Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (837)
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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Nr. 837 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 23. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom
3. Oktober 2008
1 und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
2
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten

§ 1

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.

§ 2

Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere a. nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss ge gen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen, b. erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen, c. * entscheidet sie über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Rau
- cherlokale zu führen,
1 SR
818.31
2 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 39
2 Nr. 837 d. * erhebt sie bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Pas
- sivrauchen, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbus
- senverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.
2 Raucherräume und Raucherlokale

§ 3

Gesuchsunterlagen Raucherlokale
1 Dem Gesuch um Bewilligung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal sind die Pläne mit einer Beschreibung der Räume sowie Angaben über die Fläche und die Belüf
- tung beizufügen.
2 Die Luzerner Polizei kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 4

Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen
1 Für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen in Restaurations- und Hotelbetrie
- ben sowie von Raucherlokalen ist § 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gast
- gewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998
3 sinngemäss anwendbar.
2 Die übrigen Raucherräume sind mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30–40 m³ beträgt.
3 Schlussbestimmungen

§ 5

1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
981
Nr. 837
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.02.2010
01.05.2010 Erstfassung G 2010 39

§ 2 Abs. 1, c.

26.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-069

§ 2 Abs. 1, d.

26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-069
4 Nr. 837 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.02.2010
01.05.2010 Erlass Erstfassung G 2010 39
26.11.2019
01.01.2020

§ 2 Abs. 1, c.

geändert G 2019-069
26.11.2019
01.01.2020

§ 2 Abs. 1, d.

eingefügt G 2019-069
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