Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (271)
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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

Nr. 271 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizeri
- schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
2 (JStPO).

§ 2

Mediator oder Mediatorin
1 Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Media
- torin durchgeführt.
2 Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafpro
- zessordnung vom 5. Oktober 2007
3 (StPO).

§ 3

Vertraulichkeit
1 Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
1 SRL Nr.
260 (G 2010 129)
2 SR
312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
312.0 (AS 2010 1881) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 347
2 Nr. 271
2 Mediationsverfahren

§ 4

Abklärung
1 Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.

§ 5

Anordnung und Auftrag
1 Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.
2 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkre
- ten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
3 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
4 Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).

§ 6

Mediationsvereinbarung
1 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festge
- halten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.
2 Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.

§ 7

Abbruch
1 Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.
2 Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichti
- ger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.
3 Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.

§ 8

Beendigung
1 Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).
Nr. 271
3
2 Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.

§ 9

Beweisverbot
1 Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.
3 Kosten

§ 10

1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44 JStPO.
4 Inkrafttreten

§ 11

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 271 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 347
Nr. 271
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 347
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