Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen
1
181.32 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen (vom 23./29. Oktober 1886)
1 Zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und Thurgau ist – in Abänderung des Staatsvertrages vom 15. November / 3. Dezember 1853 über die thurgauisch-zürcherische Grenzgemeinde Wilen – folgende Vereinbarung getroffen worden: I. und II. III.
1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwes en bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunfor n einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft v on der Armengemei nde Neunforn ab getrennt und dem Armenverband de r politischen Gemeinde Ober stammheim zugeteilt.
2 Sofern für die Kirchgemeinde Ne unforn Defizite auf dem Steuer weg gedeckt werden müssen, so ist der Betrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcheri sch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die fü r zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt ein Vier zehntel der Gesamtsteuer. IV. Sollte auf gütlichem Wege zw ischen den beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden ei ne Einigung über die Ausschei dung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsa men Zivilgemeinde gut Wilen und dem Armengut Neunf orn zufallenden Anteiles nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden. V. Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Ja n u a r
1887 bis 1. Januar 1893 in Kraft. Find et sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs M onaten vom Tage der Kündigung an erlischt. VI. Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürche rischen Kantonsrat und de n thurgauischen Gros sen Rat vorbehalten.
1 OS 21, 319 und GS I, 715.
Feedback