Besondere Bauverordnung II (700.22)
CH - ZH

Besondere Bauverordnung II

1 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
13 (vom 26. August 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
359 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG)
2 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung trifft Vers chärfungen oder Milderungen von Bauvorschriften.
10
2 Soweit diese Verordnung einen Sachbereich regelt, sind Verschär fungen der Bauvorschrifte n im Einzelfall gemäss §
219 PBG unzu lässig.
Begriffe

§ 2.

9
B. Verkaufs-
geschäfte

§ 3.

1 Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen Waren angeboten werden.
2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt si nd Dienstleistungsbetriebe und Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit nach ihrer Art in ihnen Dienstleis tungen wie Waren angeboten werden und damit ein entsprec hender Publikumsverke hr ausgelöst wird.
3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel mässig Waren oder Dienstleistung en angeboten werden, unter Ein schluss der dazugehörig en Erschliessungsflä chen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht an gerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistung sbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind.
8
II. Grossläden

§ 4.

1 Grossläden sind Verkaufsge schäfte oder Zusammenfassun gen von solchen mit einer Verkaufs fläche von insgesamt mindestens
1000 m
2 .
7
2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Min destfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Waren angebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbeleg ung nach sich ziehen.
I. Allgemein
2
700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) III. Einkaufs- zentren

§ 5.

1 Einkaufszentren sind Verkaufs geschäfte des Detailhandels oder Zusammenfassungen von solchen mit eine r Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 2000 m
2 .
2 Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 15
000 m
2 . C. Begegnungs- stätten mit gros sem Publikums verkehr

§ 6.

Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul
- tus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere vergleichbare Einrichtungen, in de nen Veranstaltung en durchgeführt werden können, an welchen gleichze itig mehr als 3000 Personen teil
- nehmen. D. Räume mit grosser Personen belegung

§ 7.

10 Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die aufgrund der zugelassenen Nutzwe ise damit gerechnet werden muss, dass sich in ihnen in der Regel me hr als 100 Personen gleichzeitig auf
- halten; für Vorführräume in Theate rn, Kinos und ähnlichen Betrieben sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personen
- belegung 50 Plätze. E. Familien gartenhäuser

§ 8.

Familiengartenhäuser sind Ga rtenhäuser, die der Freizeit
- gärtnerei dienen, nicht für den da uernden Aufentha lt von Menschen bestimmt sind und in eigens dafür vo rgesehenen Gebieten nach einer feststehenden Ordnung errichtet werden. Verschärfungen

§ 9.

9 II. Rauminhalt

§ 10.

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1 Verkaufsgeschäfte, Begegnung sstätten mit grossem Pub
- likumsverkehr und Räume mit grosse r Personenbelegung haben einen von der Bodenfläche a bhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser beträgt 2,40 m
3 je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m
2
und erhöht sich um 0,002 m
3 für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m
2 Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m
3 je Quadratmeter kon
- stant.
2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu erreichen, muss wenigs tens über einem Dritte l der Bodenfläche ein
- gehalten werden.
3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche, jedenfalls aber um mehr als 4 m
2 unterbrochen ist. III. Abwei- chungen und Vorbehalt

§ 11.

1 Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begrün
- deten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.
2 . . .
9 A. Raummasse
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B. Erschlies-
sung

§ 12.

1 Der gesetzliche Zugang von Ei nkaufszentren darf in Wohn zonen nur über Strassen führen, die mindestens al s Sammelstrassen ausgebaut sind; im Übrigen gilt §
237 PBG.
2 Grosszentren und Begegnungsstä tten mit grosse m Publikumsver kehr sind nur zulässig, a. wenn sie mit öffentlichen Verkehrs mitteln gut erreichbar sind oder b. wenn bei vorwiegender Erschliess ung mit privaten Motorfahrzeu gen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung vorgesehene Zonen – mit Ausnah me der Zentrumszone – zu be rühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet wird; vorbehalten bleiben zonenbe dingte Immissionsvorschriften.
II. Interne
Erschliessung

§ 13.

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1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publi kumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Be stimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz
3 über Ein- und Ausgänge auch dann, we nn diesen die Funktion einer Haus türe zukommt; vorbehalten bl eibt das Mindestmass von §
305 PBG
2 für mindestens eine Türe.
2 Das Lichtmass für Treppen und Gä nge, die als Fluchtwege die nen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewä hrleistet ist.
C. Gebäude-
abstand

§ 14.

1 Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Ge bäudeabstands befreit, beträgt dies er mindestens 10 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
2 Die Bau- und Zonenordnung ka nn für Gebiete mit ländlichem Baucharakter und für Kernzone n Erleichterungen vorsehen.
II. Bei feuer-
oder explosions
-
gefährlichen
Nutzungen

§ 15.

1 Bauten und Anlagen, in dene n feuer- oder explosions gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber be nachbarten Bauten und Anlagen, so weit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
2 Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpoli zei im Verfahren festgesetzt, da s für Bauten und Anlagen mit erhöh tem Brandrisiko gilt; es werden dabei die eins chlägigen Richtlinien und Normalien anerkannter Fa chstellen mitberücksichtigt.

§ 16.

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§ 17.

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I. Zugänglich-
keit
I. Bei brenn-
baren Aussen-
wänden
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700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Milderungen

§ 18.

1 Gartenhäuser und Schöpfe, di e nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich mindestens zur Hälfte der Abwickl ung offene Gartensitzplätze sind von den Abstandsvorschriften gege nüber grundstückinternen Gebäu
- den befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m
2 , ihre Fassadenlänge mit Ein
- schluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über
- steigen.
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2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen Nebenbauten, wie Wasch- und Ab ortanlagen, sind von den Bestim
- mungen über die Grenza bstände von Nachbargrundstücken und über die Gebäudeabstände befreit, vo n den Abständen gegenüber Gebäu
- den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde ihr schriftliches Einverst ändnis abgegeben haben.
3 Solche Bauten sind dem versch ärften Abstand zwischen Gebäu
- den mit brennbaren Aussen wänden nicht unterstellt. B. Hohe Bauwerke

§ 19.

14
1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Stand
- ort durch ihre besondere Art oder ihre Funkti on bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtscha ftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Ge schosszahl, die Gesamt- und Fas
- sadenhöhen sowie Abstandsvergrösser ungen aufgrund von Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch
- häuser.
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2 Die Nachbarschaft darf durch so lche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. C. Liftanbauten

§ 19

a.
14 Beim Anbau von Liften an ei n Gebäude sind die Bestim
- mungen über die Geschosszahl, di e Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergröss erungen aufgrund von Me hrhöhen nicht anwendbar, wenn
13 a. der Anbau der behindertengerech ten Erschliessung des Gebäudes dient, b. die für die Erstellung des Gebä udes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlic hen Interessen entgegenstehen und d. keine den Bauvorschriften ents prechende Lösung möglich ist. D. Bau- baracken
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§ 20.

Baubaracken sind für die Da uer der Bauarbeiten von den Bestimmungen über die Au snützung befreit, soweit dadurch keine we
- sentlichen Interessen der Öffentli chkeit oder der Nachbarschaft ver
- letzt werden. A. Garten- häuser
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Schluss
-
bestimmungen

§ 21.

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt ge ändert: . . .
5
B. Inkrafttreten

§ 22.

1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat
6 .
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
4 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 91 ) Bis zur Anpassung der Bau- u nd Zonenordnung an die Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vo r Inkrafttreten der Änderung vom
11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§
19, 19 a.
1 OS 48, 297.
2 LS 700.1 .
3 Aufgehoben durch die Verordnung übe r den vorbeugenden Brandschutz ( LS
861.12 ).
4 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
5 Text siehe OS 48, 297.
6 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. September 1981.
7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 1987 (OS 50, 148). In Kraft seit 1. Mai
1987.
8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember
1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
10 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 ( OS 64, 574 ; ABl 2009, 430 ). In Kraft seit 1. November 2009.
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2009 ( ; ABl 2009, 430 ). In Kraft seit 1. November 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 91 ; ABl 2016-05-27 ). In Kraft seit 1. März 2017.
14 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
2017 (siehe Anhang).
A. Änderung
bisherigen
Rechts
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700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Anhan g Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für beso ndere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II)
1 (vom 26. August 1981; Stand 28. Februar 2017) B. Hohe Bauwerke

§ 19.

1 Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirch
- türme, Hochkamine und Silos für Land wirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschossza hl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufo lge Mehrhöhen befreit; vorbehal
- ten bleiben die bes onderen Anforderungen an Hochhäuser.
2 Die Nachbarschaft darf durch so lche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. C. Liftanbauten

§ 19

a.
11 Beim Anbau von Liften an ei n Gebäude sind die Bestim
- mungen über die Geschosszahl, di e Gebäude- und Firsthöhen sowie Ab
- standsvergrösserunge n zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn a. der Anbau der behindertengerech ten Erschliessung des Gebäudes dient, b. die für die Erstellung des Gebä udes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, c. keine überwiegenden öffentliche n oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und d. keine den Bauvorschriften ents prechende Lösung möglich ist.
1 Weitergeltung gemäss ( OS 72, 91 ).
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