Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technische... (172.220.113.11)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

    vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)
    Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
    gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001¹ (PVO-ETH),
    verordnet:
    ¹ SR 172.220.113

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:
    a. die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
    b. die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    c. die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    ²  Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend In f rastrukturaufgaben obliegen.
    ³  Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.
    Art. 2 Funktionszuordnung
    ¹  Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funkt i onsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.
    ²  Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgeset z ten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt we r den.
    Art. 3 Unterstellung
    ¹  Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetve r antwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 2005 ² der ETH Zürich unte r stellt.
    ²  Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine and e re Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Ste l le.
    ² RSETHZ 245
    Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung
    ¹ Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.
    ² Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.
    ³ Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.

    2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

    Art. 5 Positionen
    ¹  Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Obera s sistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weite r entwicklung.
    ²  Es bestehen folgende Positionen:
    a.
    Assistentin oder Assistent;
    b.
    Oberassistentin oder Oberassistent I;
    c.
    Oberassistentin oder Oberassistent II.
    Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen
    ¹ Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassi s tentin oder Obera s sistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
    ² Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:
    a.
    Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 ³ ;
    b.
    Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.
    ³  Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung ang e stellt.
    ⁴  Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung ang e stellt.
    ³ SR 414.133.1
    Art. 7 Beschäftigungsgrad für Assistentinnen und A s sistenten
    ¹ Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
    ² Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Elternschaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.
    Art. 8 Lohn
    ¹  Der Lohn wird wie folgt festg e setzt:
    a.
    Doktorandinnen und Doktoranden : Ansätze nach A n hang 2;
    b.
    Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
    c.
    Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn u n ter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeu r teilung.
    ²  Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung fes t gelegt.
    ³  Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jewe i ligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz en t golten.
    Art. 9 Dauer der Anstellung
    (Art. 17 b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ⁴ )
    ¹  Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre ang e stellt.
    ²  Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assiste n tenjahre nicht angerechnet.
    ⁴ SR 414.110
    Art. 10 Aufgaben
    ¹  Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mi n destens 70 Prozent ihrer Arbeit s zeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgeme i nen Dienstleistungen wahr. Die D e partemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinb a rungen mit Drittmittelgebern.
    ²  Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eig e ne Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstlei s tungen wahr.
    ³  Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durc h führung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Ve r antwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Au f gaben wahr.

    3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    Art. 11 Positionen
    ¹ Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.
    ² Es bestehen folgende Positionen:
    a. wissenschaftliche Assistenz I;
    b. wissenschaftliche Assistenz II;
    c. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
    d. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
    Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen
    ¹ Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
    ² Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absol­venten ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.
    ³ Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:
    a.
    Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
    b.
    Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Dokt o rat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwi s sen vorweisen kö n nen.
    ⁴ Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
    ⁵ Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
    Art. 13 Lohn
    Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
    a.
    wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
    b.
    wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berüc k sichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurte i lung.
    Art. 14 Dauer der Anstellung
    (Art. 17 b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ⁵ )
    Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbe i tende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassi s tentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wisse n schaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.
    ⁵ SR 414.110
    Art. 15 Aufgaben
    Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstlei s tungen wahr.

    4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mi t arbeiter

    Art. 16 Positionen
    ¹ Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn .
    ²   Es bestehen folgende Positionen:
    a. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
    b. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
    c. Senior Scientist I;
    d. Senior Scientist II.
    Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen
    ¹  Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikat i on für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.
    ²  Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeit s verhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen we r den.
    ³ Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:
    a. international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
    b. Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.
    ⁴  Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Depa r tementsleitung z u ständig.
    Art. 18 Lohn
    Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwen d bar.
    Art. 19 Aufgaben
    ¹  Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausfü h rung von Fo r schungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstü t zung.
    ²  Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgru p pe.

    5. Abschnitt: Schlussb e stimmungen

    Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse
    Die Verordnung vom 12. Dezember 2005 ⁶ über das wisse n schaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hoc h schule Zürich wird aufgehoben.
    ⁶ [ AS 2006 3375 , 2008 4297 , 2014 161 ]
    Art. 21 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 2 Abs. 1)

    Funktionsbezeichnungen

    1  Befristete Anstellung

    Akademische Funktion

    Projektfunktion

    Code

    Funktionsstufe

    Doktorand/in

    Wissenschaftliche Assistenz I

    1011

    06

    Postdoktorand/in

    Wissenschaftliche Assistenz II

    1022

    08

    Oberassistent/in I

    Wissenschaftliche Mitarbeitende I

    1023

    09

    Oberassistent/in II

    Wissenschaftliche Mitarbeitende II

    1024

    10

    2  Unbefristete Anstellung

    Funktion

    Code

    Funktionsstufe

    Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I

    1031

    10

    Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II

    1032

    11

    Senior Scientist I

    1033

    12

    Senior Scientist II

    1034

    13

    Anhang 2

    (Art. 8 Abs. 1 Bst. a)

    Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden

    Ansätze

    Jahr

    Ansatz

    Lohn (Fr.)

    1. Jahr

    Standard

    47 040

    2

    52 855

    3

    58 670

    4

    64 485

    5

    70 300

    2. Jahr

    Standard

    48 540

    2

    55 230

    3

    61 920

    4

    68 610

    5

    75 300

    3. Jahr

    Standard

    50 040

    2

    57 610

    3

    65 180

    4

    72 750

    5

    80 320

    A n hang 3 ⁷

    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 14. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2018 1273 ).
    (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)

    Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Pos t doktorandinnen und Pos t doktoranden

    Lohnansätze

    1. Jahr (Fr.)

    2. Jahr (Fr.)

    3. Jahr (Fr.)

    Wiss. Assistenz I

    70 300

    75 300

    80 320

    Wiss. Assistenz II

    86 800

    91 150

    95 600

    Postdoktorand/in

    86 800

    91 150

    95 600

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