anderen inter­nationalen Organisationen (ausgenommen formlose Abmachungen zeitweiligen oder administrativen Charakters);
(vi) die dauernde Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Aktiven zu beschliessen;
(vii) die Verteilung des Nettoeinkommens der Bank zu bestimmen.
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung und diejenigen anderen Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder von den Direktoren ein­berufen werden. Versammlungen des Rats werden von den Direktoren einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern, oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der Gesamtstimmenzahl verfügen, verlangt wird.
(d) Der Gouverneursrat ist jeweils beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertritt.
(e) Der Gouverneursrat kann durch Reglement ein Verfahren festlegen, wodurch die Direktoren, wenn sie eine solche Massnahme als im besten Interesse der Bank liegend erachten, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten können, ohne den Rat einzuberufen.
(f) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – die Direktoren können die für die Führung der Bankgeschäfte notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Anordnungen erlassen.
(g) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt. Die Bank ersetzt ihnen jedoch die infolge ihrer Teilnahme an Sitzungen entstehenden angemessenen Ausgaben.
(h) Der Gouverneursrat setzt die an die Direktoren zu bezahlende Vergütung sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrags des Präsidenten fest.
Abschnitt 3: Abstimmung
(a)⁴
Die Stimmenzahl jedes Mitglieds entspricht der Summe seiner Grundstimmen und seiner Anteilsstimmen. (i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds betragen mit der Massgabe, dass es keine Teilgrundstimmen gibt, die Anzahl Stimmen, die sich aus der gleichmässigen Aufteilung von 5,55 Prozent der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder unter allen Mitgliedern ergeben.
(ii) Die Anteilsstimmen jedes Mitglieds betragen die Anzahl Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Anteil ergeben, den es besitzt.
(b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Bank vorliegenden Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit entschieden.
Abschnitt 4: Direktoren
(a) Die Direktoren sind für die Führung der allgemeinen Geschäfte der Bank verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.
(b) Die Zahl der Direktoren beträgt zwölf. Sie brauchen nicht Gouverneure zu sein. (i) Fünf werden von den fünf Mitgliedern ernannt, die die grösste Zahl von Anteilen besitzen;
(ii) sieben werden gemäss Anhang B von allen Gouverneuren mit Ausnahme derjenigen gewählt, die durch die unter (i) erwähnten fünf Mitglieder ernannt werden.
Unter «Mitgliedern» im Sinne dieses Absatzes sind die Regierungen von Ländern zu verstehen, deren Namen im Anhang A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie Stammmitglieder sind oder die Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b) erworben haben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Gesamtstimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Direktoren heraufsetzen.
Die Direktoren werden alle zwei Jahre ernannt oder gewählt.
(c) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn zu handeln, wenn er nicht anwesend ist. Wenn die Direktoren, die sie ernennen, anwesend sind, können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, dürfen jedoch nicht ihre Stimme abgeben.
(d) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange der Posten unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse aus, ist jedoch nicht ermächtigt, einen Stellvertreter zu ernennen.
(e) Die Direktoren amtieren kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und treten so oft zusammen, wie die Geschäfte der Bank es erfordern.
(f) Für die Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Direktoren ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten wird, erforderlich.
(g) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe von soviel Stimmen berechtigt, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels zuerkannt wurden. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe derjenigen Zahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
(h) Der Gouverneursrat erlässt Vorschriften, wonach ein gemäss (b) nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zu den Sitzungen der Direktoren entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(i) Die Direktoren können die ihnen geeignet erscheinenden Ausschüsse bestellen. Die Zugehörigkeit zu solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure oder Direktoren oder ihre Vertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 5: Präsident und Personal
(a) Die Direktoren wählen einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch Direktor noch Vertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein darf. Der Präsident ist Vorsitzer der Direktoren, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident hat auf Beschluss der Direktoren sein Amt niederzulegen.
(b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Bankpersonals und führt gemäss den Weisungen der Direktoren die laufenden Geschäfte der Bank. Vorbehaltlich der allgemeinen Kontrolle durch die Direktoren ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten verantwortlich.
(c) Der Präsident und die Beamten und Angestellten der Bank sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte ausschliesslich der Bank und keiner anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und sich aller Versuche zu enthalten, das Personal in der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.
(d) Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten hat der Präsident, vorausgesetzt, dass ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und technischem Können gewährleistet ist, gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6: Beirat
(a) Es wird ein Beirat von mindestens sieben Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter weitestgehender nationaler Aufgliederung aus Bank‑, Handels‑, Industrie‑, Arbeitnehmer‑ und Landwirtschaftskreisen ausgewählt werden. Auf den Gebieten, auf denen besondere internationale Organi­sationen bestehen, werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige zustän­digen Vertreter des Beirats im Einverständnis mit diesen Organisationen gewählt. Der Beirat berät die Bank in Angelegenheiten der allgemeinen Bankpolitik. Er tritt jährlich einmal sowie jeweils auf Ersuchen der Bank zusammen.
(b) Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Eine Wieder­ernennung ist zulässig. Angemessene Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Bank erwachsen, werden ihnen vergütet.
Abschnitt 7: Darlehensausschüsse
Die Ausschüsse, die gemäss Artikel II Abschnitt 4 Gutachten über Darlehen aus­zuarbeiten haben, werden von der Bank eingesetzt. Jedem solchen Ausschuss gehört ein Sachverständiger an, der von demjenigen Gouverneur ausgewählt wird, der das Mitglied vertritt, in dessen Gebieten das Projekt durchgeführt werden soll; ferner gehören ihm ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des technischen Personals der Bank an.
Abschnitt 8: Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
(a) Die Bank arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammen­arbeit, die die Änderung irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens bedingen würden, können erst nach Abänderung dieses Abkommens gemäss Artikel VIII getroffen werden.
(b) Bei Entscheidungen über die Gewährung von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten, die unmittelbar in den Aufgabenbereich einer internationalen Organisation von der Art, wie sie im vorhergehenden Absatz beschrieben wurde, fallen und an denen vor allem Mitglieder der Bank beteiligt sind, hat die Bank die Auffassungen und Empfehlungen dieser Organisation zu berücksichtigen.
Abschnitt 9: Sitz der Geschäftsstellen
(a) Die Bank hat ihren Hauptsitz im Gebiet des Mitglieds, das die grösste Zahl von Anteilen besitzt.
(b) Die Bank kann Agenturen oder Zweigstellen in den Gebieten jedes Mitglieds der Bank errichten.
Abschnitt 10: Regionale Geschäftsstellen und Beiräte
(a) Die Bank kann regionale Geschäftsstellen errichten und deren Sitz sowie die von ihnen zu bearbeitenden Gebiete bestimmen.
(b) Jede regionale Geschäftsstelle wird von einem regionalen Beirat beraten, der die Interessen des ganzen Gebiets vertreten muss und nach einem von der Bank festzusetzenden Verfahren ausgewählt wird.
Abschnitt 11: Hinterlegungsstellen
(a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für die gesamten Bestände der Bank in seiner Währung; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es ein anderes der Bank genehmes Institut.
(b) Die Bank kann andere Vermögenswerte, einschliesslich Gold, in von den fünf Mitgliedern mit dem grössten Anteilbesitz bestimmten Hinterlegungsstellen sowie in anderen von der Bank bestimmten Hinterlegungsstellen hinterlegen. Anfänglich muss mindestens die Hälfte der Goldbestände der Bank bei derjenigen Hinterlegungsstelle hinterlegt werden, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat, und mindestens vierzig Prozent müssen in den von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Hinterlegungsstellen gehalten werden; bei jeder dieser Hinterlegungsstellen muss zunächst mindestens derjenige Goldbetrag liegen, der auf die Anteile des betreffenden Mitglieds eingezahlt worden ist. Alle von der Bank vorgenommenen Goldüberführungen haben indessen unter gebührender Berücksichtigung der Transportkosten und des voraussichtlichen Bedarfs der Bank zu erfolgen. Im Notfalle können die Direktoren die Goldbestände der Bank in ihrer Gesamtheit oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, an dem sie hinreichend gesichert werden können.
Abschnitt 12: Art der Währungsbestände
Die Bank hat von jedem Mitglied statt irgendeines Teils der Währungsbeträge dieses Mitglieds, die gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank eingezahlt werden oder als Amortisationszahlungen auf in einer solchen Währung gewährte Darlehen dienen, und von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen nicht benötigt werden, Schuldscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, welche von der Regierung des Mitglieds oder von der durch ein solches Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgegeben worden sind. Diese Papiere sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto der Bank in der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar.
Abschnitt 13: Veröffentlichungen von Berichten und Erteilung von Auskünften
(a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Bilanz und übermittelt den Mitgliedern in Abständen von drei Monaten oder weniger eine kurze Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
(b) Die Bank kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit sie ihr zur Durchführung ihrer Ziele wünschenswert erscheinen.
(c) Alle gemäss diesem Paragraphen angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen sind an die Mitglieder zu verteilen.
Abschnitt 14: Verteilung des Nettoeinkommens
(a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank nach Abzug der Rücklagen den ausserordentlichen Reserven zugewiesen, und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
(b) Wenn ein Teil ausgeschüttet wird, so werden als erste Ausschüttung auf die Verteilung jedes Jahres an jedes Mitglied bis zu zwei Prozent nichtkumulativ aus der seiner Zeichnung entsprechenden Währung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages, der während des betreffenden Jahres ausstehenden, gemäss Artikel IV Abschnitt 1 (a) (i) gewährten Darlehen gezahlt. Werden zwei Prozent als erste Ausschüttung gezahlt, so wird der etwaige noch zu verteilende Rest auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in ihrer eigenen Währung oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in einer anderen für das betreffende Mitglied annehmbaren Währung. Erfolgen solche Zahlungen in anderen Währungen als in der eigenen Währung des Mitglieds, so unter­liegen der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung durch das empfangende Mitglied nach erfolgter Zahlung keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
⁴ Fassung gemäss Beschluss des Gouverneursrats vom 30. Jan. 2009, in Kraft seit 27. Juni 2012 ( AS 2012 3545 ).
Art. VI Austritt und Suspendierung von der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Austrittsrecht der Mitglieder
Durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle kann ein Mitglied jederzeit aus der Bank ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2: Suspendierung von der Mitgliedschaft
Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese es auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, es sei denn, dass mit derselben Mehrheit beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3: Erlöschen der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds
Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds erlischt, verliert automatisch nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft bei der Bank, es sei denn, dass die Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.
Abschnitt 4: Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen und für ihre Eventualverbindlichkeiten so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem Ausscheiden kontrahierten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihr jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und sie ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.
(b) Zur Zeit des Ausscheidens einer Regierung trifft die Bank Massnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile im Rahmen der Abrechnung mit dieser Regierung gemäss den Bestimmungen der Absätze (c) und (d). Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.
(c) Die Bezahlung der durch die Bank gemäss diesem Abschnitt zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen: (i) Jeder der Regierung für ihre Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als die Regierung, ihre Zentralbank oder eine ihrer Behörden als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank gegenüber haften. Er kann nach dem Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden; jedoch wird kein Betrag wegen der Verbindlichkeit der Regierung aus ihrer Anteilszeichnung gemäss Artikel II Abschnitt 5 (ii) zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft der Regierung erlischt, ausbezahlt werden.
(ii) Soweit der als Rückkaufpreis gemäss (b) geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäss (c) (i) übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren Übergabe durch die Regierung erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
(iii) Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Landes geleistet oder, nach Wahl der Bank, in Gold.
(iv) Hat die Bank aus Garantien, Beteiligungen an Darlehen oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung noch ausstanden, Verluste erlitten, und übersteigen diese Verluste die für solche Verluste zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung vorgesehene Reserve, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt die frühere Mitgliedsregierung hinsichtlich jeder Einforderung unbezahlter Anteile gemäss Artikel II Abschnitt 5 (ii) soweit haftbar, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Verminderung des Kapitals und die Einforderung zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises seiner Anteile erfolgt wäre.
(d) Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäss Abschnitt 5 (b) dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung endgültig ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach den Bestimmungen des Abschnitts 5 dieses Artikels.
Abschnitt 5: Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
(a) In einem Notfall können die Direktoren vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich eine Gelegenheit für weitere Beratungen und Massnahmen des Gouverneursrats ergeben hat.
(b) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, endgültig einstellen. In einem solchen Falle stellt die Bank unverzüglich alle ihre Operationen ein, ausser denjenigen, die sich auf die ordnungsgemässe Realisierung, Sicher­stellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Ver­bindlichkeiten beziehen.
(c) Die Haftung aller Mitglieder für nicht eingeforderte Subskriptionszahlungen auf das Grundkapital der Bank und in bezug auf die Entwertung ihrer eigenen Währungen besteht so lange, bis alle Ansprüche von Gläubigern einschliesslich aller Eventualforderungen erfüllt worden sind.
(d) Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht geleisteten Subskriptionszahlungen eingehen. Bevor irgend­welche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, haben die Direktoren die ihnen nötig erscheinenden Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gläubiger mit Eventualforderungen und Gläubiger mit direkten Forderungen bei der Verteilung im gleichen Ver­hält­nis berücksichtigt werden.
(e) An Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Bank erst dann vorgenommen, wenn (i) alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind und
(ii) eine Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat.
(f) Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung gemäss (e) gefasst worden ist, können die Direktoren mit Zweidrittelmehrheit nacheinander Verteilungen der Vermögensmasse der Bank an die Mitglieder vornehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
(g) Bevor eine Verteilung der Vermögenswerte erfolgt, haben die Direktoren den anteiligen Anspruch eines jeden Mitglieds gemäss dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den insgesamt ausstehenden Anteilen der Bank festzu­setzen.
(h) Die Direktoren haben die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte für den Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen: (i) Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Obligationen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Territo­rien, insoweit diese Obligationen für die Verteilung verfügbar sind, ein Betrag bezahlt, der wertmässig seinem Verhältnisanteil an dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht.
(ii) Jeder einem Mitglied nach der unter (i) geleisteten Zahlung geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds bezahlt, insoweit die Bank diese besitzt, und zwar bis zu einem diesem Restbetrag wertmässig gleichkommenden Betrag.
(iii) Jeder einem Mitglied nach Leistung der Zahlungen gemäss (i) und (ii) geschuldeten Restbetrag wird, soweit die Bank Bestände davon besitzt, in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung bezahlt, und zwar bis zu einem diesem Restbetrag wertmässig gleichkommenden Betrag.
(iv) Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäss (i) (ii) und (iii) noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt.
(i) Jedes Mitglied, welches von der Bank gemäss (h) verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
Art. VII Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Abschnitt 1: Zweck des Artikels
Um der Bank die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Territorien eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2: Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt die vollen Rechte einer juristischen Person und insbesondere die Fähigkeit:
(i) Verträge abzuschliessen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) Prozesse zu führen.
Abschnitt 3: Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen Prozessbevollmächtigten ernannt oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Aktiva der Bank sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, gegen jegliche Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Abschnitt 4: Immunität des Bankvermögens gegen Beschlagnahme
Das Eigentum und die Aktiva der Bank sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetz­gebungsweg geschützt.
Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Bank sind unverletzlich.
Abschnitt 6: Befreiung des Bankvermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens ist alles Eigentum und Vermögen der Bank von allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7: Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitgliedsstaaten.
Abschnitt 8: Immunitätsrechte und Privilegien von Beamten und Angestellten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank
(i) geniessen gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben, Immunität, es sei denn, dass die Bank auf diese Immunität verzichtet;
(ii) geniessen, wenn sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Rangs anderer Mitglieder einräumen;
(iii) geniessen bezüglich Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Rangs anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9: Abgabenbefreiung
(a) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch dieses Abkommen erlaubten Operationen und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Bank an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige (local citizens, local subjects, or other local nationals) sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (ein­schliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen mit keiner Steuer, gleich welcher Art, belegt werden, (i) wenn die Steuer eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb schlechter stellt, weil das Papier von der Bank ausgegeben ist,
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der diese Papiere ausgegeben oder zahlbar sind oder bezahlt werden, oder der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
(d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (ein­schliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen mit keiner Steuer, gleich welcher Art, belegt werden, (i) wenn die Steuer eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb diskriminiert, weil das Papier von der Bank garantiert ist, oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10: Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinen eigenen Gebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen, es hat die Bank über die einzelnen von ihr getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Art. VIII Änderungen des Abkommens
(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt, so hat die Bank durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder zu befragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent⁵ der Gesamtstimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so hat die Bank diese Tatsache durch eine an alle Mitglieder gerichtete formelle Mitteilung zu bestätigen.
(b) Unbeschadet der Bestimmung des vorstehenden Absatzes (a) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für den Fall einer Änderung (i) des Rechts zum Austritt aus der Bank gemäss Artikel VI Abschnitt 1;
(ii) des durch Artikel II Abschnitt 3 (c) begründeten Rechts;
(iii) der in Artikel II Abschnitt 6 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
(c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dein Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, es sei denn, dass in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist genannt ist.
⁵ «Fünfundachtzig Prozent» wurde durch die Änd. vom 16. Febr. 1989 an Stelle von «vier Fünftel» gesetzt.
Art. IX Auslegung
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied besonders betrifft, so ist dieses Mitglied zur Bestellung einer Vertretung gemäss Artikel V Abschnitt 4 (h) berechtigt.
(b) In den Fällen, in denen die Direktoren eine Entscheidung gemäss vorstehendem Absatz (a) getroffen haben, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis ein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Bank, soweit sie es für nötig erachtet, auf der Grundlage der Entscheidung der Direktoren handeln.
(c) Kommt es zwischen der Bank und einem Mitglied, das ausgeschieden ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Bank und der zweite von dem beteiligten Land ernannt, der Obmann des Schieds­gerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder einer anderen durch Verfügung der Bank bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. X Stillschweigende Zustimmung
Ist für eine Massnahme der Bank, mit Ausnahme der in Artikel VIII vorgesehenen Massnahmen, die vorherige Zustimmung eines Mitglieds erforderlich, so gilt die Zustimmung als erteilt, es sei denn, dass das Mitglied innerhalb einer angemessenen, von der Bank in ihrer Mitteilung an das Mitglied über die vorgeschlagene Massnahme festgesetzten Frist Einspruch erhebt.
Art. XI Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Mindestzeichnungen nicht weniger als fünfundsechzig Prozent der Summe der im Anhang A aufgeführten Zeichnungen umfassen und sobald die im Abschnitt 2 (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Abschnitt 2: Unterzeichnung
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre gemäss diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, in dem für sie die im vorstehenden Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller Länder, die im Anhang A aufgeführt sind, und alle Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b), genehmigt wird, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und von der Hinterlegung aller im vorstehenden Absatz (a) genannten Urkunden zu verständigen.
(d) Jede Regierung hat zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für sie unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Bank der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Hundertstel Prozent des Preises jedes ihrer Anteile in Gold oder US‑Dollar zu überweisen. Diese Überweisung wird auf die gemäss Artikel II Abschnitt 8 (a) zu leistende Zahlung angerechnet. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem besonderen Depositenkonto zu vereinnahmen und dem Gouverneursrat der Bank zu überweisen, sobald die Eröffnungssitzung gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Ist dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Beträge den Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzuerstatten.
(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht bis zum 31. Dezember 1945 in Washington den Regierungen der im Anhang A angeführten Länder offen.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung jedes Landes offen, dessen Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b) genehmigt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens erkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst an als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, alle Gebiete unter ihrer Schutzherrschaft, Suzeränität oder obrigkeitlichen Gewalt und alle Gebiete, über die sie ein Mandat ausüben.
(h) Regierungen, deren Mutterland unter feindlicher Besetzung gestanden hat, können die Hinterlegung der in Absatz (a) genannten Urkunde bis zu hundertachtzig Tagen vom Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete an aufschieben. Wenn indessen von einer solchen Regierung die Urkunde nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die für diese Regierung geleistete Unterschrift nichtig und der gemäss Absatz (d) eingezahlte Teil­betrag ihrer Subskription wird ihr zurückgegeben.
(i) Die Absätze (d) und (h) treten für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Abschnitt 3: Eröffnung der Bank
(a) Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur und dasjenige Mitglied, dem gemäss Anhang A die meisten Anteile zugeteilt sind, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein.
(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrats sind Vorkehrungen für die Wahl vorläufiger Direktoren zu treffen. Die Regierungen der fünf Länder, denen gemäss Anhang A die meisten Anteile zugeteilt sind, ernennen vorläufige Direktoren. Wenn eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden sind, so bleiben die Direktorenstellen, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, unbesetzt, bis sie Mitglieder werden, jedoch nicht länger als bis zum 1. Januar 1946. Sieben vorläufige Direktoren werden gemäss den Bestimmungen des Anhangs B gewählt und bleiben im Amt bis zum Zeitpunkt der ersten ordentlichen Wahl der Direktoren, die sobald wie möglich nach dem 1. Januar 1946 vorgenommen wird.
(c) Der Gouverneursrat kann auf die vorläufigen Direktoren alle Vollmachten übertragen mit Ausnahme derjenigen, die auf die Direktoren nicht über­tragen werden dürfen.
(d) Die Bank unterrichtet die Mitglieder, sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bereit ist.
Ausgefertigt in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; letztere übermittelt allen Regierungen, die im Anhang A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b) genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Zeichnungsbeträge

(in Millionen Dollar)

Ägypten

    40

Äthiopien

      3

Australien

  200

Belgien

  225

Bolivien

      7

Brasilien

  105

Chile

    35

China

  600

Costa Rica

      2

Dänemark*

      –

Dominik. Republik

      2

Ekuador

      3,2

El Salvador

      1

Frankreich

  450

Griechenland

    25

Guatemala

      2

Haiti

      2

Honduras

      1

Indien

  400

Irak

      6

Iran

    24

Island

      1

Jugoslawien

    40

Kanada

  325

Kolumbien

    35

Kuba

    35

Liberia

      0,5

Luxemburg

    10

Mexiko

    65

Neuseeland

    50

Nicaragua

      0,8

Niederlande

  275

Norwegen

    50

Panama

      0,2

Paraguay

      0,8

Peru

    17,5

Philippinen

    15

Polen

  125

Südafrikanische Union

  100

Tschechoslowakei

  125

UdSSR

1200

Uruguay

    10,5

Venezuela

    10,5

Vereinigtes Königreich

1300

Vereinigte Staaten

3175

Insgesamt

9100

* Der Anteil Dänemarks wird von der Bank festgesetzt, sobald Dänemark in Übereinstim­mung mit diesen Artikeln des Abk. die Mitgliedschaft annimmt.

Anhang B

Wahl der Direktoren

1.  Die Wahl der zu wählenden Direktoren erfolgt in geheimer Abstimmung durch die nach Artikel V Abschnitt 4 (b) stimmberechtigten Gouverneure.
2.  Bei der Wahl der zu wählenden Direktoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, auf die das ihn ernennende Mitglied nach Artikel V Abschnitt 3 Anspruch hat, für eine Person ab. Die sieben Personen, die die grösste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch gilt keine Person als gewählt, die weniger als vierzehn Prozent der Gesamtzahl der Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), erhält.
3.  Werden im ersten Wahlgang nicht sieben Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem diejenige Person, die die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, unwählbar ist, und bei dem nur (a) jene Gouverneure abstimmen, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person gestimmt haben, sowie (b) jene Gouverneure, von deren Stimmabgabe für eine gewählte Person gemäss nachstehender Ziffer 4 angenommen wird, dass sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über fünfzehn Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.
4.  Bei der Entscheidung darüber, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über fünfzehn Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden ist, wird angenommen, dass diese fünfzehn Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die grösste Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrösste Zahl abgegeben hat, und so weiter, bis fünfzehn Prozent erreicht sind.
5.  Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muss, damit die Summe der auf eine Person entfallenen Stimmen auf über vierzehn Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch fünfzehn Prozent übersteigt.
6.  Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht sieben Personen gewählt worden, so finden weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis sieben Personen gewählt sind, jedoch kann nach der Wahl von sechs Personen die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.

Geltungsbereich am 9. Oktober 2019 ⁶

⁶ AS 1992 2646 , 2005 2111 , 2011 2237 , 2014 2391 und 2019 3219 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

14. Juli

1955

14. Juli

1955

Ägypten

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Albanien

15. Oktober

1991

15. Oktober

1991

Algerien

26. September

1963

26. September

1963

Angola

19. September

1989

19. September

1989

Antigua und Barbuda

22. September

1983

22. September

1983

Äquatorialguinea

  1. Juli

1970

  1. Juli

1970

Argentinien

20. September

1956

20. September

1956

Armenien

16. September

1992

16. September

1992

Aserbaidschan

18. September

1992

18. September

1992

Äthiopien

12. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Australien

  5. August

1947

  5. August

1947

Bahamas

21. August

1973

21. August

1973

Bahrain

15. September

1972

15. September

1972

Bangladesch

17. August

1972

17. August

1972

Barbados

12. September

1974

12. September

1974

Belarus

10. Juli

1992

10. Juli

1992

Belgien

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Belize

19. März

1982

19. März

1982

Benin

10. Juli

1963

10. Juli

1963

Bhutan

28. September

1981

28. September

1981

Bolivien

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Bosnien und Herzegowina

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Botsuana

24. Juli

1968

24. Juli

1968

Brasilien

14. Januar

1946

14. Januar

1946

Brunei

10. Oktober

1995

10. Oktober

1995

Bulgarien

25. September

1990

25. September

1990

Burkina Faso

  2. Mai

1963

  2. Mai

1963

Burundi

28. September

1963

28. September

1963

Chile

31. Dezember

1945

31. Dezember

1945

China a

15. Mai

1980

15. Mai

1980

Hongkong

18. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica

  8. Januar

1946

  8. Januar

1946

Côte d’Ivoire

11. März

1963

11. März

1963

Dänemark

30. März

1946

30. März

1946

Deutschland

14. August

1952

14. August

1952

Dominica

29. September

1980

29. September

1980

Dominikanische Republik b

18. September

1961

18. September

1961

Dschibuti

  1. Oktober

1980

  1. Oktober

1980

Ecuador

28. Dezember

1945

28. Dezember

1945

El Salvador

14. März

1946

14. März

1946

Eritrea

  6. Juli

1994

  6. Juli

1994

Estland

23. Juni

1992

23. Juni

1992

Eswatini

22. September

1969

22. September

1969

Fidschi

28. Mai

1971

28. Mai

1971

Finnland

14. Januar

1948

14. Januar

1948

Frankreich

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Gabun

10. September

1963

10. September

1963

Gambia

18. Oktober

1967

18. Oktober

1967

Georgien

  7. August

1992

  7. August

1992

Ghana

20. September

1957

20. September

1957

Grenada

27. August

1975

27. August

1975

Griechenland

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Guatemala

28. Dezember

1945

28. Dezember

1945

Guinea

28. September

1963

28. September

1963

Guinea-Bissau

24. März

1977

24. März

1977

Guyana

26. September

1966

26. September

1966

Haiti

  8. September

1953

  8. September

1953

Honduras

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Indien

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Indonesien b

13. April

1967

13. April

1967

Irak

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Iran

29. Dezember

1945

29. Dezember

1945

Irland

  8. August

1957

  8. August

1957

Island

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Israel

12. Juli

1954

12. Juli

1954

Italien

27. März

1947

27. März

1947

Jamaika

21. Februar

1963

21. Februar

1963

Japan

13. August

1952

13. August

1952

Jemen

  3. Oktober

1969

  3. Oktober

1969

Jordanien

29. August

1952

29. August

1952

Kambodscha

22. Juli

1970

22. Juli

1970

Kamerun

10. Juli

1963

10. Juli

1963

Kanada

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Kap Verde

20. November

1978

20. November

1978

Kasachstan

23. Juli

1992

23. Juli

1992

Katar

25. September

1972

25. September

1972

Kenia

  3. Februar

1964

  3. Februar

1964

Kirgisistan

18. September

1992

18. September

1992

Kiribati

29. September

1986

29. September

1986

Kolumbien

24. Dezember

1946

24. Dezember

1946

Komoren

28. Oktober

1976

28. Oktober

1976

Kongo (Brazzaville)

10. Juli

1963

10. Juli

1963

Kongo (Kinshasa)

28. September

1963

28. September

1963

Korea (Süd-)

26. August

1955

26. August

1955

Kosovo

22. Juni

2009

22. Juni

2009

Kroatien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Kuwait

13. September

1962

13. September

1962

Laos

  5. Juli

1961

  5. Juli

1961

Lesotho

25. Juli

1968

25. Juli

1968

Lettland

11. August

1992

11. August

1992

Libanon

11. April

1947

14. April

1947

Liberia

28. März

1962

28. März

1962

Libyen

17. September

1958

17. September

1958

Litauen

  6. Juli

1992

  6. Juli

1992

Luxemburg

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Madagaskar

25. September

1963

25. September

1963

Malawi

19. Juli

1965

19. Juli

1965

Malaysia

  7. März

1958

  7. März

1958

Malediven

13. Januar

1978

13. Januar

1978

Mali

27. September

1963

27. September

1963

Malta

26. September

1983

26. September

1983

Marokko

25. April

1958

25. April

1958

Marshallinseln

21. Mai

1992

21. Mai

1992

Mauretanien

10. September

1963

10. September

1963

Mauritius

23. September

1968

23. September

1968

Mexiko

31. Dezember

1945

31. Dezember

1945

Mikronesien

24. Juni

1993

24. Juni

1993

Moldau

12. August

1992

12. August

1992

Mongolei

14. Februar

1991

14. Februar

1991

Montenegro

18. Januar

2007

18. Januar

2007

Mosambik

24. September

1984

24. September

1984

Myanmar

  3. Januar

1952

  3. Januar

1952

Namibia

25. September

1990

25. September

1990

Nauru

12. April

2016 B

12. April

2016

Nepal

  6. September

1961

  6. September

1961

Neuseeland

31. August

1961

31. August

1961

Nicaragua

14. März

1946

14. März

1946

Niederlande

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Niger

24. April

1963

24. April

1963

Nigeria

30. März

1961

30. März

1961

Nordmazedonien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Norwegen

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Oman

23. Dezember

1971

23. Dezember

1971

Österreich

27. August

1948

27. August

1948

Pakistan

11. Juli

1950

11. Juli

1950

Palau

16. Dezember

1997

16. Dezember

1997

Panama

14. März

1946

14. März

1946

Papua-Neuguinea

  9. Oktober

1975

  9. Oktober

1975

Paraguay

28. Dezember

1945

28. Dezember

1945

Peru

31. Dezember

1945

31. Dezember

1945

Philippinen

21. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Polen

27. Juni

1986

27. Juni

1986

Portugal

29. März

1961

29. März

1961

Ruanda

30. September

1963

30. September

1963

Rumänien

15. Dezember

1972

15. Dezember

1972

Russland

16. Juni

1992

16. Juni

1992

Salomoninseln

22. September

1978

22. September

1978

Sambia

23. September

1965

23. September

1965

Samoa

28. Juni

1974

28. Juni

1974

San Marino

21. September

2000

21. September

2000

São Tomé und Príncipe

30. September

1977

30. September

1977

Saudi-Arabien

26. August

1957

26. August

1957

Schweden

31. August

1951

31. August

1951

Schweiz

29. Mai

1992

29. Mai

1992

Senegal

31. August

1962

31. August

1962

Serbien

25. Februar

1993

25. Februar

1993

Seychellen

29. September

1980

29. September

1980

Sierra Leone

10. September

1962

10. September

1962

Simbabwe

29. September

1980

29. September

1980

Singapur

  3. August

1966

  3. August

1966

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Somalia

31. August

1962

31. August

1962

Spanien

15. September

1958

15. September

1958

Sri Lanka

29. August

1950

29. August

1950

St. Kitts und Nevis

15. August

1984

15. August

1984

St. Lucia

27. Juni

1980

27. Juni

1980

St. Vincent und die Grenadinen

31. August

1982

31. August

1982

Südafrika

26. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Sudan

  5. September

1957

  5. September

1957

Südsudan

18. April

2012

18. April

2012

Suriname

27. Juni

1978

27. Juni

1978

Syrien

10. April

1947

10. April

1947

Tadschikistan

  4. Juni

1993

  4. Juni

1993

Tansania

10. September

1962

10. September

1962

Thailand

  3. Mai

1949

  3. Mai

1949

Timor-Leste

23. Juli

2002

23. Juli

2002

Togo

  1. August

1962

  1. August

1962

Tonga

13. September

1985

13. September

1985

Trinidad und Tobago

16. September

1963

16. September

1963

Tschad

10. Juli

1963

10. Juli

1963

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

14. April

1958

14. April

1958

Türkei

11. März

1947

11. März

1947

Turkmenistan

22. September

1992

22. September

1992

Tuvalu

24. Juni

2010

24. Juni

2010

Uganda

27. September

1963

27. September

1963

Ukraine

  3. September

1992

  3. September

1992

Ungarn

  7. Juli

1982

  7. Juli

1982

Uruguay

11. März

1946

11. März

1946

Usbekistan

21. September

1992

21. September

1992

Vanuatu

28. September

1981

28. September

1981

Venezuela

30. Dezember

1946

30. Dezember

1946

Vereinigte Arabische Emirate

22. September

1972

22. September

1972

Vereinigte Staaten

20. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Vereinigtes Königreich

27. Dezember

1945

27. Dezember

1945

Vietnam

  2. Juli

1976

  2. Juli

1976

Zentralafrikanische Republik

10. Juli

1963

10. Juli

1963

Zypern

21. Dezember

1961

21. Dezember

1961

a
Datum des Beschlusses des Exekutivrats der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
b
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