Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (352)
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

Nr. 352 Konkordat über die Grundlagen der PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkor dat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 (Stand 13. Januar 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, * gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung
1 vereinbaren: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die inte
r- kantonale PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2 Die Allg emeinen Bestimmungen (Abschnitt I), die Bestimmungen über die Unterstü
t- zungseinsätze (Abschnitt II) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V) sind direkt anwendbar. * K 2010 3176 und G 2011 9. Das Polizeikonkordat Zentralschweiz wurde am 6. November 2009 von der Zentralschweizer Polizeidirektorinnenund -direktorenkonferenz zuhanden der Zentralschweizer R
e- gierungskonferenz verabschiedet und von dieser zur Genehmigung an die beteiligten Kantone überwi
e- sen. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. November
2010 mit Dekret (K 2010 3175). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab (K 2011
73). Gestützt auf Artikel 39 wurde das Konkordat für den Kanton Luzern, der den Beitritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates am 23. Februar 2010 erklärt hatte, am 13. Januar 2011 nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist des Genehmigungsdekrets rechtswirksam. Auch A
b- schnitt II trat gemäss Artikel 39 Absatz 2 mit diesem Datum in Kraft, da der Kanton Luzern dem Konko
r- dat als sech ster Kanton beitrat.
1 SR 101
2 Nr. 352
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (A
b- schnitt IV) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarun- gen abschliessen. Art. 2 Begriffe Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone.
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat mitei
n- ander eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. Art. 3 Amtshilfe
1 Die Polizei korps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefrag ten Kantons. II. Unterstützungseinsätze Art. 4 Voraussetzungen Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzübe r- schreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine dr o- hende schwerwiegende oder bere its eingetretene Beeinträchtigung der inneren Siche
r- heit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrsoder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unt erstützung ersuchen. Art. 5 Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unte
r- stützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
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3 Art. 6 Inhalt der Unterstützung Für einen Unterstützungseinsatz werden a. einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterstü
t- zungskorps) fü r einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstü
t- zung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt; b. gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsat
z- raum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsam e Einsatzleiterin oder ein g
e- meinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt. Art. 7 Gesuchsverfahren undvorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Ges uch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons beziehungsweise der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnenunddirektoren
- konferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Art ikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse u nd Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat. Art. 9 Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zuständi- gen Behörde de s Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Deleg
a- tion übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsiden t sowie die ZPDKMitglieder der Art. 10 Rechtspflege Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.
4 Nr. 352 Art. 11 Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss se inem Recht gegenüber Dritten für Sch
a- den, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanto n des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vo r- sät zlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind. Art.
12 Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsat z- korps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOLAnsätzen zu vergüten.
2 Bei einem Unterstützungseinsa tz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fa hrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten einge- setzt oder auf Reserve gestellt werden.
3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. III. Weitere polizeiliche Befugnisse Art. 13 Grenzüberschreitende pol izeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Han
d- lungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzusetzen, wenn die örtlich z u- ständige Polizei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unter richtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Ei nsatz ei nzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige B
e- hörde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreiten de Polizeieinsätze werden i
n- terkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
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5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Art
i- kel
11. Art. 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsr aum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht a
n- ders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polize
i- organ direkt an die zuständige Behörde rapport ieren sowie auf der Stelle Ordnungsbu
s- sen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)
2
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder e
i- nem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan sobald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben. zugunsten der örtlich zuständ
igen Polizei erheben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung ric
htet sich nach Artikel 11. IV. Formen der interkantonalen Polizeizusammen- arbeit mittels Vereinbarungen A. Übertragung von Au fgaben (Leistungskauf) Art. 15 Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich zusammenarbe
iten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Ka
n- tonen gegen Entschädigung zur selbständigen Erfüllung übe rtragen (Leistungskauf).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.
2 SR 741.03
6 Nr. 352 Art. 16 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polize
i- lichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowi e für die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers aus- drücklich vorsehen, an private oder öffentlich- rechtliche Dritt e übertragen. Er bleibt ge- genüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich. Art. 17 Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungserbringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leist ungskäufers vorsehen. Art. 18 Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistung
s- erbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entst
an- den ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Lei
s- tungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vere inbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. A
b- satz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar. Art. 19 Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Ra
h- menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
24. Juni 2005 (IRV)
3
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten. . Art. 20 Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistung serbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.
3 SRL Nr. 15. Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewi esen.
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7 Art. 21 Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. B. Interkantonaler Polizeidi enst Art. 22 Zweck Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polize
i- dienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt. Art. 23 Vereinbarungsinhalt Die Vereinbarung enthält namentlich a. die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für eine be
stimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe; b. die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Diens
t- korps); c. die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Ve
rfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen; d. die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizeidienstes und de- ren Rechnungsstellung. Art. 24 Zuständigkeiten Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Ausund Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantona- len Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt. Art. 25 Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des Interkantonalen Pol
i- zeidienstes.
8 Nr. 352 Art.
26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlun- gen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat. Art. 27 Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes. Art. 28 Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Ve
r- hältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergang enen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden. Art. 29 Finanzund Rechnungswes en
1 Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden jäh
r- lich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne ei ner Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt. Art. 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als 10 Prozent von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig aus- zugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeite
n- den des Interkantonalen Pol izeidienstes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Absch reibungsund Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.
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9 Art. 31 Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten. Art. 3
2 Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. C. Vereinbarungen mit NichtKonkordatskantonen Art. 33 Abschluss oder Beitritt Mit dem Einverständnis de r Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf di
e- ses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später be
i- treten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates. V. Zuständigkeiten und Organe Art. 34 Kantonale Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons. Art. 35 Zentralschweizer Polizeidirektorinnenunddirektorenkonferenz (ZPDK) a) Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Pol
i- zeidirektorinnenunddirektorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selb
st.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der inneren Siche
r- heit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei Zusammenarbeit d er Zentralschweiz und zuständig für: a. die allgemeine Förderung der PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz; b. die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben; c. den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
10 Nr. 352 d. die periodische Berichterstattung an die Zentr alschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz sowie die Information der Öffentlichkeit.
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ⁄3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Pr
ä- sident selbständig Entscheide fällen.
5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung ve
r- langt. Art. 36 b) bei Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zu sammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für: a. die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente; b. soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzle iters; c. die Erteilung des Auftrages; d. die Genehmigung des Ei nsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzricht- linien (rules of engagement). Beschlüsse gemäss lit. b –d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertr
a- gen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für: a. die Einreichung von Unterstützungs gesuchen an andere Kantone gemäss der Ve r- einbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOLVereinbarung) vom
6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleit
e- rin beziehungsweise vom Einsatzleiter beantragt werden, s ofern auch andere Kant
o- ne solche Gesuche beantragen; b. die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL Vereinbarung; c. die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Ein
i- gung zustande kommt; d. die Fest legung einer gegenüber den IKAPOLAnsätzen gemäss Artikel 12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungsregelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schade
n- ersatzansprüche und unterbreitet den beteili gten Kantonen Vergleichsvorschläge. Sche
i- tert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt. Art. 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und - kommandanten der Kantone bilden die Zentra l- schweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
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2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für: a. die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen; b. die Vorbereitung der Ge schäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen; c. den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ⁄3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. VI. Schlussbestimmungen Art. 38 Depositar
1 Die Staatskanz lei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sow ie das Inkrafttreten des Konkorda- tes oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt für die Archiv ierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsa
rchiv Nidwalden. Art. 39 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II, in Kraft, sobald vier Kantone i
h- ren Beitritt erklärt haben.
4
2 Abschnitt II tritt in Kraft, sobald dem Konkordat a lle sechs Zentralschw eizer Kantone beigetreten sind.
5 Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufg
e- nommen.
4 Das Konkordat trat mit den Beitrittserklärungen der Kantone Uri und Zug am 30. November 2010, für den Kanton Luzern nach dem unbenützten Ablauf der Refere ndumsfrist des Beitrittsdekrets (K 2011 73) am 13. Januar 2011 in Kraft.
5 Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.
12 Nr. 352
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, ve
r- öffentlichen diese gemäss ihrem Recht. Art. 41 Bestehende Vereinbarungen Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne ander
s- lautende Regelung weder geändert noch aufgehoben. Art. 42 Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliede
r- zahl unter vier sinkt.
3 Die Kün digung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konko
r- dat als Grundlage in Kraft. Art. 43 Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beant ragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Ei
n- ladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind. Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Sobald Abschnitt II dieses Konkordates in Kraft getr eten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978
6 ausser Kraft.
7 Art. 45 Streitbeilegung Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Ve
r- einbarungen gilt das Ve rfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Z
u- sammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
6 G 1980 77 (SRL Nr. 357)
7 Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.
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