Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technische... (172.220.113.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001¹ (PVO-ETH),
verordnet:
¹ SR 172.220.113

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:
a. die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
b. die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
²  Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend In f rastrukturaufgaben obliegen.
³  Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.
Art. 2 Funktionszuordnung
¹  Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funkt i onsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.
²  Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgeset z ten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt we r den.
Art. 3 Unterstellung
¹  Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetve r antwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 2005 ² der ETH Zürich unte r stellt.
²  Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine and e re Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Ste l le.
² RSETHZ 245
Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung
¹ Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.
² Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.
³ Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.

2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

Art. 5 Positionen
¹  Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Obera s sistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weite r entwicklung.
²  Es bestehen folgende Positionen:
a.
Assistentin oder Assistent;
b.
Oberassistentin oder Oberassistent I;
c.
Oberassistentin oder Oberassistent II.
Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassi s tentin oder Obera s sistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
² Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:
a.
Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 ³ ;
b.
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.
³  Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung ang e stellt.
⁴  Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung ang e stellt.
³ [ AS 2008 6437 ; 2013 3369 . AS 2021 805 Art. 58]. Siehe heute: die V vom 23. Nov. 2021 ( SR 414.133.1 ).
Art. 7 Beschäftigungsgrad für Assistentinnen und A s sistenten
¹ Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
² Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Elternschaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.
Art. 8 Lohn
¹  Der Lohn wird wie folgt festg e setzt:
a.
Doktorandinnen und Doktoranden : Ansätze nach A n hang 2;
b.
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
c.
Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn u n ter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeu r teilung.
²  Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung fes t gelegt.
³  Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jewe i ligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz en t golten.
Art. 9 Dauer der Anstellung
(Art. 17 b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ⁴ )
¹  Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre ang e stellt.
²  Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assiste n tenjahre nicht angerechnet.
⁴ SR 414.110
Art. 10 Aufgaben
¹  Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mi n destens 70 Prozent ihrer Arbeit s zeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgeme i nen Dienstleistungen wahr. Die D e partemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinb a rungen mit Drittmittelgebern.
²  Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eig e ne Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstlei s tungen wahr.
³  Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durc h führung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Ve r antwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Au f gaben wahr.

3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 11 Positionen
¹ Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.
² Es bestehen folgende Positionen:
a. wissenschaftliche Assistenz I;
b. wissenschaftliche Assistenz II;
c. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
d. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
² Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absol­venten ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.
³ Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:
a.
Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
b.
Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Dokt o rat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwi s sen vorweisen kö n nen.
⁴ Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
⁵ Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
Art. 13 Lohn
Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
a.
wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
b.
wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berüc k sichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurte i lung.
Art. 14 Dauer der Anstellung
(Art. 17 b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ⁵ )
Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbe i tende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassi s tentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wisse n schaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.
⁵ SR 414.110
Art. 15 Aufgaben
Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstlei s tungen wahr.

4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mi t arbeiter

Art. 16 Positionen
¹ Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn .
²   Es bestehen folgende Positionen:
a. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
b. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
c. Senior Scientist I;
d. Senior Scientist II.
Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen
¹  Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikat i on für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.
²  Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeit s verhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen we r den.
³ Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:
a. international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
b. Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.
⁴  Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Depa r tementsleitung z u ständig.
Art. 18 Lohn
Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwen d bar.
Art. 19 Aufgaben
¹  Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausfü h rung von Fo r schungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstü t zung.
²  Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgru p pe.

5. Abschnitt: Schlussb e stimmungen

Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 12. Dezember 2005 ⁶ über das wisse n schaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hoc h schule Zürich wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2006 3375 ; 2008 4297 ; 2014 161 ]
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1)

Funktionsbezeichnungen

1  Befristete Anstellung

Akademische Funktion

Projektfunktion

Code

Funktionsstufe

Doktorand/in

Wissenschaftliche Assistenz I

1011

06

Postdoktorand/in

Wissenschaftliche Assistenz II

1022

08

Oberassistent/in I

Wissenschaftliche Mitarbeitende I

1023

09

Oberassistent/in II

Wissenschaftliche Mitarbeitende II

1024

10

2  Unbefristete Anstellung

Funktion

Code

Funktionsstufe

Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I

1031

10

Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II

1032

11

Senior Scientist I

1033

12

Senior Scientist II

1034

13

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a)

Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden

Ansätze

Jahr

Ansatz

Lohn (Fr.)

1. Jahr

Standard

47 040

2

52 855

3

58 670

4

64 485

5

70 300

2. Jahr

Standard

48 540

2

55 230

3

61 920

4

68 610

5

75 300

3. Jahr

Standard

50 040

2

57 610

3

65 180

4

72 750

5

80 320

A n hang 3 ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 348 ).
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)

Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Postdoktorandinnen und Postdoktoranden

Lohnansätze

1. Jahr (Fr.)

2. Jahr (Fr.)

3. Jahr (Fr.)

Wiss. Assistenz I

70 300

75 300

80 320

Wiss. Assistenz II

89 050

93 520

98 100

Postdoktorand/in

89 050

93 520

98 100

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